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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/179

 

04.07.2012

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren in Nordrhein-Westfalen (Pflichtexemplargesetz Nordrhein-Westfalen)

 

 

 

A       Problem und Ziel

 

Das 1993 verabschiedete Pflichtexemplargesetz regelt die Abgabe von in Nordrhein-Westfalen verlegten Druckwerken an die Universitäts- und Landesbibliotheken in Bonn, Düsseldorf und Münster. Diese sammeln und erschließen die Pflichtexemplare und stellen sie dauerhaft für die Nutzung zur Verfügung. Die Sammlung des nordrhein-westfälischen Schrifttums ist ein wesentlicher Bestandteil zum Erhalt des kulturellen Erbes. Vergleichbare Regelungen finden sich in allen Bundesländern (teilweise noch im Pressegesetz). Die Pflichtexemplar-Sammlungen der Länder bilden zusammen mit der Deutschen Nationalbibliothek ein Nationalarchiv des deutschen Schrifttums, das aufgrund früherer Ablieferungsvorschriften in einigen Ländern, auch in Nordrhein-Westfalen, bis ins 18. Jahrhundert zurückreicht. Der Wert dieser Sammlung besteht wesentlich in ihrer Vollständigkeit, die nur durch eine kontinuierliche Abgabe- bzw. Sammelpflicht zu erreichen ist. Eine Neufassung des Pflichtexemplargesetzes ist daher unbedingt notwendig. Ohne dieses Gesetz wird keine Bibliothek das im Land erscheinende Schrifttum – vor allem auch die sog. „Graue Literatur“, das ist das Schrifttum, das außerhalb der Verlage erscheint (z.B. Broschüren, Vereinsschriften u.a.) – vollständig sammeln und vor allem dauerhaft bewahren.

 

Zunehmend erscheint Schrifttum nur noch in elektronischer Form. Die Sammlung dieser Medien war durch das bis 2011 geltende Pflichtexemplargesetz nicht abgedeckt. Da es sich lediglich um eine andere physische Form handelt, gibt es keinen Grund, das in elektronischer Form erscheinende Schrifttum von der Sammlung und Aufbewahrung auszunehmen.

 

 

B       Lösung

 

Das bisherige Pflichtexemplargesetz ist zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen. Die hier vorgelegte Neufassung bietet die Möglichkeit, Regelungsnotwendigkeiten u.a. für die elektronischen Medien im Pflichtexemplargesetz zu  berücksichtigen. Bei den bis zum 31. Dezember 2011 in einer Durchführungsverordnung geregelten Tatbeständen handelt es sich vorwiegend um Begriffsbestimmungen und Konkretisierungen, die jetzt in das Gesetz integriert werden.

 

 

C       Alternativen

 

Keine.

 

 

D       Kosten

 

Die für die Sammlung elektronischer Pflichtexemplare erforderliche Hard- und Software steht den Universitäts- und Landesbibliotheken bereits zur Verfügung, ebenso die Mittel für je eine zusätzliche Personalstelle. Die Universitäts- und Landesbibliotheken haben zugesichert, mit diesen Mitteln in den ersten beiden Jahren die sich aus dem Gesetz ergebenden Aufgaben erfüllen zu können. Sofern durch die künftige Sammlung elektronischer Pflichtexemplare Leistungen des Hochschulbibliothekszentrums erforderlich werden, sind diese im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu erstatten (Vollkostenerstattung). Solche Leistungen sind kurzfristig nicht zu erwarten, mittelfristig aber möglich.

 

 

E       Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und privaten Haushalte / Mittelstandsverträglichkeitsprüfung

 

Über die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Regelungen hinaus wird der Anwendungsbereich insofern erweitert, dass künftig auch elektronische Medien erfasst werden. Damit wird lediglich eine neue, bei Verabschiedung des bisherigen Gesetzes noch nicht absehbare Veröffentlichungsform einbezogen.

 

 

F       Zuständigkeit

 

Zuständig ist das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport. Beteiligt sind das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung, das Ministerium für Schule und Weiterbildung, das Finanzministerium, das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen, Verkehr, das Ministerium für Inneres und Kommunales und die Staatskanzlei.

