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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/924

 

18.09.2012

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 348 vom 21. August 2012

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/649

 

 

 

Effekte des Ankaufs und der Verwertung von Steuer-CDs.

 

 

 

Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 348 mit Schreiben vom 18. September 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Die Finanzbehörden der Länder haben verschiedentlich sogenannte Steuer-CDs angekauft. Gemeint sind Datenbestände von deutschen Bankkunden ausländischer, in der Regel Schweizer Banken. Diese Daten sollen gegen die den Finanzbehörden vorliegenden Informationen abgeglichen werden, um nicht angegebene und nicht versteuerte Vermögen zu entdecken.

 

 

Vorbemerkung der Landesregierung

 

Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und Steuerstrafermittlung. Der Verhinderung, Verfolgung und Aufklärung von Straftaten kommt dabei unter Berücksichtigung der Wertungen des Grundgesetzes eine hohe Bedeutung zu. Die Bekanntgabe von Einzelheiten zu abgeschlossenen Erwerbsvorgängen kann zum einen den Ermittlungszweck gefährden, solange die sich hieraus ergebenden Steuerstrafverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen sind. Zum anderen könnte die Bekanntgabe von Details zu den Erwerben zur unerwünschten Identifizierung der Anbieter führen. Wenn Details zu einer Identifizierung der Anbieter führen, verstieße die Preisgabe der Details zudem gegen das Steuergeheimnis. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse, deren Weitergabe einen Bezug auf den Steuerpflichtigen oder private Dritte erkennbar werden lässt, kann nach Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 14 GG auch grundrechtlich geboten sein.

Auch unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinen Beschäftigten (insbesondere im Hinblick auf die gegen nordrhein-westfälische Steuerfahndungsbeamte in der Schweiz ergangenen Haftbefehle) kann eine Mitteilung von Details nicht erfolgen.

 

Aus diesen Erwägungen kann sich die Landesregierung auch zu abgeschlossenen Erwerbsvorgängen nur eingeschränkt äußern.

 

 

1.         Datensätze von wie vielen Bürgern aus NRW sind auf den angekauften Steuer-CDs enthalten? Bitte schlüsseln Sie die Daten nach den einzelnen Ankaufvorgängen auf.

 

Die bisherige Auswertung der erworbenen Informationen ergab, dass Angaben zu insgesamt 2.831 Anlegern aus Nordrhein-Westfalen auf den Datenträgern enthalten sind. Die Anzahl wird sich jedoch mit Sicherheit erhöhen.

 

 

2.       Wie viele dieser Personen aus NRW haben eine Selbstanzeige abgegeben? Bitte schlüsseln Sie die Daten nach Ankaufvorgängen auf, und wie viele dieser Selbstanzeigen jeweils erfolgreich ein Strafverfahren verhindert haben bzw. wie oft zusätzlich ein Strafverfahren eingeleitet wurde.

 

Von den Personen, die sich mit ihren Daten auf einer Steuer-CD befinden, gibt es nur sehr wenige, wenn nicht sogar gar keine Selbstanzeigen, weil eine Selbstanzeige voraussetzt, dass das Steuervergehen noch nicht von den Behörden erkannt wurde. Sollte mit der Frage gemeint sein, wie viele Selbstanzeigen jenseits der CD-Daten eingegangen sind, beläuft sich die Zahl der Selbstanzeigen in NRW seit dem ersten Datenkauf im Februar 2010 auf 6.732 (Stand 06.09.12) - allein mit Bezug zu schweizerischen Banken.

 

Allgemein ist anzumerken, dass die Anzahl der erledigten Selbstanzeigen in der bundeseinheitlichen Statistik der Straf- und Bußgeldverfahren erfasst wird. Eine gesonderte Statistik bezüglich der Abgabe und Erledigung von Selbstanzeigen (insbesondere im Zusammenhang mit den Datenerwerben) wird nicht geführt. Insoweit können Zahlen in der gewünschten Art und Weise nicht genannt werden. Eine Nacherhebung entsprechender Daten wäre – wenn überhaupt - nur mit einem nicht vertretbaren Aufwand möglich.

