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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/1583

 

29.11.2012

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 579 vom 22. Oktober 2012

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/1180

 

 

 

Marken des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Die Ministerpräsidentin hat die Kleine Anfrage 579 mit Schreiben vom 29. November 2012 für die Landesregierung im Einvernehmen mit allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Marken (rechtlich geschützte Markenzeichen) dienen in erster Linie dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden, und die Ausnutzung eines damit geschützten Zeichens durch einen Anderen zu verhindern. Marken gehören damit zu den immateriellen Monopolrechten des sogenannten „geistigen Eigentums“.

Das Land Nordrhein-Westfalen verfügt über eine Reihe von Marken, die u.a. bei dem Deutschen Patent-und Markenamt (DPMA) in München angemeldet sind. Das Land Nordrhein-Westfalen ist allerdings kein Unternehmen. Seine Dienstleistungen erbringt es für den Bürger und im Sinne des Bürgers. In Konkurrenz zu Unternehmen soll es dabei nicht stehen.

 

 

Vorbemerkung der Landesregierung

 

Marken gehören zu den gewerblichen Schutzrechten. Sie bieten für geistiges Eigentum zeitlich begrenzten Schutz vor unerwünschter Nachahmung. Eingetragene Marken können beliebig oft verlängert werden. Für einen umfänglichen Schutz ist die Informationsmöglichkeit über bestehende Schutzrechte von erheblicher Bedeutung. Diese Schutzrechtsinformationen werden vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) über dessen Internetdienste für in der Bundesrepublik Deutschland also auch für die auf das Land Nordrhein-Westfalen eingetragene Marken angeboten. Anders als bei wirtschaftlich tätigen Unternehmen werden Marken auf das Land Nordrhein-Westfalen vor allem zum Schutz vor einer im Widerspruch zu den verfolgten Zwecken oder dem erstrebten Image eines Projekts stehenden Verwendung und nicht aus erwerbswirtschaftlichem Interesse eingetragen. Da durch die Markeneintragung ein ausschließliches Schutzrecht erworben wird, § 14 Absatz 1 MarkenG, bietet diese dem Land die Möglichkeit, den kommer-ziellen Ge- bzw. Missbrauch der Marke durch Dritte zu unterbinden, ihre exklusive Zuordnung zum Land in der öffentlichen Wahrnehmung zu gewährleisten und auf diese Weise Verwechselungen vorzubeugen. Dies ist insbesondere für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit und Außen-darstellung der jeweiligen Behörden und Projekte von erheblicher Bedeutung.

 

 

1.         Welche Marken wurden auf das Land Nordrhein-Westfalen (erfolgreich oder nicht erfolgreich) angemeldet?

Listen Sie die Marken mit Markentyp, Anmeldetag, Inhaber, Klassen, Schutzende, Aktenzustand (Status), Datum der Verlängerung, falls gelöscht den Löschzeitpunkt und -grund (Verzicht, Verfall, Widerspruch, Verkauf etc.), falls nicht erfolgreich eingetragen den Grund der Nichteintragung (Widerspruch, Schutzhindernis etc.), Kosten der Anmeldung und Verlängerung (soweit bereits verlängert) sowie Kosten der Überwachung der jeweiligen Marke seit der Ersteintragung für das Land bis heute auf.

 

Sämtliche beim DPMA auf das Land Nordrhein-Westfalen angemeldeten Marken mit Markentyp, Anmeldetag, Inhaber, Klassen, Schutzende, Aktenzustand, Datum der (letzten) Verlängerung, falls gelöscht den Löschzeitpunkt und -grund (Verzicht, Widerspruch, Verkauf etc.) sind über das auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamts online zugängliche  Register einzusehen, auf welches insoweit verwiesen wird:

 

http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger

 

Aus diesem Register lassen sich somit zugleich auch die beiden auf das Land Nordrhein-Westfalen angemeldeten Gemeinschaftsmarken (CertiLingua und CREATIVE.NRW) sowie die nicht erfolgreichen Markenanmeldungen (Top 10, Top 50, GeoExplorer, TerraExplorer, Geo Map Explorer) ersehen.

 

Die Kosten für die Anmeldung und Verlängerung von Marken ergeben sich aus dem Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (PatentkostenG), der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA-VerwaltungskostenVO), dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) und dem Gerichtskostengesetz (GKG). Bezüglich der Kosten für eine Markenanmeldung/ und -verlängerung wird auf diese Gesetze sowie ergänzend auf das als Anlage zu § 2 Abs. 1 PatentkostenG zugängliche Gebührenverzeichnis verwiesen, welches ebenfalls auf der Homepage des DPMA zu finden ist (www.dpma.de/marke/gebuehren/index.html).

 

Auch für die Eintragung einer europaweiten Gemeinschaftsmarke beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) gelten feste Gebührenregelungen. Aktuell liegen diese Gebühren bei:

 

-       900,00 Euro bei elektronischer Einreichung

-       1.050,00 Euro bei Einreichung in Papierform. In beiden Fällen gilt jedoch, dass für Anmeldungen für mehr als drei Klassen von Waren und Dienstleistungen für jede weitere Klasse 150,00 Euro zu zahlen sind.

