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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/14372

 

06.03.2017

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 5549 vom 1. Februar 2017

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

Drucksache 16/14124

 

 

 

„Hate Speech“: Wie groß ist das Problem „Hass im Internet“?

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

„Hate Speech“, „Internet-Mobbing“ oder „Cyber-Stalking“: Über das Problem „Hass im Internet“ wird vieldiskutiert. Woher kommt er? Gegen wen richtet er sich? Was kann dagegen getan werden? Die an der Diskussion beteiligten Parteien streiten über Definitionen und Dringlichkeit. Deshalb ist es wichtig, dass genau hingesehen wird, Zahlen gesammelt und sortiert werden. Denn es geht nicht nur darum, dass Äußerungen, deren alleiniger Zweck die Verbreitung von menschenfeindlichen, fremdenfeindlichen rassistischen, faschistischen und sexistischen Gedankeninhalten ist, verbreitet werden. Es geht darum, dass damit eine Stimmung erzeugt wird, die dann weitergehende Straftaten nach sich zieht.

 

Viele Äußerungen, die im Netz gemacht werden sind schon nach der jetzigen Rechtslage eindeutig und offensichtlich strafbar. Aber auch darüber hinaus werden im Zuge der im Netz geschaffenen Stimmung Straftaten begangen, die unter Hasskriminalität gefasst werden können, da sie sich gegen Menschen auf Grund ihrer Hautfarbe, ihrer sexuellen Orientierung oder ihres Geschlechts richten. Die Zahl der rassistischen, antisemitischen und rechtsmotivierten Straften ist in den letzten zwei Jahren stark angestiegen. Aber den Anfang machen Hasskommentare.

 

Es gibt Nutzer/innen der sozialen Medien, die aus ihrer Sicht strafbare Kommentare dokumentieren und den Ermittlungsbehörden mittels Strafanzeigen zur Kenntnis bringen.

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5549 mit Schreiben vom 3. März 2017 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister und dem Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien und Chef der Staatskanzlei beantwortet.

 

1.      Welche Definition von „Hate Speech“ sowie Hasskriminalität wird von der Landesregierung und den Ermittlungsbehörden verwendet?

 

Die Begriffe „Hate Speech" oder Hasskriminalität sind keine gesetzlich definierten Rechtsbegriffe.

 

Hasskriminalität bezeichnet politisch motivierte Straftaten, wenn in Würdigung der Umstände der Tat und/oder der Einstellung des Täters Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen eine Person, wegen ihrer/ihres zugeschriebenen oder tatsächlichen

 

- Nationalität

- ethnischen Zugehörigkeit

- Hautfarbe

- Religionszugehörigkeit

- sozialen Status

- physischer und/oder psychischer Behinderung oder  

 Beeinträchtigung

- sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität

- äußeren Erscheinungsbildes

 

gerichtet sind und die Tathandlung damit im Kausalzusammenhang steht bzw. sich in diesem Zusammenhang gegen eine Institution/Sache oder ein Objekt richtet.

 

„Hate Speech“ wird seit dem 01.01.2017 im Definitionssystem der politisch motivierten Kriminalität als „Hasspostings“ erfasst. Hierunter wird ein Beitrag verstanden, der im oder über das Internet mehreren Nutzern gleichzeitig zugänglich gemacht wird und o.g. Anhaltspunkte zur Einstellung des Täters vorliegen.

 

Die Staatsanwaltschaften und Gerichte des Landes Nordrhein-Westfalen orientieren sich - ihrem gesetzlichen Auftrage entsprechend - bei der Strafverfolgung in diesem Kontext an den Tatbeständen des Strafgesetzbuchs. Nach § 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs sind für die Strafzumessung unter anderem die Beweggründe und die Ziele eines Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche oder sonstige menschenverachtende, zu berücksichtigen.

 

 

2.      Welche Ressourcen standen im Jahr 2015 den Ermittlungsbehörden in NRW zum Thema Straftaten im Internet zur Verfügung?

Nennen Sie u.a. die Zahl eingesetzter Beamt/innen, die im Haushalt dafür vorgesehenen Mittel, wie viele verdeckte Ermittler in diesem Bereich eingesetzt werden sowie welche Aus- und Weiterbildung die eingesetzten Beamten bekommen bzw. seit 2013 bekommen haben. Geben Sie auch an, jeweils welcher Teil dieser Ressourcen für den Bereich „Hate Speech“ bzw. welcher für Hasskriminalität eingesetzt wird.

 

Die Kreispolizeibehörden und das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen führen Ermittlungen im digitalen Raum durch. Im Jahr 2011 wurde das Cybercrimekompetenzzentrum eingerichtet, in dem derzeit insgesamt rund 100 speziell fortgebildete Polizisten, Wissenschaftler und Techniker in Fällen der Cybercrime ermitteln. Zudem haben alle 47 Kreispolizeibehörden spezielle Ermittlungsdienststellen eingerichtet. Da Ermittlungen im Internet längst integrale Bestandteile der vielfältigen Anforderungen an die Einsatz- und Ermittlungsführung der Polizei geworden sind, die jeweiligen Anteile sich dabei aber technisch wie personell immer an den komplexen Anforderungen jeden Einzelfalles orientieren müssen, wären zentrale Einzelfallerhebungen dazu einerseits außerordentlich aufwändig, andererseits polizeilich ohne strategische Steuerungsrelevanz.