 

 

G       Befristung

 

Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2022 befristet.


 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

 

Auszug aus den bisherigen Bestimmungen

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren in Nordrhein-Westfalen (Pflichtexemplargesetz Nordrhein-West­falen)

 

Gesetz über die Ablieferung von Pflichtexemplaren (Pflichtexemplargesetz)

Vom 18. Mai 1993

 

§ 1

Ablieferungspflicht, Sammelpflicht

 

§ 1

Ablieferungspflicht

 

(1)    Von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Medienwerken, die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, hat unabhängig von der Art des Trägers und des Vervielfältigungsverfahrens der Verleger unaufgefordert innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung ein Stück unentgeltlich und auf eigene Kosten an die jeweils zuständige Universitäts- und Landesbibliothek abzuliefern (Pflichtexemplar). Entsprechendes gilt für Medienwerke in unkörperlicher Form, die in öffentlichen Netzen dargestellt werden.

 

Von allen mittels eines Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Texten (Pflichtexemplare), die in Nordrhein-Westfalen verlegt werden, ist ohne Rücksicht auf die Art des Textträgers und des Vervielfältigungsverfahrens vom Verleger unaufgefordert unmittelbar nach Beginn der Verbreitung unentgeltlich und auf eigene Kosten ein Stück in handelsüblicher Form abzuliefern.

 

(2)    Die Bibliotheken sind verpflichtet, die Pflichtexemplare zu sammeln. Sie haben die Pflichtexemplare einzuziehen, zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen sowie ihre Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern.

 

 

(3)    Ein Anspruch auf Aufnahme eines Medienwerks als Pflichtexemplar in die Sammlung besteht nicht.

 

 

§ 2

Zuständige Bibliotheken

 

§ 2

Zuständige Bibliotheken

 

(1)    Die Aufgabe der Sammlung der Pflichtexemplare nehmen die Universitäts- und Landesbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster gemeinsam wahr. Örtlich zuständig ist

 

Die Pflichtexemplare sind abzuliefern

 

 

1.      für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn,

 

 

-        für den Regierungsbezirk Köln die Universitäts- und Landesbibliothek Bonn,

2.           für den Regierungsbezirk Düsseldorf die Universitäts- und Landesbibliothek Düsseldorf,

 

-      für den Regierungsbezirk Düsseldorf an die Universitätsbibliothek in Düsseldorf,

3.      für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster die Universitäts- und Landesbibliothek Münster.

-      für die Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster an die Universitätsbibliothek in Münster.

 

 

 

 

(2) Die Bibliotheken erstellen gemeinsam die Nordrhein-Westfälische Bibliographie. Diese verzeichnet und erschließt die Medienwerke mit inhaltlichem Bezug zu Nordrhein-Westfalen unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb Nordrhein-Westfalens verlegt werden.

 

Die Universitätsbibliotheken Bonn, Düsseldorf und Münster erhalten den Namen ,,Universitäts- und Landesbibliothek".

 

(3) Das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen unterstützt die Pflichtexemplarsammlung der Universitäts- und Landesbibliotheken sowie die Herausgabe der Nordrhein-Westfälischen Bibliographie durch die Entwicklung und den Betrieb von technischen Infrastrukturleistungen.

 

 

 

 

 

 

Die Bibliotheken sind zur fachgerechten Aufbewahrung, Erschließung und Bereitstellung der Pflichtexemplare verpflichtet.

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

§ 3
Begriffsbestimmungen

 

(1)    Medienwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Darstellungen in körperlicher und unkörperlicher Form, die Text enthalten oder mit einem Text verbunden sind, ferner besprochene Tonträger, Notendrucke und sonstige graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten.

(1)  Als Texte im Sinne von § 1 des Gesetzes gelten auch die Texte in verfilmter oder elektronisch aufgezeichneter Form, besprochene Tonträger, Notendrucke und andere graphische Musikaufzeichnungen, Landkarten, Ortspläne und Atlanten sowie bildliche Darstellungen, wenn sie mit einem erläuternden Text verbunden sind.

