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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/11528

 

17.03.2016

 

 

 

 

Kleine Anfrage 4574

 

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

 

 

 

Nachfrage zum Keltenkreuz auf Duigida-Demo: Armutszeugnis und Kapitulationserklärung?

 

 

 

Auf der Duigida-Demonstration in Duisburg am 1. Februar 2016 trugen Demonstranten ein Banner „Good Night Left Side“ durch die Straßen, auf dem das sogenannte Keltenkreuz abgebildet war, ein verbotenes Symbol einer verfassungsfeindlichen Organisation. Fotos zeigen, dass die Zurschaustellung dieses Symbols unter den Augen der Polizisten geschah, welche die Demonstration bewachten, ohne dass diese eingriffen. Die Polizei ließ diesen strafbaren Zustand ungeahndet.

 

Ich fragte die Landesregierung in meiner kleinen Anfrage 4429 (Drucksache 16/11018) nach den Gründen, warum vor Ort nicht eingegriffen wurde. Die Landesregierung teilte in ihrer Antwort mit, dass die Einsatzkräfte das Keltenkreuz während der Versammlung zwar gesehen, jedoch nicht als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation erkannt hätten. Auswertungen über bisherige Fälle des Zeigens von Symbolen verfassungswidriger Organisationen lägen nicht vor und seien zu aufwendig zu erstellen. Eine Sensibilisierung der Einsatzkräfte sei erfolgt.

 

Diese Antworten werfen neue Fragen auf. Augenzeugen der Demonstration berichten, bereits vor Ort die Einsatzkräfte auf die Strafbarkeit des Banners und den Hintergrund des verbotenen Symboles aufgeklärt zu haben, ohne dass diese eingriffen. Die Antworten zeigen erschreckende Unkenntnis der verantwortlichen Stellen, das ist ein Armutszeugnis und eine Kapitulationserklärung der Nordrhein-Westfälischen Polizei gegenüber rechtsgerichteten Demonstrationen.

 

 

Ich frage die Landesregierung:

 

1.           Welche Strafanzeigen bezüglich der Duigida-Demonstraton vom 01. Februar 2016 liegen bis heute vor? Nennen sie jede einzelne Anzeige mit jeweiligem Hintergrund, Strafvorwurf, Datum und genaue Uhrzeit der Stellung, Aktenzeichen, Bearbeitungsstand und bearbeitende Stelle.

2.           Aus welchen Gründen haben die Einsatzkräfte vor Ort die Hinweise der Augenzeugen auf die Strafbarkeit des Symboles und dessen verfassungsfeindlicher Hintergründe ignoriert?

 

3.           Wie ist es zu bewerten, wenn die Einsatzkräfte bzw. die Einsatzleiter, die eine rechtsgerichtete Demonstration zu bewachen haben, sich in der Symbolik rechtsgerichteter Gruppen sowie deren Strafbarkeit nicht auskennen?

 

4.           In welcher Form genau ist zwischenzeitlich die Sensibilisierung der Einsatzkräfte erfolgt? Nennen sie Art und Weise, Zeitpunkt und Zeitdauer, sensibilisierte Personen/Gruppen sowie Umfang der Sensibilisierung.

 

5.           Wie aufwendig wäre der Aufwand zur Beantwortung der Fragen 1-3, welche die Landesregierung wegen des „hohen Aufwandes der Auswertung“ nicht beantwortet hatte?

 

 

 

Daniel Schwerd

 


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