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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/11518

 

17.03.2016

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 4446 vom 10. Februar 2016

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

Drucksache 16/11099

 

 

 

Outsourcing in Landesministerien und deren nachgeordnete Behörden

 

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 4446 mit Schreiben vom 17. März 2016 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin sowie allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

 

Ein unbefristeter Arbeitsplatz stellt für viele Menschen den Fixpunkt der eigenen Existenzsicherung dar. Outsourcing macht Stellen nicht unbedingt sicherer und langfristiger, sondern ist oft der Einstieg in Stellenabbau, Rationalisierung und Lohndumping.

 

Dem Land kommt dabei eine Vorbildfunktion für die Privatwirtschaft zu. Es stellt sich die Frage, wie die Ministerien des Landes, nachgeordnete Behörden und landeseigene Betriebe mit Outsourcing umgehen.

 

 

Vorbemerkung der Landesregierung

 

Unter dem Begriff Outsourcing können sehr unterschiedliche Dinge verstanden werden. Dazu gehören z. B. Ausgliederungen im Sinne von Betriebs- oder Teilbetriebsübergängen, Kooperationen, Ausgründungen, verwaltungsinterne Aufträge oder Vergaben an fremde Firmen. Welche Formen und Bereiche des Outsourcings mit der Fragestellung der Kleinen Anfrage genau gemeint sind, ist nicht eindeutig festzustellen. Die in der Vorbemerkung hergestellte Verbindung  von „unbefristeten Arbeitsplätzen“ und einem Verzicht auf Outsourcing geht offenbar davon aus, dass Outsourcing unter anderem mit befristeten Arbeitsverhältnissen gleichzusetzen ist oder damit einhergeht.

Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht nicht. Im Übrigen geht die Landesregierung mit beiden Instrumenten unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben um. Hierzu zählt mit Blick auf befristete Beschäftigungsverhältnisse u.a., die Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zu beachten. Darüber hinaus unterliegt die Aufgabenübertragung an Dritte bestimmten Verfahrensregelungen, die sich insbesondere aus dem Haushaltsrecht (z.B. § 7 LHO - Wirtschaftlichkeitsgrundsatz) und den Vergabevorschriften ergeben.

 

Des Weiteren unterliegt die Übertragung von solchen Aufgaben, die üblicherweise von den Beschäftigten der Dienststelle vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder auf Dritte in jeglicher Rechtsform der Mitbestimmung des Personalrats (§ 72 Abs. 4 Nr. 22 LPVG).

 

Die Behörden des Landes führen weder Statistiken noch gibt es Datenbanken, aus denen die gewünschten Informationen mit dem für die Beantwortung der Kleinen Anfrage vertretbaren Aufwand entnommen werden könnten. Die Entscheidung über die Inanspruchnahme externer Dienstleistungen treffen die Behörden nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls. Eine Vollerhebung bei den über 700 Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes ist in der für die Beantwortung verfügbaren Zeit nicht möglich.

 

 

 

1.    Welche Aufgaben und Dienstleistungen haben die Ministerien des Landes, deren nachgeordnete Behörden und landeseigene Betriebe (zumindest teilweise) in den Jahren 2014 und 2015 an externe Dienstleister ausgelagert? Nennen Sie Auftraggeber, Auftragnehmer und Auftragsumfang, Begründung sowie Beginn und Dauer.

 

2.    Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten in diesen Unternehmen jeweils für das Land?

 

4.    Welche Kosten hat dieses Outsourcing 2014 und 2015 jeweils verursacht? Schlüsseln Sie diese Werte nach Behörden und Auftragnehmer auf.

 

5.    Welche Personalausgaben wurden jeweils im Gegenzug eingespart? Schlüsseln Sie diese Werte nach Behörden und Aufgabenbereichen.

 

Die Fragen 1,2, 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Auf die Ausführungen in der Vorbemerkung der Landesregierung wird verwiesen. Im Übrigen verweise ich auf die Antworten der Landesregierung zu den Kleinen Anfragen 1913, 1925, 1926 und 1930 (LT-Drs. 16/5209, 16/5216, 16/5213 und 16/5210).

 

 

3.    Inwieweit zahlen diese Unternehmen Tariflöhne? Geben Sie ebenfalls an, inwieweit dieses Kriterium bei der Vergabe an das Unternehmen eine Rolle gespielt hat.

 

Öffentliche Auftraggeber beachten bei der Vergabe von Dienstleistungen die Vorgaben des Gesetzes über die Sicherung von Tariftreue und Sozialstandards sowie fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen  - TVgG - NRW). Hiernach dürfen öffentliche Bau- und Dienstleistungsaufträge nur an ein Unternehmen vergeben werden, das sich gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber vor Zuschlagserteilung schriftlich verpflichtet hat, seinen Beschäftigten bei der Auftragsausführung die jeweils geltenden Tariflöhne bzw. bei Aufträgen oberhalb der in § 2 TVgG genannten Schwellenwerte das vergaberechtliche Mindestentgelt zu zahlen.

 


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