 

(2)    Eine Verbreitung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn mindestens ein Exemplar des Medienwerkes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird. Werden die Exemplare eines Medienwerkes einzeln auf Bestellung hergestellt, gilt als Beginn der Verbreitung das allgemeine Angebot zum Erwerb von Exemplaren.

(2)  Die Ablieferungspflicht umfaßt sämtliche erkennbar zum Hauptwerk gehörende Beilagen sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Hauptwerkes dienen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Sind mehrere Einbandarten handelsüblich, ist das Pflichtexemplar in der dauerhaftesten Form abzuliefern. Dies gilt nicht für Vorzugs- und Prachtausgaben, wenn eine andere Einbandart genügend dauerhaft ist.

 

(3)    Verleger im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verleger der Hersteller. Bei Medienwerken in unkörperlicher Form gilt als Verleger, wer das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung besitzt.

 

(3)  Als ablieferungspflichtige Verleger im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Kommissions-, Lizenz- und Selbstverleger. Bei Tonträgern gilt als Verleger der Hersteller.

 

(4)    Als in Nordrhein-Westfalen verlegt gilt ein Medienwerk, dessen Verleger seinen Hauptsitz oder Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Bei einer Verlagsgruppe ist der Sitz der einzelnen Verlage maßgeblich. Die Angabe eines nordrhein-westfälischen Ortes als Verlagsort im Medienwerk begründet die Ablieferungspflicht; unter mehreren Orten kommt nur der an erster oder hervorgehobener Stelle genannte Ort in Betracht.

 

(4)  Als innerhalb von Nordrhein-Westfalen verlegt gelten Texte mit nordrhein-westfälischem Verlagsort. Gibt es mehrere Verlagsorte, so ist der Hauptsitz bzw. der an erster oder hervorgehobener Stelle im Text genannte Sitz maßgeblich.

 

§ 4

Umfang der Ablieferungspflicht

 

 

(1)    Abzuliefern sind auch alle erkennbar zu einem ablieferungspflichtigen Medienwerk gehörenden Beilagen und Beigaben sowie zu Zeitschriften, Lieferungswerken, Loseblattausgaben und ähnlichen Veröffentlichungen gehörige Einbanddecken, Sammelordner, Titelblätter, Inhaltsverzeichnisse, Register und andere Materialien, die der Vervollständigung des Medienwerkes dienen.

 

 

(2)    Erscheint ein Medienwerk inhaltlich identisch in verschiedenen Ausgaben, unterliegen alle Ausgaben der Ablieferungspflicht. Mit der Ablieferung der von der Bibliothek bevorzugten Ausgabe gilt die Ablieferungspflicht jedoch als vollständig erfüllt. Soweit möglich, legt die Bibliothek fest, welcher Ausgabeart sie für welche Art von Medienwerken den Vorzug gibt, und teilt dies den Ablieferungspflichtigen mit; die Pflicht zur unaufgeforderten Ablieferung beschränkt sich dann auf die entsprechende Ausgabe. Die Bibliothek kann ihre Entscheidungen hinsichtlich der bevorzugten Ausgabeart für zukünftig abzuliefernde Medienwerke abändern.

 

 

 

(3)    Besonders wertvolle oder aufwändige Ausgaben sind nur dann ablieferungspflichtig, wenn keine andere ausreichend dauerhafte Ausgabe erscheint.

 

 

(4)    Medienwerke in unkörperlicher Form müssen unter Einhaltung der von der Deutschen Nationalbibliothek für Pflichtexemplare festgelegten technischen Standards und Verfahren abgeliefert werden. Abzuliefern sind auch alle Elemente, Software und Werkzeuge, die in ein ablieferungspflichtiges Medienwerk in unkörperlicher Form eingebunden sind oder die zu seiner Darstellung, Speicherung, Benutzung oder Langzeitsicherung benötigt werden, mit Ausnahme von Standardsoftware.

