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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/126

 

28.06.2012

 

 

Neudruck

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

 

Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförderungsgesetz)

 

 

A         Problem

 

Mittelständische Unternehmen prägen maßgeblich das Wirtschaftsleben in Nord­rhein-Westfalen. Im Jahr 2010 hatten rund 80 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und 83 Prozent der Auszubildenden ein Beschäftigungs- bzw. Ausbildungsverhältnis in einem der ca. 750.000 kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) des Landes. Bei einem Gesamtunternehmensbestand von 754.000 betrug damit der KMU-Anteil 99,5 Prozent. Angesichts dieser Daten ist offenkundig, welchen erheblichen Beitrag die mittelständische Wirtschaft und die Freien Berufe für Wachs­tum, Beschäftigung und Qualifikation sowie zur Erneuerung der Wirtschaft in Nord­rhein-Westfalen leisten. Deshalb sind mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen, die Förderung und Stärkung der mittelständischen Wirtschaft zentrale Aufgaben der Wirtschaftspolitik des Landes. Das folgt schon aus Artikel 28 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950. Diese Prioritätensetzung und die daraus folgende Aufgabenerfüllung gilt es zu verdeutlichen und dauerhaft rechtlich abzusichern.

 

B         Lösung

 

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird die hohe landes- und wirtschaftspolitische Bedeutung, die die Landesregierung in der Förderung und Stärkung der mittel­stän­dischen Wirtschaft und der Freien Berufe sieht, bestätigt, ausgebaut und dauerhaft mit Gesetzesrang rechtlich abgesichert. Erläuterungen zu den einzelnen Bestim­mun­gen des Gesetzes sind in der Gesetzesbegründung zusammengefasst.

 

C         Alternativen

 

Keine.

 

D         Kosten

 

Es entstehen keine Kosten über die im Haushalt bereits eingestellten Mittel hinaus.

E         Zuständigkeit

 

Federführend zuständig in der Landesregierung ist das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr.

 

F          Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Selbstverwaltungsrechte der Gemeinden und Gemeindeverbände, es bindet sie gem. § 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetz­entwurfes ausdrücklich nur im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsrechte.

Das Gesetz hat keine Auswirkungen auf die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände.

 

G          Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und private Haushalte

 

Keine.

 

 

 

 


 

Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförderungsgesetz)

 

 

 

Teil 1

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Grundsätze

 

(1) Selbstständigkeit und Unternehmertum in der mittelständischen Wirtschaft des Landes sind zentrale Garanten für Wohlstand, Wachstum und Beschäftigung. Mittel­ständische Unternehmen und die Freien Berufe sowie die dort Beschäftig­ten leisten einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ent­wick­lung des Landes.

 

(2) Deshalb ist die Förderung und Stärkung des Mittelstandes und der Freien Be­rufe im fairen Leistungswettbewerb Aufgabe der Landespolitik (Artikel 28 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen). Sie orientiert sich dabei an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirt­schaft, um Wettbewerbsfähigkeit und Leistungskraft des Mittel­standes zu sichern. Nachhaltigkeit und Ressourcen­effizienz sind eben­falls wesent­liche Grundsätze bei der Förderung des Mittel­standes. Dabei gilt es, die Inter­essen von kleinen und mittleren Unternehmen einerseits und Großunter­neh­men andererseits ausgewogen zu berücksichti­gen.

 

(3) Für die gedeihliche Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft in Nord­rhein-West­falen ist eine Wirtschaftspolitik, die einen auf Langfristigkeit angeleg­ten, ver­läss­lichen und nachhaltigen ord­nungspolitischen Rahmen schafft, von grund­le­gen­der Bedeutung.

 

Dazu gehören insbesondere

 

1.          der Abbau und die Verhinderung von Marktzutrittsschranken sowie die Be­käm­pfung des Missbrauchs einer markt­beherrschenden Stellung und über­le­ge­ner Marktmacht, um die Erfolgschancen mittelständischer Unternehmen im Lei­stungswettbewerb zu gewährleisten sowie

 

2.          die Stärkung der Haftung im unternehmerischen Entschei­dungskalkül; Ent­schei­dungsträger müssen auch die Fol­gen ihre Entscheidung ver­ant­worten.

 

§ 2

Ziele

 

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständi­schen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen zu erhalten und zu stär­ken, deren Ent­faltungsmöglichkeiten in der Sozialen Markt­wirtschaft zu sichern, zu fairem Wett­bewerb beizutragen und die Fä­higkeit des Mittelstandes zur Schaffung und Siche­rung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern.

 

(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch

 

1.          die Weiterentwicklung mittelstandsfreundlicher Rahmenbe­dingun­gen in Gesetz­gebung und Verwaltung des Landes,

 

 

2.          das Bemühen um freiwillige mittelstandsorientierte Selbstverpflich­tungen der Kommunen im Lande,

 

3.          weiteren Bürokratieabbau vor allem durch die Nutzung elektroni­scher Ver­fah­ren sowie weiterer Rechtsvereinfachung für den Mittelstand und die Freien Be­rufe,

 

4.          Einflussnahme auf mittelstandsrelevante Vorhaben des Bundes und der EU im Rahmen der geltenden Gesetze,

 

5.       die Betonung der Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung,

 

6.       die Unterstützung der besonderen Beiträge des Mittelstandes zur beruf­lichen Aus- und Weiterbildung,

 

7.       die Erhöhung des Innovationspotenzials bei der Entwicklung und Markt­einführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfah­ren,

 

8.       die Unterstützung und Erleichterung von Unternehmenskooperatio­nen im Rah­men der geltenden Gesetze,

 

9.       die Stärkung der Innenstädte und Stadtteilzentren als Standorte für Han­del und Handwerk,

 

10.     die Erschließung der Chancen der Globalisierung und der Außen­wirt­schaft,

 

11.     die dauerhafte Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit bei Grün­dung, Unter­nehmenssicherung sowie Fragen der Unternehmens­nachfolge,

 

12.     die Weiterentwicklung von Finanzierungsmodellen, insbesondere zur Eigen­kapi­talstärkung, in kleinen und mittleren Unternehmen,

 

13.     die nachhaltige Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäfti­gung.

 

14.     die Weiterentwicklung des Beratungs- und Unterstützungsinstrumenta­riums in Hinblick auf die spezifischen Anforderungen von Migrantinnen und Migranten sowie Frauen.

 

§ 3

 

Begriffsbestimmung

 

Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Geset­zes sind kon­zernunabhängige, in der Regel eigentümer- oder inhaber­geführte kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, Handels, Ge­werbes und der Industrie sowie die Freien Berufe.

