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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/4950

 

05.02.2014

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes

- 14. Rundfunkänderungsgesetz -

 

 

A    Problem

 

Medien verändern sich und sie verändern unsere Gesellschaft. Medienschaffende wie Mediennutzerinnen und Mediennutzer stehen vor immer neuen Herausforderungen ? einerseits im Hinblick auf die Entwicklung neuer Geschäftsmodelle, andererseits im Hinblick auf den Umgang mit neuen Angeboten. Insbesondere im Bereich der lokalen und regionalen Berichterstattung ist ein Veränderungsprozess spürbar.

 

Die Medienordnung, die dem verfassungsrechtlichen Gebot der Sicherung von Vielfalt zu genügen hat, bedarf angesichts dessen der fortlaufenden Überprüfung auf Effektivität und Konsistenz. Dabei müssen tradierte Regelungsmodelle überdacht und gegebenenfalls Rahmenbedingungen auch für mögliche neue Ansätze geschaffen werden. Insbesondere sind Mechanismen für die Bereiche zu überdenken, in denen harte regulatorische Maßgaben weder geboten noch allein zielführend wären. Dies betrifft etwa die Bereiche der Vielfalts- wie auch der Medienkompetenzförderung. Hier gilt es beispielsweise über die Mechanismen der Anreizregulierung Kriterien zu entwickeln, mit denen der Bedeutung von Rundfunkinhalten (Public Value) auch dann hinreichend Rechnung getragen wird, wenn das Merkmal der Linearität vor dem Hintergrund technischer Entwicklung aufgegeben wird. Darüber hinaus ist es wichtig, die Medienaufsicht selbst zu stärken und auch hier Kompetenzen ebenso effizient wie effektiv einzusetzen.

 

In die fortlaufende Beobachtung der Medien und möglicher regulatorischer Bedarfe sind zudem auch Nutzerinnen und Nutzer selbst einzubinden. Für ihre Einbeziehung bedarf es notwendigerweise größtmöglicher Transparenz des Handelns der Medienaufsicht. Die Befassung mit Medienfragen und den damit verbundenen gesellschaftlichen sowie regulatorischen Themen und Herausforderungen bildet einen Grundstein zugleich auch für Medienkompetenz. Der selbstbestimmte und verantwortungsvolle Umgang mit Medien ist eine wichtige Aufgabe kultureller Bildung: Medienkompetenz ist Grundlage für den Umgang mit und die Bewertung von Medien und trägt damit zur aufgeklärten Information und selbstständigen Meinungsbildung bei. Den Nutzerinnen und Nutzern, insbesondere Kindern und Jugendlichen sowie den für ihre Erziehung Verantwortlichen, bietet sie zugleich Hilfestellung und einen durch Sachverstand selbstbestimmten Schutzraum.

 

Besondere regulatorische Herausforderungen ergeben sich angesichts des marktbedingten Bestrebens der Medienanbieter nach größtmöglichen Nutzerkreisen, der darin verankerten Tendenz zur Globalisierung, der Notwendigkeit der Durchsetzung gegenüber internationaler Konkurrenz und damit auch der Notwendigkeit der Suche nach Synergieeffekten für die Sicherung von Vielfalt in lokalen und regionalen Räumen. Die bestehende Vielfalt muss daher geschützt, Unabhängigkeit gefördert und die Möglichkeit der Entwicklung von Vielfalt gestärkt werden.

 

Die auf der Grundlage eines ersten Arbeitsentwurfes für eine Novellierung des Landesmediengesetzes und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes durchgeführte vierwöchige Online-Konsultation, deren Ergebnisse weiterhin auf der Webseite www.landesmediengesetz.nrw.de zur Verfügung gestellt sind, haben gezeigt, dass für Bürgerinnen und Bürger das Thema Vielfalt gerade im Bereich des Hörfunks eine besondere Bedeutung hat. Auch die Bürgermedien stellen weiterhin eine wichtige Plattform für Partizipation dar.

 

Neben Handlungsbedarfen, die sich aus den Ergebnissen der Online-Konsultation und der darüber hinausgehenden Überprüfung der Praxis ergeben haben, ist auch auf rechtliche Vorgaben aus anderen Gesetzgebungsbereichen zu reagieren. Im Zuge der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes wurden Voraussetzungen für die Zuteilung von Frequenzen für die Rundfunknutzung neu bestimmt. Dies hat Auswirkungen sowohl auf das Verfahren der Zuordnung als auch auf das Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten für den Rundfunk in Nordrhein-Westfalen.

 

 

B    Lösung

 

Um den erkannten Bedarfen gerecht zu werden, ist das Landesmediengesetz zu ändern.

Ein wesentlicher Schwerpunkt ist hierbei zunächst auf die Absicherung und Stärkung der Unabhängigkeit wie auch der Handlungsfähigkeit der Medienaufsicht zu legen. Sie bildet die Grundlage für eine effektive und konsistente Medienordnung. Die Schärfung des Profils der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) hat zugleich mit der Stärkung der Transparenz ihrer Arbeit und der Einbindung partizipativer Elemente einherzugehen. Dem soll insbesondere auch die Verankerung des Instituts der Medienversammlung dienen, durch das vor allem Mediennutzerinnen und Mediennutzer stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung der Mediengesellschaft eingebunden werden sollen. Darüber hinaus sind die Bürgermedien zu stärken, die auch in Zeiten der digitalen Medien einen wichtigen Beitrag zur Vielfalt leisten und eine besondere Form der Teilhabe und Medienkompetenzförderung darstellen.

Im Bereich der Medienkompetenzförderung können zudem Ressourcen noch effektiver genutzt werden. Insbesondere in der Zusammenarbeit der LfM mit dem Grimme-Institut und der „internationale filmschule köln“ (ifs) sollen Kooperationen ausgebaut werden. Die LfM soll zudem eine Rolle als zentrale Informationsstelle für Nutzerinnen und Nutzer über Medienkompetenzprojekte wahrnehmen.

Als wesentlicher neuer Ansatz im Bereich der Medienkompetenzförderung sind verstärkt auch Medienschaffende in den Fokus zu nehmen, die einen wesentlichen Beitrag zur Förderung lokaler und regionaler Vielfalt leisten. Hier kann das Gesetz den Grundstein für die im Koalitionsvertrag vom 18. Juli 2012 vorgesehene „Stiftung für ‚Vielfalt und Partizipation‘“ legen.

 

Zu den Rahmenbedingungen vielfältiger elektronischer Medien gehört ein Zugriff auch auf technische Verbreitungswege. Im Bereich der UKW-Nutzung ist daher die duale Rundfunkordnung durch entsprechende Maßgaben zur Verteilung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zwischen dem öffentlich-rechtlichen und dem privaten Rundfunk zu stärken. Ein besonderer Fokus hat hier auf der Sicherung der lokalen und regionalen Vielfalt zu liegen. Die Entscheidung über die Frage der konkreten Nutzung von Übertragungskapazitäten durch private Veranstalter oder Anbieter muss allein der LfM übertragen sein.

 

Bei der Herstellung von Vielfalt im Bereich der privaten Medien soll sich die LfM auch neue Regulierungsmodelle nutzbar machen können, die weniger eine harte Regulierung zum Gegenstand haben, sondern die Eigenverantwortlichkeit der Inhalteanbieter stärker adressieren. Dies beinhaltet die Möglichkeit, Anreize für die Herstellung von Angeboten zu schaffen, denen eine besondere Bedeutung im Hinblick auf Vielfalt zukommt. Mit Blick auf die Verbreitung von Inhalten über unterschiedliche Übertragungswege sind zudem Maßgaben zur Verantwortlichkeit für Inhalte erforderlich, mit denen der Vielfaltsicherung auch im Umfeld der konvergierenden Medien Rechnung getragen wird.

 

Angesichts der Änderungen des Telekommunikationsgesetzes, nach denen sich ein Rundfunkveranstalter unter bestimmten Voraussetzungen seinen Sendernetzbetreiber selbst aussuchen kann, sind im Landesmediengesetz neue Verfahrensvorgaben erforderlich. Mit Blick auf eine fortschreitende Digitalisierung sind auch für den Bereich des Kabels Optionen vorzusehen, Kabelkapazitäten weiter zu digitalisieren.

 

Die weitere Zusammenführung der Aufsicht über die Telemedien in der Hand der LfM bedarf einer Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes.

 

 

C    Alternativen

 

Keine.

 

 

D    Kosten

 

Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten.

 

 

E     Zuständigkeit

 

Die Angelegenheit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien.

 

 

F     Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Die Belange der kommunalen Selbstverwaltung sind gewahrt. Den Gemeinden und Gemeindeverbände entstehen keine Kosten.

 


 


 

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen und des Telemedienzuständigkeitsgesetzes

- 14. Rundfunkänderungsgesetz -

 

 

 

Artikel 1

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Das Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 875) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

 

 

Landesmediengesetz

Nordrhein-Westfalen
(LMG NRW)

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

 

„Inhaltsübersicht

 

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1     Geltungsbereich

§ 2     Grundsätze

§ 3     Begriffsbestimmungen

 

 

 

 

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt I

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1       Geltungsbereich

§ 2       Grundsätze

§ 3       Begriffsbestimmungen

 

Abschnitt 2

Zulassung

 

§ 4       Grundsätze

§ 5       Zulassungsvoraussetzungen

§ 6       Inkompatibilität

§ 7       Zulassungsverfahren

§ 8       Zulassungsbescheid

§ 9       Änderungen nach der Zulassung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt II

Zulassung

 

§ 4       Grundsätze

§ 5       Zulassungsvoraussetzungen

§ 6       Inkompatibilität

§ 7       Zulassungsverfahren

§ 8       Zulassungsbescheid

§ 9       Änderungen nach der Zulassung

 

Abschnitt 3

Übertragungskapazitäten

 

Unterabschnitt 1

Zuordnung

 

§ 10     Grundsätze

§ 10a   Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 10b   Pilotversuch zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

§ 11     Zuordnungsverfahren

 

 

Abschnitt III

Übertragungskapazitäten

 

Unterabschnitt 1:

Zuordnung

 

§ 10     Grundsätze

§ 10a   Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

§ 10b   Pilotversuch zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

 

§ 11     Zuordnungsverfahren

 

Unterabschnitt 2

Zuweisung

 

§ 12     Zuweisungserfordernis

§ 13     Zuweisungsvoraussetzungen

§ 14     Grundsätze

§ 15     Ausschreibung

§ 16     Zuweisungsverfahren

§ 17     Zuweisungsbescheid

 

 

Unterabschnitt 2:

Zuweisung

 

§ 12     Zuweisungserfordernis

§ 13     Zuweisungsvoraussetzungen

§ 14     Vorrangentscheidung

§ 15     Ausschreibung

§ 16     Zuweisungsverfahren

§ 17     Zuweisungsbescheid

 

Unterabschnitt 3

Belegung von Kabelanlagen

 

§ 18     Analoge Kabelanlagen

§ 19     Ausnahmen

§ 20     Verfahren

§ 21     Digitalisierte Kabelanlagen

§ 22     Unentgeltlichkeit

 

 

Unterabschnitt 3:

Belegung von Kabelanlagen

 

§ 18     Analoge Kabelanlagen

§ 19     Ausnahmen

§ 20     Verfahren

§ 21     Digitalisierte Kabelanlagen

§ 22     Unentgeltlichkeit

 

Unterabschnitt 4

Weiterverbreitung in Kabelanlagen

 

§ 23     Grundsätze

§ 24     Anzeigepflicht

§ 25     Beanstandung und Aussetzung

§ 26     Untersagung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterabschnitt 4:

Weiterverbreitung in Kabelanlagen

 

§ 23     Grundsätze

§ 24     Anzeigepflicht

§ 25     Beanstandung und Aussetzung

§ 26     Untersagung

 

Abschnitt 4

Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel

 

§ 27     Aufgabe der LfM

§ 28     Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung und Weiterentwicklung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

§ 29     Programmbouquets und Multiplexe bei digitaler terrestrischer Verbreitung

§ 30     Experimentierklausel

 

 

Abschnitt IV

Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel

 

§ 27     Aufgabe der LfM

§ 28     Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

 

 

§ 29     Programmbouquets und Multiplexe bei digitaler terrestrischer Verbreitung

§ 30     Experimentierklausel

 

Abschnitt 5

Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten

 

§ 31     Programmauftrag und Programmgrundsätze

§ 31a   Regionalfensterprogramme

§ 32     Redaktionell Beschäftigte

§ 33     Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 33a   Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen

§ 33b   Sendezeit für unabhängige Dritte

§ 33c   Programmbeirat

§ 33d   Aufgaben des Programmbeirates

§ 33e   Verpflichtungszusagen

§ 34     Zugangsfreiheit

§ 35     Unzulässige Angebote, Jugendschutz

§ 36     Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 37     Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 38     Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele

§ 38a   Informationsrechte

 

 

Abschnitt V

Anforderungen an das Programm und Veranstalterpflichten

 

§ 31     Programmauftrag und Programmgrundsätze

§ 31a   Regionalfensterprogramme

§ 32     Redaktionell Beschäftigte

§ 33     Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 33a   Veranstaltung von und Beteiligung an Rundfunkprogrammen durch Presseunternehmen

§ 33b   Sendezeit für unabhängige Dritte

 

§ 33c   Programmbeirat

§ 33d   Aufgaben des Programmbeirates

 

§ 33e   Verpflichtungszusagen

§ 34     Zugangsfreiheit

§ 35     Unzulässige Angebote, Jugendschutz

§ 36     Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 37     Kurzberichterstattung, europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

 

§ 38     Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele

 

§ 38a   Informationsrechte

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 6

Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz

 

Unterabschnitt 1

Grundsätze

 

§ 39     Medienkompetenz

§ 39a   Medienversammlung

§ 40     Bürgermedien

§ 40a   Bürgerfunk im lokalen Hörfunk

§ 40b   Programmbeiträge für lokalen Hörfunk

§ 40c   Lehr- und Lernsender

§ 40d   Sendungen in Hochschulen

§ 41     Qualitätskennzeichen

 

 

Abschnitt VI

Medienkompetenz, Bürgermedien und Mediennutzerschutz

 

Unterabschnitt 1:

Grundsätze

 

§ 39     Medienkompetenz

§ 40     Bürgermedien

§ 40a   Bürgerfunk im lokalen Hörfunk

§ 40b   Programmbeiträge für lokalen Hörfunk

 

§ 40c   Bürgerfernsehen

§ 40d   Sendungen in Hochschulen

§ 41     Qualitätskennzeichen

 

Unterabschnitt 2

Programmbeschwerde und Auskunftsrechte

 

§ 42     Programmbeschwerde

§ 43     Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht

 

 

Unterabschnitt 2:

Programmbeschwerde und Auskunftsrechte

 

 

§ 42     Programmbeschwerde

§ 43     Einsichtnahmerecht und Aufzeichnungspflicht

 

Unterabschnitt 3

Recht auf Gegendarstellung

 

§ 44     Gegendarstellung

§ 45     Rechtsweg

 

 

Unterabschnitt 3:

Recht auf Gegendarstellung

 

§ 44     Gegendarstellung

§ 45     Rechtsweg

 

Unterabschnitt 4

Datenschutz und Datenschutzrechte

 

§ 46     Datenschutz beim privaten Rundfunk

§ 47     Geheimhaltung

§ 48     Datenschutzbeauftragte des Veranstalters

§ 49     Datenschutzbeauftragte der LfM

§ 50     Überwachung des Datenschutzes bei der LfM

§ 51     Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen

 

 

Unterabschnitt 4:

Datenschutz und Datenschutzrechte

 

§ 46     Datenschutzbeim privaten Rundfunk

 

§ 47     Geheimhaltung

§ 48     Datenschutzbeauftragte des Veranstalters

§ 49     Datenschutzbeauftragte der LfM

§ 50     Überwachung des Datenschutzes bei der LfM

§ 51     Überwachung des Datenschutzes bei Veranstaltern von Rundfunkprogrammen

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt 7

Lokaler Hörfunk

 

§ 52     Veranstalter

§ 53     Programmgrundsätze

§ 54     Verbreitungsgebiet

§ 55     Programmdauer

§ 56     Rahmenprogramm

§ 57     Sendezeit für Dritte

§ 58     Zulassung zum lokalen Hörfunk

§ 58a   Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Veranstaltergemeinschaften

§ 59     Betriebsgesellschaft

§ 60     Rechte und Pflichten

§ 61     Kündigung der Vereinbarung

§ 62     Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

§ 63     Bestimmung der Gründungsmitglieder

§ 64     Mitgliedschaft

§ 65     Mitgliederversammlung

§ 66     Vorstand

 

§ 67     Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut

§ 68     Stellen- und Wirtschaftsplan

§ 69     Informationspflichten

§ 70     Anwendbare Vorschriften

 

 

Abschnitt VII

Lokaler Hörfunk

 

§ 52     Veranstalter

§ 53     Programmgrundsätze

§ 54     Verbreitungsgebiet

§ 55     Programmdauer

§ 56     Rahmenprogramm

§ 57     Sendezeit für Dritte

§ 58     Zulassung zum lokalen Hörfunk

§ 58a   Besondere Zulassungsvoraussetzungen für Veranstaltergemeinschaften

§ 59     Betriebsgesellschaft

§ 60     Rechte und Pflichten

§ 61     Kündigung der Vereinbarung

§ 62     Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft

§ 63     Bestimmung der Gründungsmitglieder

§ 64     Mitgliedschaft

§ 65     Mitgliederversammlung

§ 66     Vorstand

 

