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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/1672

 

11.12.2012

 

 

 

 

Änderungsantrag

 

der Fraktion der PIRATEN

 

 

 

zum Gesetzentwurf der Landesregierung „Gesetz zur Förderung des Mittelstandes in Nordrhein-Westfalen“ – Drucksache 16/126 (Neudruck)

 

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk – Drucksache 16/1643

 

 

 

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

 

 

Grundsätze

 

1.    In § 1 (Grundsätze) Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Garanten“ durch das Wort „Bedingungen“ ersetzt, sowie vor dem Wort „Wachstum“ das Wort „nachhaltiges“ eingesetzt.

 

Begründung:

Die Wendung „zentrale Garanten“ ist unseres Erachtens ein Pleonasmus (Garanten können nicht mehr oder weniger zentral sein) und wird daher durch „zentrale Bedingungen“ ersetzt. Die Vorreiterrolle der mittelständischen Wirtschaft in Hinsicht auf nachhaltiges Wirtschaften wird durch die Ergänzung „nachhaltiges“ Wachstum gewürdigt.

 

 

Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand

 

2.    In § 6 (Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand) Absatz 1 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Die Clearingstelle Mittelstand dient als unabhängiges Sekretariat für die Durchführung des Clearingverfahrens, sie arbeitet transparent und verhält sich gegenüber den Beteiligten des Clearingverfahrens neutral.“

 

 

Begründung:

Diese Regelung schreibt die von zahlreichen Gutachtern geforderte Neutralität der Clearingstelle gesetzlich fest.

 

 

3.    § 6 (Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist nach Einschätzung des jeweils zuständigen Ressorts eine wesentliche Mittelstandsrelevanz eines Gesetzgebungs- oder Verordnungsvorhabens gegeben, soll noch vor Kabinettbefassung bei der Clearingstelle Mittelstand eine Stellungnahme der Beteiligten nach Absatz 1 eingeholt werden. Mögliche Minderheitsmeinungen der Beteiligten nach Absatz 1 müssen Eingang in diese Stellungnahme finden.“

 

Begründung:

Der Einschub „Gesetzgebungs- oder Verordnungsvorhabens“ dient der Systematik. Das Ersetzen von „Votum“ durch „Stellungnahme“ stellt in Verbindung mit dem angefügten Satz sicher, dass auch Minderheitsmeinungen in den Stellungnahmen der Clearingstelle Berücksichtigung finden.

 

 

4.    § 6 (Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand nach den Absätzen 1 bis 3 dienen der Beratung der Landesregierung und des Landtags bei der Erarbeitung von Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie der Information der Öffentlichkeit.“

 

Begründung:

Diese Regelung stellt in Verbindung mit dem geänderten Absatz 6 die von den Gutachtern der Anhörung angemahnte maximale Transparenz der Clearingstelle Mittelstand sicher. Um der zentralen Rolle der Legislative im Gesetzgebungsprozess Rechnung zu tragen, wird der Landtag explizit genannt.

 

 

5.    § 6 (Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„Das Clearingverfahren nach den Absätzen 1 bis 5 ist transparent. Die Verhandlungen der am Clearingverfahren Beteiligten nach Absatz 1 sind öffentlich und werden protokolliert. Spätestens zum Zeitpunkt der Übersendung einer Stellungnahme nach den Absätzen 1 bis 3 an das anfordernde Ressort wird diese Stellungnahme zusammen mit möglichen Minderheitsmeinungen der Beteiligten nach Absatz 1, den Verhandlungsprotokollen und dem Verhandlungsgegenstand dem Landtag und der Öffentlichkeit in geeigneter Weise zur Verfügung gestellt. Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die weiteren Einzelheiten zu Ablauf, Dauer und Beteiligten des Clearingverfahrens nach den Absätzen 1 bis 5 festlegt und die Zusammensetzung des Mittelstandsbeirates nach § 9 dieses Gesetzes regelt. Bei der Zusammensetzung der Beteiligten des Clearingverfahrens ist darauf zu achten, dass die Interessen kleinerer und mittlerer Unternehmen im Clearingverfahren besondere Berücksichtigung finden.“

 

 

Begründung:

Diese Regelung nennt Mindeststandards für die Veröffentlichung der Stellungnahmen der Clearingstelle Mittelstand und stellt in Verbindung mit dem geänderten Absatz 4 so die maximale Transparenz der Clearingstelle Mittelstand sicher. Darüber hinaus wird die Berücksichtigung der Interessen kleinerer und mittlerer Unternehmen betont.

 

 

6.    In § 6 (Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand) Absatz 6 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des für den Mittelstand zuständigen Landtagsausschusses.“

 

Begründung:

Durch diese Regelung wird das Mitspracherecht des Landtags bei der Besetzung der Clearingstelle sichergestellt.

 

 

7.    § 6 (Mittelstandsverträglichkeitsprüfung/Clearingstelle Mittelstand) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die Kosten der Verfahren nach den Absätzen 1 bis 6 werden von den am Clearingverfahren Beteiligten nach Absatz 1 getragen. Die Einzelheiten kann die Landesregierung mittels Rechtsverordnung nach Absatz 6 regeln.“

 

Begründung:

Diese Regelung erlegt die Kosten den maßgeblichen Profiteuren des Clearingverfahrens auf.

 

 

Betriebliche Interessenvertretungen

 

8.    In § 16 (Betriebliche Interessenvertretungen) Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wachstum“ durch das Wort „Nachhaltigkeit“ ersetzt.

 

Begründung:

Betriebliche Interessenvertretungen sollten in erster Linie den Bestand und die Zukunftsfähigkeit – eben die Nachhaltigkeit – eines Unternehmens im Blick haben. Hierzu kann auch Wachstum gehören; eine Beschränkung auf quantitatives Wachstum allein wird der Rolle der betrieblichen Interessenvertretungen hingegen nicht gerecht.

 

 

 

Kai Schmalenbach

Daniel Schwerd

Monika Pieper

 

und Fraktion

 

 


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