 

§ 4

 

Bindungswirkungen

 

(1) Dieses Gesetz bindet die Landesbehörden bei mittelstandsrelevan­ten Vorhaben, Verfahren und sonstigen Maßnahmen. Europäisches Beihilferecht und haushalts­rechtliche Vorgaben bleiben unberührt.

 

(2) Mittelstandsrelevant im Sinne dieses Gesetzes sind solche Vorha­ben, Verfahren und sonstige Maßnahmen, die – vor allem bezogen auf die Unternehmensgröße - erhebliche Auswirkungen auf Kosten, Ver­waltungsaufwand oder Arbeitsplätze in den  Unternehmen der mittel­ständischen Wirtschaft haben können.

 

(3) Vertreterinnen und Vertreter des Landes in Organen juristischer Per­sonen, die dem beherrschenden Einfluss des Landes unterliegen, wirken im Rahmen ihrer Aufsichts- und Ver­tretungsrechte und -pflichten auf die Berücksich­tigung der Grundsätze und Ziele die­ses Gesetzes hin.

 

(4) Gemeinden und Gemeindeverbände sind bei mittelstandsrelevanten Verfahren und Vorhaben im Rahmen ihrer Tätigkeit unter Berücksichti­gung ihrer Selbst­ver­waltungsrechte gehalten, auf die Grundsätze und Ziele dieses Gesetzes hinzu­wir­ken. Zur Verwirklichung mittelstandsge­rechter Verfahren kann das für Wirt­schaft zustän­dige Ministerium mit den kommunalen Spitzenverbänden Verein­ba­run­gen abschlie­ßen, durch die eine Konkretisierung der Anforderungen an mittel­stands­rele­vante Verfahrensabläufe erfolgt. Unabhängig davon dienen die Kriterien des „RAL-Güte­zeichens Mittelstands­orientierte Kommunalverwaltung“ auch weiterhin als besonders ambitionierte Zielvorgaben, nach denen sich Gemeinden und Gemeindeverbände zertifizieren lassen können.

 

 

Teil 2

Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen

 

§ 5

Subsidiarität

 

Alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen des Landes haben sich an den Grundsätzen der Sozialen Marktwirtschaft und der Nachhaltigkeit zu orientieren, wobei die Len­kungs­funktion der Preisbildung am Markt nicht behindert werden sollte. Die Leis­tungserbringung durch die öffentliche Hand darf auf kommunaler Ebene insbe­son­dere unter dem Gesichts­punkt der Subsidiarität nur im Rahmen der §§ 107 ff der Gemeindeordnung erfolgen.

 

§ 6

Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand

 

(1) Gesetzes- und Verordnungsvorhaben der Landesregierung, bei denen eine we­sentliche Mittelstandsrelevanz gegeben ist, bedürfen einer Überprüfung und Klä­rung ihrer Mittelstandsverträglichkeit. Die Überprüfung fin­det in enger Abstim­mung mit den so­zialpolitischen Verbänden, den Dachorganisatio­nen der Kam­mern, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Freien Berufe, den kommunalen Spitzenverbänden und dem für Wirtschaft zuständigen Mini­ste­rium statt. Zur Durchführung dieses Verfahrens kann die Landes­regierung eine Clearingstelle Mittelstand außerhalb der Landesverwaltung einrich­ten. In diesem Fall soll die Clearingstelle Mittelstand bei einer nach Gesetz vorge­sehenen Selbstverwaltungseinrichtung der Wirtschaft oder einer aus­schließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtun­gen der Wirt­schaft getragenen Insti­tution angesiedelt werden.

 

(2) Bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben hat das jeweils zuständige Ressort einen Anspruch auf Beratung durch die Clearingstelle Mittelstand hinsichtlich der Mittelstandsrelevanz des jeweiligen Vorhabens im Sinne des § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes.

 

(3) Ist nach Einschätzung des jeweils zuständigen Ressorts eine wesentliche Mittelstands­relevanz eines Vorhabens gegeben, soll noch vor Kabinettbefassung bei der Clearingstelle Mittelstand ein Votum der Beteiligten nach Absatz 1 eingeholt werden.

 

(4) Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand nach den Absätzen 1 bis 3 die­nen der Beratung der Landesregierung bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Ver­ordnungsvorhaben.

 

(5) Zu Gesetzes- und Verordnungsvorhaben des Bundes und der Euro­päischen Union mit Mittelstandsrelevanz können Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand für die Landesregierung nach den Absätzen 1 bis 3 eingeholt werden. Sie die­nen der Beratung der Landes­regierung in Bundesratsverfahren.

 

(6) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die Ablauf, Dauer und Beteiligte des Clearingverfahrens nach den Ab­sätzen 1 bis 5 festlegt und die Zusammensetzung des Mittelstandsbeirates nach § 9 dieses Gesetzes regelt.

 

(7) Das für Wirtschaft zuständige Ministerium stellt im Rahmen der ihm durch den Haus­haltsgesetzgeber zur Bewirtschaftung überlassenen Mittel die angemesse­ne Mitfinanzierung der Verfahren nach den Absät­zen 1 bis 5 sicher.

 

§ 7

Mittelstandsadäquate Verwaltungsverfahren

 

(1) Die Behörden des Landes, der Gemeinden und der Gemeindever­bände arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig, effizient und ergebnis­orien­tiert zusammen. Sie berücksichtigen im Rah­men der Gesetze auch die wirt­schaftli­chen Interessen der mittelständi­schen Unternehmen. Gleichzeitig ist den Anforde­rungen des Verbrau­cherschutzes und des Umweltschutzes Rechnung zu tragen.

 

(2) Verwaltungsverfahren sollen durch den Einsatz elektronischer Unter­stützung effi­zient und transparent gestaltet werden.

 

(3) Soweit landeseinheitliche Regelungen innerhalb der Landesverwaltung bei der Ent­wicklung elektronischer Verfahren zur Entlastung der mittelständischen Wirt­schaft beitragen können, über­nimmt die Landesregierung die dafür zweck­dienliche Koordi­nation.

 

§ 8

Arbeitsprogramm Mittelstand

 

Ergänzend zu den Maßnahmen und Verfahren nach den §§ 6 und 7 vereinbart das für Wirtschaft zuständige Ministerium regelmäßig mit den sozialpolitischen Verbän­den, den Kammern, den Organisa­tionen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe sowie den kommunalen Spitzenverbänden ein „Arbeitsprogramm Mittelstand“, welches zeitlich befristete Maßnahmen unterhalb der gesetzlichen Ebene zusam­men­fasst.

