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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/12907

 

13.09.2016

 

 

 

 

Kleine Anfrage 5123

 

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

 

 

 

Messer und Kühnengruß auf Dortmunder Demonstration: Polizei auf dem rechten Auge blind?

 

 

 

Bilder vom Protest gegen die Nazikundgebung am 02. September 2016 in Dortmund dokumentieren, wie Benjamin G., eine Person aus dem Umfeld der Dortmunder Neonazi-Szene, mit einem Messer herumhantiert und den sog. „Kühnengruß“ zeigt. Beides geschah, wie die Aufnahmen nachweisen, in unmittelbarer Nähe und unter den Augen von Beamten der 3. Bereitschaftspolizeihundertschaft aus Dortmund, die jedoch von einer Strafverfolgung vor Ort absahen. [1]

 

G. habe während eines Wortgefechts mit Aktivisten der Antifa im Bereich der U-Bahnhaltestelle Brunnenstraße ein Butterfly-Messer aus seiner Hosentasche gezogen, es geöffnet und damit gedroht. Sowohl die Klinge als auch die für das Öffnen typische Handbewegung seien auf einem Video deutlich zu erkennen, so wird berichtet. Im weiteren Verlauf zeigte G. den sogenannten “Kühnengruß”, eine an den Hitlergruß angelehnte Erkennungsgeste der verbotenen ehemaligen Neonazigruppierung ANS/NA.

 

Die laxe Haltung der Polizei Dortmund angesichts einer gefährlichen Situation mit einem Messer sowie dem Zeigen einer Erkennungsgeste einer verbotenen Organisation wirft Fragen auf.

 

[1] https://aa170.noblogs.org/post/2016/09/04/nachtrag-auf-dem-rechten-auge-blind/

 

 

Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:

 

1.         Warum wurde in der Demonstration nicht gegen G. eingegriffen, als er das Messer zog bzw. den Erkennungsgruß einer verbotenen Neonazi-Organisation zeigte?

 

2.         Welche Strafanzeigen bzw. strafrechtlichen Ermittlungen gibt es in Folge der Neonazi-Demonstration am 02. September 2016 in Dortmund?

 

3.         Welche Informationen über das Mitführen und Hervorholen von Waffen sowie über das Zeigen von Erkennungszeichen verbotener Organisationen auf der genannten Neonazi-Demonstration liegen derzeit vor?

 

4.         Welche Anweisungen haben Polizeibeamte, wie sie damit umgehen sollen, wenn auf Demonstrationen Messer mitgeführt oder hervorgeholt werden, bzw. wenn Erkennungszeichen verbotener Organisationen gezeigt werden? Gehen Sie darauf ein, in welchen Fällen ein sofortiges Einschreiten vorgenommen werden soll.

 

5.         Welcher Eindruck wird in der Öffentlichkeit erweckt, wenn auf Nazi-Demonstrationen unter den Augen von Polizeibeamten Waffen gezogen, Erkennungsgrüße verbotener Organisationen gezeigt oder andere erkennbare Straftaten begangen werden, ohne dass die anwesende Polizei dagegen einschreitet? Gehen sie darauf ein, inwieweit dann der Eindruck erweckt wird, die Polizei sei auf dem rechten Auge blind.

 

 

 

Daniel Schwerd


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