§ 67     Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut

§ 68     Stellen- und Wirtschaftsplan

§ 69     Informationspflichten

§ 70     Anwendbare Vorschriften

 

Abschnitt 8

(weggefallen)

 

 

Abschnitt VIII

(weggefallen)

 

Abschnitt 9

Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen

 

§ 83     Vereinfachtes Zulassungsverfahren

§ 84     Sendungen in Einrichtungen

§ 85     Sendungen in Wohnanlagen

§ 86     Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abschnitt IX

Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen

 

§ 83     Vereinfachtes Zulassungsverfahren

§ 84     Sendungen in Einrichtungen

§ 85     Sendungen in Wohnanlagen

§ 86     Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen

 

Abschnitt 10

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

 

Unterabschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

 

§ 87     Rechtsform

§ 88     Aufgaben

§ 89     Beteiligungen

§ 90     Organe

§ 91     Inkompatibilität

§ 92     Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft

 

 

Abschnitt X

Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen

 

Unterabschnitt 1:

Allgemeine Vorschriften

 

§ 87     Rechtsform

§ 88     Aufgaben

§ 89     Beteiligungen

§ 90     Organe

§ 91     Inkompatibilität

§ 92     Vorzeitige Beendigung der Organmitgliedschaft

 

Unterabschnitt 2

Medienkommission

 

§ 93     Zusammensetzung

§ 94     Aufgabe

§ 95     Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot

§ 96     Amtszeit

§ 97     Vorsitz und Verfahren

§ 98     Sitzungen

§ 99     Aufwendungen

 

 

Unterabschnitt 2:

Medienkommission

 

§ 93     Zusammensetzung

§ 94     Aufgabe

§ 95     Rechte und Pflichten, Kontrahierungsverbot

§ 96     Amtszeit

§ 97     Vorsitz und Verfahren

§ 98     Sitzungen

§ 99     Aufwendungen

 

Unterabschnitt 3

Direktorin oder Direktor

 

§ 100   Wahl

§ 101   Inkompatibilität

§ 102   Vertretung

§ 103   Aufgaben

§ 104   Stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor

 

 

Unterabschnitt 3:

Direktorin oder Direktor

 

§ 100   Wahl

§ 101   Inkompatibilität

§ 102   Vertretung

§ 103   Aufgaben

§ 104   Vertreterin oder Vertreter

 

Unterabschnitt 4

(weggefallen)

 

 

Unterabschnitt 4:

(weggefallen)

Unterabschnitt 5

Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht

 

§ 109   Haushaltsplan

§ 110   Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

§ 111   Ermächtigung

§ 112   Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 113   Prüfung des Jahresabschlusses

§ 114   Prüfungsverfahren

§ 115   Veröffentlichung

§ 116   Finanzierung

§ 117   Rechtsaufsicht

 

 

Unterabschnitt 5:

Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht

 

§ 109   Haushaltsplan

§ 110   Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

§ 111   Ermächtigung

§ 112   Jahresabschluss und Geschäftsbericht

§ 113   Prüfung des Jahresabschlusses

§ 114   Prüfungsverfahren

§ 115   Veröffentlichung

§ 116   Finanzierung

§ 117   Rechtsaufsicht

 

Abschnitt 11

Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

 

§ 118   Rechtsverstoß

§ 119   Rücknahme der Zulassung

§ 120   Widerruf der Zulassung

§ 121   Vertreter

§ 122   Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität

§ 123   Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität

§ 124   Vermögensnachteile

 

 

Abschnitt XI

Verfahren bei Rechtsverstößen, Rücknahme und Widerruf

 

§ 118   Rechtsverstoß

§ 119   Rücknahme der Zulassung

§ 120   Widerruf der Zulassung

§ 121   Vertreter

§ 122   Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität

§ 123   Widerruf der Zuweisung einer Übertragungskapazität

§ 124   Vermögensnachteile

 

Abschnitt 12

Ordnungswidrigkeiten

 

§ 125   Ordnungswidrigkeiten

§ 126   Strafbestimmung

 

 

Abschnitt XII

Ordnungswidrigkeiten

 

§ 125   Ordnungswidrigkeiten

§ 126   Strafbestimmung

 

Abschnitt 13

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 127   (weggefallen)

§ 128   (weggefallen)

§ 129   Landesrundfunkgesetz

§ 130   Inkrafttreten“

 

 

Abschnitt XIII

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 127   (weggefallen)

§ 128   (weggefallen)

§ 129   Landesrundfunkgesetz

§ 130   Inkrafttreten, Berichtspflicht

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.    In § 1 Absatz 4 wird die Angabe „V und VI“ durch die Angabe „5 und 6“ ersetzt.

 

 

§ 1

Geltungsbereich

 

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien in Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Plattformen die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages (RStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), des ZDF-Staatsvertrages, des Staatsvertrages über die Körperschaft des öffentlichen Rechts Deutschlandradio und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. § 8 Abs. 1 und 2 bleiben unberührt.

 

 

 

(3) Auf den Westdeutschen Rundfunk Köln findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

 

(4) Von den Bestimmungen der Abschnitte V und VI gelten für Teleshoppingkanäle nur die §§ 34, 35 und 38 Abs.1 sowie die §§ 46 bis 51.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.    In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „unabhängige“ die Wörter „Produzentinnen und“ eingefügt.

 

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.    Fensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen auf Nordrhein-Westfalen oder Teile davon bezogenen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,

2.    Programmschema die nach Wochentagen gegliederte Übersicht über die Verteilung der täglichen Sendezeit auf die Bereiche Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Anteile von Sendungen mit regionalem und lokalem Bezug,

3.    Multiplex die technische Zusammenfassung von Programmen, Telemedien und sonstigen Diensten in einem gemeinsamen Datencontainer, mit dem Daten aller Art über beliebige digitale Verbreitungswege übertragen werden können.

 

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.    Programmarten Fernsehen und Hörfunk,

2.    Programmkategorien Vollprogramme, Spartenprogramme, Satellitenfensterprogramme, Regionalfensterprogramme und Fensterprogramme,

3.    unabhängige Produzenten Hersteller von Beiträgen zu einem Fernsehprogramm, an deren Kapital oder Stimmrechten Fernsehveranstalter und ihnen zuzurechnende Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) nicht oder insgesamt mit weniger als 25 vom Hundert beteiligt sind, und die nicht an Fernsehveranstaltern oder ihnen zuzurechnenden Unternehmen (§ 28 Rundfunkstaatsvertrag) mit insgesamt 25 vom Hundert oder mehr am Kapital oder den Stimmrechten beteiligt sind.

 

(3) Soweit in diesem Gesetz die Zuordnung oder Zuweisung von Übertragungskapazitäten geregelt ist, umfasst dies bei digitalen Übertragungskapazitäten auch die Zuordnung oder Zuweisung von Teilen einer Übertragungskapazität.

 

4.    § 4 wird wie folgt geändert:

 

 

a)  In Absatz 1 werden nach dem Wort „Medien“ die Wörter „Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

 

 

§ 4

Grundsätze

                           

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien (LfM).

 

b)  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

 

„(2) Jedes nach diesem Gesetz zugelassene landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem die Programmkategorie und der im Programmschema vorgesehene Anteil an Information und Berichterstattung zu berücksichtigen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

 

 

 

c)  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

 

„(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 5 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 27. Mai 1994 (BGBl. 1994 II S. 639) der Rechtshoheit einer anderen Vertragspartei oder nach Artikel 2 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.04.2010, S. 1) der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.“

 

 

 

 

 

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Veranstalter nach Artikel 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften zur Koordinierung bestimmter Rechts-und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit der Rechtshoheit eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum unterliegt.

 

 

d)  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

 

„(4) Abweichend von Absatz 2 gelten für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen die Abschnitte 6 bis 9 dieses Gesetzes.“

 

 

 

 

 

(3) Für lokalen Hörfunk, Bürgermedien, Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei örtlichen Veranstaltungen gelten die Abschnitte VI bis IX dieses Gesetzes.

 

e)  Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

 

 

(4) Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Internet verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat das Angebot bei der gem. § 36 Abs. 1 RStV zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen.

 

5.    Dem § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

„Im Rahmen der Verfahren nach Abschnitt 9 ist ein Antrag auch in Textform möglich.“

 

 

§ 7

Zulassungsverfahren

 

(1) Das Zulassungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

 

(2) Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

 

(3) Für die Zulassung gelten § 26 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und §§ 21 Abs. 2 bis 5, Abs. 6 Satz 1 1. Alternative, Satz 2, 22 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.

 

(4) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

6.    § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

 

a)  In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Programmkategorie“ die Wörter „und das Sendegebiet“ eingefügt.

 

b)  In Satz 2 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

 

 

§ 8

Zulassungsbescheid

 

(1) Die Zulassung wird durch schriftlichen Bescheid der LfM für die Programmart und die Programmkategorie erteilt: Die erste Zulassung wird für mindestens vier und höchstens zehn Jahre erteilt. Verlängerungen der Zulassung sind jeweils auf höchstens fünf Jahre zu befristen.

 

(2) Die Zulassung ist nicht übertragbar.

 

(3) Die LfM widerruft die Zulassung, wenn der Veranstalter nicht binnen drei Jahren nach Erteilung von ihr Gebrauch macht.

 

7.    § 9 wird wie folgt geändert:

 

 

a)  In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22 RStV“ durch die Angabe „§§ 22, 29 RStV“ ersetzt.

 

 

§ 9

Änderungen nach der Zulassung

 

(1) Der Veranstalter hat der LfM geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Es gelten § 21 Abs. 6 Satz 1 2. Alternative, Satz 2, Absatz 7, § 22 RStV entsprechend. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

(2) Kann dem Veranstalter die Zulassung auch bei Vollzug der Änderung erteilt werden, bestätigt die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung. Ist dies nicht der Fall, stellt die LfM fest, dass die Zulassung bei Vollzug der Änderung nicht erteilt werden kann.

 

(3) Vollzieht der Veranstalter eine Änderung, die nicht nach Absatz 2 Satz 1 als unbedenklich bestätigt werden kann, wird die Zulassung von der LfM widerrufen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)  Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 

„(4) Für die Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Absatz 2 Nummer 5), die der Veranstalter plant oder durchführt, nachdem er die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat, gelten die Absätze 1 bis 3 nur, sofern es sich um wesentliche Veränderungen handelt. Welche Umstände für die Erfüllung der Kriterien nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 wesentlich sind, legt die LfM in der Zulassung fest.“

 

 

 

 

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art (§ 5 Abs. 2 Nr. 5), die der Veranstalter plant oder durchführt, nachdem er die Rundfunkveranstaltung aufgenommen hat.

 

8.    § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Die Sicherstellung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat Vorrang. Im Rahmen der Zuordnung analoger Übertragungskapazitäten gilt der Vorrang nur für die Aufrechterhaltung der zum 31. Dezember 2013 bestehenden Versorgungsgebiete der einzelnen gesetzlich bestimmten Programme; darüber hinausgehende analoge Übertragungskapazitäten können dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk nur im Fall, dass die LfM ihrerseits keinen Bedarf für eine konkrete Übertragungskapazität geltend macht, zugeordnet werden. Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach folgender Priorisierung zugeordnet:

 

 

 

 

 

1.  Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot und programmbegleitenden Diensten des privaten Rundfunks;

2.  Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken.“

 

 

§ 10

Grundsätze

 

(1) Freie terrestrische und Satelliten-Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rundfunk und vergleichbare Telemedien zur Verfügung stehen, sind der LfM für die privaten Veranstalter von Rundfunk und vergleichbare Telemedien und den zur programmlichen Versorgung des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zuzuordnen.

 

 

(2) Die Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk einschließlich programmbegleitender Dienste hat Vorrang. Der LfM werden Übertragungskapazitäten, die für eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Hörfunk im Sinne des § 54 Abs. 2 erforderlich sind, zugeordnet. Im Übrigen werden Übertragungskapazitäten nach den folgenden Gesichtspunkten zugeordnet:

 

1.    Sicherung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,

2.    Sicherung einer möglichst umfassenden Versorgung der Bevölkerung mit einem vielfältigen Programmangebot und programmbegleitenden Diensten des privaten Rundfunks,

3.    Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange,

 

 

4.    Sicherung der Fortentwicklung des Rundfunks durch neue Rundfunktechniken,

5.    Versorgung der Bevölkerung mit vergleichbaren Telemedien.

 

 

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt befristet. Die Befristung soll in der Regel 15 Jahren betragen. Die Zuordnung kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden.

 

(4) Wird die Zuordnung mit Nebenbestimmungen versehen, so sind dabei die berechtigten Interessen der Begünstigten angemessen zu berücksichtigen.

 

 

 

 

 

 

 

9.    In § 10a wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“ gestrichen.

 

 

§ 10a

Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten

 

Bei der Zuordnung digitaler, terrestrischer Übertragungskapazitäten sind neben den in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Kriterien folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

 

1.    die Ergebnisse eines Pilotversuchs nach § 10b;

2.    Investitionen, die zum Aufbau des Sendenetzes eingesetzt wurden;

 

3.    im Rahmen der Zuordnung digitaler Übertragungskapazitäten für den lokalen Hörfunk ist eine flächendeckende Versorgung anzustreben.

 

10.  § 10b wird wie folgt geändert:

 

 

a)  In der Überschrift werden nach dem Wort „Einführung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ eingefügt.

 

b)  In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einführung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ eingefügt.

 

 

 

 

§ 10b

Pilotversuche zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

 

(1) Zum Zwecke der Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken ist die Durchführung von befristeten Pilotversuchen zulässig. Die Befristung soll drei Jahre in der Regel nicht überschreiten. Diese Pilotversuche dienen der Vorbereitung von Entscheidungen über die künftige Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken.

c)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin oder der“ ersetzt.

 

bb)  In Satz 2 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

 

 

 

 

(2) Der Ministerpräsident gibt die für den Versuchszweck zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet der Ministerpräsident die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den im Landtag zuständigen Ausschuss entsprechend.

 

 

d)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 werden nach dem Wort „entscheidet“ die Wörter „die Ministerpräsidentin oder“ eingefügt.

 

bb)  In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 5“ gestrichen.

 

 

 

 

(3) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet der Ministerpräsident unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der Stellungnahmen der Beteiligten. Hierbei sind die in § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und § 10a genannten Gesichtspunkte zu berücksichtigen und eine ausgewogene Verteilung der Übertragungskapazitäten zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Veranstaltern anzustreben.

 

11.  § 11 wird wie folgt gefasst:

 

㤠11

Zuordnungsverfahren

 

(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ordnet die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten zu. Der im Landtag zuständige Ausschuss wird über die Zuordnung unterrichtet.

 

 

 

 

 

(2) Die dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten sind den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern und der LfM bekannt zu machen.

 

 

 

(3) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt auf schriftlichen Antrag eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM. In dem Antrag ist der konkrete Bedarf für die Übertragungskapazitäten, insbesondere das Versorgungsgebiet, die Übertragungstechnik, die Versorgungsqualität und der Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung, darzulegen.

 

 

 

(4) Liegen mehrere Anträge vor, die nach den Vorgaben des § 10 zu berücksichtigen sind, wirkt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Übertragungskapazität zu. Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident nach Anhörung des im Landtag zuständigen Ausschusses.

 

(5) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident soll die Zuordnung einer Übertragungskapazität aufheben, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nach der Zuordnung nicht genutzt wurde. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter, der die Nutzung innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 unterlässt, hat dies der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Satz 2 gilt entsprechend für die LfM, die von den privaten Veranstaltern Auskunft über die Nutzung von Übertragungskapazitäten verlangen kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

(6) Die dem Land voraussichtlich zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten können auf Antrag unter der aufschiebenden Bedingung zugeordnet werden, dass diese innerhalb von 30 Monaten dem Land tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

 

(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Nutzung zugeordneter und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Verlagerungen und die Einräumung von Standortnutzungen zu schließen. Soweit bestehende Nutzungen berührt sind, ist vor Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM einzuholen.

 

(8) Auch außerhalb des Zuordnungsverfahrens koordiniert die LfM die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.“

 

 

 

 

§ 11

Zuordnungsverfahren

 

(1) Der Ministerpräsident gibt dem Land Nordrhein-Westfalen zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten den öffentlich-rechtlichen Veranstaltern und der LfM bekannt und wirkt darauf hin, dass sich die Beteiligten über eine sachgerechte Zuordnung einigen. Kommt eine Einigung zustande, ordnet der Ministerpräsident die Übertragungskapazität zu und unterrichtet den im Landtag zuständigen Ausschuss entsprechend.

 

(2) Kommt eine Einigung zwischen den Beteiligten innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe nicht zustande, entscheidet der Ministerpräsident nach Anhörung des im Landtag zuständigen Ausschusses. Dieser wird vom Ministerpräsidenten über den Inhalt der Entscheidung unterrichtet.

 

(3) Der Ministerpräsident soll die Zuordnung einer Übertragungskapazität aufheben, wenn sie für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten nach der Zuordnung nicht genutzt wurde. Der öffentlich-rechtliche Veranstalter, der die Nutzung innerhalb des Zeitraums nach Satz 1 unterlässt, hat dies dem Ministerpräsidenten anzuzeigen. Satz 2 gilt entsprechend für die LfM, die von den privaten Veranstaltern Auskunft über die Nutzung von Übertragungskapazitäten verlangen kann.