 

 

(5)    Mit der Ablieferung eines Medienwerkes auf einem elektronischen Datenträger oder eines Medienwerkes in unkörperlicher Form räumt der Ablieferungspflichtige der Bibliothek das Recht ein, das Werk zu speichern, zu vervielfältigen und zu verändern oder diese Handlungen in ihrem Auftrag vornehmen zu lassen, soweit dies notwendig ist, um das Medienwerk in die Sammlung aufnehmen, erschließen und für die Benutzung bereitstellen zu können sowie seine Erhaltung und Benutzbarkeit dauerhaft zu sichern. Entgegenstehende technische Maßnahmen sind vor der Ablieferung aufzuheben.

 

 

§ 5

Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

 

§ 4
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

 

(1)    Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:

 

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen nicht:

 

1.      Medienwerke, die ausschließlich gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken wie der Kundeninformation, der Information und Instruktion der Mitarbeiter oder der Verkehrsabwicklung dienen (zum Beispiel Verkaufskataloge, Preislisten, Werbung aller Art, Anleitungen, Anweisungen, Fahrpläne, Veranstaltungshinweise, Formblätter und Vordrucke),

1.    Texte, die nur gewerblichen, geschäftlichen oder innerbetrieblichen Zwecken, der Verkehrsabwicklung oder dem häuslichen oder geselligen Leben dienen (Akzidenzdrucksachen), wie zum Beispiel Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Gebrauchsanweisungen, Familienanzeigen, Flugblätter, Plakate, Verkaufskataloge und Fahrpläne,

 

2.      Medienwerke, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder die ausschließlich einem privaten Kreis von Nutzern zugänglich gemacht werden,

 

2.    Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, soweit sie nur unter Personen verbreitet werden, für die sie nach Gesetz und Satzung bestimmt sind,

 

3.      Medienwerke, die nur Personen und Institutionen zugänglich gemacht werden, für die sie nach Gesetz oder Satzung bestimmt sind,

 

3.    Texte, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, sofern es sich nicht um Texte handelt, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,

4.      Medienwerke, die in einer geringeren Auflage als zehn Exemplare erscheinen, ausgenommen Medienwerke, die einzeln auf Anforderung verlegt werden,

 

4.    Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,

 

5.      Medienwerke mit bis zu vier Druckseiten Umfang, ausgenommen kartographische Werke und Musikalien,

 

5.    Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,

 

6.      Neuauflagen und Nachdrucke, wenn sie inhaltlich unverändert sind und die letzte Ablieferung des Titels weniger als zehn Jahre zurückliegt,

 

6.    Laufende Pressedienste.

 

7.      Dissertationen und andere Hochschulprüfungsarbeiten, sofern sie nicht im Buchhandel erscheinen,

 

 

8.      amtliche Veröffentlichungen,

 

 

9.      Referenten- und Schulungsmaterialien mit Manuskriptcharakter,

 

 

10.   Pressemitteilungen, Newsletter, Pressespiegel,

 

 

11.   Vorab- und Demonstrationsversionen,

 

 

12.   Sonderdrucke aus Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, wenn sie kein eigenes Titelblatt haben,

 

 

13.   Medienwerke, die vorwiegend als Werkzeug oder Plattform genutzt werden (zum Beispiel Betriebssysteme, sachlich neutrale Anwendungen, sachlich und persönlich neutrale Kommunikations-, Diskussions- oder Informationsinstrumente) und

 

 

14.   Spiele.

 

 

(2) Die Bibliothek kann im Einvernehmen mit dem für die Kultur zuständigen Ministerium auf die Ablieferung weiterer Arten von Medienwerken widerruflich verzichten.

 

(2) Die zuständige Bibliothek kann im Einvernehmen mit dem für die Kultur zuständigen Ministerium auf die Abgabe weiterer Arten von Texten bis auf Widerruf verzichten.

