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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/12055

 

23.05.2016

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 4707 vom 25. April 2016

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

Drucksache 16/11831

 

 

 

Vertrauen ist gut – Kontrolle ist besser. Klappt die Kontrolle und Koordination von „Vertrauenspersonen“ der Landesbehörden?

 

 

 

Wortlaut der Kleinen Anfrage

 

„Erst wirbeln wir den Staub auf und behaupten dann, dass wir nichts sehen können.“ - George Berkeley.

 

Im Zusammenhang mit der Führung der neonazistischen V-Person Thomas Starke durch das Berliner Landeskriminalamt sind im Zusammenhang mit der Aufklärung des NSU-Komplexes (vgl. BT-Drs. 17/14600) die Probleme und der Mangel an Kontrollinstanzen bei Führung von Vertrauenspersonen durch die Polizeibehörden der Länder und des Bundes diskutiert worden.

 

Vor dem Stuttgarter Oberlandesgericht wird gerade in einem Fall gegen einen Angeklagten verhandelt, der bereits zur Zeit des Ermittlungsverfahrens „Vertrauensperson“ des baden-württembergischen Landeskriminalamts war – während das Bundeskriminalamt im Auftrag des Generalbundesanwalts gegen ihn und drei andere Männer ermittelte.

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4707 mit Schreiben vom 20. Mai 2016 namens der Landesregierung beantwortet.

 

 

Vorbemerkungen der Landesregierung

 

Der Einsatz von Vertrauenspersonen durch Polizei und Verfassungs-schutz ist durch Gesetze legitimiert und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte anerkannt.

 

In NRW sind Führung und Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei Aufgaben aller Kreispolizeibehörden und des Landeskriminalamts. Zudem führt der Verfassungsschutz Vertrauenspersonen.

 

Rechtsgrundlagen für den Einsatz von Vertrauenspersonen der Polizei NRW sind § 163 Strafprozessordnung (Strafverfolgung) und § 19 Polizeigesetz NRW (Gefahrenabwehr). Vertrauenspersonen des Verfassungsschutzes NRW werden auf Grundlage der §§ 5 und 7 Verfassungsschutzgesetz NRW geführt.

 

Vertrauenspersonen der nordrhein-westfälischen Polizeibehörden dürfen keine Straftaten begehen. Sie durften es auch in der Vergangenheit nicht. Vielmehr werden in Ermittlungsverfahren eingesetzte Vertrauenspersonen vor jeder Zusicherung der Geheimhaltung ihrer Identität ausdrücklich darüber belehrt, dass sie keine Straftaten begehen dürfen. Die Bindung an die Zusicherung der Geheimhaltung der Identität entfällt grundsätzlich, wenn sich eine strafbare Tatbeteiligung der Vertrauensperson herausstellt oder sie sich bei der Tätigkeit für die Strafverfolgungsbehörden strafbar macht. Das Legalitätsprinzip gilt insoweit also uneingeschränkt.

 

Für Vertrauenspersonen der Verfassungsschutzbehörde NRW besteht ebenfalls keine individuelle Zusicherung von Straffreiheit. Zulässig ist, dass sich Vertrauenspersonen gemäß § 7 Absatz 3 Verfassungsschutzgesetz NRW als Mitglieder an Vereinigungen beteiligen, auch wenn Zweck oder Tätigkeit der Vereinigung den Strafgesetzen zuwiderläuft oder sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet.

 

Zur Führung und zum Einsatz von Vertrauenspersonen wurden länderübergreifend Regelungen getroffen, die eine in Grundzügen einheitliche Vorgehensweise gewährleisten. Dokumente zur Führung und zum Einsatz von Vertrauenspersonen sind nahezu ausschließlich geheimhaltungsbedürftig und als Verschlusssachen mit den Geheimhaltungsgraden VS - VERTRAULICH bzw. VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft. Informationen zu Vertrauenspersonen sind zudem schutzwürdige Daten im Sinne von § 96 Strafprozessordnung und § 99 Verwaltungsgerichtsordnung sowie § 19 Verfassungsschutzgesetz NRW. In diesem Kontext werden zur Abwehr von Gefahren für eine effektive Bekämpfung der Schwerkriminalität sowie zum Schutz für Leib und Leben von Vertrauenspersonen durch das Ministerium für Inneres und Kommunales regelmäßig Sperrerklärungen abgegeben.

 

Aus den dargestellten Gründen ist eine umfassende Beantwortung der - im Weiteren auch zu veröffentlichenden - Kleinen Anfrage nicht möglich.

 

Ausführungen zu Teilaspekten der Kleinen Anfrage zu den von der Polizei geführten Vertrauenspersonen sind im nicht-öffentlichen Teil einer Sitzung des Innenausschusses grundsätzlich möglich, soweit hierdurch keine Gefahren für eine effektive Bekämpfung der Schwerkriminalität sowie von Leib und Leben von Vertrauenspersonen und ggf. weiteren Personen begründet werden.

 

Informationen zu den beim Verfassungsschutz NRW geführten Vertrauenspersonen werden regelmäßig (nahezu monatlich) im Parlamentarischen Kontrollgremium des nordrhein-westfälischen Landtags gegeben.

 

 

 

 

 

1:      Wie genau wird oder wurde die V-Personen-Führung innerhalb jeder einzelnen Behörde NRWs, die V-Personen führt oder führte, seit 2000 kontrolliert und sichergestellt? Nennen Sie für jede Behörde die Kontrollinstanzen namentlich, sowie detailliert deren Kontroll- und Prüfauftrag, ggf. mit Zeitraum des Prüfungsweges, falls er verändert wurde.

 

Siehe Vorbemerkungen.

 

 

2:      Wie koordinieren sich die unterschiedlichen NRW-Behörden untereinander, damit keine doppelten Führungen oder unerkannt wechselseitigen Überwachungen und Ermittlungen stattfinden?

 

Siehe Vorbemerkungen.

 

 

3.      Wie koordinieren sich die NRW-Behörden mit Behörden anderer Bundesländer oder des Bundes, V-Personen betreffend? Nennen Sie die Wege, die jede einzelne Behörde mit jeder einzelnen anderen Behörde, oder ggf. zentral geht.

 

Siehe Vorbemerkungen.

 

 

4.      In welchen Fällen gab es seit 2000 bis heute solche Interessenkollisionen? Nennen Sie für alle Fälle die jeweils beteiligten Behörden, Einsatzbereiche und Orte der Einsätze.

 

Siehe Vorbemerkungen.

 

 

5.      Welche Veränderungen in den Richtlinien der V-Personen-Führung in den Behörden des Landes hat es seit der Vorlage der Empfehlungen des Bundestagsuntersuchungsausschusses zum Nationalsozialistischen Untergrund in der 17. Wahlperiode (vgl. BT_Drs. 17/14600) gegeben? Nennen Sie jede einzelne Veränderung pro Behörde.

 

Siehe Vorbemerkungen.

 

 

 


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