 

(4) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt nur auf Antrag eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM. In dem Antrag ist der konkrete Bedarf für die Übertragungskapazitäten darzulegen. Auch außerhalb des Zuordnungsverfahrens koordiniert die LfM die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin.

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur besseren Nutzung zugeordneter und zur Schaffung zusätzlich nutzbarer Übertragungskapazitäten Vereinbarungen mit Regierungen anderer Länder über Verlagerungen und die Einräumung von Standortnutzungen zu schließen. Soweit bestehende Nutzungen berührt sind, ist vor Abschluss der Vereinbarung die Zustimmung des öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM einzuholen.

 

12.  § 12 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Wer Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien durch terrestrische Sender verbreiten oder weiterverbreiten will, bedarf der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Übertragungskapazitäten können Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Absatz 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt 9.“

 

 

§ 12

Zuweisungserfordernis

 

 

(1) Wer nach § 8 zugelassen ist, bedarf zur Verbreitung des Rundfunkprogramms durch terrestrische Sender der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Abs. 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen nach Abschnitt IX.

 

b)  Absatz 2 wird aufgehoben.

 

 

(2) Anbietern von vergleichbaren Telemedien können befristet für mindestens vier und höchstens zehn Jahre Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

c)  Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

 

„(2) Für die Weiterverbreitung von terrestrischen Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien gelten die §§ 23, 24 Absatz 4, 25 und 26 entsprechend.“

 

 

 

 

 

(3) Der Zuweisung einer Übertragungskapazität bedarf auch, wer Rundfunkprogramme terrestrisch weiterverbreiten will. §§ 13 bis 17, 23 und 25 gelten entsprechend.

13.  § 13 wird wie folgt gefasst:

 

㤠13

Zuweisungsvoraussetzungen

 

Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder vergleichbaren Telemedien darf nur solchen Rundfunkveranstaltern, Anbietern vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbietern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung oder Weiterverbreitung der Programme oder Telemedienangebote zu erfüllen. Rundfunkveranstaltern dürfen für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, sofern eine entsprechende Zulassung hierfür vorliegt. Plattformanbietern dürfen Übertragungskapazitäten nur zugewiesen werden, wenn sichergestellt ist, dass den Anforderungen an die Sicherung der Angebots- und Anbietervielfalt entsprochen wird.“

 

 

 

 

§ 13

Zuweisungsvoraussetzungen

 

Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen darf nur solchen Veranstaltern zugewiesen werden, die erwarten lassen, dass sie jederzeit wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Anforderungen an die antragsgemäße Verbreitung des Programms zu erfüllen.

 

14.  § 14 wird wie folgt geändert:

 

a)  In der Überschrift wird das Wort „Vorrangentscheidung“ durch das Wort „Grundsätze“ ersetzt.

 

 

 

 

§ 14

Vorrangentscheidung

 

 

b)  Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

 

„(1) Die LfM entscheidet über die Verwendung der ihr zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten entsprechend den Zielen des § 2. Hierbei nimmt sie folgende Priorisierung vor:

 

1.  Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit lokalem Hörfunk im Sinne des § 54 Absatz 2;

2.  Versorgung mit einem analogen landesweiten Hörfunkprogramm;

3.  Versorgung mit Sendungen in Hochschulen (§ 40d);

4.  Versorgung mit Rundfunkprogrammen unter Berücksichtigung landesweiter, regionaler und lokaler Belange;

5.  Versorgung mit vergleichbaren Telemedien.“

 

 

 

c)  Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:

 

„(2) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Programmveranstalter, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt die LfM die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt). Sie trägt dabei auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Das Nähere hierzu regelt die LfM durch Satzung.“

 

 

 

 

 

(1) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 erfüllen und für alle Veranstalter, deren Programm weiterverbreitet werden soll, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt sie die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Nummer 2 werden die Wörter „regionalen Vielfalt“ durch die Wörter „Vielfalt im Sendegebiet“ ersetzt.

 

 

(2) Die LfM beurteilt den Beitrag eines Programms zur Programmvielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

 

1.    Inhaltliche Vielfalt des Programms, insbesondere sein Anteil an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung, die räumlichen Bezüge der Berichterstattung, die Behandlung von Minderheiten-und Zielgruppeninteressen,

2.    Beitrag zur Vielfalt des Gesamtangebots, insbesondere der Beitrag zur Angebots- oder Spartenvielfalt, zur regionalen Vielfalt, zur kulturellen und Sprachenvielfalt.

 

 

 

 

 

e)  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

 

 

(3) Die LfM beurteilt Bestehen und Umfang von Anbietervielfalt nach folgenden Gesichtspunkten:

 

1.    Beitrag des Antragstellenden zur publizistischen Vielfalt und zur Angebotsvielfalt,

2.    Einrichtung eines Programmbeirats und sein Einfluss auf die Programmgestaltung,

3.    Einfluss der redaktionell Beschäftigten oder von ihnen gewählter Vertreterinnen und Vertreter auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung,

4.    Anteil von ausgestrahlten Beiträgen, die von unabhängigen Produzenten zugeliefert werden, an der Sendezeit eines Programms.

 

f)   Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

 

„(5) Bei der Nutzung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem nach § 54 festgelegten Verbreitungsgebiet haben lokale Hörfunkprogramme Vorrang.“

 

 

 

 

 

(4) Bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten in dem nach § 54 festgelegten Verbreitungsgebiet sind ausschließlich lokale Hörfunkprogramme zu berücksichtigen.

 

g)  Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

 

„(6) Wird eine für die Versorgung mit lokalem Hörfunk nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 vorgesehene Übertragungskapazität nicht von einem Veranstalter nach § 52 genutzt, soll diese Übertragungskapazität dem jeweiligen Rahmenprogrammveranstalter nach § 56 zur Verbreitung seines Rahmenprogramms zugewiesen werden. Im Übrigen finden Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 2 bis 5 Anwendung.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

h)  Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „Vergleichbare Telemedien und“ gestrichen.

 

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 sind“ durch die Wörter „Absatz 4 Nummer 2, 3 und 4 ist“ ersetzt.

 

 

 

 

 

(5) Vergleichbare Telemedien und Teleshoppingkanäle sind entsprechend ihres Beitrags zur Angebots- und Anbietervielfalt angemessen zu berücksichtigen. Absatz 3 Nr. 2, 3 und 4 sind bei der Beurteilung des Beitrages von Teleshoppingkanälen zur Anbietervielfalt nicht zu berücksichtigen.

 

i)   Folgender Absatz 8 wird angefügt:

 

„(8) Für vergleichbare Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Plattformanbieter gilt § 51a Absatz 3 und 4 RStV entsprechend.“

 

 

 

15.  In § 15 Absatz 1 werden nach Satz 1 die folgenden Sätze eingefügt:

 

 

 

 

 

 

 

„Ihr neu zur Verfügung gestellte Übertragungskapazitäten schreibt sie innerhalb von sechs Monaten aus. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Optimierungen sowie für Erweiterungen bereits bestehender Versorgungen, die nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zu berücksichtigen sind.“

 

§ 15

Ausschreibung

 

(1) Die LfM schreibt terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindestens einmal jährlich aus. Die Ausschreibung wird im Online-Angebot der LfM bekanntgemacht. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

 

 

 

 

(2) In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

 

16.  § 16 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

„(2) Der Antrag muss enthalten:

 

1.  Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet;

2.  Angaben über die Übertragungstechnik und die Versorgungsqualität;

3.  Angaben über die zu nutzende Übertragungskapazität, sofern diese dem Antragsteller bekannt ist;

4.  Angaben zum Zeitrahmen der beabsichtigten Nutzung.“

 

 

§ 16

Zuweisungsverfahren

 

(1) Das Zuweisungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus.

 

 

(2) Der Antrag muss enthalten:

 

1.    Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet,

2.    Angaben über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität.

 

 

 

 

 

 

 

(3) Der Antragsteller oder die Antragstellerin haben alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrags und der Beurteilung der Programm-, Angebots- und Anbietervielfalt erforderlich sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

b)  Folgender Absatz 4 wird angefügt:

 

„(4) Die Medienkommission ist über neu gemeldete Versorgungsbedarfe unverzüglich zu informieren.“

 

 

 

17.  § 17 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

 

     „Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Übertragungstechnik und die zugeordnete Übertragungskapazität ganz oder in Teilen.“

 

 

§ 17

Zuweisungsbescheid

 

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität erfolgt durch schriftlichen Bescheid der LfM. Dieser bestimmt das Verbreitungsgebiet, die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität. Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

b)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Rundfunkveranstalter oder Anbieter von vergleichbaren Telemedien erfolgt befristet für höchstens zehn Jahre; bei Rundfunkprogrammen darf die Zuweisung den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Zuweisung um jeweils höchstens zehn Jahre ist möglich. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die für den lokalen Hörfunk nach § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 benötigt werden, darf für andere Zwecke nur für die Dauer von höchstens einem Jahr erfolgen; Gleiches gilt für die Zuweisung nach § 14 Absatz 6 Satz 1. Eine Verlängerung ist in den Fällen des Satzes 3 um jeweils höchstens ein Jahr zulässig. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Plattformanbieter erfolgt für die Dauer von bis zu zehn Jahren; eine einmalige Verlängerung um bis zu zehn Jahre ist zulässig.“

 

 

 

 

(2) Die Zuweisung darf den Zeitraum, für den die Zulassung zur Veranstaltung des Rundfunkprogramms erteilt ist, nicht überschreiten. Eine Verlängerung der Zuweisung um jeweils höchstens fünf Jahre ist möglich.

 

 

c)  In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Verbreitungsart“ durch das Wort „Übertragungstechnik“ ersetzt.

 

 

(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar. Eine Änderung der zugewiesenen Verbreitungsart und des Verbreitungsgebiets ist unzulässig. Für sonstige Änderungen der nach § 16 Abs. 2 und 3 für die Zuweisung maßgeblichen Umstände gilt § 9 entsprechend.

 

18.  § 18 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aa)  In Satz 1 wird die Angabe „§ 14“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 bis 4“ ersetzt

 

bb)  Satz 2 wird aufgehoben.

 

cc)  Folgender Satz wird angefügt:

 

       „Das Nähere regelt die LfM durch die Satzung nach § 14 Absatz 2 Satz 4.“

 

 

§ 18

Analoge Kabelanlagen

 

(1) Der Betreiber einer analogen Kabelanlage hat die Kanäle der Kabelanlage so zu belegen, dass alle angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorrangig die für Nordrhein-Westfalen gesetzlich bestimmten öffentlich-rechtlichen Rundfunkprogramme, die lokalen Hörfunkprogramme und Hochschulsendungen in deren jeweiligem Verbreitungsgebiet empfangen können.

 

(2) Reicht die Kapazität einer Kabelanlage nicht für die Verbreitung und Weiterverbreitung aller weiteren Rundfunkprogramme aus, die in sie eingespeist werden sollen, trifft die LfM für höchstens 17 Kanäle die Vorrangentscheidung nach § 14. Dabei sind die aufgrund einer Zuweisung der LfM terrestrisch verbreiteten landesweiten Rundfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vorrangentscheidung legt die LfM auch fest, welche Kanäle für die Belegung nach Satz 1 zur Verfügung stehen.

 

 

b)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit lokalen oder regionalen Fernsehprogrammen zu belegen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 Absatz 2 bis 4 trifft die LfM.“

 

 

 

 

(3) Bis zu zwei der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle sind mit Fernsehprogrammen zu belegen, die regional, lokal oder landesweit im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet werden. Die Entscheidung über die Anzahl der Kanäle nach Satz 1 und die Auswahl des Programms nach Maßgabe des § 14 trifft die LfM.

 

c)  Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 

„(4) In den an das Ausland angrenzenden Gebieten soll einer der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem Programm belegt werden, das im angrenzenden Ausland verbreitet wird und einen inhaltlichen Bezug zu diesem aufweist.“

 

 

 

 

(4) Für grenznahe Verbreitungsgebiete bestimmt die LfM, dass einer der von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle mit einem grenzüberschreitend im versorgten Gebiet der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand terrestrisch empfangbaren Programm belegt wird.

 

(5) Mindestens ein Kanal der nach Absatz 2 zu belegenden Kanäle ist mit direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf, die Miete oder Pacht von Waren oder Erzeugnissen oder für die Erbringung von Dienstleistungen zu belegen.

 

d)  In Absatz 6 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.

 

 

(6) Die LfM kann bestimmen, dass von den von ihr nach Absatz 2 zu belegenden Kanälen bis zu zwei fremdsprachige Programme, die für ausländische Bürgerinnen und Bürger bestimmt sind, in solche Kabelanlagen unter Beachtung der Grundsätze nach § 14 Abs. 2 eingespeist werden, in deren Verbreitungsgebiet diese Bürgerinnen und Bürger einen bedeutenden Anteil an der Bevölkerung stellen.

 

(7) Die LfM kann einen Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zuweisen.

 

(8) Bei den Entscheidungen nach Absatz 2 bis 7 ist auch die Akzeptanz der Rundfunkprogramme und vergleichbaren Telemedien bei den an der Kabelanlage angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern zu berücksichtigen.

 

e)  In Absatz 9 Satz 2 werden die Wörter „§§ 20 Abs. 3 und 4; 21 Abs. 3 gelten“ durch die Wörter „§ 20 Absatz 3 und 4 gilt“ ersetzt.

 

 

(9) Die Entscheidung über die Belegung der verbleibenden Kanäle, auch mit vergleichbaren Telemedien, trifft der Betreiber der Kabelanlage nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. §§ 20 Abs. 3 und 4, 21 Abs. 3 gelten entsprechend.

 

(10) Im Übrigen gelten die Vorschriften des RStV über die Gestaltung und Offenlegung von Entgelten und Tarifen für Rundfunkprogramme und Telemedien in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

19.  In § 19 Absatz 2 wird die Angabe „250“ durch die Angabe „500“ ersetzt.

 

 

§ 19

Ausnahmen

 

(1) Für Einrichtungen (§ 84) und Wohnanlagen (§ 85) lässt die LfM auf Antrag des Betreibers der Kabelanlagen Ausnahmen von der Rangfolge des § 18 zu. Dabei sollen die Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemessen berücksichtigt werden.

 

(2) §§ 24 bis 26 gelten nicht für die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen mit bis zu 250 angeschlossenen Wohneinheiten.

 

20.  § 21 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

„(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für Bürgermedien nach § 40c zur Verfügung stehen.“

 

 

§ 21

Digitalisierte Kabelanlagen

 

(1) Die Belegung digitalisierter Kabelanlagen mit Hörfunk- und Fernsehprogrammen sowie dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien richtet sich nach § 52b RStV.

 

(2) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für das Bürgerfernsehen (Lehr- und Lernsender) zur Verfügung stehen.

 

b)  Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

 

 

(3) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen in digitalen Kabelanlagen richtet sich nach § 51b RStV. § 26 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

 

21.  § 22 wird wie folgt gefasst:

 

㤠22

Unentgeltlichkeit

 

Die Verbreitung der in § 21 Absatz 2 genannten Bürgermedien erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

 

 

 

 

§ 22

Unentgeltlichkeit

 

Die Verbreitung des in § 21 Abs. 2 genannten Fernsehprogramms (Bürgerfernsehen) erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht für die Heranführung. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

22.  In § 23 Absatz 1 Nummer 4 werden nach der Angabe „RStV“ die Wörter „und des JMStV“ eingefügt.

 

 

§ 23

Grundsätze

 

(1) In einer Kabelanlage dürfen folgende Angebote zeitgleich, inhaltlich unverändert und vollständig weiterverbreitet werden:

 

1.    außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes im Inland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme,

2.    in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtmäßig veranstaltete Fernsehprogramme,

3.    entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltete Fernsehprogramme,

4.    sonstige im Ausland rechtmäßig veranstaltete Rundfunkprogramme, die, soweit anwendbar (§ 1 Abs. 3), den Anforderungen der Programmgrundsätze (§ 31) und den Regelungen des RStV über unzulässige Sendungen und Jugendschutz und über Werbung und Sponsoring entsprechen sowie einem § 44 entsprechenden Gegendarstellungsrecht unterliegen,

5.    vergleichbare Telemedien.

 

(2) Für die inhaltlich veränderte, unvollständige oder zeitversetzte Weiterverbreitung gelten die Regelungen dieses Gesetzes über die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen.

 

 

 

 

 

 

 

 

23.  § 24 wird wie folgt geändert:

 

a)  Dem Absatz 1 wird folgender Absatz vorangestellt:

 

„(1) Betreiber von Kabelanlagen haben der LfM die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten, das Verbreitungsgebiet und die Anzahl der versorgten Wohneinheiten mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme, die Belegung spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.“

 

 

§ 24

Anzeigepflicht

 

 

b)  Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.

 

 

(1) Veranstalter, die Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen weiterverbreiten, müssen die LfM spätestens einen Monat vor Beginn der Weiterverbreitung hierüber schriftlich unterrichten. Anstelle des Veranstalters kann auch der Betreiber der Kabelanlage die Weiterverbreitung anzeigen, wenn dies mit dem Veranstalter vereinbart ist.

 

c)  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und das Wort „ist“ wird durch das Wort „sind“ ersetzt.

 

 

(2) In der Anzeige ist die Person des Veranstalters und des Weiterverbreitenden, das Weiterverbreitungsgebiet und Art und Inhalt des Programms mitzuteilen.