Ermittlungen im Internet sind bereits Gegenstand der polizeilichen Ausbildung, das spezifische Fortbildungsangebot vertieft dort gewonnene Kenntnisse und Fähigkeiten.

 

Bei den Staatsanwaltschaften gibt es angesichts der Vielgestaltigkeit des in der Kleinen Anfrage in Bezug genommenen Kriminalitätsphänomens keine Sonderzuständigkeit für „Hasskriminalität”. Überwiegend werden entsprechende Verfahren in den Abteilungen für politische Strafsachen bearbeitet. In herausgehobenen Ermittlungsverfahren im Bereich der Cyberkriminalität obliegt die Verfahrensführung der bei der Staatsanwaltschaft Köln angesiedelten Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen. Eine Eingrenzung der für die Strafverfolgung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen ist daher nicht möglich.

 

Zu Aus- und Fortbildungszwecken hat die Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen bereits in den Jahren 2013 bis 2015 für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte regelmäßig das Seminar „Cybercrime-Grundlagen“ durchgeführt. Im Rahmen dieses Seminars werden anhand von Verfahren aus der Praxis auch Beleidigungen im Internet z. B. in Chats thematisiert. In dem besonders angesprochenen Jahr 2015 hat das Seminar zweimal stattgefunden. Außerdem wird seit dem Jahr 2015 regelmäßig das Seminar „Die Arbeit in der Abteilung für politisch motivierte Kriminalität“, das sich an Staatsanwältinnen und Staatsanwälte richtet, angeboten. Zum Themenspektrum dieses Seminars gehört auch die „Hasskriminalität“. Da die Themen „Hate Speech“ und „Hasskriminalität“ Bestandteil von Seminaren sind, ist es nicht möglich, die nur für diesen Aspekt aufgewendeten Ressourcen zu beziffern.

 

Eine ressort-übergreifende Arbeitsgruppe des Justizministeriums und des Ministeriums für Inneres und Kommunales hat unter Beteiligung von Fachleuten der Generalstaatsanwaltschaften, der Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime (ZAC NRW) und des Landeskriminalamts zudem eine praktische Handreichung zum Umgang mit „Hasskriminalität“ im Internet erarbeitet, die den Ermittlungsbehörden des Landes im Oktober 2016 zur Verfügung gestellt wurde.

 

Für den Einsatz Verdeckter Ermittler liegen im Phänomenbereich „Hate-Speech“ die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 20 Polizeigesetz NRW bzw. § 110a Strafprozessordnung regelmäßig nicht vor.

 

 

3.      Wie viele Strafanzeigen wurden 2015 von Einzelpersonen, Vereinen und sonstigen Organisationen im Hinblick „Hate Speech“ und Hasskriminalität gestellt?  Schlüsseln Sie diese Zahlen auf:

nach Art des Antragstellers (Einzelperson, Verein, Organisation, Ermittlungsbehörden selbst, davon von verdeckten Ermittlern):

Weg der Anzeigenstellung (Online, vor Ort, schriftlich);

in welchen Fällen Anwälte in die Anzeige involviert waren;

wie viele davon anonym gestellt wurden; mit welchem Ergebnis diese abgeschlossen wurden (z.B. Einstellung aufgrund fehlenden Strafantrages, Einstellung nach StPO, Verurteilungen aufgeschlüsselt nach der Startart, die ausgesprochen wurde); in welchen Fällen besonderes öffentliches Interesse bestand (eine Strafantragstellung also nicht erforderlich war); wie viele eingestellt worden sind, weil der beteiligte Provider im Ausland saß; sowie, falls vorhanden, das Geschlecht der Anzeigensteller.

 

4.      Wie viele Personen wurden 2015 im Bereich „Hate Speech“ bzw. Hasskriminalität geschädigt?

Schlüsseln Sie die Zahlen auch nach Altersgruppe und Geschlecht auf.

 

Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.

 

Für das Jahr 2015 wurden 1.933 Straftaten als „Hasskriminalität“ registriert. Im Rahmen der für die Beantwortung der Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit ist die weitergehende Differenzierung nicht möglich.

 

 

5.      Inwieweit wird seitens der Ermittlungsbehörden sichergestellt, dass die persönlichen Daten der Anzeigenerstatter/innen nicht, zum Beispiel im Rahmen einer Akteneinsicht, den Beschuldigten zur Kenntnis gelangen können?

Nennen Sie auch die Maßnahmen, die das sicherstellen sollen.

 

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erfolgt der Schutz der persönlichen Daten von Zeuginnen oder Zeugen auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften, insbesondere §§ 68 Absatz 2, 147 Absatz 7, 200 Absatz 1 und 475 ff. Strafprozessordnung, die einen Verzicht auf die Dokumentation der Daten in den Akten oder die Beschränkung einer Auskunft aus den Ermittlungsakten ermöglichen.

 

 


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