 

§ 6

Entschädigung

 

§ 5

Erstattung

(1)    Der Ablieferungspflichtige hat gegen die Bibliothek einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe der Hälfte des Ladenpreises, wenn das abgelieferte Medienwerk in einer Auflage von weniger als 300 Stück hergestellt wird und der Ladenpreis mehr als 200 Euro beträgt. Dies gilt nicht, wenn die Herstellung des Medienwerkes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

Dem Ablieferungspflichtigen wird auf Antrag von der zuständigen Bibliothek eine Erstattung der Herstellungskosten gewährt, wenn ihn die unentgeltliche Ablieferung wegen der hohen Herstellungskosten und der kleinen Auflage des Werkes unzumutbar belastet. Der begründete Antrag ist spätestens bei Ablieferung des Textes zu stellen.

 

(2)    Die Entschädigung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist spätestens bei der Ablieferung zu stellen. Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

 

 

§ 7

Ordnungswidrigkeit

 

§ 6

Ordnungswidrigkeit

 

(1)    Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach § 1 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

 

(1)   Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Verpflichtung zur Ablieferung von Pflichtexemplaren nach § 1 des Gesetzes nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

 

(2)   Hat ein Verleger das Pflichtexemplar nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, bleibt er zur Beschaffung und Nachlieferung eines Ersatzexemplars verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung auch nach Aufforderung innerhalb eines Monats nicht nach, so handelt er ordnungswidrig.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

(3)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.100 Euro geahndet werden.

 


 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bezirksregierungen.

 

(2)    Zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bezirksregierung.

 

 

§ 7

Verjährung

 

 

Die Verfolgung der in § 6 des Gesetzes genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

 

§ 8
Ermächtigung

 

 

Das für die Kultur zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Art der abzuliefernden Texte, Ausgabe und die Ausstattung der Pflichtexemplare, die Ablieferungsfristen, das Verfahren bei der Ablieferung und die Einschränkung der Ablieferungspflicht für bestimmte Gattungen von Texten zu erlassen.

 

§ 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

§ 9
Schlussbestimmungen

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

 

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über die Ablieferung von
Pflichtexemplaren
(Pflichtexemplargesetz)

Vom 19. Januar 2010

 

Aufgrund des § 8 des Pflichtexemplargesetzes vom 18. Mai 1993(GV. NW. S. 265) wird verordnet:

 

§ 1

(1) Verbreitung im Sinne des Gesetzes ist diejenige Tätigkeit, durch die mindestens ein Exemplar des Textes einem größeren Personenkreis außerhalb der an der Herstellung Beteiligten zugänglich gemacht wird.


 

 

(2) Wird ein Text einzeln auf Bestellung verlegt, so beginnt seine Verbreitung mit dem allgemeinen Angebot, dass von der Vorlage Einzelstücke hergestellt werden.

 

(3) Unmittelbar im Sinne des Gesetzes heißt, dass die Ablieferung innerhalb einer Woche nach Beginn der Verbreitung erfolgen muss.

 

§ 2

(1) Erscheint ein Text inhaltlich identisch in einer Papier- und in einer anderen Ausgabe, so ist nur die Papierausgabe abzuliefern.

 

(2) Abweichend von der Regelung in Absatz 1 ist von Zeitungen die Mikroformausgabe abzuliefern, wenn diese neben der Papierausgabe erscheint.

 

(3) Erscheinen verschiedenartige ablieferungspflichtige Tonträgerausgaben mit identischem Inhalt bei demselben Verlag, so ist die Ausgabe mit der längsten Haltbarkeit abzuliefern.

 

§ 3

(1) Unzumutbar belastet gemäß § 5 des Gesetzes ist der Verleger dann, wenn die Auflage des Werkes unter 300 Exemplaren und der Ladenpreis über 153 Euro liegt.

 

(2) Erstattet wird der halbe Ladenpreis.

 

(3) Eine Erstattung unterbleibt, wenn die Herstellung des Textes aus öffentlichen Mitteln gefördert wurde.

 

(4) Die Ablieferungspflicht wird durch die Antragstellung nicht berührt.