 

d)  Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

 

 

(3) In der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass Rechte Dritter der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. Der Anzeigende muss sich verpflichten, die LfM von Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. In Zweifelsfällen kann die LfM verlangen, dass ihr innerhalb einer von ihr bestimmten Frist Sicherheit geleistet wird.

 

(4) Der Anzeigende ist verpflichtet, der LfM unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

 

 

 

 

 

e)  Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

 

„(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Änderungen der Person des Veranstalters oder des Weiterverbreitenden, des Weiterverbreitungsgebiets und der Art und des Inhalts des Programms.“

 

 

 

 

 

(5) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für Änderungen der Person des Veranstalters oder des Weiterverbreitenden, des Weiterverbreitungsgebiets und der Art und des Inhalts des Programms.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

24.  In § 25 Absatz 2 werden nach dem Wort „Fernsehprogrammen“ die Wörter „oder vergleichbaren Telemedien“ eingefügt.

 

 

§ 25

Beanstandung und Aussetzung

 

(1) Verstößt ein durch eine Landesmedienanstalt zugelassenes Programm, das nach § 23 Abs. 1 weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des Rundfunkstaatsvertrages, beanstandet die LfM den Verstoß gegenüber der für die Zulassung des Veranstalters zuständigen Stelle.

 

(2) Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen nach § 23 Abs. 1 kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

 

25.  § 27 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche digital terrestrisch für die zeitgleiche Nutzung beliebig vieler Nutzerinnen und Nutzer verbreitet werden, insbesondere durch Informationskampagnen und die Beratung von Nutzerinnen und Nutzern sowie Anbietern.“

 

 

 

§ 27

Aufgabe der LfM

 

 

(1) Die LfM unterstützt und begleitet die Umstellung der analogen auf digitale Übertragung sowie die Einführung neuer digitaler Übertragungstechniken. Hierbei koordiniert sie die Interessen der privaten Anbieter und wirkt unter diesen auf sachgerechte Lösungen hin. Zum Zwecke der Beschleunigung der Digitalisierung unterstützt die LfM insbesondere den Ausbau von Hörfunkangeboten, welche über das Internet verbreitet werden, durch Informationskampagnen, die Beratung von Nutzern und Anbietern, die Veranstaltung von Wettbewerben, die Auszeichnung hochwertiger Angebote und ähnliche Maßnahmen. Näheres regelt die LfM in der Satzung nach Absatz 4.

 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Umstellung in den Regionen ist so zu fördern, dass die Versorgung mit vielfältigen Angeboten durch das Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege zu angemessenen Bedingungen sichergestellt ist. Insbesondere im Bereich der Hörfunkversorgung berücksichtigt die LfM die zunehmende Bedeutung von Angeboten, welche über das Internet verbreitet werden, im Zusammenspiel der verschiedenen Übertragungswege.

 

b)  Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

 

„(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann im Rahmen des § 18 Absatz 9 für analoge Übertragung genutzte Kanäle digitalisieren. Die stufenweise Digitalisierung in den durch § 18 Absatz 2 bis 8 bestimmten Bereichen bedarf der Einwilligung der LfM. Hierzu legt der Kabelanlagenbetreiber ein Konzept vor, das von der LfM für verbindlich erklärt werden kann. Die LfM erteilt die Einwilligung zum Digitalisierungskonzept nur, wenn in allen Stadien der Digitalisierung Meinungsvielfalt gewährleistet wird und die Programm- und Anbietervielfalt gewahrt ist. Das Digitalisierungskonzept hat den Interessen der Veranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien sowie der Mediennutzerinnen und Mediennutzer Rechnung zu tragen. Es hat insbesondere konkrete Zeitpläne für die Umstellung zu enthalten und angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter vergleichbarer Telemedien vorzusehen. Das Digitalisierungskonzept bedarf der Zustimmung der Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien im Zeitpunkt der Entscheidung analog übertragen werden.“

 

 

 

 

(3) Der Kabelanlagenbetreiber kann mit Einwilligung der LfM im Rahmen des § 18 Abs. 9 analoge Kanäle digitalisieren. Vor ihrer Entscheidung hat die LfM die Veranstalter und Anbieter, deren Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien analog übertragen werden, anzuhören, sofern die digitale Übertragung nicht mit ihnen vereinbart wurde. Sie erteilt die Einwilligung zur Digitalisierung, wenn die Meinungsvielfalt, die Angebots- und Anbietervielfalt, die Vielfalt des Rundfunks und die Vielfalt der vergleichbaren Telemedien insgesamt gewahrt sind. Sie erteilt die Einwilligung innerhalb von sechs Wochen, nachdem der Betreiber alle Auskünfte erteilt und alle Unterlagen vorgelegt hat, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Sie soll angemessene Übergangsfristen zugunsten der Veranstalter und Anbieter setzen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Das Nähere zur Förderung der zügigen Umstellung auf die digitale Übertragungstechnik regelt die LfM durch Satzung.

 

 

 

 

 

26.  In § 28 werden in der Überschrift nach dem Wort „Einführung“ die Wörter „und Weiterentwicklung“ eingefügt.

 

 

§ 28

Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen zur Einführung digitaler terrestrischer Übertragungstechniken

 

(1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Rahmen eines Pilotversuchs gemäß § 10b sind diejenigen Veranstalter und Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.

 

(2) Während der Laufzeit des Pilotversuchs kann die LfM auf die Erfordernisse der §§ 17 Abs. 3 Satz 2, 40a Abs. 4 verzichten.

 

(3) Werden nach der Durchführung eines Pilotversuchs gemäß § 10b digitale terrestrische Übertragungskapazitäten erstmals für den Regelbetrieb zugewiesen, sind Anbieter, die sich bereits an dem Pilotversuch beteiligt haben und vor dessen zeitlichen Ablauf gegenüber der LfM angezeigt haben, dass sie zur Fortführung im Regelbetrieb bereit sind, vorrangig zu behandeln.

 

27.  § 30 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

 

„(1) Neben Pilotversuchern nach § 10b ist die Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien zulässig. Modell- und Betriebsversuche sind auf eine Dauer von längstens 6 Monaten zu befristen. Für Modell- und Betriebsversuche gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend. Die LfM kann mit Ausnahmen der §§ 4 Absatz 1, 5, 6, 31, 33 bis 33e, 35, 38, 42 bis 51 und 118 bis 126 von gesetzlichen Vorgaben abweichen, wenn dies zur Erreichung des Projekt- oder Versuchsziels erforderlich ist. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

 

 

 

§ 30

Experimentierklausel

 

(1) Neben der Zuweisung im Rahmen von Pilotversuchen nach § 28 ist die Durchführung zeitlich befristeter Modell- und Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und vergleichbaren Telemedien zulässig. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

(2) Die LfM soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Modell- und Betriebsversuche und nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.

 

28.  § 31 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

„(1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit. Die Rundfunkprogramme haben das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in ihrem jeweiligen Sendegebiet darzustellen und entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Rundfunkprogramme sollen auch Beiträge unabhängiger Produzentinnen und Produzenten umfassen.“

 

 

§ 31

Programmauftrag und Programmgrundsätze

 

(1) Die Veranstalter verbreiten Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit; sie nehmen insofern eine öffentliche Aufgabe wahr. Die Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmkategorie zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. In allen Vollprogrammen ist auch das öffentliche Geschehen in Nordrhein-Westfalen darzustellen.

 

 

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten. Unterschwellige Techniken dürfen nicht eingesetzt werden.

 

(3) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sowie Ehe und Familie sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die internationale Verständigung, ein diskriminierungsfreies Miteinander und die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen und der Wahrheit verpflichtet sein. Dem Gedanken der Integration von Menschen mit unterschiedlichem kulturellem Hintergrund ist Rechnung zu tragen. Kein Rundfunkprogramm darf einseitig nur einzelne Meinungsrichtungen berücksichtigen oder einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen.

(4) Jedes Vollprogramm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck bringen. Die bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in jedem Vollprogramm angemessen zu Wort kommen. Auffassungen von Minderheitensind zu berücksichtigen. Jedes Vollprogramm soll in der Berichterstattung angemessene Zeit für die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen.

 

(5) Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die vom Rundfunkveranstalter durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

 

(6) Jeder Veranstalter muss der LfM eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, ist zusätzlich anzugeben, welche Person für welchen Teil des Rundfunkprogramms verantwortlich ist. Als verantwortliche Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 erfüllt. Am Ende jeder Sendung ist die für den Inhalt verantwortliche Person anzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29.  In § 33 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „bundesweiten“ gestrichen, nach dem Wort „Fernsehen“ das Wort „bundesweit“ eingefügt und die Angabe „20“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

 

 

§ 33

Sicherung der Meinungsvielfalt

 

(1) Landesweiter oder in Teilen des Landes veranstalteter Rundfunk kann über alle technischen Übertragungswege in Nordrhein-Westfalen verbreitet werden. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt gelten die nachfolgenden Zulassungsbeschränkungen.

 

 

 

 

(2) Kein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf selbst oder durch ein anderes Unternehmen vorherrschende Meinungsmacht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erlangen.

 

(3) Ein Unternehmen, das mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres im bundesweiten Fernsehen einen Zuschaueranteil von mindestens 20 vom Hundert erreicht, darf sich an Rundfunkveranstaltern nur mit weniger als 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile beteiligen. Für die Zurechnung von Programmen gilt § 28 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.

 

(4) Die Beteiligung von Presseunternehmen am Rundfunk unterliegt den Vorgaben der §§ 33a bis 33d. Die Vorschriften zum lokalen Hörfunk bleiben unberührt.

 

(5) Die LfM gibt der zuständigen Kartellbehörde vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen in seiner jeweils geltenden Fassung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

30.  In § 35 Absatz 2 wird das Wort „Jugendmedienschutz-Staatsvertrag“ durch die Angabe „JMStV entsprechende“ ersetzt.

 

 

§ 35

Unzulässige Angebote, Jugendschutz

 

(1) Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags in ihrer jeweiligen Fassung über unzulässige Angebote und Jugendschutz.

 

(2) Für landesweites oder in Teilen des Landes verbreitetes Fernsehen findet § 7 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag Anwendung.

 

(3) Rechtbehelfe gegen Maßnahmen der LfM nach § 20 Abs. 1 JMStV, die sich gegen unzulässige Angebote gemäß § 4 JMStV in Telemedien richten, haben keine aufschiebende Wirkung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

31.  In § 38 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5, 45, 45a“ durch die Angabe „§§ 7 Absatz 4 Satz 2, 7a Absatz 3, 45 Absatz 1“ ersetzt.

 

 

§ 38

Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspiele

 

(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über Finanzierung, Werbung, Sponsoring, Gewinnspiele und Teleshopping privater Veranstalter.

 

(2) Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die LfM Ausnahmen von §§ 7 Abs. 4 Satz 2, 44 Abs. 3 bis 5, 45, 45a Rundfunkstaatsvertrag zulassen. Bei der Einfügung von Werbung und Teleshopping-Spots in laufende Sendungen dürfen der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden, wobei die natürlichen Programmunterbrechungen und die Länge des Programms zu berücksichtigen sind. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

32.  § 39 wird wie folgt gefasst:

 

㤠39

Medienkompetenz

 

Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern. Mediennutzerinnen und Mediennutzer sollen befähigt werden, selbstbestimmt und verantwortlich mit Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung, der Aus- und Weiterbildung sowie eine die Institutionen und Einrichtungen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit. Projekte und Fördermaßnahmen richten sich an alle Mediennutzerinnen und Mediennutzer. Das schließt Medienschaffende ein, die bei der Erschließung der Chancen und Potentiale der digitalen Medienentwicklung unterstützt werden sollen. Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.“

 

 

 

 

§ 39

Medienkompetenz

 

Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern und die Medienerziehung zu unterstützen, um die Mediennutzerinnen und Mediennutzer zu befähigen, selbstbestimmt, kreativ und verantwortlich mit den elektronischen Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung und der Förderung von Medienkompetenz sowie eine die Institutionen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit. Da insbesondere Eltern als Mittler und Multiplikatoren eine wichtige Rolle spielen, richten sich Projekte und Fördermaßnahmen auch an sie. Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.

 

33.  Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

 

 

 

§ 39

Medienkompetenz

 

Dieses Gesetz dient nach Maßgabe des § 2 dem Ziel, Medienkompetenz im Land zu fördern und die Medienerziehung zu unterstützen, um die Mediennutzerinnen und Mediennutzer zu befähigen, selbstbestimmt, kreativ und verantwortlich mit den elektronischen Medien umzugehen und an der Informationsgesellschaft gleichberechtigt und barrierearm teilzuhaben. Dieser Aufgabe dienen Projekte der Medienerziehung und -bildung und der Förderung von Medienkompetenz sowie eine die Institutionen übergreifende Vernetzung und Zusammenarbeit. Da insbesondere Eltern als Mittler und Multiplikatoren eine wichtige Rolle spielen, richten sich Projekte und Fördermaßnahmen auch an sie. Bei der Vermittlung von Medienkompetenz sowie zur Integration von Menschen mit unterschiedlichem Hintergrund leisten auch die Bürgermedien einen Beitrag.

 

㤠39a

Medienversammlung

 

Die Medienversammlung initiiert und fördert den Diskurs zwischen den Mediennutzerinnen und Mediennutzern und den Akteuren der Medienbranche unter Einbeziehung der Wissenschaft und der Politik über den Stand und die Entwicklung der Medien in Nordrhein-Westfalen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

 

 

 

34.  § 40 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(6) Die LfM soll im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürgermedien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie fördert Maßnahmen und Projekte für die Bürgermedien mit dem Ziel ihrer insgesamt generationenübergreifenden und integrativen Nutzung; hierzu gehören auch Schul- und Jugendprojekte zur Förderung von Medienkompetenz, die in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft durchgeführt werden, sowie die Förderung der Grundlagen technischer und organisatorischer Infrastruktur, welche der Produktion von Beiträgen und der kontinuierlichen Arbeit der Einrichtungen der Bürgermedien dienen. Ferner unterstützt die LfM Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und
-maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, Förderung und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung.“

 

 

§ 40

Bürgermedien

 

(1) Bürgermedien ermöglichen Bürgerinnen und Bürgern, sich an der Schaffung und Veröffentlichung von Inhalten in Medien zu beteiligen und tragen so zur Ausbildung ihrer Medienkompetenz bei. Bürgermedien ergänzen durch innovative, kreative und vielfältige Inhalte das publizistische Angebot für Nordrhein-Westfalen und leisten einen Beitrag zur gesellschaftlichen Meinungsbildung.

 

 

(2) Wer nicht zur Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen zugelassen ist, kann sich mit Beiträgen an den Bürgermedien beteiligen.

 

(3) Bürgermedien dürfen nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sein und die Beiträge keine Werbung, Teleshopping und Sponsoring enthalten. In Bürgermedien finden Gewinnspiele nicht statt.

 

(4) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen.

 

(5) § 40b und § 40c bleiben unberührt.

 

(6) Die LfM kann im Rahmen ihres Haushalts Zuschüsse für Bürgermedien nach diesem Abschnitt gewähren. Sie fördert Maßnahmen und Projekte für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk und zwar vorrangig diejenigen, die Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte in Kooperation mit einer Veranstaltergemeinschaft stärken. Ferner unterstützt sie Ausbildungs- und Qualifizierungsprojekte und –maßnahmen. Das Nähere zur Ausgestaltung, Verbreitung, Förderung und Organisation der Bürgermedien regelt die LfM durch Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(7) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den an den Bürgermedien Beteiligten entscheidet die LfM.

 

b)  Absatz 8 wird aufgehoben.

 

 

(8) Für den Bürgerfunk im lokalen Hörfunk, das Bürgerfernsehen und für Sendungen in Hochschulen gelten ergänzend die nachfolgenden besonderen Bestimmungen.

 

 

 

35.  § 40a wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und keine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt im Verbreitungsgebiet haben; für Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten wird dies vermutet, wenn die Schule oder Jugendeinrichtung ihren Sitz im Verbreitungsgebiet hat. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Darin ist auch zu regeln, wann eine geeignete Qualifizierung gegeben ist oder wie eine solche durch Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erworben werden kann.“

 

 

§ 40a

Bürgerfunk im lokalen Hörfunk

 

(1) Der Bürgerfunk im lokalen Hörfunk dient dazu, das lokale Informationsangebot zu ergänzen und den Erwerb von Medienkompetenz, insbesondere von Schülerinnen und Schülern, zu ermöglichen und damit auch zur gesellschaftlichen Meinungsbildung beizutragen.

 

(2) Bürgerfunk im lokalen Hörfunk wird von Gruppen betrieben, die im Verbreitungsgebiet eines lokalen Hörfunkprogramms tätig sind, über eine geeignete Qualifizierung verfügen und nicht die Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft oder eine Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk haben. Die Mitglieder der Gruppen müssen ihre Hauptwohnung im Verbreitungsgebiet haben. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung. Darin ist festzuschreiben, dass eine geeignete Qualifizierung die erfolgreiche Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme erfordert.

 

(3) § 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Theater, Schulen, Volkshochschulen und sonstige kulturelle Einrichtungen nicht ausgeschlossen sind.

