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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/14096

 

26.01.2017

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 5484 vom 2. Januar 2017

des Abgeordneten Daniel Schwerd   FRAKTIONSLOS

Drucksache 16/13912

 

 

 

„Racial Profiling“: Nach welchen Kriterien wurden Menschen am Bahnhof Köln selektiert?

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

 

Unter großem Polizeiaufgebot stand die diesjährige Silvesternacht in Köln: Bis zu 1700 Beamte sind dort eingesetzt worden. Am Bahnhof Köln war eine „Schutzzone“ eingerichtet worden, in die zu kontrollierende Personen geführt wurden, nachdem sie mit dem Zug in Köln eintrafen. Laut Kölner Polizei seien dies auch hunderte Nordafrikaner gewesen, die als aggressiv beschrieben wurden.

 

Der Kölner Polizeipräsident verwies in seiner Pressekonferenz auf „drohende Straftaten“ mit denen durch die anreisenden Männer zu rechnen gewesen sei. Konkrete Hinweise darauf nannte er nicht. Hunderte Platzverweise seien ausgesprochen worden und Menschen seien umstandslos wieder in Zügen nach Hause geschickt worden. Während in den ersten Mitteilungen von Intensivtätern die Rede war, wurden die darauffolgenden Erklärungen deutlich entschärft.

 

In sozialen Medien waren Berichte zu lesen, wie beispielsweise aus einer Gruppe anreisender Deutscher gezielt jemand mit türkischen Wurzeln und entsprechendem Aussehen herausgepickt und in die „Schutzzone“ abgeführt worden ist. Scheinbar hat die Polizei gezielt „fremdländisch“ anmutende Menschen von weißen, auf den ersten Blick deutsch wirkenden Personen separiert und sie am selbstverständlichen Betreten der Stadt gehindert. Dies jedoch würde die Kriterien von Rassismus erfüllen.

 

 


 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 5484 mit Schreiben vom 26. Januar 2017 namens der Landesregierung beantwortet.

 

 

1.      Wie definiert die Landesregierung „racial profiling“? Gehen Sie auch auf die zugehörigen Erkenntnisse aus der Silvesternacht 2016/2017 ein und machen diese kenntlich.

 

Nach hiesigem Kenntnisstand existiert keine Legaldefinition für den Begriff „Racial Profiling“. Polizeiliches Handeln orientiert sich an der Rechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Bewertung des Verhaltens von Personen und die Entscheidung über polizeiliche Maßnahmen erfolgen ausschließlich aufgrund von Tatsachen und polizeilichen Erkenntnissen im Rahmen einer Beurteilung der Lage, die eine Vielzahl von Lagefeldern umfasst.

 

Im Rahmen des Einsatzes des Polizeipräsidiums (PP) Köln aus Anlass der Silvesterfeierlichkeiten 2016/2017 in Köln basierten die polizeilichen Maßnahmen auf einer einzelfallbezogenen Beurteilung der Lage, bei der gesicherte Erfahrungswerte aus dem Vorjahr und aktuelle Erkenntnisse (beispielsweise Aggressivität, Alkoholisierung, beobachtetes sonstiges Verhalten, Ergebnisse von Befragungen von Personen) maßgeblich waren.

 

Im Übrigen wird auf die umfängliche Sachdarstellung im „Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales zum Tagesordnungspunkt 10 ‚Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung zu Herkunft, Organisationsgrad, ausländerrechtlichem Status und Absichten der überprüften Männergruppen an Silvester 2016/2017?‘ und ‚Erneute Anreisewelle von Nordafrikanern nach Köln an Silvester irritiert Polizei‘ und ‚Polizeieinsatz am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht 2016/2017‘“ (Vorlage 16/4663) der Sitzung des Innenausschusses am 19.01.2017 verwiesen.

 

 

2.      Nach welchen Kriterien wurden die zu kontrollierenden Personen ausgewählt? Gehen Sie auch darauf ein, inwieweit „fremdländisches“ Aussehen oder Hautfarbe dabei eine Rolle gespielt hat bzw. nicht hat.

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

 

3.      Welche tatsächlichen Anhaltspunkte lagen vor, dass sich die zu kontrollierenden Personen zu Straftaten verabredet hätten bzw. durch sie Straftaten drohten? Gehen Sie auch darauf ein, inwieweit das für sämtliche ausgewählte Personen oder nur für einen Teil davon anzunehmen war.

 

Zu dieser Frage wird auf die umfängliche Sachdarstellung im „Bericht des Ministeriums für Inneres und Kommunales zum Tagesordnungspunkt 10 ‚Welche Erkenntnisse besitzt die Landesregierung zu Herkunft, Organisationsgrad, ausländerrechtlichem Status und Absichten der überprüften Männergruppen an Silvester 2016/2017?‘ und ‚Erneute Anreisewelle von Nordafrikanern nach Köln an Silvester irritiert Polizei‘ und ‚Polizeieinsatz am Kölner Hauptbahnhof in der Silvesternacht 2016/2017‘“ (Vorlage 16/4663) der Sitzung des Innenausschusses am 19.01.2017 verwiesen.

 

 

4.      Ist seitens der Landesregierung nachvollziehbar, warum die Kölner Polizei mit dem Vorwurf des „racial profiling“ konfrontiert wurde? Begründen Sie Ihre Meinung.

 

Nein.

 

 

5.      Welche Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen bzw. wird sie ergreifen, um Beamtinnen und Beamte der nordrhein-westfälischen Polizei für das Problem „racial profiling“ zu sensibilisieren? Gehen Sie auch auf die Folgen der Silvesternacht 2016/2017 ein.

 

Die Polizeibeamtinnen und -beamten des Landes Nordrhein-Westfalen werden rechtlich und im Hinblick auf ihre „Interkulturelle Kompetenz“ umfassend aus- und fortgebildet. Vor diesem Hintergrund besteht grundsätzlich kein Bedarf, nordrhein-westfälische Polizeibeamte hinsichtlich der Thematik „Racial Profiling“ gesondert zu sensibilisieren.

 

 


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