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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/12964

 

19.09.2016

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 5057 vom 19. August 2016

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

Drucksache 16/12731

 

 

 

Faktisches Verbot eines kurdischen Kulturfests in Köln auf Druck der Türkei? Wie steht es um das Versammlungsrecht in NRW?

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

 

 

„Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen“

Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Beginn des Artikels 12

 

Ein für den 3. September geplantes internationales kurdisches Kulturfestival im Kölner Rhein-Energie-Stadion kann nicht stattfinden. Der Stadionvermieter, die Sportstätten Köln GmbH (eine 100%ige Tochter der Stadt Köln), hat ihre Zusage vor Abschluss des Mietvertrages wieder zurückgezogen, nachdem die Kölner Polizei empfohlen hatte, den Veranstaltungsvertrag nicht zu unterzeichnen.

 

Angemeldet hatte die Veranstaltung der eingetragene Verein "Demokratisches Gesellschaftszentrum der KurdInnen in Deutschland", kurz "Nav-Dem", welcher ein demokratischer Dachverband kurdischer Kultur und Gesellschaft in Deutschland ist. Das kurdische Kulturfestival wird bereits seit vielen Jahren ohne Zwischenfälle durchgeführt und hat in der Vergangenheit schon friedlich im Kölner Stadion stattgefunden.

                                                                                                                       

Polizeipräsident Jürgen Mathies begründet die „Empfehlung“ mit Sicherheitsbedenken. Die jüngsten gewalttätigen Konflikte in der Türkei führten zu einer hohen Emotionalisierung auch der in Köln lebenden Kurden und Türken, er halte gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden rund um das Stadion für wahrscheinlich.

 

Es stellt sich die Frage, warum die Kölner Polizei sich nicht in der Lage sieht, ein legales, friedliches und demokratisches Kulturfest nicht vor eventuellen Auseinandersetzungen im Umfeld schützen zu können, und angesichts dieser Bedenken nicht etwa Gegendemonstrationen fernhalten will, sondern die ursprüngliche Veranstaltung verhindert. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint das Versammlungsrecht in NRW ausgehöhlt und brüchig. Zudem erscheint ein Kulturfestival im Stadion am Stadtrand sehr viel einfacher zu sichern als eine Kundgebung in der Innenstadt.

Die Sportstätten Köln GmbH hatte die Veranstaltung zunächst verteidigt. In einer Mitteilung dazu hieß es: „Bei dieser Organisation handelt es sich um einen in Deutschland eingetragenen Verein, der sich mit seinen Tätigkeiten am Meinungsbildungsprozess der deutschen demokratischen Gesellschaft beteiligt.“ Der anschließenden „Empfehlung“ der Kölner Polizei konnte sich der Vermieter jedoch faktisch nicht entziehen, da er natürlich auch weiterhin auf die Unterstützung und Kooperation der Polizei angewiesen ist und eine enge Bindung an die Stadt Köln besteht. Es steht außer Frage, dass eine solche „Empfehlung“ der Polizei einem faktischen Verbot nahekommt.

 

Die türkische Generalkonsulin Sule Gürel hatte zuvor die geplante Veranstaltung „terroristische Propaganda" genannt und ein Verbot gefordert. Eine Großdemonstration nationalistischer Türken in Köln-Deutz hatte die Kölner Polizei am 31. Juli ungehindert stattfinden lassen. Der Polizei war es an diesem Tage gelungen, ein Aufeinandertreffen von feindlichen Gruppen zu verhindern. Auch in diesem Falle war schon im Vorfeld mit möglichen Auseinandersetzungen zu rechnen, auch diese Demonstration fand in emotional aufgeheizter Stimmung statt. Die kurdische Gemeinde hatte sich an diesem Tag außerordentlich diszipliniert gezeigt und war überwiegend zu Hause geblieben.

 

Es drängt sich der Eindruck auf, die Polizei des Landes sei hier servil dem Wunsch der Türkei nach einem Verbot der Veranstaltung gefolgt, indem sie durch die „Empfehlung“ ein Verbot durch die Hintertür erreicht hat. Der Vermieter konnte sich der Empfehlung aus naheliegenden Gründen nicht entziehen. Für ein tatsächliches Verbot fehlt der Polizei die rechtliche Basis. Man könnte meinen, zwischen kurdischen und türkischen Veranstaltungen wird in NRW mit zweierlei Maß gemessen. Es erscheint, als würde sich die Polizei geäußerter Kritik und drohenden gewalttätigen Angriffen durch türkische Nationalisten beugen. Kurdische Verbände hingegen werden in Deutschland weiter kriminalisiert.

 

Die ehemalige Kölner SPD-Bundestagsabgeordnete und Autorin Lale Akgün kritisierte die Absage gegenüber dem Kölner Stadt-Anzeiger scharf. Als Gesellschaft müssen wir dringend diskutieren, was an Politik von außen in unser Land hereingetragen werden darf, sagte sie. Wenn die Demokratie wie Ende Juli dazu in der Lage sei, eine Demonstration türkischer Nationalisten am Deutzer Rheinufer zu ertragen, dann müsse sie auch ein kurdisches Kulturfest im Kölner Stadion ertragen.