 

(4) Die Veranstalter lokalen Hörfunks (§ 52) sollen in ihr Programm Programmbeiträge von Gruppen im Sinne der Abs. 1 bis 3 von täglich höchstens 60 Minuten abzüglich der Sendezeiten für Nachrichten, Wetter- und Verkehrsmeldungen und Werbung einbeziehen. Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann der Veranstalter selbst nutzen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

b)  Absatz 5 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

 

 

„An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Absatz 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Abweichend von den Regelungen in diesem Absatz und in Absatz 4 können im Einvernehmen mit dem Veranstalter andere Sendezeiten vereinbart werden; andere oder zusätzliche Sendezeiten können im Einvernehmen mit dem Veranstalter auch für Schul- und Jugendprojekte zur Förderung der Medienkompetenz oder für die Gestaltung von Live-Sendungen mit Bürgerbeiträgen vereinbart werden.“

 

 

(5) Der Bürgerfunk soll landesweit einheitlich im Programmschema der lokalen Hörfunkprogramme werktags in der Zeit zwischen 21 Uhr und 22 Uhr verbreitet werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen soll der Bürgerfunk gemäß Abs. 4 zwischen 19 Uhr und 21 Uhr verbreitet werden. Abweichend von den Regelungen in diesem Abs. und in Abs. 4 können zur Förderung der Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte im Einvernehmen mit dem Veranstalter besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

36.  § 40b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  Die Wörter „dieser oder“ werden gestrichen.

 

b)  Folgender Satz wird angefügt:

 

„Satz 1 2. Alternative gilt nicht für die Vertreterin oder den Vertreter der Bürgermedien nach § 62 Absatz 3 Satz 1.“

 

 

§ 40b

Programmbeiträge für lokalen Hörfunk

 

(1) Die Programmbeiträge nach § 72 Abs. 4 müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein. Die redaktionellen Inhalte der Programmbeiträge müssen einen lokalen Bezug zu dem Verbreitungsgebiet haben und sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu gestalten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

(2) Veranstalter lokalen Hörfunks oder Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu dieser oder einem Veranstalter lokalen Hörfunks in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, dürfen an der Herstellung von Programmbeiträgen nach Abs. 1 nicht mitwirken.

 

(3) Die Veranstalter lokalen Hörfunks sind für den Inhalt der Programmbeiträge verantwortlich. Sie haben Programmbeiträge abzulehnen, die den gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

37.  § 40c wird wie folgt geändert:

 

a)  In der Überschrift wird das Wort „Bürgerfernsehen“ durch die Wörter „Lehr- und Lernsender“ ersetzt.

 

 

 

 

§ 40c

Bürgerfernsehen

 

 

b)  In Absatz 1 werden nach dem Wort „kann“ die Wörter „für die Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen jeweils“ eingefügt und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

 

(1) Die LfM kann einen landesweiten Lehr- und Lernsender zulassen, dessen Zweck die Qualifizierung, die Vermittlung von Medienkompetenz sowie die Erprobung innovativer Programm-, Partizipations- und Ausbildungsmodelle ist.

c)  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

 

„(2) Die LfM unterstützt die Nutzung digitaler Verbreitungswege durch die Bürgermedien. Sie fördert insbesondere das Entstehen einer gemeinsamen Plattform, mit der die Auffindbarkeit von Beiträgen der Bürgermedien verbessert und die Teilhabe von Bürgerinnen und Bürgern durch Interaktivität gestärkt wird. Im Übrigen gelten für die Zulassung nach Absatz 1 die Vorschriften des Abschnitts 2.“

 

 

 

d)  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

 

„(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Abschnitts 2.“

 

 

(2) Für die Zulassung gelten die Vorschriften des Abschnitts II mit Ausnahme des § 8 Abs. 1 und 3 entsprechend.

 

 

e)  Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

 

 

(3) Die Zulassung erfolgt in der Regel für den Zeitraum von vier Jahren. Eine Verlängerung ist möglich. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

38.  § 40d wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  Absatz 4 wird aufgehoben.

 

 

§ 40d

Sendungen in Hochschulen

 

(1) Die LfM erteilt für Sendungen, die im örtlichen Bereich einer Hochschule veranstaltet und in diesem Bereich terrestrisch verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren. § 83 gilt entsprechend.

 

(2) Sendungen in Hochschulen müssen in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

 

(3) Die Zulassung wird Mitgliedern von Hochschulen (§ 9 Hochschulgesetz) für höchstens vier Jahre erteilt. Erfüllen mehrere Antragstellende die Zulassungsvoraussetzungen, wirkt die LfM auf eine Einigung hin. Kommt diese nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazitäten zeitlich auf die Antragstellenden aufgeteilt werden.

 

(4) Die Zulassung wird nicht erteilt, soweit Übertragungskapazitäten für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt III zugewiesen sind.

 

b)  Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.

 

 

(5) Werbung, Teleshopping und Gewinnspiele sind in den Sendungen unzulässig, Sponsoring ist zulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.

 

(6) Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Sendungen beteiligen.

 

(7) §§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

 

39.  § 42 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des JMStV, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 7a, 44, 45, 45a RStV), Sponsoring (§ 8 RStV) und Gewinnspiele (§ 8a RStV) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Diese Beschwerden sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig. Der Programmveranstalter legt der LfM nach Abschluss jedes Kalenderjahres einen Bericht über die in diesem Zeitraum eingegangenen Beschwerden nach Satz 1 vor. Dies gilt nicht für Veranstalter nach § 40d.“

 

 

§ 42

Programmbeschwerde

 

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Anregungen und Beschwerden zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfM teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages, der Programmgrundsätze (§ 31) und der Vorschriften über Werbung (§§ 7, 44, 45, 45a, 45b Rundfunkstaatsvertrag), Sponsoring (§ 8 Rundfunkstaatsvertrag) und Gewinnspiele (§ 8a RStV) behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Diese Beschwerden sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.

 

 

 

 

 

 

b)  Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Entscheidungen nach Satz 3 sind im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.“

 

 

(3) Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die LfM anrufen. Die LfM soll vor einer Entscheidung über Beschwerden, in denen die Verletzung der Vorschriften über unzulässige Sendungen und den Jugendschutz behauptet wird, einen Antrag auf gutachterliche Befassung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) stellen und das Ergebnis der gutachterlichen Befassung ihrer Entscheidung zugrunde legen. Wird der Beschwerde durch die LfM stattgegeben, kann diese bestimmen, dass der Veranstalter ihre Entscheidung in seinem Programm verbreitet. § 118 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

 

(4) Wird in einer Beschwerde die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten der LfM für den Datenschutzein. Für das weitere Verfahren gelten die Abs. 2 und 3.

 

(5) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

40.  Dem § 52 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Die Sätze 2 und 3 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote entsprechend.“

 

§ 52

Veranstalter

 

(1) Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 59) bedient. Die Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Die Betriebsgesellschaft darf auf Inhalt und Programm keinen Einfluss nehmen.

 

(2) Soweit lokaler Hörfunk digital verbreitet wird, kann er sowohl von Veranstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den §§ 33 bis 33d genannten Voraussetzungen erfüllen, veranstaltet werden.

 

41.  Dem § 53 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       „Die Sätze 1 bis 4 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote des lokalen Hörfunks entsprechend.“

 

 

§ 53

Programmgrundsätze

 

(1) Lokaler Hörfunk ist dem Gemeinwohl verpflichtet. Lokale Programme müssen das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet darstellen und wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung enthalten. Sie sollen den publizistischen Wettbewerb fördern. Sie dürfen sich nicht ausschließlich an bestimmte Zielgruppen wenden und sollen darauf ausgerichtet sein, bei den Hörfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern angenommen zu werden. In jedem lokalen Programm muss die Vielfalt der Meinungen in möglichster Breite und Vollständigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Die bedeutsamen politischen, religiösen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen im Verbreitungsgebiet müssen in jedem lokalen Programm zu Wort kommen können.

 

(2) Kann im Falle der digitalen Verbreitung in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, ist darauf hinzuwirken, dass die Programme in ihrer Gesamtheit das öffentliche Geschehen im Verbreitungsgebiet abbilden. § 54 Abs. 3 bleibt unberührt.

 

(3) § 31 gilt entsprechend.

42.  § 56 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vorschriften der Abschnitte 2 und 5 mit Ausnahme des § 36 Absatz 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts 6 Unterabschnitte 2 bis 4.“

 

 

§ 56

Rahmenprogramm

 

(1) Im Einvernehmen mit der Betriebsgesellschaft können Veranstaltergemeinschaften untereinander und mit Dritten Vereinbarungen über die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms oder über die Veranstaltung und Verbreitung von eigener Werbung im Programm des Dritten treffen. Veranstalter eines Rahmenprogramms müssen sich gegenüber der LfM verpflichten, jeder Veranstaltergemeinschaft die Verbreitung des Rahmenprogramms zu gleichen Bedingungen anzubieten.

 

(2) Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vorschriften der Abschnitte II und V mit Ausnahme des § 36 Abs. 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts VI Unterabschnitte 2 bis 4.

 

(3) Die LfM erhebt von dem Veranstalter des Rahmenprogramms für jedes Verbreitungsgebiet, in dem sein Rahmenprogramm übernommen wird, eine Ausgleichsleistung. Die Leistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet. Die Erhebung der Ausgleichsleistung unterbleibt, wenn zwischen Veranstaltergemeinschaft und dem Veranstalter des Rahmenprogramms eine Satz 2 entsprechende Vereinbarung besteht. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

43.  In § 59 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „dürfen“ durch das Wort „sollen“ ersetzt und werden nach dem Wort „besitzen“ ein Semikolon und die Wörter „Absatz 5 bleibt unberührt“ eingefügt.

 

 

§ 59

Betriebsgesellschaft

 

(1) Eine Betriebsgesellschaft muss erwarten lassen, dass sie zur Gewährleistung einer freien und vielfältigen Presse den Belangen aller im Verbreitungsgebiet (§ 54) erscheinenden Tageszeitungen mit Lokalausgaben angemessen Rechnung trägt.

 

 

 

 

 

 

 

(2) Kann in einem Verbreitungsgebiet mehr als ein Programm zugelassen werden, gilt Absatz 1 nur für das Programm mit der größten technischen Reichweite; bei mehreren Programmen mit gleicher technischer Reichweite legt die LfM das Programm fest, für das Absatz 1 gilt.

 

(3) Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen dürfen an der Betriebsgesellschaft insgesamt nicht mehr als 75 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile besitzen. Erscheinen im Verbreitungsgebiet mehrere Tageszeitungen mit Lokalausgaben, müssen sie entsprechend ihren Marktanteilen beteiligt sein. Handelt es sich um ein abhängiges oder herrschendes Unternehmen oder um ein Konzernunternehmen im Sinne des Aktiengesetzes, sind ihm die Anteile zuzurechnen, die von den mit ihm verbundenen Unternehmen gehalten werden.

 

(4) Besteht keine Betriebsgesellschaft, die den Anforderungen der Absätze 1 und 3 Satz 2 entspricht, entscheidet die LfM unter Berücksichtigung einer möglichst großen örtlichen Medienvielfalt, ob von diesen Anforderungen abgesehen werden kann. Dasselbe gilt, wenn nach angemessener Fristsetzung durch die LfM keine Vereinbarung abgeschlossen wird.

 

(5) Gemeinden und Gemeindeverbände sowie Unternehmen und Vereinigungen, an denen eine oder mehrere Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind (kommunale Träger), haben bis zur Zulassung der Veranstaltergemeinschaft das Recht, eine Beteiligung an der Betriebsgesellschaft mit insgesamt bis zu 25 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile zu verlangen. §§ 107, 108 Gemeindeordnung finden keine Anwendung.

 

44.  In § 61 Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Die LfM kann von der Durchführung eines solchen Einigungsverfahrens in begründeten Ausnahmefällen absehen.“

 

 

§ 61

Kündigung der Vereinbarung

 

(1) Die Vereinbarung kann nur mit einer Frist von einem halben Jahr zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

 

 

(2) Beabsichtigen die Veranstaltergemeinschaft oder die Betriebsgesellschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder aus wichtigem Grund zu kündigen, haben sie ihre Kündigungsabsicht der LfM vor Erklärung der Kündigung schriftlich anzuzeigen. Diese hat auf eine Fortdauer der Vereinbarung hinzuwirken. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

 

(3) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft die Vereinbarung nach Absatz 1 oder vor Abschluss des Einigungsverfahrens widerruft die LfM deren Zulassung.

 

(4) Kündigt die Veranstaltergemeinschaft aus wichtigem Grund, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung darüber, ob § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung Anwendung findet. Sie hat dabei Bedeutung und Gewicht des Kündigungsgrundes und die in § 59 Absatz 1 genannten Belange abzuwägen.

 

(5) Kündigt die Betriebsgesellschaft vor Abschluss des Einigungsverfahrens, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.

 

(6) Kündigt die Betriebsgesellschaft nach Abschluss des Einigungsverfahrens, entscheidet die LfM binnen zwei Monaten nach Erklärung der Kündigung über den Widerruf der Zulassung der Veranstaltergemeinschaft. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Wird die Zulassung nicht widerrufen, findet § 59 Abs. 1 auf die von der Veranstaltergemeinschaft vorzulegende neue Vereinbarung keine Anwendung.

 

(7) Der Kündigende hat die LfM unverzüglich schriftlich über die Kündigung zu unterrichten.

 

(8) Legt die Veranstaltergemeinschaft die nach den vorstehenden Absätzen vorzulegende Vereinbarung nicht innerhalb angemessener Frist, die von der LfM festzusetzen ist, vor, widerruft die LfM die Zulassung.

 

45.  § 62 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

 

 

§ 62

Zusammensetzung der

Veranstaltergemeinschaft

 

(1) Die Veranstaltergemeinschaft muss von mindestens acht natürlichen Personen gegründet werden, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind:

 

1.    Evangelische Kirchen,

2.    Katholische Kirche

3.    Jüdische Kultusgemeinden

4.    Kreistag, Rat der kreisfreien Stadt, Vertretungskörperschaft einer sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft oder mehreren Gebietskörperschaften nach § 63 Abs. 1 Satz 3,

5.    Gewerkschaftliche Spitzenorganisation mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,

6.    Arbeitgeberverband mit der höchsten Mitgliederzahl im Verbreitungsgebiet,

7.    Jugendring des Kreises, der kreisfreien Stadt oder der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft,

8.    Sportbund des Kreises, der kreisfreien Stadt oder der sonstigen kommunalen Gebietskörperschaft,

9.    Wohlfahrtsverbände (Arbeiterwohlfahrt, Caritasverband, Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Deutsches Rotes Kreuz, Diakonisches Werk),

10.  nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannte Vereine,

11.  Verbraucher-Zentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,

12. Verlegerinnen und Verleger von Tageszeitungen mit Lokalausgaben im Verbreitungsgebiet,

13. Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, sowie Deutscher Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

 

(2) Die Stellen, die kein Gründungsmitglied bestimmt haben, können eine natürliche Person als Mitglied, im Falle des Absatz 1 Nummer 4 zwei natürliche Personen als Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft bestimmen. Der Verein muss diese Stellen unverzüglich nach der Gründung auffordern, die Bestimmung vorzunehmen. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Aufforderung, bedarf die Aufnahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der nach Absatz 1 bestimmten Mitglieder. § 63 gilt entsprechend.

 

(3) Dem Verein muss als Mitglied je eine weitere natürliche Person aus dem Bereich Kultur und Kunst, aus dem Bereich Bildung und Wissenschaft, aus dem Kreis der ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger sowie aus dem Bereich der Bürgermedien im Verbreitungsgebiet angehören. Über die Aufnahme kann erst nach Abschluss des Verfahrens nach Absatz 2 beschlossen werden. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den in Absatz 1 genannten Stellen bestimmten Mitglieder.

 

(4) Dem Verein können bis zu zwei weitere natürliche Personen als Mitglieder angehören. Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Der Aufnahmebeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in Absatz 1 und 3 genannten Mitglieder.

 

(5) Die weiteren Mitglieder nach Absatz 3 und 4 werden für sechs Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

b)  In Absatz 6 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „22“ ersetzt.

 

 

(6) Dem Verein dürfen höchstens 20 Mitglieder angehören.

 

(7) Die LfM regelt die Einzelheiten über die Einberufung einer Gründungsversammlung.

 

46.  § 63 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  In Satz 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „in“ die Angabe „§ 62“ eingefügt.

 

b)  In Satz 3 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „Männern oder“ eingefügt.

 

 

§ 63

Bestimmung der Gründungsmitglieder

 

(1) Von den in § 62 Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen werden zwei Mitglieder bestimmt, die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d`Hondtsches Höchstzahlverfahren) gewählt werden. Umfasst das Verbreitungsgebiet nur einen Kreis, eine kreisfreie Stadt oder eine sonstige kommunale Gebietskörperschaft, erfolgt die Bestimmung durch die jeweilige kommunale Vertretungskörperschaft. Umfasst das Verbreitungsgebiet mehrere Gebietskörperschaften oder Teile davon, die nicht über eine gemeinsame kommunale Vertretungskörperschaft verfügen, erfolgt die Bestimmung gemeinsam durch diese Gebietskörperschaften.

(2) In den übrigen Fällen wird nur ein Mitglied bestimmt. Soweit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 13 mehrere Stellen genannt sind, können sie nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die Bestimmung richtet sich nach den jeweiligen Vorschriften der Stellen. Sie erfolgt durch die Gliederung, die für das gesamte Verbreitungsgebiet zuständig ist. Erfüllen mehrere Gliederungen diese Voraussetzung, werden sie durch die unterste Gliederung bestimmt.

 

(3) Die Gründungsmitglieder werden für sechs Jahre bestimmt. Die erneute Bestimmung ist zulässig. Nach Mitgliedschaft in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden soll ein Wechsel vorgenommen werden.