 

§ 9

Mittelstandsbeirat

 

(1) Die Wirksamkeit der Verfahren nach § 6 sowie die Gestaltung und Umsetzung der Arbeitsprogramme Mittelstand nach § 8 werden einmal jährlich durch den Mit­telstandsbeirat der Landesregierung bewertet. Der Beirat berichtet über das Ergebnis seiner Bewertungen dem zuständi­gen Landtagsausschuss.

(2) Der Beirat kann bei Bedarf einen Mittelstandsbericht zu einem beson­ders mit­telstandsrelevanten Schwerpunkt in Auftrag geben. Er berichtet hierüber dem zu­ständigen Landtagsausschuss.

 

(3) Die Zusammensetzung des Beirates soll die Kammern/Verbände nach § 6 Ab­satz 1 an­gemessen berücksichtigen. Das Nähere regelt die Rechts­verordnung nach § 6 Absatz 6 dieses Gesetzes.

 

 

Teil 3

Förderung

 

§ 10

Grundlagen

 

(1)   Förderziele im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.             die Stärkung der mittelständischen Wirtschaft;

2.             die Pflege einer Kultur der Selbstständigkeit in allen Teilen des Landes;

3.             die Schaffung von Anreizen für zusätzliche Gründungen in der gewerbli­chen Wirtschaft und bei den freien Berufen;

4.             Orientierung der Förderung auch an der sozial-ökologi­schen Fortent­wick­lung der nordrhein-westfälischen Wirtschaft.

 

(2) Die Förderung kann aus materiellen Angeboten (Förderprogramme) und Dienst­lei­stungen in Form von Beratung oder Auf- und Ausbau von Netzwerken be­stehen. Bei der Entwicklung von Förderangeboten sind die mittelstands­rele­van­ten Organisa­tionen nach § 6 Absatz 1 dieses Ge­setzes angemessen zu beteili­gen.

 

(3) Bei der Entwicklung und Durchführung von Förderprogrammen be­dient sich die Landesregierung in geeigneten Fällen und im Rahmen des geltenden Rechts auch der Sachkunde der landeseigenen Förder­bank bzw. der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen.

 

(4) Fördermaßnahmen sind transparent, konsistent und verlässlich zu gestalten. Sie er­folgen unternehmensnah und sollen grundsätzlich An­reize zur Eigeninitiative ge­ben. Das schließt ausreichende Eigenleistun­gen des Geförderten ein. Haus­haltsrechtliche Vorgaben bleiben unbe­rührt.

 

(5) Bei der Planung, Durchführung und Bewertung von Förderungen sind die Grund­sät­ze und Ziele des Allgemeinen Gleichbehandlungsge­setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S 1897) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dabei ist dem besonderen Rang des verfassungsrechtlichen Auftrages zur Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen. Auf die Beseitigung bestehender Nach­teile ist hinzuwirken.

 

(6) Vor dem Hintergrund der zunehmenden Vielfalt der Gesellschaft, die insgesamt inter­nationaler, älter, weiblicher und erwerbsbiographisch heterogener wird, sehen sich gerade mittelständische Unternehmen mit neuen Herausforderungen, vor allem aber auch mit neuen Chancen konfrontiert. Damit allen Be­schäf­tig­ten­gruppen identische berufliche Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet und die Chan­cen von Vielfalt z. B. bei geplanten Auftritten auf internationalen Märkten oder bei der Rekrutierung von Fachkräften optimal ausgeschöpft werden können, wird im für Wirtschaft zu­stän­digen Ministerium eine Beratungsplattform für diversity ma­nage­ment im Mittelstand eingerichtet.

 

§ 11

Finanzierung/Haushaltsvorbehalt

 

(1)   Die Förderung sowohl materieller Art als auch in Form von Dienst­leistungen steht grundsätzlich unter dem Vorbehalt der Bereitstellung von Haushaltsmitteln durch den Haushaltsgesetzgeber.

(2)   Förderprogramme sollen zeitlich befristet sein, sie unterliegen einer regelmäßi­gen Überprüfung ihrer Wirksamkeit.

(3) Bei der Ausgestaltung der Förderbereiche, der Auswahl der Förder­adressaten und der Förderinstrumente ist die Ver­einbarkeit mit dem eu­ropäischen Beihilferecht zu beachten.

(4)  Dieses Gesetz begründet keine Rechtsansprüche auf eine Förde­rung.

 

§ 12

Finanzinstrumente

 

Das Land kann Finanzhilfen in Form von Zuschüssen, Darlehen, Bürgschaften, Garantien und revolvierenden Fonds gewähren.

 

§13

Rückbürgschaften

 

Das Land kann nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes und der Vorschrif­ten der Landeshaushaltsordnung den Selbsthilfereinrich­tungen der mittelständischen Wirtschaft mit dem europäischen Beihilfe­recht vereinbare Rückbürg­schaften für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von kleinen und mittle­ren Unter­nehmen gewähren.

 

§ 14

Förderbereiche

 

Schwerpunkte und Gegenstand der Förderung werden im Benehmen mit den Organisationen des Mittelstandes nach § 6 Absatz 1, der Förderbank des Landes und der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen sowie gegebenenfalls der Kredit­wirtschaft erarbeitet. Insbesondere zeit­lich befristete Angebote können Gegenstand eines Ar­beitsprogramms Mittelstand sein (§ 8).

 

§ 15

Aufgaben der Förderung

 

Davon unabhängig bleiben dauerhafte Aufgaben der Förderung durch das Land:

 

1.       die Unterstützung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe in Fra­gen der Finanzierung (§ 12), Sicherung, Restruktu­rierung und der Unter­neh­mensnachfolge;

 

2.       Existenzgründung und Existenzsicherung zusammen mit den Star­tercentern NRW;

 

3.       der Technologietransfer zur Sicherung und Stärkung von Innovatio­nen in der mittel­ständischen Wirtschaft und bei den Freien Berufen;

 

4.       die Stärkung der Eigenkapitalausstattung von Unternehmen der mittelständi­schen Wirtschaft und von Freiberuflern sowie die Stär­kung und Weiterent­wick­lung von Fonds-Modellen für Beteili­gungskapital;

5.       die Erschließung und Erkundung von Auslandsmärkten für die mit­telständi­sche Wirtschaft, insbesondere durch die Unterstüt­zung von Messen, Ausstel­lungen und grenzüberschreitenden Kooperationen;

 

6.       die Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der beruflichen Bildung im Du­alen System sowie bei der beruflichen Weiterbil­dung und Qualifizierung im Mittelstand;

 

7.       die Unterstützung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe bei der Sicherung ihres Fachkräftebedarfs;

 

8.       Effizienzverbesserungen bei Produkten und Produktionsverfahren in kleinen und mittleren Unternehmen.

 

§ 16

Betriebliche Interessenvertretungen

 

(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarif­ver­trä­ge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Ge­werk­schaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Be­triebs zusammen.

