Sind Bürgermeister-Pensionen von nach einer Amtsperiode abgewählten Wahlbeamten ein Geheimnis?

altermann

„Die Altersvorsorge entwickelt sich zur Sorge vor dem Alter.“
Prof. Dr. Hans-Jürgen Quadbeck-Seeger

Das Transparenzbündnis „NRW blickt durch“ kritisiert, dass nach den vergangenen NRW-Bürgermeisterwahlen mehrere Kommunen die Auskunft über die Pensionen ihrer abgewählten Bürgermeistern verweigert haben. Sieben von acht Städten hätten keine Zahlen herausgegeben.

Der Bund der Steuerzahler hatte nach den Versorgungsansprüchen der abgewählten Bürgermeister gefragt, die zuvor nur lediglich eine Wahlperiode im Amt gewesen waren. Besonderes Augenmerk hatte man darauf legen wollen, ob die großzügigen Anrechnungsmöglichkeiten im Versorgungsrecht für die kommunalen Wahlbeamten völlig ausgeschöpft worden sind.

Dem Grunde nach gibt es einen Versorgungsanspruch nach acht ruhegehaltfähigen Dienstjahren sowie der Vollendung des 45. Lebensjahres. Zusätzlich gibt es zugunsten der kommunalen Wahlbeamten die Möglichkeit, neben Ausbildungs- und Studienzeiten sogenannte „förderliche Dienstzeiten“ wie etwa eine frühere berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeit in Höhe von bis zu vier Jahren anzurechnen. Darüber entscheidet Stadtrat mit großem Ermessensspielraum.

Ob und inwieweit diese Regelung in den angefragten Fällen angewendet worden ist, wurde nicht bekanntgegeben. Ob ggf. angerechnete „förderlichen Dienstzeiten“ tatsächlich konkret der Arbeit einer Amtsperiode haben nutzen können, ist also unbekannt. Es wäre nicht zu vermitteln, wenn hier mit Steuermitteln überaus großzügig umgegangen wird, während alle anderen Menschen um Ihre Rente bangen.

Vor diesem Hintergrund habe ich der Landesregierung die folgenden Fragen gestellt:

  1. Welche ehemaligen kommunalen Wahlbeamten im Land NRW, die zuvor maximal eine Amtsperiode im Amt waren, haben nach Ihrer Abwahl in diesem Jahr Versorgungsansprüche unter Verwendung von Anrechnungsmöglichkeiten im Versorgungsrecht angekündigt bzw. zugesagt bekommen?
  2. Welche weiteren ehemaligen kommunalen Wahlbeamten im Land NRW haben nach Ihrer Abwahl in diesem Jahr zusätzliche Ansprüche über ihre reinen Dienstjahre hinaus unter Verwendung von Anrechnungsmöglichkeiten im Versorgungsrecht angekündigt bzw. zugesagt bekommen?
  3. Welche Anrechnungsmöglichkeiten sind in jedem einzelnen Falll angwendet worden? Nennen Sie für jeden einzelnen Fall die jeweils berücksichtigte „förderliche Dienstzeit“ in Art und Dauer, bzw. die angerechneten Ausbildungs- und Studienzeiten.
  4. Zu welchen Erhöhungen der monatlichen Renten führt das voraussichtlich? Geben Sie die jeweilige Erhöung für jeden einzelnen Fall an, ggf. nach heutigem Stand.
  5. In welcher Form überprüft das Land NRW die jeweiligen Ermessenentscheidungen der jeweiligen Räte? Gehen Sie darauf ein, inwieweit Angemessenheit und Sachgerechtheit dieser Entscheidungen geprüft werden.

Diese kleine Anfrage wurde unter der Drucksachennummer 16/10337 veröffentlicht.

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