 

(4) Die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Stellen sollen ebenso viele Frauen wie Männer benennen. Die anderen in Abs. 1 genannten Stellen sollen Männer und Frauen alternierend benennen. Die Anforderungen nach Satz 2 entfallen nur, wenn der jeweiligen Institution wegen ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist.

 

(5) Die Mitglieder müssen den Stellen, die sie bestimmt haben, nicht angehören.

 

(6) Die Mitglieder können von den Stellen, die sie bestimmt haben, dadurch abberufen werden, dass ein neues Mitglied bestimmt wird. Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

47.  In § 64 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§§ 63 Absatz 2, 113 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2“ und die Wörter „§ 26 Abs. 5 Satz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 26 Absatz 5 Satz 1, 3, 4 und 5“ ersetzt.

 

 

§ 64

Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitglieder sind ehrenamtlich für den Verein tätig. § 95 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 findet entsprechende Anwendung.

 

(2) Sie müssen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 4 erfüllen, im Verbreitungsgebiet ihre Wohnung oder ihren ständigen Aufenthalt haben und dürfen nicht zu den Personen gehören, deretwegen Veranstalter nach § 6 Nr. 1, 3 und 4 von der Zulassung ausgeschlossen sind. Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Bundestags oder eines Landtags dürfen der Veranstaltergemeinschaft nicht angehören. Satz 2 gilt nicht für Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 sowie für höchstens eines der nach § 62 Abs. 3 zu entsendenden Mitglieder.

 

(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet, wenn die Frist nach § 62 Abs. 5 und § 63 Abs. 3 abgelaufen ist, die Dauer der Zulassung abgelaufen ist, die Zulassung zurückgenommen oder widerrufen ist oder wenn ein Mitglied aus der Stelle oder Organisation, von der es bestimmt worden ist und der es zu diesem Zeitpunkt angehörte, ausgeschieden ist.

 

(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, richtet sich die Nachfolge nach §§ 62, 63.

 

(5) Für nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 bestimmte Mitglieder finden §§ 63 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Gemeindeordnung und § 26 Abs. 5 Satz 4 und 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen keine Anwendung.

 

(6) Die LfM stellt die ordnungsgemäße Bestimmung bzw. Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft fest. Einzelheiten werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

48.  In § 65 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Wirtschafts- und Stellenplans“ durch die Wörter „Stellen- und Wirtschaftsplans“ ersetzt.

 

 

§ 65

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Veranstaltergemeinschaft, insbesondere:

 

1.    Verabschiedung und Änderung der Satzung,

2.    Wahl und Abberufung des Vorstands,

3.    Einstellung und Entlassung der leitenden Beschäftigten und aller redaktionell Beschäftigten,

4.    Aufstellung des jährlichen Wirtschafts- und Stellenplans,

5.    Abschluss von Tarifverträgen,

6.    Grundsatzfragen der Programmplanung und der Hörfunktechnik,

 

7.    Überwachung der Erfüllung des Programmauftrags, der Einhaltung der Programmgrundsätze und der Grundsätze für lokalen Hörfunk,

8.    Aufstellung und Änderung des Programmschemas,

9.    Änderung der Programmdauer,

10.  Abschluss, Änderung und Kündigung der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft,

11.  Aufstellung des Redaktionsstatuts,

12.  Abschluss, Änderung und Kündigung von Vereinbarungen gemäß § 56,

13.  Auflösung des Vereins.

 

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. Ist nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

 

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 2 und 10 und über die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedürfeneiner Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. In den übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

(4) Beschlüsse nach Absatz 1 Nummer 3 dürfen erst nach Abschluss des Verfahrens nach § 67 Abs. 3 und 4 erfolgen.

 

(5) Die Satzung kann vorsehen, dass die Mitgliederversammlung die Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 3, 5 bis 9 und 11 durch Beschluss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder dem Vorstand übertragen und mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder wieder an sich ziehen kann.

 

(6) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.

 

49.  Dem § 67 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Dies gilt nicht für die Person der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs selbst.“

 

 

§ 67

Chefredakteurin oder Chefredakteur, Redaktionsstatut

 

(1) Die Veranstaltergemeinschaft muss eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur).

 

(2) Die Einstellung und Entlassung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs bedarf der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizistischen Einstellung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs zusammenhängen.

 

(3) Die Chefredakteurin oder der Chefredakteur können im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von redaktionell Beschäftigten unterbreiten.

 

(4) Gegen den Widerspruch der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs dürfen redaktionell Beschäftigte weder eingestellt noch entlassen werden.

 

(5) Im Einvernehmen mit ihren redaktionell Beschäftigten stellt die Veranstaltergemeinschaft ein Redaktionsstatut auf.

 

50.  § 68 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Wirtschafts- und Stellenplans“ durch die Wörter „Stellen- und Wirtschaftsplans“ ersetzt.

 

 

§ 68

Stellen- und Wirtschaftsplan

 

(1) Die Veranstaltergemeinschaft stellt für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan und einen Wirtschaftsplan auf, in den alle zu erwartenden Aufwendungen und Erträge einzustellen sind; die veranschlagten Aufwendungen sollen die Erträge nicht übersteigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind zu beachten. Die Veranstaltergemeinschaft ist an die Ansätze des Wirtschafts- und Stellenplans gebunden.

 

 

 

 

 

 

b)  Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

     „Im Falle eines Schiedsverfahrens ist die LfM zu beteiligen.“

 

 

(2) Der Vorstand der Veranstaltergemeinschaft stellt den Entwurf beider Pläne in Abstimmung mit der Betriebsgesellschaft auf und legt der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Entwurf unerledigte Einwände der Betriebsgesellschaft zur Beschlussfassung vor. Beide Pläne bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft.

 

c)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

„(3) Die Vereinbarung der Betriebsgesellschaft und der Veranstaltergemeinschaft hat sicherzustellen, dass der Veranstaltergemeinschaft bis zum Abschluss eines jeweils neuen Stellen- und Wirtschaftsplans angemessene Finanzmittel im Sinne der §§ 58a, 60 Absatz 2 Nummer 2 zur Verfügung stehen. Hierzu sieht die Vereinbarung entsprechende Verfahrensregeln für die Bestimmung eines Übergangshaushalts vor.“

 

 

 

d)  Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

 

 

(3) Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft alle nach Absatz 1 erforderlichen Auskünfte umfassend und rechtzeitig zu erteilen und ihr die erforderlichen Unterlagen (insbesondere Jahresabschlüsse) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch, soweit sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben Dritter bedient. Die mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen hat sie der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich vorzulegen.

 

(4) Die Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft sind zur Verschwiegenheit über ihnen nach Absatz 3 bekannt gewordene vertrauliche Angaben und Geheimnisse, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, der Betriebsgesellschaft und Dritter, deren sie sich zur Erledigung ihrer Aufgaben bedient, verpflichtet. Dies gilt nicht gegenüber der LfM. Die Veranstaltergemeinschaft darf der LfM die ihr nach Absatz 3 überlassenen Unterlagen zur Verfügung stellen.

 

 

 

 

51.  § 70 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

 

 

„Für lokale Programme gelten die Bestimmungen des Abschnitts 2, des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2 und der Abschnitte 5 und 6 entsprechend, soweit in Abschnitt 7 nichts anderes geregelt ist.“

 

 

§ 70
Anwendbare Vorschriften

 

Für lokale Programme gelten die Bestimmungen des Abschnitts II, §§ 10, 11, und die Bestimmungen der Abschnitte V und VI entsprechend, soweit in Abschnitt VII nichts anderes geregelt ist. § 9 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die LfM die Unbedenklichkeit der Änderung des Programmschemas und der Programmdauer bestätigt, wenn die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise gewährleistet ist wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für das oder die die Zulassung erteilt worden ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

52.  In § 83 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§§ 4 Absatz 1, 5, 6, 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2“ ersetzt.

 

 

§ 83
Vereinfachtes Zulassungsverfahren

 

(1) Die LfM erteilt für Sendungen, die nach Maßgabe der §§ 84, 85, 86 veranstaltet und verbreitet werden, die Zulassung in einem vereinfachten Zulassungsverfahren.

 

(2) Als Veranstalter gelten die Personen, die die Sendung verbreiten.

 

(3) Wer aufgrund anderer Vorschriften zur Veranstaltung von Rundfunk zugelassen ist, wird zu Sendungen nach diesem Abschnitt nicht zugelassen.

 

(4) §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 2 gelten für das vereinfachte Zulassungsverfahren entsprechend.

 

53.  § 84 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

a)  Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

 

§ 84
Sendungen in Einrichtungen

 

(1) Sendungen in Einrichtungen dürfen nur dort empfangbar sein und müssen im funktionellen Zusammenhang mit den in ihnen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

 

(2) Die Zulassung wird für längstens vier Jahre erteilt. § 81 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

b)  Absatz 3 Satz 1 wird aufgehoben.

 

 

(3) Werbung, Teleshopping und Sponsoring sind unzulässig. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig.

 

(4) §§ 31, 35,42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

 

54.  § 86 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Die Zulassung darf für dieselbe Veranstaltung nur einmalig und nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) sowie längstens für die Dauer der Veranstaltung, höchstens für einen Monat, erteilt werden.“

 

b)  In Absatz 3 wird die Angabe „Abschnitt III“ durch die Angabe „Abschnitt 3“ ersetzt.

 

 

§ 86
Sendungen bei örtlichen

Veranstaltungen

 

(1) Sendungen bei Veranstaltungen müssen im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden.

 

(2) Die Zulassung darf für die gleiche Veranstaltung nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 54) und nur für die Dauer der Veranstaltung, längstens für zwei Wochen, erteilt werden.

 

 

 

(3) Die Zulassung zur Verbreitung über terrestrische Übertragungskapazitäten wird nur erteilt, soweit diese nicht für lokalen Hörfunk benötigt werden oder nach Abschnitt III zugewiesen sind und wenn die Sendungen nicht wesentlich über das in der Zulassung bestimmte Veranstaltungsgelände hinaus empfangbar sind; dies gilt nicht für die Übertragung von Gottesdiensten.

 

(4) §§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

55.  § 88 wird wie folgt geändert:

 

a)  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Die LfM ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte, sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LfM sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.“

 

 

§ 88
Aufgaben

 

(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

 

 

b)  Der bisherige Absatz 2 wird
Absatz 3.

 

 

(2) Die LfM hat mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die den Landesmedienanstalten im RStV zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen.

 

c)  Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

 

„(4) Im Rahmen ihrer Aufsichtsfunktion ist die LfM kontinuierlich zur Beobachtung von Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten verpflichtet. Zu den Ergebnissen legt sie jährlich einen Bericht vor.“

 

 

 

d)  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

 

„(5) Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. Dies umfasst die Förderung von Projekten zur Medienkompetenzförderung, einschließlich der Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Die LfM initiiert und unterstützt insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Dabei trägt sie dafür Sorge, dass es auch frei zugängliche Lernangebote und Gelegenheiten zum Erwerb von Medienkompetenz gibt. Sie unterstützt zudem ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung.“

 

 

 

 

 

(3) Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. Die LfM soll zu diesem Zweck mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe zusammenarbeiten und ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung unterstützen. Sie initiiert und unterstützt hierzu insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Die Förderung erstreckt sich darüber hinaus auf Projekte zur Förderung der Medienkompetenz und die Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Insbesondere leistet sie einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Hierzu legt sie jährlich einen Bericht vor. Außerdem berät sie Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, fördert den Bürgerfunk, erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung und unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.

 

e) Nach dem neuen Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 10 eingefügt:

 

„(6) Die LfM leistet einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die LfM mit anderen Einrichtungen und Institutionen, insbesondere mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, zusammen. Sie informiert Mediennutzerinnen und Mediennutzer als zentrale Anlaufstelle über die verschiedenen Medienkompetenzprojekte in Nordrhein-Westfalen. Sie legt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit hierzu vor.

 

 

(7) Die LfM fördert Bürgermedien nach Maßgabe der §§ 40 bis 40c.

 

(8) Die LfM hat die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation zu fördern. Sie berücksichtigt dabei insbesondere regionale und lokale Belange. Die Wahrnehmung dieser Aufgabe erfolgt durch eine Gesellschaft des Privatrechts, an der sich auch Dritte beteiligen können.

 

(9) Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und
-teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.

 

(10) Die LfM unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderliche, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.“

 

 

 

f)  Der bisherige Absatz 4 wird
Absatz 11.

 

 

(4) Die LfM soll die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien einschließlich neuer Programmformen und -strukturen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkung durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung regelmäßig wissenschaftlich untersuchen. Die LfM stellt die dafür erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

 

 

g)  Nach Absatz 11 werden die folgenden Absätze 12 und 13 eingefügt:

 

„(12) Die LfM leistet einen Beitrag zur Diskussion über die Fortentwicklung der Medien. Hierzu führt die LfM mindestens einmal jährlich eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 39a durch. Die Medienkommission beschließt über die Konzeption und Ausgestaltung der Medienversammlung.

 

(13) Die LfM legt jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Angebots- und Anbieterstruktur der Medien in Nordrhein-Westfalen (Medienkonzentrationsbericht) vor.“

 

 

 

h)  Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 14.

 

 

(5) Die LfM kann zur Vergabe der Qualitätskennzeichen im Sinne des § 41 mit den Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten. Das Nähere regelt sie durch Satzung.

 

56.  Dem § 89 wird folgender Absatz 7 angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(7) Die LfM legt über ihre Beteiligungen jährlich einen Bericht zusammen mit dem Prüfvermerk des Abschlussprüfers vor.“

 

 

§ 89

Beteiligungen

 

(1) Die LfM kann sich an Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person beteiligen, deren Zweck die Förderung der Aufgaben gemäß § 88 ist.

 

(2) Der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung müssen einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen, falls dies nicht gesetzlich für das Unternehmen bestimmt ist.

 

(3) Bei der Beteiligung hat die LfM eine angemessene Vertretung ihrer Interessen, insbesondere eine Vertretung im Aufsichtsrat oder dem entsprechenden Organ, und eine Prüfung ihrer Betätigung bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 Handelsgesetzbuch sicherzustellen.

 

 

 

 

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für juristische Personen des Privatrechts, die von der LfM gegründet werden oder deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in der Hand der Anstalt befinden.

 

(5) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen die LfM unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Landesmedienanstalten, Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Landesrechnungshof verlangt und deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der LfM hat. Prüft der Landesrechnungshof ein Unternehmen nicht selbst, wird es durch einen von seinem Aufsichtsrat oder seinem entsprechenden Organ im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft. Die LfM ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen.

 

(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen die LfM unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt die LfM darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 112 Abs. 3 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn die LfM nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung der LfM gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist die LfM nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll sie auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Die LfM soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.

 

57.  § 92 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Die Feststellung nach Absatz 1
1. und 2. Fall trifft die oder der Vorsitzende der Medienkommission und gibt die Feststellung der Medienkommission bekannt. Die Feststellung nach Absatz 1 3. Fall trifft die Medienkommission.“

 

 

§ 92
Vorzeitige Beendigung der

Organmitgliedschaft

 

(1) Außer in den Fällen des § 91 Abs. 2 endet das Amt eines Organmitglieds vorzeitig durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abberufung.

 

(2) § 91 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

(3) Endet das Amt eines Mitglieds der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für die Medienkommission geltenden Vorschriften gewählt.

 

58.  § 93 wird wie folgt geändert:

 

 

a)  In Absatz 1 werden die Wörter „gewählten bzw. entsandten“ durch das Wort „bestimmten“ ersetzt.

 

 

§ 93
Zusammensetzung

 

(1) Die Medienkommission besteht aus den nach Absätzen 2 und 3 gewählten bzw. entsandten Mitgliedern.

 

b)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 2 wird das Wort „gewählt“ durch das Wort „bestimmt“ ersetzt.

 

bb)  In Satz 3 wird das Wort „Entsendung“ durch das Wort „Bestimmung“ ersetzt.

 

cc)  Satz 4 wird wie folgt gefasst:

 

       „Wenn nach den Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichtigung findet, kann jede nicht berücksichtigte Fraktion je ein Mitglied der Medienkommission bestimmen.“

 

dd)  Satz 5 wird wie folgt gefasst:

 

„Bestimmt der Landtag insgesamt fünf Mitglieder, müssen von diesen mindestens zwei weiblichen und mindestens zwei männlichen Geschlechts sein.“

 

ee)  Satz 6 wird wie folgt gefasst:

 

„Erhöht sich der Anteil der Mitglieder nach Satz 4, müssen von diesen mindestens drei weiblichen und mindestens drei männlichen Geschlechts sein.“

 

ff)    In Satz 7 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „und 4“ eingefügt.

 

 

(2) Fünf Mitglieder werden aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) vom Landtag gewählt. Listenverbindungen sind zulässig. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Wenn nach Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichtigung findet, so kann jede nicht berücksichtigte Fraktion je ein Mitglied in die Medienkommission entsenden. Wählt der Landtag fünf Mitglieder, so müssen mindestens zwei Mitglieder Frauen sein. Erhöht sich der Anteil der Mitglieder nach Satz 4, so müssen mindestens drei Mitglieder Frauen sein. Der Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Verfahren nach Satz 1 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Liste zu wählen. Bis zu vier Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören. Scheidet ein Mitglied aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf der selben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.

 

 

gg)  Satz 9 wird aufgehoben.

 

 

 

c)  Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Das Wort „einundzwanzig“ wird durch das Wort „zweiundzwanzig“ ersetzt.

