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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/2136

 

19.02.2013

 

 

Neudruck

 

Antrag

 

der Fraktion der PIRATEN

 

 

Nordrhein-Westfalen lehnt die Einschra?nkung der Meinungs- und Informationsfreiheit durch ein neues Leistungsschutzrecht fu?r Presseverlage ab

 

I.          Sachverhalt

Die Forderung nach einem eigenen Leistungsschutzrecht fu?r Presseverlage ist in den letzten Jahren in die politische Diskussion gekommen und nun auch Gegenstand eines von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurfs (BT-Drucksache 17/11470). Das darin vorgesehene Leistungsschutzrecht fu?r Presseverlage dient nicht der Vielfalt oder Qualität von journalistischen Angeboten, wie auch Sachverständige in der Anhörung am 30. Januar in Berlin festgestellt haben. Der von der Bundesregierung behauptete Nutzen ist nicht zu erkennen. Das vorgeschlagene neue Schutzrecht ist daher abzulehnen.

 

Im Unterschied zu existierenden, dem Urheberrecht verwandten Leistungsschutzrechten wie z. B. dem Schutz ausu?bender Ku?nstler (§§ 77 ff. UrhG), die eine eigensta?ndige und vom Urheberrecht nicht abgedeckte Leistung schu?tzen, deckt das neue angedachte Schutzrecht lediglich die verlegerische Leistung bei der Verwertung journalistischer Werke im Rahmen von Presseerzeugnissen ab. Bereits das existierende Urheberrecht soll aber seiner Konstruktion nach durch die U?bertragbarkeit von Verwertungsrechten sichern, dass sowohl die scho?pferische Leistung der Urheber und Urheberinnen, als auch die Leistungen der Verwerterinnen und Verwerter angemessen entlohnt werden. Zielfu?hrender ist eine Sta?rkung der Rechte der Urheber und Urheberinnen auch gegenu?ber den Verlagen.

 

Es ist zudem in hohem Maße fragwu?rdig, ob ein solches Leistungsschutzrecht in der Lage wa?re, irgend ein damit verbundenes Ziel tatsa?chlich zu erreichen. Vorgebracht wird dabei vor allem die Rolle von Suchmaschinen und Nachrichten-Aggregatoren, die im Internet frei zur Verfu?gung gestellte Presseerzeugnisse vergu?tungsfrei referenzieren. Dabei ist allerdings zu beachten, dass bereits jetzt von allen relevanten Akteuren anerkannte technische Standards (Robots Exclusion Standard) existieren, die es Seitenbetreibern ermo?glichen, Inhalte fu?r die Verwertung durch Suchmaschinen zu sperren. Dass dies bei journalistischen Inhalten in der Regel nicht stattfindet, zeigt, dass eine Erfassung und Aufbereitung durch Aggregatoren nicht nur im Interesse ihrer Betreiber und der Allgemeinheit liegt, sondern auch einen direkten Mehrwert fu?r Presseverlage bringt, fu?r ihr Onlinegescha?ft im Regelfall sogar essentiell ist.

Durch ein pauschales Leistungsschutzrecht ko?nnte zudem die Rezeption von und Berichterstattung u?ber Journalismus in Presseerzeugnissen behindert werden. Das Zitatrecht (§ 51 UrhG) kann insofern nur bedingt helfen, da die meisten betroffenen Zitate zurzeit nicht von diesem, sondern nur von den Regelungen zur Scho?pfungsho?he abgedeckt werden. Diese wiederum ko?nnten durch das Leistungsschutzrecht unterlaufen werden. Eine Beschra?nkung auf kommerzielle bzw. gewerbliche Nutzer ist nicht geeignet, diesem Missstand abzuhelfen, da diese Begriffe weitgehend ausgelegt auch z.B. werbefinanzierte Blogs mit erfassen. In jedem Fall wu?rde die Informations- und Meinungsfreiheit betroffen sein und beschra?nkt werden.

 

Die Bundesregierung schafft mit ihrem Entwurf fu?r ein Leistungsschutzrecht mehr Verwirrung als Klarheit. Zentrale Fragen der Umsetzung eines solchen Leistungsschutzrechtes bleiben unbeantwortet: Wann eine gewerbliche Nutzung vorliegt und wann nicht, soll durch Einzelfallpru?fungen gekla?rt werden. Auch die Frage, wie sich kleine Textteile („Snippets“) von Zitaten unterscheiden, ist – wie aufgezeigt – nicht beantwortet. Zu erwarten sind viele Klagen, erst die Urteile wu?rden dann die schwammige Ausgestaltung konkretisieren. Festzuhalten ist, dass der Entwurf der Bundesregierung nicht nur in seiner Zielsetzung abzulehnen ist, sondern auch erhebliche Ma?ngel aufweist.

 

Insgesamt ist die Einfu?hrung eines Leistungsschutzrecht fu?r Presseverlage fu?r den Schutz journalistischer Leistungen ungeeignet und als die Meinungs- und Informationsfreiheit beeintra?chtigende Maßnahme abzulehnen.

 

 

II.         Beschluss:

Der Landtag beschließt:

Der Landtag lehnt die Einfu?hrung eines neuen Leistungsschutzrechts fu?r Presseverlage ab. Sofern der von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwurf fu?r ein Leistungsschutzrecht fu?r Presseverlage (BT-Drucksache 17/11470) im Bundestag beschlossen werden sollte, wird die Landesregierung aufgefordert, im Bundesrat dafür einzutreten, den Vermittlungsausschuss anzurufen und gegebenenfalls anschließend Einspruch einzulegen.

 

 

Dr. Joachim Paul

Monika Pieper

 

und Fraktion

 


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