 

Grundsätzlich erfolgt ein Abgleich zwischen den auf den Datenträgern befindlichen Informationen und eventuell vorliegenden Selbstanzeigen. Prinzipiell führt aber auch eine Selbstanzeige zur Einleitung eines förmlichen Steuerstrafverfahrens, da die Prüfung der Vollständigkeit der Angaben der Selbstanzeige und der Ausspruch einer Straffreiheit allein in diesem Verfahren möglich sind. Bei wirksamer Selbstanzeige wird das Strafverfahren eingestellt.

 

 

3.       Wie hoch sind die Gesamteinnahmen für den Fiskus des Landes NRW aus den Selbstanzeigen der Personen aus Frage 2, aufgeschlüsselt nach Ankaufvorgängen?

 

Es wird grundsätzlich auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.

 

Eine statistische Erfassung von Mehrergebnissen aus eingegangenen Selbstanzeigen in Bezug auf einzelne Ankaufsvorgänge ist nicht möglich. Nach Schätzungen des Finanzministeriums NRW werden die Selbstanzeigen in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften in der Schweiz allein in NRW zu einem steuerlichen Mehrergebnis von über 300 Mio. Euro führen. Darin noch nicht enthalten sind die Mehrergebnisse, die sich aus der Auswertung der Datensätze ergeben.

 

 

4.       Gegen wie viele dieser Personen aus NRW wurde aufgrund der in dem Datenbestand enthaltenen Informationen ein Strafverfahren eingeleitet? Bitte schlüsseln Sie die Daten nach Ankaufvorgang auf, sowie danach, falls schon beendet, ob das Strafverfahren erfolgreich zu einer Verurteilung auf Geldbuße, auf Bewährung oder mit Haftstrafe führte, ob es zu einem Vergleich führte, ob es noch läuft, oder ob es zu einem Freispruch führte bzw. ohne Folgen für den Beklagten eingestellt oder beendet wurde.

 

Vorab ist festzuhalten, dass die Anzahl der Anleger und der Ermittlungsverfahren nicht identisch ist, da neben dem auf einem Datenträger namentlich genannten Anleger selbst in verschiedenen Fällen ggf. auch noch Ermittlungsverfahren gegen weitere Personen (z.B. Ehegatten) einzuleiten waren.

Soweit Zahlen zusammengestellt werden konnten, sind bislang gegen mindestens 3.413 Personen aus Nordrhein-Westfalen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Elf Beschuldigte wurden durch Erlass von Strafbefehlen zu Geldstrafen verurteilt. Bzgl. 80 Beschuldigter wurde gemäß § 153a StPO (Einstellung nach Erfüllung von Auflagen) verfahren. Die Verfahren gegen 14 Beschuldigte wurden nach § 153 StPO (Einstellung wegen Geringfügigkeit) und gegen 709 Beschuldigte gemäß § 170 Absatz 2 StPO (Einstellung mangels Tatnachweises) eingestellt. Bzgl. 89 weiterer Beschuldigter wurden die Verfahren auf andere Weise erledigt (Abgabe der Verfahren, Verbindung der Verfahren).

 

Im Übrigen sind die Verfahren noch nicht abgeschlossen

 

 

5.       Wie hoch sind die Gesamteinnahmen für den Fiskus des Landes NRW aus den Verurteilungen bzw. Vergleichen der Personen aus Frage 4, aufgeschlüsselt nach Ankaufvorgängen?

 

Falls der Fragesteller die Gesamteinnahmen für das Land NRW inkl. Steuernachzahlungen gemeint haben sollte, gab es ein Aufkommen aus den CD-Auswertungen und Selbstanzeigen in Höhe von 425,3 Mio. Euro.

Aus den Verurteilungen und Verfahrenseinstellungen beträgt die Summe der Geldstrafen und Geldauflagen - soweit Zahlen zusammengestellt werden konnten - derzeit ca. 2,8 Mio. Euro.

Darüber hinaus wurden durch die nordrhein-westfälische Justiz sog. Verbandsgeldbußen gem. § 30 OWiG festgesetzt. Diese betrugen insgesamt 197,5 Mio. Euro und flossen in den Haushalt des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

 


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