 

 

                       

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

bb)  Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

 

11.    aus dem Bereich Bürgermedien (Landesarbeitsgemeinschaft Lokale Medienarbeit NRW e.V., Landesverband Bürgerfunk NRW e.V. und Landesverband Offener Kanäle NRW e.V.),“

cc)  Die bisherigen Nummern 11 bis 21 werden die Nummern 12 bis 22.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

dd)  In Nummer 19 werden die Wörter „Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen, LAGA NRW“ durch die Wörter „Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen“ ersetzt.

 

ee)  In Nummer 20 werden nach dem Wort „Nordrhein-Westfalen“ die Wörter „(IHK NRW - Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.)“ eingefügt.

 

 

 

 

(3) Je eins von insgesamt einundzwanzig weiteren Mitgliedern wird entsandt

 

1.    durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2.    durch die Katholische Kirche,

3.    durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,

4.    durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5.    durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, und den Deutschen Journalisten-Verband, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

6.    durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen und den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,

7.    aus dem Bereich der Wissenschaft (Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen; Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen),

 

 

 

8.    aus dem Bereich der Weiterbildung (Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen; Gesprächskreis für Landesorganisationen der Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen),

9.    aus den Bereichen Kunst und Kultur (Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen; Bundesverband bildender Künstlerinnen und Künstler, Landesverband Nordrhein-Westfalen; Kulturrat Nordrhein-Westfalen),

10.  aus dem Bereich Film (Filmbüro Nordrhein-Westfalen; Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen; Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen),

 

 

 

 

 

11.  aus dem Bereich Soziales (Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen),

12.  durch den Frauenrat Nordrhein-Westfalen und die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen,

13.  durch den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,

14.  durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen,

15.  aus dem Kreis der Verbraucherinnen und Verbraucher (Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.),

16.  durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,

17.  durch die nach § 12 Landschaftsgesetz NRW anerkannten Vereine,

 

 

 

 

 

 

18.  aus dem Kreis der Migrantinnen und Migranten (Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen, LAGA NRW),

 

 

 

 

19.  durch die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen,“

20.  durch den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco),

21.  durch den Zeitungsverlegerverband Nordrhein-Westfalen e.V. (ZVNRW).

 

 

 

 

(4) Sind nach Absatz 3 mehrere Organisationen entsendungsberechtigt, sollen sich diese auf eine Person einigen. Erfolgt keine Einigung, wird eine Person mit der Mehrheit der jeweils entsendungsberechtigten Organisationen von diesen gewählt.

 

(5) Die entsendungsberechtigten Organisationen müssen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn einer Organisation aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen oder Männern regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Wird vom turnusmäßigen Wechsel der Geschlechter abgewichen, hat die entsendungsberechtigte Organisation der LfM die Gründe schriftlich mitzuteilen. Die oder der Vorsitzende unterrichtet die Medienkommission.

 

d)  In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „wählen oder zu entsenden“ durch das Wort „bestimmen“ ersetzt.

 

 

(6) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen der Medienkommission und ihrer Ausschüsse teil.

 

e)  Absatz 7 wird aufgehoben.

 

 

(7) Die LfM regelt das Entsendungsverfahren durch Satzung.

 

 

f)   Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden die Absätze 7 und 8 und wie folgt gefasst:

 

     „(7) Solange und soweit Mitglieder der Medienkommission nicht bestimmt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.

 

     (8) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sollen besondere Eignung auf dem Gebiet des Rundfunks und der Telemedien, insbesondere der Medienpädagogik, des Journalismus, der Rechtswissenschaft, der Medienwissenschaft, der Medienwirtschaft, der Rundfunktechnik oder sonstiger medienrelevanter Bereiche, nachweisen können. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.“

 

 

 

 

 

 

(8) Solange und soweit Mitglieder in die Medienkommission nicht gewählt oder entsandt werden, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend.

 

(9) Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.

 

59.  § 94 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

a)  Absatz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„6.   die Bestimmung oder die Abberufung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors,“

 

 

§ 94
Aufgaben

 

(1) Die Medienkommission nimmt die Aufgaben der LfM wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.

 

(2) Folgende Maßnahmen der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Medienkommission:

 

1.    Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

2.    Abschluss von Darlehensverträgen und Inanspruchnahme von Bankkrediten,

3.    Abschluss von Bürgschaftsverträgen und Schuldübernahmeverträgen,

4.    Abschluss von Verträgen, deren Gesamtaufwand 50.000 Euro jährlich überschreitet; dies gilt nicht für Dienst- und Arbeitsverträge; durch Satzung kann der Betrag nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden,

5.    über- und außerplanmäßige Ausgaben,

 

 

6.    Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters,

7.    Erstellung und Fortschreibung des Frauenförderplans nach § 5a Landesgleichstellungsgesetz.

 

 

b)  Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:

 

„(3) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen der Medienkommission ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Dazu ist die Medienkommission mit den erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen auszustatten.

 

(4) Die oder der Vorsitzende der Medienkommission schlägt dieser unter Beachtung des für die LfM geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Die Umsetzung der von der Medienkommission beschlossenen Maßnahmen obliegt der Direktorin oder dem Direktor. Die oder der Vorsitzende der Medienkommission übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus.“

 

 

 

c)  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

 

„(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medienkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der LfM nehmen. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie in bestimmten Fällen auch einzelne Mitglieder beauftragen oder unter Beachtung des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen. Diese Beauftragungen kann auch die oder der Vorsitzende der Medienkommission umsetzen; §§ 102 bis 104 bleiben unberührt. Satz 1 gilt entsprechend für die Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors; die Direktorin oder der Direktor hat die Medienkommission unverzüglich über die Vergabe von Aufträgen, deren Auftragswert 25 000 Euro übersteigt, und vierteljährlich über sämtliche Ausgaben der LfM zu unterrichten. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.“

 

 

 

 

 

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Medienkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der LfM nehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors. Mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann sie in bestimmten Fällen auch einzelne Mitglieder oder Sachverständige beauftragen.

 

 

d)  Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

 

     „(6) Die Medienkommission kann über ihre Arbeit Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. § 102 bleibt unberührt.“

 

 

 

e)  Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7.

 

 

(4) Ein Vorverfahren findet gegen Entscheidungen der Medienkommission nicht statt.

 

60.  § 95 wird wie folgt geändert:

 

a)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(3) Die Medienkommission stellt eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung ihrer Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen und datenschutzrelevanten Themen sicher.“

 

 

§ 95
Rechte und Pflichten,

Kontrahierungsverbot

 

(1) Die ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

 

(2) Sie dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert und hierdurch nicht benachteiligt werden. Insbesondere ist eine Kündigung oder Entlassung aus diesem Grund unzulässig. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, ist ihnen die für ihr Amt erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

     „Auch sonstige Tatsachen, die eine dauerhafte Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Medienkommission anzuzeigen. Liegen die Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden der Medienkommission vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder der Medienkommission sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer dauerhaften Interessenkollision entscheidet die Medienkommission, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine dauerhafte Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in der Medienkommission.“

 

 

 

 

 

 

(3) Kein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission darf unmittelbar oder mittelbar mit der LfM für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts, oder eine andere Person hierbei vertreten. Kein ordentliches oder stellvertretendes Mitglied der Medienkommission darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgaben als Mitglied des Organs zu gefährden. Verträge über die Beratung, Vertretung oder ähnliche Tätigkeiten sind bei der oder dem Vorsitzenden anzuzeigen, soweit diese nicht in Ausübung eines bereits angezeigten Berufes erfolgen. Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Organs hat fremde Interessen nach Satz 3 der Rechtsaufsicht anzuzeigen.

 

 

c)  Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorsitzenden“ ein Semikolon und die Wörter „der oder die Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde“ eingefügt.

 

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

 

„Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt der LfM zu veröffentlichen.“

 

 

 

 

(4) Abweichend von § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder der Medienkommission die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der Vorsitzenden.

 

 

d)  Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:

 

„(6) §§ 20 und 21 VwVfG NRW finden entsprechend Anwendung. Die Mitglieder der Medienkommission haben die Vorsitzende oder den Vorsitzenden unverzüglich darauf hinzuweisen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass im Einzelfall die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NRW vorliegen könnten. Über das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder der Besorgnis der Befangenheit entscheidet die Medienkommission, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird das Vorliegen eines Ausschlussgrundes oder der Besorgnis der Befangenheit festgestellt, ist die oder der Betroffene von der weiteren Beschlussfassung ausgeschlossen.“

 

 

(5) §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechend Anwendung.

 

61.  § 96 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Mitglieder können von den nach § 93 Absatz 3 jeweils entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Absatz 4 tätig geworden sind. Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtszeit der Medienkommission scheiden die bisherigen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus der Medienkommission aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Medienkommission.“

 

 

§ 96
Amtszeit

 

(1) Die Amtszeit der ordentlichen Mitglieder der Medienkommission und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt der Medienkommission und endet mit dem ersten Zusammentritt der nachfolgenden Medienkommission. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit der vorangegangenen Medienkommission.

 

(2) Entsandte Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden sind oder entgegen § 95 Abs. 3 tätig geworden sind.

 

b)  Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

 

„(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode der Medienkommission nach § 93 Absatz 2 bis 5 bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach § 93 Absatz 2 bestimmtes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied ersetzt.

 

(4) Scheidet ein Mitglied aus, scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus. Die Stellvertretung erfolgt während der laufenden Amtszeit bis zur Neubenennung des Mitglieds und seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters, längstens jedoch für drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds; § 93 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

62.  In § 97 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Regelungen der“ die Angabe „nach § 93 Absatz 3“ eingefügt.

 

 

§ 97
Vorsitz und Verfahren

 

(1) Die Medienkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Abwahl ist mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission möglich.

 

(2) Die oder der amtierende Vorsitzende der Medienkommission stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach den Satzungen oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in einer Satzung geregelt; diese Satzung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsicht.

 

(3) Die Medienkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

63.  § 98 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„(2) Die Sitzungen sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann die Medienkommission mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals der Landesmedienanstalt vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist.“

 

 

§ 98
Sitzungen

 

(1) Die Sitzungen der Medienkommission werden nach Bedarf von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder oder auf Antrag der Direktorin oder des Direktors muss die Medienkommission einberufen werden. Der Antrag muss den Beratungsgegenstand angeben.

 

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Medienkommission kann in öffentlicher Sitzung tagen.

 

 

b)  Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 

„(3) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der öffentlichen Sitzungen sind gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot der LfM bekannt zu machen; § 88 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen der Sitzungen der Medienkommission sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot der LfM zu veröffentlichen.“

 

 

c)  Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort „sich“ wird das Wort „jederzeit“ eingefügt.

 

 

(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen mit dem Recht, sich zu den Beratungsthemen zu äußern, teil. Die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde ist zur Entsendung einer Vertreterin oder eines Vertreters berechtigt; Satz 1 gilt entsprechend. Die Teilnahme weiterer Personen wird durch Satzung geregelt.

 

d)  Die bisherigen Absätze 4 und 5  werden die Absätze 5 und 6.

 

 

(4) Die Medienkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder nach näherer Bestimmung der Satzung geladen und zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

 

(5) Ist die Medienkommission beschlussunfähig, sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Medienkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 93 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefasst werden.

 

e)  Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und in Satz 1 werden die Wörter „der abgegebenen Stimmen“ gestrichen.

 

 

(6) Beschlüsse der Medienkommission kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zustande. Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität, über Untersagungen, die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen, die Öffentlichkeit von Sitzungen und über Satzungen und deren Änderung bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

 

 

f)  Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

 

„(8) Für Wahlen gelten die Absätze 5 und 6 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Absatz 6 Satz 2 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 6 Satz 3 findet Anwendung.“

 

 

 

 

 

(7) Für Wahlen gelten die Abs. 4 und 5 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Abs. 5 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Abs. 5 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los.

 

(8) Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.

 

64.  § 99 wird wie folgt gefasst:

 

㤠99

Aufwendungen

 

(1) Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Genehmigung der Rechtsaufsicht bedarf.

 

(2) Neben den Reisekosten nach Absatz 1 erhalten die Mitglieder der Medienkommission für die jeweils erste monatliche Sitzung der Medienkommission und ihrer Ausschüsse ein Sitzungstagegeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungstagegeld 30 Euro. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 350 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,9-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten die Aufwandsentschädigung in 0,75-facher Höhe.“

 

 

 

 

§ 99
Aufwendungen

 

Die Mitglieder der Medienkommission haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes. Im übrigen erhalten sie je Sitzungstag ein Sitzungstagegeld in Höhe von 30 Euro und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 610 Euro; diese erhöht sich jeweils in dem Maße, wie sich die monatliche Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen erhöht. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in eineinhalbfacher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder der Medienkommission erhalten die Entschädigung in halber Höhe. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung, die der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde bedarf.

 

65.  § 100 wird wie folgt geändert:

 

a)  Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

 

„Eine Neuwahl darf frühestens neun Monate vor Ablauf der laufenden Amtsperiode erfolgen.“

 

 

§ 100
Wahl

 

(1) Die Direktorin oder der Direktor wird von der Medienkommission für sechs Jahre gewählt. Die Stelle ist öffentlich auszuschreiben. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

 

 

 

 

(2) Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission.

 

b)  Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:

 

„Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten. Die Bezüge und die Versorgungsleistungen dürfen höchstens einer Besoldung und Versorgung nach Besoldungsgruppe B 10 (§ 20 ÜBesG NRW) entsprechen. Der Dienstvertrag ist vor seinem Abschluss der Rechtsaufsicht vorzulegen.“

 

 

(3) Die oder der Vorsitzende der Medienkommission schließt den Dienstvertrag mit der gewählten Person ab und vertritt die LfM gegenüber dieser gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

 

c)  In Absatz 4 werden die Wörter „gewählt ist“ durch die Wörter „das Amt angetreten hat“ ersetzt.

 

 

(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger gewählt ist.

 

66.  § 103 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aa)  In Nummer 2 wird die Angabe „Abschnitt IX“ durch die Angabe „Abschnitt 9“ ersetzt.

 

bb)  In Nummer 3 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 88 Absatz 3“ ersetzt.

 

 

§ 103
Aufgaben

 

(1) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, entscheidet über Einstellungen und Entlassungen und sonstige Angelegenheiten des Personals, bestellt die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertreterin, erarbeitet Entwürfe für Satzungen und Beschlüsse der Medienkommission, vollzieht deren Beschlüsse und veröffentlicht die Satzungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

 

(2) Darüber hinaus hat die Direktorin oder der Direktor

 

1.    die Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen,

2.    die Maßnahmen nach Abschnitt IX zu treffen,

 

 

3.    die Aufgaben der Beratung und Zusammenarbeit nach § 88 Abs. 2 wahrzunehmen,

4.    die Aufgabe nach § 61 Abs. 2 wahrzunehmen,

5.    die Aufgaben nach §§ 33c Abs. 1, 33d Abs. 7, 8 und 9 1. Alternative wahrzunehmen,

6.    den Entwurf des Haushaltsplans, den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen.

 

b)  Folgender Absatz 3 wird angefügt:

 

„(3) Die Medienkommission kann der Direktorin oder dem Direktor durch Satzung weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Telemedienaufsicht nach allgemeinen Gesetzen und der Erteilung von Unbedenklichkeitsbestätigungen übertragen.“

 

 

 

67.  § 104 wird wie folgt geändert:

 

a)  Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

 

㤠104

Stellvertretende Direktorin oder

stellvertretender Direktor“

 

 

 

 

 

 

 

§ 104
Vertreterin oder Vertreter

 

 

b)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Die Bestimmung zur stellvertretenden Direktorin oder zum stellvertretenden Direktor erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors. Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus dem Amt aus, nimmt die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor deren Aufgaben wahr, bis eine neue Direktorin oder ein neuer Direktor das Amt angetreten hat.“

 

 

 

 

(1) Die Bestimmung zur Vertreterin oder zum Vertreter erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors.

 

 

c)  Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„(2) § 101 gilt entsprechend.“

 

 

 

 

(2) Für die Bestellung und vorzeitige Abberufung gelten §§ 100 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 bis 4 und 101 entsprechend.

 

 

 

 

 

d)  In Absatz 3 werden die Wörter „Vertreterin oder den Vertreter“ durch die Wörter „stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor“ ersetzt.

 

 

(3) Die Wahrnehmung der Aufgaben und die Vertretung erfolgt im Fall der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors durch die Vertreterin oder den Vertreter.

 

68.  Dem § 109 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben der Medienkommission auszuweisen.“

 

 

§ 109

Haushaltsplan

 

(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM ist der Haushaltsplan. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs zu. Die Medienkommission stellt den Haushaltsplan fest.

 

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen). Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

 

 

 

(3) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

69.  In § 114 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 318“ durch die Angabe „der §§ 318 und 319“ ersetzt.

 

 

§ 114

Prüfungsverfahren

 

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen bei der LfM kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Soweit erforderlich, kann er Sachverständige hinzuziehen.

 

(2) Die LfM kann Teile des Jahresabschlusses mit Zustimmung des Landesrechnungshofs durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 318 Handelsgesetzbuch prüfen lassen. In diesem Fall sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlussprüfers inhaltlich aufeinander abzustimmen.

 

(3) Der Landesrechnungshof kann die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.

 

 

(4) Dem Landesrechnungshof, seinen Beauftragten und hinzugezogenen Sachverständigen sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Sie haben das Recht auf Einsicht in die Unterlagen, deren Kenntnis sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben für erforderlich halten.

