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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/2090

 

18.02.2013

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 806 vom 8. Januar 2013

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/1859

 

 

 

Drohneneinsatz in Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 806 mit Schreiben vom 18. Februar 2013 namens der Landesregierung beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Unbemannte, ferngesteuerte Flugobjekte, die über dieselben Steuerungseinrichtungen wie bemannte Flugzeuge verfügen, jedoch funk- oder satellitengesteuert werden, werden als Drohnen bezeichnet. Neben militärischen, geheimdienstlichen und wissenschaftlichen Anwendungsgebieten werden sie immer häufiger in der polizeilichen und zivilen Überwachung genutzt.

 

Zur polizeilichen Aufklärung u. a. bei Demonstrationen wurden in Deutschland bereits Drohnen eingesetzt, welche mit Kameras ausgestattet sind. Auch Nordrhein-Westfalen hat bereits Drohnen angeschafft bzw. bei der „Bekämpfung schwerster Kriminalität“ eingesetzt, so berichtet z.B. die Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.10.2011, „Drohjahner - Eine Maschine im Einsatz“). Gegen Drohneneinsätze bestehen insbesondere datenschutzrechtliche Bedenken. Es besteht die Gefahr der Verletzung informationeller Selbstbestimmung, der Privatsphäre und des Rechts am eigenen Bild, zum Beispiel wenn friedliche Demonstranten oder Bewohner in ihren Wohnungen beobachtet werden. Die rechtlichen Grundlagen eines Drohneneinsatzes sind teilweise ungeklärt.

 

 

 

 

 

1.         Welche Drohnen haben das Land NRW, seine Ämter, Ministerien oder deren Dienststellen bis heute angeschafft?

Bitte nennen Sie Anschaffungszeitpunkt, Preis, Hersteller, Bezeichnung, Anzahl, anschaffende sowie unterhaltende Behörde bzw. Dienststelle und Lagerort.

 

Unbemannte Fluggeräte (Unmanned Aircraft System, abgekürzt: UAS), bestehend aus der Flugplattform mit elektrischem Antrieb und einer Bodenstation zur Steuerung und Darstellung der übertragenen Live-Videobilder, dienen der operativen Einsatzunterstützung und werden von der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen als Einsatzmittel zur optischen Aufklärung beim Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste vorgehalten.

 

Die Polizei des Landes Nordrhein - Westfalen erprobt UAS seit 2005. Aktuell befinden sich zwei UAS im Bestand. Zwei andere wurden im Rahmen von Systemaktualisierungen an den Hersteller zurückgegeben. Die aktuell vorhandenen Systeme sind:

 

 

System 1

System 2

Hersteller

Fa. AirRobot

Fa. AirRobot

Bezeichnung

AR 100B V 1.2

AR 200-X6

Preis Gesamtsystem

ca. 69.000 €

ca. 63.785 €

 

 

2.       Welche Drohneneinsätze hat es im Land NRW bis heute gegeben?

Bitte nennen Sie Einsatzzeitpunkt, Einsatzort, einsetzende Dienststelle, welche der vorgenannten Drohnen eingesetzt wurde bzw. welche (ggf. geliehene oder gemietete) Drohne verwendet wurde sowie den vorgesehenen Einsatzzweck.

 

UAS dürfen zur operativen Einsatzunterstützung durch das LZPD im Rahmen der Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt werden.

 

Ein Einsatz im Ausnahmefall für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Kommunales.

 

Im Rahmen von Großveranstaltungen, bei öffentlichen Versammlungen oder bei sonstigen größeren Menschenansammlungen ist ein Einsatz

von UAS nicht zulässig.

 

Im Jahr 2009 wurden die Geräte im Rahmen von Ermittlungsverfahren 5mal zur Unterstützung eingesetzt (KPB Heinsberg,  Zollkriminalamt Köln); 2010 - 6mal (KPB Bochum, Heinsberg, Wesel, LKA Rheinland-Pfalz), 2011 - 5mal (KPB Heinsberg, Viersen) und 2012 - 10mal (KPB Heinsberg, Köln, Krefeld, Märkischer Kreis, Viersen, Wesel).

 

Weiter gehende Details können aus taktischen Gründen und wegen zum Teil noch nicht abgeschlossener Strafverfahren nicht dargelegt werden.

 

In der überwiegenden Zahl der Fälle wurden die UAS zur Aufklärung von Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudekomplexen im Zusammenhang mit Cannabisplantagen eingesetzt. In einigen Fällen diente ihr Einsatz der Fertigung von Luftbildern zur Vorbereitung von Durchsuchungsmaßnahmen zur Strafverfolgung oder zur Unterstützung der Tatortbefundaufnahme.

 

In 2 Fällen wurde der AR 200-X6, ansonsten der AR 100B eingesetzt.

 

 

3.       Welche Kosten entstehen für Unterhalt und Einsatz von Drohnen in NRW?

          Bitte schlüsseln Sie die Gesamtkosten nach Unterhaltungskosten pro Drohne gem. der Antworten auf Frage 1, nach Einsatzkosten pro Einsatz gem. der Antworten auf Frage 2, sowie jeweils nach Kalenderjahr seit erster Anschaffung bis einschließlich 2012 auf.

 

Durch den Unterhalt und Betrieb unbemannter Flugplattformen entstehen die nachfolgend aufgelisteten Kosten. Reparaturkosten an den Fluggeräten, die infolge der Erprobung dieser neuen Systeme entstanden sind, bleiben davon unberührt.

 

 

 

Im Rahmen von Einsätzen müssen die Akkus wieder vollständig aufgeladen werden. Im Durchschnitt belaufen sich die Kosten für einen Einsatz auf 0,13 € bis 0,35 €. Die Anzahl der benutzten Akkus für den jeweiligen Einsatz wird nicht festgehalten.

 

 

4.       Welche Erkenntnisse haben diese Drohneneinsätze geliefert?

Bitte schlüsseln Sie die Erkenntnisse gem. der Antworten zu Frage 2 detailliert auf und stellen Sie dar, inwieweit die in Frage 2 jeweils vorgesehenen Einsatzzwecke erfüllt werden konnten.

 

Die erwarteten Erkenntnisse konnten durch den Einsatz erlangt werden. Weitere Einzelheiten können aus taktischen Gründen und wegen zum Teil noch nicht abgeschlossener Strafverfahren nicht dargelegt werden. Der Einsatzzweck wurde in allen Fällen erfüllt.

 

 

 

5.       Auf welchen rechtlichen Grundlagen sind die Drohneneinsätze jeweils ausgeführt worden?

Bitte listen sie die Grundlagen gem. der Antworten auf Frage 2 für jeden einzelnen Einsatz auf.

 

Die in der Antwort auf Frage 2 genannten Einsätze beruhen auf § 100h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Strafprozessordnung. Soweit daneben Dokumentationen zur Tatortbefundaufnahme erstellt worden sind, waren dies Übersichtsaufnahmen; diese stützen sich auf die Aufgabenzuweisungsnorm des § 163 Strafprozessordnung.

 

 


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