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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/3809

 

16.08.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1443 vom 16. Juli 2013

des Abgeordneten Daniel Schwerd  PIRATEN

Drucksache 16/3591

 

 

Wechsel von Beamtinnen und Beamten im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr in die Wirtschaft

 

 

Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 1443 mit Schreiben vom 15. August 2013 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Inneres und Kommunales und dem Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr beantwortet.

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Der Tenor der Spiegel-Titelgeschichte „Silberfüchse“ (Heft 37/2012) lautet, dass die bestehenden Regeln zur Verhinderung von Interessenkonflikten beim Wechsel ehemaliger Beamtinnen und Beamter in die Wirtschaft in der Praxis oft umgangen würden.

 

In der Kleinen Anfrage 1315 habe ich die die Landesregierung nach dem Wechsel ehemaliger Beamtinnen und Beamter in die Wirtschaft seit dem Jahr 2005 gefragt. Die Landesregierung teilte in Ihrer Antwort (Drucksache 16/3549) mit, dass weder die Zahl der angezeigten Tätigkeiten nach § 41 Beamtenstatusgesetz noch die Art der veranlassten Maßnahmen statistisch erfasst werde. Der von der Anfrage betroffene Personenkreis umfasse grob geschätzt etwa 10.000 Personen. Aufgrund der hohen Fallzahl sei eine Abfrage aller Fälle bei den dienstvorgesetzten Stellen nicht möglich.

 

 


 

1.         Wie oft haben (frühere) Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Landes NRW in den Jahren 2010 und 2011 dem ehemaligen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr als dienstvorgesetzter Stelle eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 41 BeamtStG angezeigt? (Bitte unter Nennung der jeweiligen Besoldungsgruppe.)

 

In den Jahren 2010 und 2011 haben zwei Ruhestandsbeamte des höheren Dienstes (jeweils BesGr. B 2 BBesO) dem ehemaligen Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr als dienstvorgesetzte Stelle eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes nach § 41 BeamtStG angezeigt.

 

 

2.         Um welche Art von Erwerbstätigkeit oder sonstiger Beschäftigung handelte es sich jeweils? (Bitte unter Nennung des jeweiligen aufnehmenden Arbeitgebers bzw. Auftraggebers.)

 

Es handelt sich um eine Tätigkeit als freiberuflicher Statiker sowie als freiberuflicher Rechtsanwalt mit dementsprechend ständig wechselnden Auftraggebern.

 

 

3.         Welche Maßnahmen wurden in jedem einzelnen Fall vom Ministerium veranlasst?

 

Im Falle der freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt wurde darauf hingewiesen, dass gemäß § 41 BeamtStG i.V.m. § 52 Abs. 5 LBG innerhalb eines Zeitraums von 3 Jahren nach Eintritt in den Ruhestand eine Verpflichtung besteht, Mandate mit konkretem Bezug zur früheren dienstlichen Tätigkeit, bei denen die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen ist, anzuzeigen. Beide Ruhestandsbeamte haben ein Merkblatt hinsichtlich des Zusammentreffens von Erwerbseinkommen und Versorgungsbezügen erhalten.

 

 

4.         Auf welche Weise wurde jeder einzelne Fall vom Ministerium geprüft?

 

Es wurde jeweils im Einzelfall (unter Beteiligung der thematisch betroffenen Fachabteilungen des Ministeriums) geprüft, ob durch die Tätigkeiten dienstliche Interessen beeinträchtigt werden könnten bzw. Amtswissen zum Schaden des Dienstherrn ausgenutzt werden könnte. Die Prüfungen fielen im Ergebnis negativ aus.

 

 

5.         Inwiefern ist die Landesregierung der Auffassung, dass die derzeitige Regelung Interessenkonflikte beim Wechsel von Beamten in die Wirtschaft effektiv verhindert?

 

Nach § 41 BeamtStG sind Ruhestandsbeamtinnen und -beamte sowie frühere Beamtinnen und Beamte mit Versorgungsbezügen verpflichtet, ihrer dienstvorgesetzten Stelle die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit der dienstlichen Tätigkeit innerhalb eines Zeitraums, der in § 52 Abs. 5 Landesbeamtengesetz NRW (LBG NRW) bestimmt ist, im Zusammen-hang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, anzuzeigen. Die dienstvorgesetzten Stellen prüfen die angezeigten Tätigkeiten im Einzelfall und veranlassen bei Bedarf Maßnahmen (z. B. Untersagung der Tätigkeit).

 

Das „Konkurrenzverbot“ für ehemalige Beamte soll die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit des öffentlichen Dienstes sichern. Es soll verhindern, dass aktive Beamte mit Blick auf eine spätere lukrative Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes in ihrer Amtsausübung beeinflusst werden, bzw. ehemalige Beamte ihr Amtswissen außerhalb des öffentlichen Dienstes für private Zwecke und zum Schaden des Dienstherrn ausnutzen.

 

Anlass zu Zweifeln an der Effektivität der bestehenden Regelungen ist nicht gegeben.

 


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