 

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

 


 

Begründung

A       Allgemeiner Teil

Schrifttum, das bisher fast ausschließlich in gedruckter Form veröffentlicht wurde, erscheint zunehmend auch oder sogar ausschließlich in elektronischer Form (Netzpublikationen). Dabei handelt es sich inhaltlich nicht um eine neue Qualität, so dass es keine Begründung gibt, von der Sammlung der elektronischen Medien als Pflichtexemplar abzusehen. Wegen ihrer technischen Besonderheit und der gegenüber gedruckten Schriften veränderten Nutzungsmöglichkeiten ist es aber notwendig, die Sammlung elektronischer Medien eigens zu regeln.

Der Bund hat die Sammlung von Netzpublikationen bereits 2006 im Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek geregelt. In den Ländern ist der Stand noch uneinheitlich.

Die Regelungsinhalte der am 31.Dezember.2011 außer Kraft getretenen Verordnung zur Durchführung des Pflichtexemplargesetzes werden in das neue Pflichtexemplargesetz integriert. Die Verordnung weist nur etwa ein Drittel so viel Text auf wie das Gesetz, entlastet das Gesetz also nicht wesentlich. Sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung finden sich Begriffsbestimmungen und Bestimmungen über den Umfang der Ablieferungspflicht, deren Systematik und Übersichtlichkeit sich verbessern lässt.

 

B       Besonderer Teil

 

Zu § 1 Absatz 1

 

Die Neuregelung erstreckt das Pflichtexemplarrecht auch auf die Netzpublikationen. § 1 Absatz 3 der bis  31. Dezember 2011 geltenden Durchführungsverordnung wird integriert.

 

 

Zu § 1 Absatz 2

 

Absatz 2 Satz 1 stellt der Ablieferungspflicht der Verleger die Sammelpflicht der Pflichtexemplarbibliotheken zur Seite. Was die Sammelpflicht im Einzelnen ausmacht, ist im folgenden Satz ausgeführt. Die Aufzählung ist gegenüber dem bisherigen § 2 Absatz 2 umfangreicher. Aktives Sammeln und Bestandserhaltung waren allerdings auch bisher schon Aufgaben der Pflichtexemplarbibliotheken. Um die digitalen Publikationen erhalten und benutzbar halten zu können, benötigen die Pflichtexemplarbibliotheken jedoch, anders als für die Erhaltung gedruckter Medien, Befugnisse gegenüber den Inhabern der Urheberrechte (vgl. § 4 Absatz 5). Daher erscheint eine ausdrückliche Erwähnung der Aufgabe der Langzeitsicherung geboten.

 

 

Zu § 1 Absatz 3

 

Absatz 3 ist der Pflichtablieferungsverordnung des Bundes (dort § 1 Absatz 2) entlehnt und soll verhindern, dass die Bibliotheken sich mit Ablieferern / Schenkern über den Vollzug des Pflichtexemplargesetzes auseinandersetzen müssen.

 

 


 

Zu § 2 Absatz 1

 

Satz 1 bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine Landesaufgabe handelt, die die drei Bibliotheken gemeinsam, aber mit unterschiedlicher räumlicher Zuständigkeit erfüllen.  Dies hat rechtliche Konsequenzen, insoweit sich daraus eine Abstimmungspflicht der Bibliotheken in grundsätzlichen Fragen der Pflichtexemplarsammlung ableiten lässt.

 

 

Zu § 2 Absatz 2

 

Absatz 2 verankert die Nordrhein-Westfälische Bibliographie im Gesetz. Die Nordrhein-Westfälische Bibliographie verzeichnet auf Nordrhein-Westfalen bezogene Literatur (Bücher, Aufsätze, seit 1994 auch audiovisuelle und elektronische Medien) aus allen Wissensgebieten in Geschichte und Gegenwart.

 

 

Zu § 2 Absatz 3

 

Das Hochschulbibliothekszentrum (HBZ) ist laut Satzung bereits jetzt zuständig für die technische Organisation und Präsentation der Nordrhein-Westfälischen Bibliographie (§ 2 Absatz 3 Nr. 7 der HBZ-Satzung). Sofern durch die künftige Sammlung elektronischer Pflichtexemplare Leistungen des HBZ erforderlich werden, sind diese im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zu erstatten (Vollkostenerstattung).