 

(2) Die betrieblichen Interessenvertretungen in Unternehmen der mittel­ständischen Wirt­schaft tragen so auch Verantwortung für Wachstum, Beschäftigung und Inno­vation im Unternehmen. Zur Wahrnehmung die­ser Aufgabe werden im Ein­ver­neh­men mit den sozialpolitischen Ver­bänden, der Vereinigung der Industrie- und Han­dels­kammern Nord­rhein-Westfalen und den Organisationen des Handwerks ent­spre­chende Förderinstrumente entwickelt.

 

(3) Dieses Gesetz begründet keine über das Betriebsverfassungsgesetz hinaus­gehen­den Rechte und Pflichten.

 

 

Teil 4

Öffentliche Aufträge

 

§ 17

Grundlagen

 

Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sollen die Grundsätze und Ziele dieses Ge­setzes, soweit sie mit den anwendbaren vergaberechtlichen Bestimmungen des Eu­ropa-, Bundes- bzw. Landesrechts vereinbar sind, berücksichtigt werden. In diesem Rahmen sind bei der Vergabe von öf­fentlichen Aufträgen auch soziale und ökolo­gi­sche Interessen sowie Genderaspekte, wie sie § 1 bzw. § 19 des Tariftreue- und Ver­ga­begesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012  (GV. NRW. S. 17) vorschreiben, zu beachten.

 

§ 18

Fachkundenachweis

 

(1) Wer einen Meistertitel gemäß §§ 51, 51b der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma­chung vom 24. Septem­ ber 1998 (BGBl I S. 3074; 2006 I S. 2095), zu­letzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515), in dem für den öffentlichen Auftrag geforderten Ge­werbe und Gewerk nachweist, ist grundsätzlich als fachkundig im Sinn der Ver­gabe- und Vertrags­ord­nung für Bauleistungen (VOB) anzusehen.

 

 

(2) Gleiches gilt – unabhängig von der Eintragung in die Handwerksrolle - für gleich­wertige Abschlüsse nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes zur Ord­nung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515).

 

(3) Die Anforderungen des Präqualifizierungsverfahrens bleiben davon unberührt.

 

§ 19

Aufteilung in Teil- und Fachlose

 

Die Regelungen des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Land Nordrhein-West­falen vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 17) zur Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose sind zu be­achten.

 

§ 20

Unternehmen unter Einfluss der öffentlichen Hand

 

Vertreterinnen und Vertreter der öffentlichen Hand in Organen juristi­scher Personen, die dem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen, wirken im Rah­men ihrer Auf­sichts- und Vertretungsrechte und -pflichten darauf hin, dass §§ 17 und 18 bei Ver­gaben durch diese Unternehmen entsprechend berücksichtigt werden.

 

 

Teil 5

Schlussbestimmung

 

§ 21

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt fünf Jahre nach dem Tag seines Inkrafttretens außer Kraft.


 

Begründung

 

I         Allgemeines/Überblick

 

Mittelständische Unternehmen prägen maßgeblich das Wirtschaftsleben in Nord­rhein-Westfalen: Nach den aktuellen Erhebungen des Bonner Instituts für Mittel­standsforschung (IfM, Stand September 2011) wurden im Jahr 2010 rund 750.000 kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei einem Gesamtunternehmensbestand von 754.000 gezählt, damit beträgt der KMU-Anteil 99,5 Prozent. Fast 80 Prozent aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und knapp 83 Prozent der Auszu­bil­denden hatten ihren Arbeits- bzw. Ausbildungsplatz in KMU.

 

Diese Zahlen belegen eindrucksvoll, welchen Beitrag KMU, aber auch die freien Berufe zu Wachstum, Beschäftigung und Qualifikation leisten und welche Bedeutung sie für die Erneuerung und den Wandel der Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen insgesamt haben. Zukunftsfeste Arbeitsplätze und die ständige Anpassung des unternehmerischen Angebots an eine sich immer dynamischer entwickelnde globale Nach­frage sind ohne den Erfindungsreichtum, die Wandlungsfähigkeit, aber auch die soziale Verantwortung mittelständischer Unternehmen kaum zu garantieren.

 

Deshalb sind mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen, die Förderung und Stär­kung der mittelständischen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung der Aus­gangs­lage, die sich aus der Größe der KMU ergibt, zentrale Aufgaben der Wirt­schafts­politik des Landes. Das ergibt sich schon aus der Verfassung für das Land Nord­rhein-Westfalen vom 28. Juni 1950, die mit Artikel 28 festschreibt, dass die „Klein- und Mittelbetriebe in Landwirtschaft, Handwerk, Handel und Gewerbe und die freien Berufe“ zu fördern sind.

 

Mit diesem Verfassungsauftrag wird ein so wesentliches Ziel der Landeswirtschafts­politik formuliert, dass eine gesetzliche Regelung auf dieser Grundlage geboten er­scheint. Deshalb soll mit dem hier vorgeschlagenen „Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen (Mittelstandsförderungsgesetz) die ge­deihliche Entwicklung der mittelständischen Wirtschaft durch Ausbau und Sicherung mittel­standsgerechter Rahmenbedingungen, die Förderung einer Kultur der Selbst­ständigkeit und da, wo erforderlich, die Unterstützung bei Gründung, Sicherung und Nachfolge sowie der Erschließung neuer Märkte im In- und Ausland für kleine und mittlere Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gewährleistet werden.

 

Bei der Erarbeitung des jetzt vorgelegten Gesetzentwurfs der Landesregierung wur­den die Erfahrungen, die mit dem ersten, 2003 in Kraft getretenen und 2008 aus­ge­lau­fenen „Gesetz zur Förderung und Stärkung des Mittelstandes“ gemacht worden sind, berücksichtigt. Das betrifft sowohl die Hinweise aus der Wissenschaft (Das Mittel­standsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und seine mögliche Zukunft, RWI-Positionen, Essen, 2008) als auch die entsprechenden Stellungnahmen der mittel­standsrelevanten Organisationen.