 

Die Bundesregierung sieht Verbindungen zwischen der Türkei sowie Präsident Erdogan und islamistischen und terroristischen Organisationen im Nahen und Mittleren Osten. Diese Zusammenarbeit sei nach Einschätzung der Bundesregierung seit Jahren bewusste Politik der Regierung in Ankara und werde von Erdogan aktiv unterstützt.

 

 


 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5057 mit Schreiben vom 19. September 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet.

 

 

1.      Warum sah sich die Polizei nicht in der Lage, das geplante Kulturfestival von den befürchteten Störungen auf andere, grundrechtsschonende Weise zu schützen als durch eine faktische Unterbindung der Veranstaltung selbst?

 

Für den 03.09.2016 war die Durchführung des „Internationalen Kurdischen Kulturfestivals“ auf Betreiben eines kurdischen Vereines als privatrechtliche Veranstaltung in Köln beabsichtigt. Als Veranstaltungsort sollte das RheinEnergieSTADION angemietet werden.

 

Im Vorfeld einer Vertragsunterzeichnung zwischen dem potenziellen Vermieter (Kölner Sportstätten GmbH) und dem Veranstalter wurde durch den Polizeipräsidenten von Köln die Empfehlung ausgesprochen, keine Vermietung des RheinEnergieSTADIONS vorzunehmen. Grundlegend für diese Empfehlung war, dass im Zusammenhang mit früheren kurdischen Kulturfestivals gewonnene Erkenntnisse die konkrete Gefahr begründeten, dass die Veranstaltung zur Werbung für die verbotene Organisation PKK genutzt werden könnte. Aufgrund von Erfahrungen mit der Durchführung der Veranstaltung in der Vergangenheit war zu befürchten, dass es in deren Verlauf zur Begehung strafbarer Handlungen - wie beispielsweise das Skandieren strafbewehrter Parolen oder das Zeigen verbotener Symbole - kommen könnte, deren unmittelbare Unterbindung der Polizei nicht möglich gewesen wäre. Letztlich entschied sich die Kölner Sportstätten GmbH, von einem Vertragsabschluss Abstand zu nehmen.

 

Durch eine Privatperson wurde stattdessen eine versammlungsrechtliche Veranstaltung für den 03.09.2016 in Köln zum Thema „Weder Putsch noch Diktatur unterstützen wir“ mit erwarteter hoher kurdischstämmiger Beteiligung angemeldet.

 

 

2.      Inwieweit unterscheidet sich diese Situation von der des 31. Juli in Köln so grundsätzlich, dass hier die Verhinderung der Veranstaltung, und damit die Einschränkung des Versammlungsrechts, angezeigt ist?

         Belegen Sie, dass die Landesregierung zwischen Türken und Kurden nicht mit zweierlei Maß misst.

 

Der maßgebliche Unterschied der hier in Rede stehenden Veranstaltungen liegt in deren jeweiliger Rechtsnatur. Beim beabsichtigten „Internationalen Kurdischen Kulturfestival“ handelt es sich um eine privatrechtliche Veranstaltung auf der Grundlage eines Veranstaltungsvertrages. Für den Initiator einer derartigen Veranstaltung erwächst kein Anspruch auf Durchführung eines solchen Ereignisses in fremden Objekten.

 

Bei der Veranstaltung am 31.07.2016 mit hoher Beteiligung türkischstämmiger Personen handelte es sich hingegen um eine angemeldete und bestätigte Versammlung. Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit genießt im demokratischen Rechtsstaat einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Polizei gewährleistet die verfassungsmäßigen Rechte auf Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie das Recht auf freie Meinungsäußerung ohne Ansehen der Person oder der politischen Grundausrichtung. Sowohl die Kundgebung am 31.07.2016 als auch die Versammlung am 03.09.2016 unterlagen dem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit und wurden nach gleichen Maßstäben bewertet und polizeilich geschützt.

 

 

3.      Welchen Stellenwert hat die Versammlungsfreiheit in Nordrhein-Westfalen, wenn man mit der Verhinderung eines friedlichen und demokratischen Kulturfestes auf Bedrohungen von außen bzw. im Umfeld reagiert, anstatt es vor genau diesen Bedrohungen zu schützen?

 

Siehe Antwort zu Frage 2.

 

 

4.      Welche Forderungen der Türkei bzw. des Generalkonsulates waren den Behörden des Landes bzw. der Landesregierung bezüglich des geplanten kurdischen Kulturfestes vom 3. September bekannt?

         Geben Sie auch an, inwieweit diese sich auf die Entscheidung ausgewirkt haben, einen Nichtabschluss der Vertragsverhandlungen zu empfehlen.

 

Über Forderungen der Türkei bzw. des türkischen Generalkonsulates hinsichtlich des kurdischen Kulturfestivals liegen keine Erkenntnisse vor.

 

 

5.      Welche Folgen hat die bekannt gewordene Einschätzung der Bundesregierung zur Türkei für die Landesregierung?

 

Diese hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beziehungen der Landesregierung zur Türkei.

 

 


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