 

 

Zu § 3

 

§ 3 versammelt alle Begriffsbestimmungen des bisherigen Rechts (§ 3 Absatz 1, 3 und 4 des Gesetzes sowie § 1 Absatz 1 und 2 der Verordnung).

 

 

Zu § 3 Absatz 1

 

Die Bestimmung des Begriffs „Medienwerk“ entspricht weitgehend der bisherigen Bestimmung des Begriffs „Text“. Die Einbeziehung der Netzpublikationen in das Pflichtexemplarrecht macht es sinnvoll, den Begriff „Text“ als Oberbegriff durch den Begriff „Medienwerk“ abzulösen, da Netzpublikationen in sehr viel stärkerem Maße nichttextliche Elemente enthalten können als Druckwerke.

 

 

Zu § 3 Absatz 3

 

Die Bestimmung des Begriffs „Verleger“ wird in Bezug auf die unkörperlichen Medienwerke ergänzt.

 

 

Zu § 3 Absatz 4

 

Die Neufassung der Bestimmung des Begriffs „in Nordrhein-Westfalen verlegt“ vermeidet die Unklarheiten der bisherigen Begriffsbestimmungen, indem sie die Kriterien Sitz und (angegebener) Verlagsort konsequent auseinanderhält und auf das stets unscharfe „bzw.“ verzichtet. Satz 1 erklärt zum eigentlichen Kriterium den (Haupt-)Sitz/Wohnsitz des Verlegers. Auskunft darüber geben nötigenfalls Handels- oder Melderegister. Da sich immer größere Verlagsgruppen bilden, erscheint die Klarstellung in Satz 2 angezeigt. Satz 3 bringt die Überlegung zur Geltung, dass die Nennung eines Ortes als Verlagsort im Medienwerk in aller Regel entsprechend dem Kriterium Verlagssitz geschieht und daher in der Praxis als – einfach zu handhabendes – Kriterium dienen kann. Die Formulierung hält allerdings die Möglichkeit offen, entgegen einer Verlagsortsangabe im Medienwerk auf Ablieferung in Nordrhein-Westfalen zu bestehen, wenn der Verleger tatsächlich in Nordrhein-Westfalen sitzt.

 

 

Zu § 4 Absatz 2

 

Die Regelung soll bei der Wahl zwischen mehreren inhaltlich identischen Ausgaben mehr Flexibilität gewähren als das bisherige Recht. Die Wahl soll der jeweiligen Pflichtexemplarbibliothek überlassen bleiben anstatt im Gesetz getroffen zu werden. Dazu dient folgende Regelungstechnik: Die Ablieferungspflicht wird auf alle Ausgaben erstreckt. Sie wird jedoch als vollständig erfüllt angesehen, wenn die Ausgabe abgeliefert wurde, für die die Bibliothek optiert. Nach Möglichkeit soll die Bibliothek im Voraus optieren, indem sie Regeln formuliert, wie sie bisher in § 2 der Verordnung zu finden war; so wird die Belastung der Ablieferungspflichtigen wie der Bibliothek reduziert. Die Regeln können sehr differenziert sein und von abstrakt-generellen bis zu konkret-individuellen Regelungen reichen. Sie werden sich zumeist daran orientieren, welche Ausgabe als die langlebigste erscheint, aber auch die Berücksichtigung anderer Gesichtspunkte (Magazinkapazität, Geschäftsgangsfragen, Entschädigungspflicht, Benutzungsfragen) ist möglich. Die Bibliothek kann ihre Präferenzen jederzeit mit Wirkung für in Zukunft abzuliefernde Werke ändern, also an veränderte Verhältnisse anpassen.

 

 

Zu § 4 Absatz 4

 

Im Hinblick auf die angestrebte Kooperation mit der Deutschen Nationalbibliothek bei der Sammlung und Bereitstellung von Netzpublikationen werden die Ablieferungspflichtigen durch Satz 1 auf die von der Deutschen Nationalbibliothek festgelegten Standards verpflichtet. Satz 2 behandelt das Zubehör der Netzpublikationen (vgl. Absatz 1 für das Zubehör der körperlichen Medienwerke).