 

Leitgedanke dieses Entwurfs ist eine dialogorientierte Wirtschaftspolitik. Mittel­stands­freund­liche Rahmenbedingungen, mittelstandsrelevante Gesetz- und Verord­nungs­vor­haben des Landes bzw. Verwaltungsverfahren (Teil 2 des Gesetzentwurfs) be­dürfen danach ebenso der engen Abstimmung mit den mittelstandsrelevanten Or­ga­ni­sationen wie auch die Grundlinien der materiellen und immateriellen Förder­in­stru­men­te (Teil 3 des Gesetzentwurfs). Zu diesen mittelstandsrelevanten Organisationen zäh­len die Kammern, die sozialpolitischen Verbände, die Organisationen der gewerb­lichen Wirtschaft und der freien Berufe sowie in den im Gesetz genannten Fällen die kom­munalen Spitzenverbände.

 

Die vorgesehenen dialogorientierten Verfahren sind von der Erkenntnis geleitet, dass ohne der Sachverstand der mittelständischen Wirtschaft sowie der dort Beschäftigten ziel- und ergebnisorientierte Vorhaben und Förderungen kaum zu entwickeln und umzusetzen sein werden. Dabei will sich insbesondere die Landesregierung schon frühzeitig dieses Sachverstandes versichern. Zu diesem Zweck ist ein Clearing­ver­fah­ren (§ 6) vorgesehen, durch das mittelstandsrelevante Gesetz- und Verord­nungs­vor­haben der Landesregierung auf ihre Mittelstandsverträglichkeit hin überprüft wird, erfor­derlich ist eine wesentliche Mittelstandsrelevanz.

Als mittelstandsrelevant in diesem Sinne sind vor allem Vorhaben, Verfahren und son­stige Maßnahmen anzusehen, die – bezogen auf die Unternehmensgröße – Aus­wir­kungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Beschäftigung in KMU haben können (§ 4 Abs. 2). Insgesamt entfaltet das Gesetz keinen Drittschutz.

 

Die Ergebnisse des Clearingverfahrens dienen der Beratung der Landesregierung bei der Entscheidungsfindung in der Staatssekretärskonferenz bzw. anschließend im Landes­kabinett. Damit sollen Konflikte vermieden und Verfahren vereinfacht werden.

 

Ein ähnliches Verfahren ist für mittelstandsrelevante Vorhaben der Europäischen Union (EU) und des Bundes vorgesehen. Auch in diesen Fällen kann sich die Lan­des­regierung – etwa bei Bundesratsverfahren - des Sachverstandes der am Clearing­verfahren beteiligten Organisationen der mittelständischen Wirtschaft ver­sichern. Den Ablauf dieser Clearingverfahren regelt die Rechtsverordnung nach § 6. Dort findet sich auch eine Übersicht über die mittelstandsrelevanten Organisationen nach § 6 Absatz 1 dieses Gesetzes.

 

Fortlaufend angepasst und vereinfacht werden sollen nach dem Gesetz mittel­stands­rele­vante Verwaltungsverfahren. Dabei ist die Landesverwaltung durch das Gesetz un­mittelbar gebunden (§ 4 Absatz 1). Gemeinden und Gemeindeverbände können sich mit Blick auf ihr verfassungsrechtlich geschütztes Selbstverwaltungsrecht im Rah­men von Vereinbarungen mit dem Land verpflichten, mittelstandsadäquate Ver­wal­tungsverfahren auf ihrer Ebene zu verwirklichen. Dabei sollen zunehmend elek­tro­nische Verfahren zur Sicherstellung von Transparenz und Effizienz eingesetzt werden.

 

Das Gesetz sichert mit dem Teil 3 – im Rahmen der übergeordneten Regelungen, insbe­sondere denen des europäischen Beihilferechts und des Haushaltsrechts des Lan­des – die Grundlagen, Ziele, Instrumente und Aufgaben der Förderung der mittel­stän­dischen Wirtschaft in Nordrhein-Westfalen. Auch bei der Ausgestaltung der För­derprogramme setzt der Entwurf auf den Grundsatz der Dialogorientierung, die Ver­bän­de und Kammern nach § 6 Absatz 1 MG NRW sind an der Ausgestaltung der Pro­gram­me angemessen zu beteiligen.

Ebenfalls neu und bundesweit einmalig ist die Regelung in § 16 MG NRW, die den betrieb­lichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rah­men des übergeordneten Betriebsverfassungsrechts eine Mitverantwortung für Wachs­tum, Beschäftigung und Innovation in KMU zuweist.

 

Schließlich werden im Teil 4 – im Rahmen der vergaberechtlichen Bestimmungen des Europa-, Bundes- und Landesrechts – mittelstandsfreundliche Vergabebedin­gungen formuliert.

 

 

II        Einzelbegründungen

 

Zu § 1:

 

Auf der Grundlage des Verfassungsauftrags aus Artikel 28 LVerf NRW werden hier der wirtschaftspolitische Rahmen und die wesentlichen Eckpunkte für eine nach­hal­ti­ge Förderung der mittelständischen Wirtschaft und der Freien Berufe formuliert. Die in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) Beschäftigten und ihre Mit­ver­ant­wor­tung für Wachstum, Beschäftigung und Innovation in KMU werden gemäß Absatz 1 Satz 2 in den Regelungsbereich des Gesetzes einbezogen.

Es wird außerdem der Bezug zur Wirtschaftsordnung des Bundes hergestellt, die das Grund­gesetz für die Bundesrepublik Deutschland mit den Grundsätzen der Sozialen Markt­wirtschaft und einer Vielzahl daraus folgender bundesgesetzlicher Regelungen vor­gibt (Absätze 1 und 2).

Zielsetzung (Absatz 3) der Mittelstandspolitik ist es, einen ordnungspolitischen Rah­men zu schaffen, der langfristig und transparent angelegt ist. Damit sollen u.a. die Haf­tung des Unternehmers gestärkt und Marktzutrittsschranken abgebaut werden. Unab­hängig davon soll es selbstverständlich bei bewährten, zum großen Teil durch Geset­ze und Verordnungen geregelten Berufszugangsvoraussetzungen als Garan­ten für Fach- und Sachkunde bleiben.

 

Zu § 2:

 

Die Sicherung und der Ausbau von Leistungskraft, Wettbewerbs- und Innovations­fähigkeit von KMU im Interesse von Wachstum, Beschäftigung und Ausbildung sind nach Absatz 1 die zentralen Ziele des Gesetzes. Absatz 2 beschreibt beispielhaft ge­eignete gesetzgeberische, administrative, fördernde und wirtschaftspolitische Instru­men­te, durch die diese Ziele erreicht werden können. Dabei wird die besondere Bedeutung einer zukunftsorientierten Aus- und Weiterbildung noch einmal bekräftigt. Durch die an dieser Stelle auch postulierte Gleichwertigkeit allgemeiner und beruflicher Bildung in Schule und Hochschule wird noch einmal klar gestellt, dass das Land gleichermaßen Verantwortung für beide Bildungswege trägt und die Durch­lässigkeit der Systeme gewährleisten muss, soweit es in seiner Zuständigkeit liegt.