Hinsichtlich der Kosten für die Überwachung der Marken wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Lediglich für vier der dort aufgeführten Marken sind bereits vor 2008 Kosten für die Überwachung angefallen. Die Gesamtkosten dieser Markenüberwachungen vom Zeitpunkt der Ersteintragung bis zum 30. September 2012 beliefen sich bei der Marke „Medpilot“ auf 3.519,00 Euro, bei der Marke „Zbmed“ auf 3.159,45 Euro, bei der Bildmarke der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin auf 3.159,45 Euro und bei der Marke „Medpilot.de“ auf 2.513,00 Euro.

 

 

2.       Welchen Zweck verfolgt die jeweilige Marke?

Nennen Sie stichwortartig den ursprünglichen Zweck, ob dieser derzeit verfolgt wird bzw. erreicht wurde, und wenn nicht, den Grund der Nichterreichung.

 

Wegen des mit der Markenanmeldung jeweils verfolgten Zwecks wird auf die Vorbemerkung verwiesen. Der Zweck in Gestalt der Schutzwirkung des § 14 Absatz 1 MarkenG wurde, soweit es zu einer Eintragung der Marke gekommen ist, jeweils mit dieser Eintragung erreicht.

 

 

3.       Welche Einnahmen wurden in den Kalenderjahren von 2008 – 2011 sowie im Kalenderjahr 2012 bis zum 30.09. durch Lizensierung von Marken des Landes NRW erzielt?

Schlüsseln Sie die Einnahmen nach Marke und Kalenderjahr des Zuflusses auf und nennen den Lizenznehmer.

 

Keine.

 

 

4.       Welche Ausgaben für externe Dienstleister wurden in den Kalenderjahren von 2008 bis 2011 sowie im Kalenderjahr 2012 bis zum 30.09. für die Anmeldung und/oder Überwachung ausgegeben?

Listen Sie für jede Marke den Dienstleister, seine vertragliche Dienstleistung und die erhaltene Vergütung nach Kalenderjahren des Abflusses auf.

 

Die Unterstützung externer Dienstleister wurde im genannten Zeitraum lediglich für einen kleinen Teil der auf das Land angemeldeten Marken in Anspruch genommen. Hierbei handelte es sich um anwaltliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Markenanmeldung oder zum Zwecke der Markenkollisionsüberwachung. Mit Rücksicht auf die zu wahrenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Dienstleister kann im Rahmen der Beantwortung der Kleinen Anfrage nur eine zusammengefasste Darstellung erfolgen:

Im Jahre 2008 wurden externe Dienstleistungen betreffend die Marken „Medpilot“, „zbmed“, Bildmarke der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin und „Medpilot.de“ in Anspruch genommen. Die Summe der Ausgaben belief sich auf 1.451,80 Euro.

Im Jahre 2009 wurden externe Dienstleistungen betreffend die Marken „Medpilot“, „zbmed“, Bildmarke der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, „Medpilot.de“, „RuhrDiamant“, „Justiz-Auktion“, „Raumundform“, „RRX“ sowie „RRX Rhein Ruhr Express“ in Anspruch genommen. Die Summe der Ausgaben belief sich auf 3.547,72 Euro.

Im Jahre 2010 wurden externe Dienstleistungen betreffend die Marken „Medpilot“, „zbmed“, Bildmarke der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, „Medpilot.de“ und „RuhrDiamant“ in Anspruch genommen. Die Summe der Ausgaben belief sich auf 1.808,80 Euro.

Im Jahre 2011 wurden externe Dienstleistungen betreffend die Marken „Medpilot“, „zbmed“, Bildmarke der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, „Medpilot.de“, „CREATIVE.NRW“ und „RuhrDiamant“ in Anspruch genommen. Die Summe der Ausgaben belief sich auf 4.563,65 Euro.

In den ersten drei Quartalen des Jahres 2012 wurden externe Dienstleistungen betreffend die Marken „Medpilot“, „zbmed“, Bildmarke der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin, „Medpilot.de“, „RuhrDiamant“, „Kein Kind zurücklassen! Kommunen in NRW beugen vor.“, „PARADOX HorseTeamTraining“, „Netzwerk Verkehrssicheres Nordrhein-Westfalen“ und Logo Fahrraddarstellung+NRW in Anspruch genommen. Die Summe der Ausgaben belief sich auf 6.063,25 Euro.

 

 

5.       Wie oft war das Land Nordrhein-Westfalen in den Kalenderjahren von 2008 bis 2011 sowie im Kalenderjahr 2012 bis zum 30.09. an markenrechtlichen Streitigkeiten beteiligt?

Nennen Sie Einzelfälle, den Streitgegenstand, Streitgegner (soweit zulässig), die Art der Beteiligung (aktiv/passiv) sowie ob es sich um gerichtliche oder außergerichtliche Streitigkeiten handelte.

 

Es gab in den Jahren 2008 bis 2011 sowie im Kalenderjahr 2012 bis zum 30. September keine entsprechenden gerichtlichen Streitigkeiten mit Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen. Zu außergerichtlichen Verfahren in Gestalt markenrechtlicher Widerspruchsverfahren kam es im genannten Zeitraum bezüglich der Marken „Wir in Nordrhein-Westfalen“, „ISIS + W3“, „log:scout“, „secure IT“, „Botschaft des Westen“ und „RuhrDiamant“. Bei der Marke „RuhrDiamant“ endete das Widerspruchsverfahren infolge eines durch das Land erklärten Verzichts auf die Marke. In allen anderen Verfahren wurden die Widersprüche entweder verworfen oder zurückgenommen.

 

 


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