 

 

Zu § 4 Absatz 5

 

Die Einräumung der für das Handling und die Langzeitsicherung erforderlichen urheberrechtlichen Befugnisse wird als Teil der Ablieferungspflicht verstanden. Es handelt sich genau gesehen nicht um eine urheberrechtliche Regelung, sondern um eine Regelung des Pflichtexemplarrechts vor dem Hintergrund des Urheberrechts. Die Notwendigkeit der betreffenden Rechtseinräumung besteht außer für die Medienwerke in unkörperlicher Form auch für die Medienwerke auf elektronischen Datenträgern, weil z.B. Trägertypen und Formate außer Gebrauch kommen. Das Recht zum Kopieren dient ausschließlich den technischen Notwendigkeiten für die dauerhafte Aufbewahrung und Nutzung. Es umfasst nicht das Recht, mehrere Exemplare des Werkes für die Nutzung vorzuhalten. Satz 2 sichert die Befugnisse in faktischer Hinsicht (nach dem Vorbild von § 2 Absatz 3 Satz 2 der Pflichtablieferungsverordnung des Bundes vom 17. Oktober 2008 in der derzeit geltenden Fassung). Das Recht zur Benutzung richtet sich nach dem geltenden Urheberrecht.


 

Zu § 5

 

Die Struktur der früheren Regelung wird beibehalten. Bestimmte Arten von Medienwerken wurden bereits bisher vom Gesetz von der Ablieferungspflicht ausgenommen. Ergänzend wird der Pflichtexemplarbibliothek erlaubt, im Einvernehmen mit dem für Kultur zuständigen Ministerium auf die Ablieferung weiterer Arten von Medienwerken zu verzichten. Diese flexible Lösung hat sich in der Praxis bewährt. Die Einbeziehung der Netzpublikationen in die Ablieferungspflicht ist Anlass für eine Neufassung des Ausnahmekatalogs. Die 14 Ziffern umfassende Aufzählung orientiert sich an den beiden Ausnahmekatalogen der Pflichtablieferungsverordnung des Bundes vom 17. Oktober 2008 in der derzeit geltenden Fassung (§ 4 für die körperlichen, § 9 für die unkörperlichen Medienwerke).

 

Amtliche Veröffentlichungen sind nach dem Erlass zur Abgabe amtlicher Veröffentlichungen an Bibliotheken vom 12.06.2008 an die Pflichtexemplarbibliotheken abzuliefern. Damit werden die beiden Bereiche klar voneinander abgegrenzt. Dies ist wünschenswert im Hinblick darauf, dass Ziffer 2.2 des genannten Erlasses die öffentliche Zugänglichmachung teilweise anders regelt als es das Pflichtexemplarrecht tut, nämlich der herausgebenden amtlichen Stelle die Möglichkeit eröffnet, die öffentliche Zugänglichmachung einzuschränken oder gar zu untersagen. Die Trennung von Pflichtexemplar und Abgabe amtlicher Veröffentlichungen findet sich zum Beispiel im bayerischen und im Berliner Recht.

 

 

Zu § 6

 

Anders als im bisherigen § 5 verwendet § 6 den Begriff „Entschädigung“ anstelle von „Erstattung“. Die Anhebung der Preisgrenze auf 200 Euro vollzieht die seit dem Erlass des Pflichtexemplargesetzes 1993 erfolgten Preissteigerungen teilweise nach.

 

 

Zu § 7

 

Die Regeln über die Ahndung einer Verletzung der Ablieferungspflicht als Ordnungswidrigkeit werden vereinfacht und gekürzt.

 

 

Zu § 8

 

Da es sich um ein zumindest teilweise neues Regelwerk handelt, ist eine Befristung der Geltungsdauer vorgesehen, allerdings erst mit Ablauf von rund zehn Jahren (Ende 2022).


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