 

Zu § 3:

 

Das Gesetz geht von einem eher qualitativen Mittelstandsbegriff aus, der den beson­deren wirtschaftlichen Traditionen Nordrhein-Westfalens entspricht. Entscheidend ist danach weniger die Größe des Unternehmens nach Mitarbeiter- oder Umsatzzahlen, sondern eher die Frage, ob ein Unternehmen durch den Gründer bzw. den Eigen­tü­mer oder den Inhaber geführt wird. Unabhängig davon muss die Förderung und Stär­kung des Mittelstandes und der Freien Berufe unter Beachtung des europäischen Beihilferechts (vgl. § 4 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes in Verbindung mit der Empfehlung der EU-Kommission vom 06. Mai 2003 – 2003/361 EG im Amtsblatt L 124/36 vom 20. Mai 2003) erfolgen, soweit dieses anwendbar ist.

 

Zu § 4:

 

Die Bindungswirkungen für mittelstandsrelevanten Vorhaben und Verfahren, die durch § 4 festgelegt werden, haben unterschiedliche Reichweiten. Am stärksten ist die Bindung an das Gesetz für die Landesverwaltung (Absatz 1). Absatz 3 schreibt für den dort genannten Personenkreis eine Hinwirkungspflicht hinsichtlich der Grund­sätze und Ziele des Gesetzes vor. Dasselbe gilt im Grundsatz auch für Gemeinden und Gemeindeverbände, allerdings unter Beachtung der verfassungsrechtlich ga­ran­tier­ten kommunalen Selbstverwaltungsrechte. Darüber hinausgehend können Verein­ba­rungen mit dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium getroffen werden, deren Bin­dungsgrad Bestandteil der Vereinbarung sein kann. Noch weitergehend können sich einzelnen Kommunen auch weiterhin im Rahmen des sog. „RAL-Gütezeichens Mittel­standsorientierte Kommunalverwaltung“ freiwillig selbst verpflichten (Absatz 4).

 

 

Zu § 5:

 

Der Grundsatz der Subsidiarität bei der Leistungserbringung durch die öffentliche Hand im kommunalen Bereich wird unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften der Gemeindeordnung NRW bekräftigt.

 

Zu § 6:

 

Die Vorschrift ist die Grundlage für das erstmals mit diesem Gesetz eingeführte Clearingverfahren zur dauerhaften Gewährleistung mittelstandsverträglicher Geset­zes- und Verordnungsvorhaben des Landes. Dabei geht es um eine frühzeitige Be­tei­ligung der in Absatz 1 genannten Verbände und Kammern. Auch bei mittel­stands­re­levanten Vorhaben des Bundes oder EU können, soweit das Land überhaupt zu be­teiligen ist, etwa im Rahmen von Bundesratsverfahren oder Fachminister­kon­fe­ren­zen, Stellungnahmen über das Clearingverfahren eingeholt werden.

Die Vorschrift insgesamt ist Ausfluss des politischen Postulats einer dialog­orien­tier­ten Wirtschaftspolitik (zur Begründung vgl. auch oben I Allgemeines/Überblick).

Vor Einleitung des Clearingverfahrens ist zu prüfen, ob der Gesetzentwurf für die Be­stimmung der politischen Richtlinien oder für die Leitung der Geschäfte der Landes­re­gierung von Bedeutung sein kann. In diesem Fall ist eine Entscheidung der Minister­präsidentin, des Ministerpräsidenten durch die zuständige Ministerin, den zu­ständigen Minister herbeizuführen (vgl. § 84 Absatz 1, Satz 2 Gemeinsame Ge­schäfts­ordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen, GGO). Auch die Rechte des Parlaments gemäß § 84 Absatz 5 GGO bleiben von diesem Gesetz unbe­rührt.  Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 6 dieser Vorschrift.

Zur Durchführung des Verfahrens kann eine Clearingstelle Mittelstand außerhalb der Landes­verwaltung eingerichtet werden. Angesiedelt werden soll die Stelle bei einer nach Gesetz vorgesehenen Selbstverwaltungseinrichtung oder einer ausschließlich von gesetzlichen Selbstverwaltungseinrichtungen getragenen privaten Einrichtung. Die Clearingstelle ist nicht an Weisungen gebunden, sie unterliegt nicht der Fach­auf­sicht. Einrichtung der Stelle, Dauer, Beteiligte, angemessene Beiträge zur Finan­zierung und weitere Einzelheiten des Verfahrens sowie die Zusammensetzung des Mittel­standsbeirates nach § 9 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 6. 

Durchgeführt werden soll das Clearingverfahren bei Gesetzes- und Verordnungsvor­haben der Landesregierung, bei denen nach Einschätzung des jeweils zuständigen Res­sorts eine wesentliche Mittelstandsrelevanz (Begriffsbestimmung siehe § 4 Ab­satz 2) gegeben ist. Zu dieser und möglichen weiteren mit dem Vorhaben in Ver­bin­dung stehenden Fragen hat das jeweils hierfür zuständige Ressort der Landes­re­gierung gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift einen Beratungsanspruch gegenüber der Clearing­stelle Mittelstand. Ist danach nach Einschätzung des Ressorts eine wesent­liche Mittelstandsrelevanz gegeben, soll noch vor Kabinettbefassung ein Votum der Kam­mern und Verbände nach Absatz 1 über die Clearingstelle Mittelstand eingeholt wer­den (Clearingverfahren). Die Einleitung des Verfahrens erfolgt durch Beschluss der Konferenz der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre. Auch hier regelt Nähe­res die Rechtsverordnung nach Absatz 6.

Ziel des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 ist die Beratung der Landesregierung bei einschlägigen Vorhaben noch vor  Kabinettbefassung.

 

Zu § 7:

 

Absatz 1 verpflichtet die dort genannten Stellen noch einmal ausdrücklich auf den Grund­satz der dienstleistungsorientierten Verwaltung.

Regelungsgegenstand der Absätze 2 und 3  sind weitere Vereinfachungen von Ver­waltungsverfahren durch die zunehmende Einführung elektronischer Unterstützung. Ziel ist eine Steigerung von Effizienz und Transparenz.

