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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/3490

 

05.07.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1307 vom 24. Mai 2013

des Abgeordneten Daniel Schwerd  PIRATEN

Drucksache 16/3127

 

 

Ungenaue Leistungsangaben bei Breitbandanschlüssen

 

 

Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die K leine Anfrage 1307 mit Schreiben vom 5. Juli 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz und der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien beantwortet.

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Die Bundesnetzagentur hat im Jahr 2012 mit der „Initiative Netzqualität“ einer Studie zur Dienstqualität von Breitbandanschlüssen durchgeführt, dessen Abschlussbericht am 11.04.2013 vorgestellt worden ist (1). Dabei wurde festgestellt, dass die Vielzahl der Kundenbeschwerden über Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten “bis zu”-Bandbreite und der tatsächlich verfügbaren Bandbreite offenbar berechtigt sind. Über alle Technologien, Produkte und Anbieter hinweg haben die an der Studie teilnehmenden Nutzer in über 220.000 Messungen oft nicht die Bandbreite gemessen, die ihnen als maximal mögliche Bandbreite von ihrem Anbieter in Aussicht gestellt wurde, sondern eine geringere Geschwindigkeit.

 

Der Kunde weiß vor Vertragsabschluss nicht, mit welcher Leistung seines Breitbandanschlusses er konkret rechnen kann. Ihm wird regelmäßig eine „bis zu“-Bandbreite ohne exakte Leistungszusage angeboten. Auch nach Vertragsabschluss und Schaltung hat der Endkunde keine Transparenz über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des ihm zur Verfügung gestellten Anschlusses. Die Preisberechnung geschieht auf Basis des versprochenen Angebotes, nicht aber der tatsächlichen gelieferten Leistung.

 

Dabei ist die Messung der tatsächlichen Geschwindigkeit technisch möglich und unaufwendig.

 

Dieses Verhalten ist aus Verbraucherschutzsicht fragwürdig: In anderen Bereichen wird der Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt. Die Preisangabenverordnung enthält zahlreiche Regelungen, die dem Verbraucher transparent anzeigen sollen, wie viel er für sein Geld erhält. Onlinehändler müssen sich an unzählige Regelungen halten, um sicher vor wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu sein. Lediglich Zugangsprovider sprechen regelmäßig unbeanstandet von "bis zu"-Angaben.

 

In manchen Gegenden Nordrhein-Westfalens werden von Anbietern als "kleinstes Angebot" der DSL-Anschlüsse „bis zu 6000kBit“ angeboten. Lieferbar sind aber sehr oft nur ca. 2000kBit, da die Leitungen nicht entsprechend ausgebaut sind. Die Produktgestaltung erfolgt hier nicht nach den realen Gegebenheiten, sondern nach einer willkürlichen und übertreibenden Einteilung in Geschwindigkeitsklassen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass ein Kunde über die maximal verfügbare Geschwindigkeit nicht aufgeklärt, und für 30% der angekündigten Maximalleistung den vollen Preis zahlen soll.

 

(1)  http://www.initiative-netzqualitaet.de/abschlussbericht/

 

 

1.            Wie bewertet die Landesregierung den angesprochenen Umstand, Internetzugänge mit „bis zu“-Angaben zu vermarkten, die in der Realität nicht eingehalten werden, und über die tatsächliche Geschwindigkeit keine Transparenz herzustellen? Gehen sie dabei auf die Analogien zur Preisangabenverordnung ein.

 

Derzeit sind die Standardverträge der Telekommunikationsanbieter aus der Sicht der Landesregierung für die Endkunden intransparent, was die vereinbarte und tatsächlich realisierte Datenübertragungsrate (»bis-zu-Problematik«) betrifft.

 

Der überwiegende Teil der Anbieter bietet dem Kunden jedoch Maßnahmen für den Fall der nicht erreichten Bandbreite an. Zu diesen Maßnahmen zählen ein Sonderkündigungsrecht oder die Wahl eines günstigeren Tarifes mit niedrigerer Bandbreite. Allerdings lassen sich nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen die Anbieter tendenziell nur in gravierenden Fällen auf einen Tarifwechsel oder eine vorzeitige Vertragsbeendigung ein.

 

Die Preisangabenverordnung bezweckt eine verbesserte Verbraucherinformation über den Preis von Waren und Dienstleistungen. Ungenaue Leistungsangaben bei Breitbandanschlüssen betreffen aber nicht den Preis, sondern die Qualität einer angebotenen Dienstleistung. Regelungen, die das Angebot von Breitbandanschlüssen unter Qualitätsgesichtspunkten betreffen, befinden sich im Telekommunikationsgesetz. Die Landesregierung bringt sich in die Weiterentwicklung der rechtlichen Vorgaben zu Dienstqualitäten auf der Grundlage des Telekommunikationsgesetzes ein. Auf die Beantwortung der Frage 2 wird verwiesen.

 

 

2.            Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, Internet-Zugangsprovider zu exakten Preisangaben anzuhalten bzw. Transparenz über die konkrete Leistung des Kundenan- schlusses vor und nach Vertragsschluss herzustellen?

 

Im Beirat der Bundesnetzagentur wird die Landesregierung fordern, dass bei den anstehenden Regulierungsentscheidungen der Bundesnetzagentur den erweiterten Vorgaben für die Endkundenvertragsinhalte (§ 43a TKG) und den Regelungen für generelle Veröffentlichungspflichten (§ 45n TKG) Rechnung getragen wird. Ziel dieser Maßnahmen ist es, dem Endkunden in einem Wettbewerbsmarkt eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen.

Die laufenden Untersuchungen der Bundesnetzagentur zu Standardverträgen der Anbieter sollen dazu dienen, die Transparenzverpflichtungen zu verbessern, damit dem Endkunden im Bestell- und Realisierungsprozess bessere Informationen zur Verfügung stehen. 

Die Bundesnetzagentur hat hierzu am 10.05.2013 Eckpunkte zu Transparenzmaßnahmen und Messverfahren im TK-Endkundenmarkt veröffentlicht und bis zum 02.09.2013 zur Konsultation gestellt (siehe: http://www.bundesnetzagentur.de).

 

 

3.            In welchen Gegenden Nordrhein-Westfalens sind die Abweichungen zwischen angebotener und tatsächlich gelieferter Bandbreite besonders auffällig?

 

Die Messstudie der Bundesnetzagentur enthält keine länderspezifische Auswertung, so dass hierzu keine Angaben möglich sind. Bundesweit hat sich aber gezeigt, dass sich die Abweichung zwischen angebotener und tatsächlich gelieferter Bandbreite in städtischen, halbstädtischen und ländlichen Regionen nicht signifikant unterscheidet.

 

 

4.            Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, in diesen Regionen für Abhilfe zu sorgen?

 

Es sind keine Maßnahmen vorgesehen, da keine signifikanten Unterschiede festgestellt wurden.

 


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