 

Zu § 8:

 

Die nach dieser Regelung vorgesehenen Arbeitsprogramme unterhalb der Gesetzes- oder Verordnungsebene eröffnen die Möglichkeit, schnell, einvernehmlich und ge­ge­be­nenfalls zeitlich befristet auf aktuelle Herausforderungen im Interesse der mittel­stän­dischen Wirtschaft reagieren zu können. Dabei soll über entsprechende Verein­ba­rungen ein verlässliches Maß an Verbindlichkeit hergestellt werden.

 

Zu § 9: 

 

Mit der Einrichtung eines Mittelstandsbeirates soll sichergestellt werden, dass Mitwir­kungs­rechte, die dieses Gesetz der mittelständischen Wirtschaft über Clearingverfah­ren und Arbeitsprogramme einräumt, wirkungsvoll ausgefüllt werden. Außerdem soll die Möglichkeit eröffnet werden, das Parlament auf besonders bedeutsame mittel­stands­relevante Vorgänge und Problemstellungen hinzuweisen. Bei der Zusammen­set­zung des Mittelstandsbeirates ist darauf hinzuwirken, dass eine ausreichende Be­teiligung von Frauen im Sinne des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) in seiner je­weils geltenden Fassung sichergestellt wird.

 

Zu § 10: 

 

Absatz 1 legt die Förderziele des Gesetzes fest. Dabei werden Existenzgründerinnen und Existenzgründer als eigene Zielgruppe besonders hervorgehoben. Denn zum einen gilt es, auch weiterhin die Selbständigenquote in Nordrhein-Westfalen zu stei­gern, die vor allem in den Grenzen des Regionalverbandes Ruhrgebiet traditionell im Ver­gleich zu den Landes- bzw. Bundesdaten unterdurchschnittlich ist. Zum anderen sind gerade junge Unternehmen Garanten für Innovation, Wachstum und damit zu­sätz­liche Beschäftigung.

Absatz 3 stellt klar, dass Förderung nicht nur aus materiellen Anreizen bestehen muss. Um Förderangebote möglichst effizient, transparent sowie wirtschafts- und unter­nehmensnah zu gestalten, soll auch bei deren Ausgestaltung der Sachverstand der Kammern/Verbände nach § 6 Absatz 1 abgerufen werden.

Mit der Regelung in Absatz 4 wird das Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe“ zur Grundlage aller Förderangebote. Eigenes finanzielles Engagement des Geförderten verhindert Mit­nahmeeffekte und gewährleistet einen sparsamen sowie zweck- und zielge­rich­te­ten Einsatz der Mittel im Rahmen der haushaltsrechtlichen Vorgaben.

Nach Absatz 5 sind die Vorgaben des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG) ein zwingend zu beachtender Fördergrundsatz. Dabei geht es nicht nur um die – ver­fas­sungsrechtliche ohnehin zwingende – Gleichbehandlung der in § 1 AGG genann­ten Gruppen, sondern vor allem auch darum, noch bestehende Unterschiede aus­zu­gleichen. Denn für eine zukünftige gedeihliche Entwicklung der mittelständischen Wirt­schaft wird es gerade vor dem Hintergrund des sich abzeichnenden demo­gra­phischen Wandels sowohl mit Blick auf ein ausreichendes Fachkräfteangebot, aber auch bei der weiteren Steigerung der Gründungszahlen darum gehen müssen, alle vor­handenen gesellschaftlichen Potentiale stärker noch als bisher für die genannten Zie­le zu gewinnen. Mit der Regelung in Absatz 6 sollen die Chancen des „diversity managements“, das schon in vielen international operierenden Konzernen erfolgreich an­gewandt wird, auch für kleine und mittlere Unternehmen erschlossen werden.

 

 

 

Zu § 11:

 

Die Vorschrift stellt noch einmal grundsätzlich und umfassend den rechtlichen Rah­men für die Förderung klar (Absätze 1, 3 und 4). Fördertatbestände sollen konti­nu­ier­lich an die gewandelten Bedürfnisse der mittelständischen Wirtschaft angepasst wer­den, deshalb müssen sie – auch im Interesse einer sparsamen Mittelverwendung – be­fristet sein und regelmäßig auf ihre Wirksamkeit überprüft werden (Absatz 2).

 

Zu § 12:

 

Mit unterschiedlichen Finanzierungsinstrumenten können die jeweiligen Förderziele be­darfsgerecht erreicht werden. Dabei soll in der Regel rückzahlbaren Förderinstru­menten und Garantien gegenüber (verlorenen) Zuschüssen der Vorzug gegeben wer­den (vgl. auch Erläuterungen zu § 10 Absatz 4).

 

Zu § 13:

 

Kleine und mittlere Unternehmen leiden häufig unter einer unzureichenden Eigen­ka­pi­talausstattung. Damit kann die ausreichende Versorgung mit Krediten zu einer sub­stan­tiellen Frage für den Fortbestand der Unternehmen werden. Um eine zu­reich­en­de Kreditversorgung dauerhaft sicher zu stellen, kann das Land im Rahmen des Haus­halts- und des Europäischen Beihilferechts entweder selbst mit Bürgschaften (vgl. auch § 12) oder durch Rückbürgschaften für Selbsthilfeeinrichtungen der mittel­stän­dischen für von diesen eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen unterstützend eingreifen.

 

Zu § 14:

 

Die Regelung folgt konsequent dem diesem Gesetz zugrunde liegenden Partizi­pations- und Dialogprinzip. Nicht nur konkrete Förderangebote (§ 10 Absatz 2 MG NRW), sondern auch die Förderbereiche sollen wirtschafts- und unternehmensnah unter Inanspruchnahme des Sachverstandes der Verbände und Kammern gemäß    § 6 Absatz 1 sowie der Förderbank des Landes und der Bürgschaftsbank Nordrhein-West­falen erarbeitet werden; bei Bedarf kann die Kreditwirtschaft beteiligt werden. Um auf konjunkturelle Entwicklungen, die die mittelständischen Wirtschaft in Schief­la­ge bringen können, konzertiert und konzentriert reagieren zu können, besteht nach Satz 2 die Möglichkeit, Förderschwerpunkte befristet in einem Arbeitsprogramm Mittel­stand nach § 8 zu bündeln.

 

Zu § 15:

 

Die Vorschrift definiert die Dauer- und Standardaufgaben der Förderpolitik, Orien­tierungsrahmen dafür ist der Lebenszyklus eines Unternehmens: Von der Gründung, der Stärkung der Unternehmensbasis durch Finanzierungsangebote, der Erschlie­ßung von Wachstumschancen durch Innovationen oder  Exportförderung bis hin zur Sicherung der Unternehmen bei Restrukturierung oder bei Gewährleistung der Unter­neh­mensnachfolge. Letzteres wird in den kommenden Jahren von besonderer Bedeutung sein. Nach Schätzungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn muss allein im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 für rund 25.000 Unternehmen in Nord­rhein-Westfalen eine Nachfolgeregelung gefunden werden. Tendenziell werden diese Zahlen aufgrund des demographischen Wandels eher steigen. Wird der Nach­fol­geprozess nicht rechtzeitig eingeleitet, kann das jeweilige Unternehmen schnell in eine Krisensituation geraten oder sogar ganz vom Markt verschwinden. Damit kommt dieser Frage eine immense Beutung für die Sicherung von Wachstum und Be­schäf­ti­gung in der mittelständischen Wirtschaft des Landes zu.

Genauso substantiell ist ein ausreichendes und stets am wirtschaftlich-technischen Wan­del orientiertes Angebot an qualifiziertem Personal (Halbsätze 6 und 7 der Auf­listung in § 15). Sichergestellt werden soll dies durch die Pflege und Fortentwicklung der beruflichen Bildung im Dualen System, aber auch durch Weiterbildung bzw. Quali­fizierung.

 

Zu § 16:

 

Mit der Regelung in Absatz 2 wird – erstmals in einem Mittelstandsgesetz – die Mit­verantwortung der betrieblichen Interessenvertretungen für die gedeihliche Ent­wick­lung des Unternehmens gewürdigt. Damit folgt das Gesetz der Lebenswirklichkeit. Ge­rade in der zurückliegenden Finanz- und Wirtschaftskrise haben die Betriebs­rats­mit­glieder in vielen Unternehmen ein außergewöhnliches und bemerkenswertes Maß an Verantwortung für die Sicherung der Arbeitsplätze und der Unter­neh­mens­per­spek­tiven bewiesen. Das Gesetz eröffnet – ebenfalls erstmals - die Möglichkeit, die be­trieblichen Interessenvertretungen in dieser Funktion zu stärken und mit zu­sätz­lichem Sachverstand durch zielgerichtete Förderinstrumente auszustatten. Auch hier ist das Einverständnis der sozialpolitischen Verbände, der Industrie- und Handels­kam­mern und der Organisationen des Handwerks bzw. der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe erforderlich. Die kommunalen Spitzenverbände sind in diesem Zu­sammenhang nicht zu beteiligen.

Die Absätze 1 und 3 bekräftigen die durch das Betriebsverfassungsgesetz vorge­ge­be­nen Grenzen.

 

Zu § 17:

Die durch die öffentliche Hand vergebenen Aufträge sind ein wesentliches Betäti­gungsfeld für kleine und mittlere Unternehmen sowie die Freien Berufe. Deshalb sind die Grundsätze und Ziele des Mittelstandsförderungsgesetzes bei der Vergabe öffent­licher Aufträge im Rahmen der jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Bestim­mungen des Europa-, Bundes- und Landesrechts zu beachten. Satz 2 ver­weist auf das einschlägige Tariftreue- und Vergabegesetz des Landes Nordrhein-West­falen vom 10. Januar 2012.

 

Zu § 18:

 

Absatz 1

 

Öffentliche Auftraggeber müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen im Sinne des § 99 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grund­sätz­lich auch die Fachkunde des Bieters gemäß § 97 Absatz 4 GWB in Verbindung mit   § 6 Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/Ausgabe 2009) überprüfen. § 18 Absatz 1 des Gesetzes eröffnet die Möglichkeit eines ver­ein­fach­ten Fachkundenachweises für solche Bieter, die einen Meistertitel nach §§ 51, 51b der Handwerksordnung in der jeweils gültigen Fassung in dem Gewerbe oder Gewerk nachweisen, welches zur Ausführung des entsprechenden Auftrags ge­for­dert wird. Die Vorschrift präzisiert bei hiernach einschlägigen Vergabeverfahren die auch vom GWB (§97 Absatz 3 Satz) geforderte bevorzugte Berücksichtigung mittel­stän­discher Interessen für den Geltungsbereich des MG NRW. Damit soll der Ver­wal­tungs­aufwand gerade für mittelständische Bieter (zum Adressatenkreis vergleiche auch die Erläuterungen zu Absatz 2) bei der Vergabe von Bauleistungen spürbar re­du­ziert werden.

 

Absatz 2:

 

Die Vorschrift folgt dem Rechtsgedanken des § 7 Absatz 2 Handwerksordnung, der gleich­wertige Abschlüsse dem Meistertitel gleichstellt, um ausdrücklich auch mittel­stän­dische Bieter, die nicht in die Handwerksrolle eingetragen sind, in den Genuss des vereinfachten Fachkundenachweises nach Absatz 1 kommen zu lassen.

Absatz 3 stellt klar, dass der Fachkundenachweis - unabhängig von den Regelungen nach den Absätzen 2 und 3 - selbstverständlich auch weiterhin im Wege der Präqua­lifikation nach § 6 Absatz 3 VOB erbracht werden kann (allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V.).

 

Zu § 19:

 

Bei Vergabeverfahren eröffnet oft genug erst die Aufteilung von Leistungen in Teil- und Fachlose für kleine und mittlere Unternehmen die Chance, am Bieterverfahren teil­zunehmen, weil die Gesamtleistung ihre Leistungsfähigkeit überfordern würde. Der Verweis auf die einschlägigen Vorschriften des Tariftreue- und Vergabegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Januar 2012 bekräftigt die dort zum Aus­druck kommende Absicht des Gesetzgebers, Vergabeverfahren grundsätzlich mittel­stand­freundlich zu gestalten.

 

Zu § 20:

 

Die Vorschrift überträgt den Rechtsgedanken des § 4 Absatz 3 auf Vergabe­ver­fah­ren, die von Unternehmen (§ 65 Landeshaushaltsordnung) unter dem be­herrsch­en­den Einfluss der öffentlichen Hand durchgeführt werden (vergleiche auch die Erläu­te­run­gen dort).

 

Zu § 21:

 

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes sowie das Außerkrafttreten nach fünf Jahren. Rechtzeitig vor Ablauf des Regelungszeitraumes ist eine Prüfung der Wirksamkeit des Gesetzes durch den Gesetzgeber durchzuführen. Hierzu sind die Kammern/Verbände nach § 6 Absatz 1 und die Wissenschaft anzuhören. Die Ergeb­nisse sollen bei einer Entscheidung über die Fortführung, Überarbeitung oder das Auslaufen des Mittelstandsförderungsgesetzes berücksichtigt werden.


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