 

(5) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur der LfM und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde mit. Die Medienkommission berät den Jahresabschluss aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und stellt ihn endgültig fest.

 

70.  § 117 wird wie folgt geändert:

 

a)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über die LfM. Der Rechtsaufsicht sind die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Sie ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfM hinzuweisen, die die Gesetze verletzen.“

 

 

§ 117
Rechtsaufsicht

 

 

(1) Der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über die LfM. Er ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfM hinzuweisen, die die Gesetze verletzen.

 

 

b)  In Absatz 2 werden die Wörter „vom Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „von der Rechtsaufsicht“ und jeweils die Wörter „der Ministerpräsident“ durch die Wörter „die Rechtsaufsicht“ ersetzt.

 

 

(2) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer vom Ministerpräsidenten zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, weist der Ministerpräsident die LfM an, auf deren Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die der Ministerpräsident im Einzelnen festzulegen hat.

 

c)  In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Die Rechtsaufsicht“ ersetzt.

 

 

(3) Beruht die Gesetzwidrigkeit auf einer Handlung oder Unterlassung der Direktorin oder des Direktors, sind Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erst zulässig, wenn die Medienkommission die ihr obliegende Aufsicht binnen angemessener Frist nicht wahrgenommen hat oder weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Der Ministerpräsident ist berechtigt, der Medienkommission im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.

(4) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann die LfM Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

 

71.  § 118 wird wie folgt geändert:

 

 

a)  In Absatz 1 wird das Wort „Veranstalter“ durch das Wort „Verpflichteten“ ersetzt.

 

 

§ 118

Rechtsverstoß

 

(1) Stellt die LfM einen Rechtsverstoß fest, weist sie den Veranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß sofort oder innerhalb angemessener Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen.

 

(2) Hat die LfM bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Verbreitung oder Weiterverbreitung des Rundfunkprogramms für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Teile des Rundfunkprogramms beziehen.

 

b)  In Absatz 3 wird die Angabe „Abschnitt XII“ durch die Angabe „Abschnitt 12“ ersetzt.

 

 

(3) Die LfM kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren oder Strafverfahren nach Abschnitt XII von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beanstandung hat die LfM nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

 

(4) Das Nähere regelt die LfM unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

72.  In § 120 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 119 Satz 1 Nr. 2 und 3“ durch die Angabe „§ 119 Absatz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

 

 

§ 120

Widerruf der Zulassung

 

(1) Die Zulassung ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters zu widerrufen, wenn

 

1.    in den Fällen des § 119 Satz 1 Nr. 2 und 3 die Voraussetzung oder der Umstand nachträglich eingetreten oder weggefallen ist,

2.    wenn gegen Vorgaben des § 8 Abs. 1, 2 oder § 9 Abs. 1 verstoßen wird oder ein Fall des § 9 Abs. 3 vorliegt,

3.    bei lokalem Hörfunk trotz Versagung der Erlaubnis nach § 55 Abs. 2 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten werden, oder

4.    der Veranstalter gegen seine Verpflichtung nach diesem Gesetz schwerwiegend verstoßen hat, die LfM den Verstoß durch Beschluss als schwerwiegend festgestellt und diesen dem Veranstalter zugestellt hat.

 

(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter einer Anordnung der LfM nach § 118 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt ist.

 

(3) § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

 

73.  § 122 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

„(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des betroffenen Veranstalters, Anbieters oder Plattformanbieters zurückzunehmen, wenn dieser sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.“

 

 

§ 122
Rücknahme der Zuweisung einer Übertragungskapazität

 

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zurückzunehmen, wenn der Veranstalter oder Anbieter sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben, durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat.

 

(2) § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

 

 

 

 

74.  § 123 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

„(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters, Anbieters oder Plattformanbieters zu widerrufen, wenn

 

1.  die Voraussetzungen der §§ 13, 14 nicht mehr erfüllt sind,

2.  die Bestimmungen der §§ 16 Absatz 3 oder 17 Absatz 3 nicht eingehalten werden oder

3.  die Verbreitung oder Weiterverbreitung aus Gründen, die vom Veranstalter, Anbieter vergleichbarer Telemedien oder Plattformanbieter zu verantworten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.“

 

 

§ 123
Widerruf der Zuweisung einer

Übertragungskapazität

 

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität ist nach vorheriger Anhörung des Veranstalters oder Anbieters zu widerrufen, wenn

 

1.    die Voraussetzungen des § 14 nicht mehr erfüllt sind,

2.    die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 3 oder 17 Abs. 3 nicht eingehalten werden, oder

3.    die Rundfunkveranstaltung aus Gründen, die vom Veranstalter zu verantworten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt begonnen oder innerhalb einer von der LfM bestimmten Frist nicht aufgenommen oder nicht fortgesetzt wird.

 

 

 

(2) § 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen findet keine Anwendung.

 

75.  § 124 wird wie folgt gefasst:

 

㤠124

Vermögensnachteile

 

Der Veranstalter, Anbieter oder Plattformanbieter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.“

 

 

 

 

§ 124
Vermögensnachteile

 

Der Veranstalter wird für einen Vermögensnachteil, den er infolge berechtigter Maßnahmen nach den vorstehenden Vorschriften erleidet, nicht entschädigt.

 

76.  § 125 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)  Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

„2. entgegen § 12 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien verbreitet oder weiterverbreitet,“

 

b)  In Nummer 3 werden die Wörter „entgegen §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 3 Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder“ gestrichen.

 

c)  Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

 

„4. entgegen § 24 Absatz 1 den Betrieb oder die Belegung einer Kabelanlage oder Änderungen des Betriebs oder der Belegung einer Kabelanlage nicht anzeigt,“

 

d)  Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Angabe „§ 24 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 24 Absatz 2“ ersetzt.

 

 

 

e)  Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.

 

 

§ 125
Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweit verbreitetem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig einen der in § 49 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag in der jeweiligen Fassung in Verbindung mit §§ 34, 35, 38 Abs. 1 und § 46 dieses Gesetzes bezeichneten Verstöße bezüglich Zugangsfreiheit, Werbung, Sponsoring, Teleshopping, Gewinnspielen und Datenschutzbegeht.

(2) Ferner handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.    als Veranstalter entgegen §§ 4 Abs. 1, 52, 83 Abs. 1 ohne Zulassung durch die LfM Rundfunkprogramme veranstaltet,

2.    entgegen § 12 Abs. 1 ohne Zuweisung einer Übertragungskapazität durch die LfM Rundfunkprogramme verbreitet,

 

 

 

 

 

 

3.    entgegen §§ 7 Abs. 2, 16 Abs. 3 Angaben nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder entgegen §§ 9, 17 Abs. 3 Satz 2 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung bzw. Zuweisung nicht unverzüglich der LfM mitteilt,

 

 

 

 

 

 

4.    als Betreiber einer Kabelanlage Programme ohne Anzeige nach § 24 Abs. 1 einspeist, die Einspeisung von Programmen trotz Untersagung nach § 26 Abs. 1 fortführt oder die Feststellungen der LfM nach § 20 Abs. 2 nicht beachtet,

5.    als Veranstalter seiner Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht nach § 43 Abs. 1 und 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt, oder

6.    als Veranstalter entgegen § 31 Abs. 6 keine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person benennt.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

 

 

 

 

 

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LfM. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die LfM die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

 

(5) Hat die LfM einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt, kann sie bestimmen,dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalte und Zeitpunkte der Bekanntgabe sind durch die Medienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

(6) Die Verfolgung der in Absatz 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. Der Lauf der Frist beginnt mit der Sendung. Mit der Wiederholung der Sendung beginnt die Frist von neuem.

 

77.  § 130 wird wie folgt geändert:

 

a)  In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Berichtspflicht“ gestrichen.

 

 

 

 

§ 130
Inkrafttreten, Berichtspflicht

 

b)  Satz 2 wird aufgehoben.

 

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung überprüft bis Ende 2014 und im Anschluss daran alle fünf Jahre die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der einzelnen Regelungen und erstattet dem Landtag Bericht.

 

78.  In den Bezeichnungen der Abschnitte I bis XIII werden jeweils die römischen Ziffern durch arabische Ziffern ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

Änderung des

Telemedienzuständigkeitsgesetzes

 

Das Telemedienzuständigkeitsgesetz vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 445) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

 

 

Gesetz zur Regelung der Zuständigkeit für die Überwachung von Telemedien nach dem Telemediengesetz und nach § 59 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag (Telemedienzuständigkeitsgesetz -

TMZ-Gesetz)

1.    § 1 wird wie folgt geändert:

 

a)  In der Überschrift wird das Wort „Telemedienzuständigkeit“ durch die Wörter „Aufsicht bei Telemedien“ ersetzt.

 

 

 

 

§ 1
Telemedienzuständigkeit

 

 

b)  Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) ist die nach § 59 Absatz 2 RStV zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.“

 

 

 

 

(1) Die Zuständigkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes (Elektronischer-Geschäftsverkehr-Vereinheitlichungsgesetz - ElGVG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179) wird der Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen übertragen. Die Bezirksregierung Düsseldorf ist die nach § 59 Abs. 2 Staatsvertrag für Rundfunk- und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) zuständige Aufsichtsbehörde für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen.

 

c)  Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

 

„(2) Zuständige Behörde im Sinne von § 59 Absatz 1 RStV ist die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI).“

 

 

 

d)  Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

 

(2) Die Bezirksregierung Düsseldorf ist für das gesamte Land Nordrhein-Westfalen zuständig für die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen im Internet und der Werbung hierfür im Internet.

 

e)  Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

 

 

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des § 16 Telemediengesetz (BGBl. I S. 179) die Bezirksregierung Düsseldorf.

2.    Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:

 

㤠2

Zuständigkeit bei Ordnungswidrigkeiten

 

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist

a.  in den Fällen des § 16 Absatz 1 und 2 Nummer 1 Telemediengesetz die LfM,

b.  in den Fällen des § 16 Absatz 2 Nummer 2 bis 5 Telemediengesetz die oder der LDI“

 

 

 

3.    Der bisherige § 2 wird § 3 und wie folgt gefasst:

 

㤠3

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.“

 

 

 

 

 

§ 2
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

(2) Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Begründung

 

I Begründung zu Artikel 1

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

 

A    Allgemeines

 

Den fortschreitenden Veränderungen der Rahmenbedingungen für die Medien in Nordrhein-Westfalen und den Anforderungen durch die Praxis wird durch eine Novellierung des Landesmediengesetzes Rechnung getragen.

 

Im Rahmen der Überprüfung der regulatorischen Vorgaben haben sich Änderungsbedarfe insbesondere mit Blick auf die Stärkung der Medienaufsicht, der Förderung von Vielfalt und Unabhängigkeit der Medien, vor allem in lokalen und regionalen Räumen, und der Unterstützung partizipativer Elemente sowie der Medienkompetenz von Mediennutzerinnen und Mediennutzern gezeigt. Ziel dieses Gesetzes ist es daher, diesen Anforderungen durch eine Anpassung der bestehenden wie auch durch die Implementierung neuer regulatorischer Ansätze nachzukommen. Zu diesen neuen Ansätzen gehört zum einen die Verankerung des Gedankens der Anreizregulierung, die auch den Weg ebnen soll, die bisherige Unterscheidung zwischen linearen und nichtlinearen Rundfunkinhalten aufzuheben. Im Rahmen ihrer Vielfaltsentscheidungen soll die LfM nicht lediglich reagieren, sondern aktiv Anreize setzen können, mit denen es für Inhalteanbieter interessant wird, Angebote, denen eine besondere Bedeutung im Hinblick auf Vielfalt zukommt, zu schaffen. Zu den neuen im Gesetz verankerten Ansätzen gehört zum anderen auch die Einrichtung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“, deren maßgebliches Ziel die nachhaltige Unterstützung des Lokaljournalismus ist und die insoweit einen bedeutenden Beitrag zur Vielfalt in lokalen und regionalen Räumen in Nordrhein-Westfalen leisten kann. Ausgangspunkt dieser unechten Stiftung, die von der LfM in Form einer Gesellschaft des Privatrechts gegründet werden soll, sind die elektronischen Medien; perspektivisch soll die Arbeit der „Stiftung“ jedoch durch die Einbindung Dritter und die Erschließung anderer Finanzierungsquellen mediengattungsübergreifend erfolgen. Mit Blick auf die Verbreitung von Inhalten über unterschiedliche Übertragungswege werden im Gesetz zudem erstmals Verantwortlichkeiten für Inhalte im Umfeld der konvergierenden Medien getroffen. Der Lokalfunk, der in Nordrhein-Westfalen einen besonderen Beitrag zur Vielfalt im lokalen und regionalen Raum leistet, soll diesem Anspruch auf allen Verbreitungswegen gerecht werden. Mit diesem Ansatz wird die Qualität der Vielfalt auch auf das programmbegleitende Telemedienangebot übertragen.

 

Grundlage für eine zukunftsfähige Medienordnung bildet eine staatsferne und effektive Medienaufsicht. Ihre Unabhängigkeit wie auch Handlungsfähigkeit wird daher weiter abgesichert. Perspektivisch soll angestrebt werden, Synergieeffekte noch besser zu nutzen und Strukturen zu entwickeln, in denen Ressourcen effizient und im Sinne einer auch bundesweit kohärenten Aufsicht eingesetzt werden können. Die LfM ist daher aufgerufen, sich auch über die Zusammenführung der gemeinsamen Organe der Landesmedienanstalten in der Gemeinsamen Geschäftsstelle in Berlin, die im September 2013 vollzogen wurde, hinaus für eine Zusammenarbeit einzusetzen, mit dem Ziel, eine Medienanstalt der Länder zu etablieren.

 

Neben der Stärkung der Medienkommission der LfM als Vertretung der Allgemeinheit wird im Gesetz zudem die Grundlage für einen möglichst hohen Grad an Transparenz der Regulierung geschaffen, der zugleich die Voraussetzung für die Einbindung partizipativer Elemente bildet. Mediennutzerinnen und Mediennutzer sollen stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung der Mediengesellschaft eingebunden werden. Nicht nur die Festlegung der grundsätzlichen Öffentlichkeit der Sitzungen der Medienkommission und die Veröffentlichung von wesentlichen Dokumenten und Entscheidungen sind Instrumente, Mediennutzerinnen und Mediennutzer stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung der Mediengesellschaft einzubinden. Dem dient auch das Institut der Medienversammlung, deren mindestens einmal jährliche Durchführung im Gesetz verankert wird.

 

Darüber hinaus werden die Bürgermedien als besondere Form der Teilhabe und Medienkompetenzförderung gestärkt. Hierbei liegt der Ansatz insbesondere in der Einbeziehung digitaler Medien wie auch in der Ergänzung der Möglichkeiten einer materiellen Förderung der Bürgermedien durch die LfM.

 

Im Bereich der Medienkompetenzförderung können bestehende Ressourcen durch die Zusammenarbeit der LfM mit dem Grimme-Institut und der „internationale filmschule Köln“ (ifs) besonders effektiv genutzt werden. In ihrer Funktion als Medienaufsicht und Schnittstelle zwischen Inhalteanbietern einerseits und Bürgerinnen und Bürgern andererseits eignet sich die LfM im Besonderen als zentraler Ansprechpartner für Nutzerinnen und Nutzer zu Medienkompetenzprojekten. Die Wahrnehmung dieser Rolle wird daher ebenfalls als ihre Aufgabe gesetzlich verankert.

 

Neben Inhalten gehört zu den Rahmenbedingungen vielfältiger elektronischer Medien ein Zugriff auch auf technische Verbreitungswege. Im Bereich der UKW-Nutzung wird daher die duale Rundfunkordnung gestärkt. Über die Frage der Nutzung von zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten durch private Medienanbieter hat die LfM als staatsfern und plural organisierte Medienaufsicht zu entscheiden. Hierzu gibt das Gesetz nur grundlegende Prioritätsregeln vor, die im Sinne der Nutzerinnern und Nutzer zu einer möglichst vielfältigen Medienlandschaft beitragen. Vorrangig soll danach neben den Bedarfen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung mit lokalem Hörfunk, die Versorgung mit einem landesweiten UKW-Hörfunkprogramm berücksichtigt werden.

 

Angesichts der Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (§ 57 Absatz 1), nach denen sich ein Rundfunkveranstalter nun seinen Sendernetzbetreiber unter bestimmten Bedingungen selbst aussuchen kann, sieht der Gesetzentwurf eine Neuregelung des Verfahrens zur Vergabe von Übertragungskapazitäten vor. Im Landesmediengesetz soll ermöglicht werden, dass Übertragungskapazitäten bereits vor der abschließenden Koordinierung einer Frequenz durch die Bundesnetzagentur und damit, bevor sie dem Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich zur Verfügung gestellt werden können, bereits zugeordnet bzw. zugewiesen werden können.

 

Mit Blick auf eine fortschreitende Digitalisierung sind für den Bereich des Kabels Optionen vorgesehen, Kabelkapazitäten weiter zu digitalisieren.

 

Die weitere Zusammenführung der Aufsicht über die Telemedien in der Hand der LfM wird durch eine Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes vollzogen.
B    Zu den einzelnen Bestimmungen

 

Zu Nummer 1  

 

Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2  

 

Bei Nummer 2 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Zu Nummer 3  

 

Nummer 3 enthält eine Anpassung an geschlechtergerechte Sprache.

 

Zu Nummer 4  

 

Absatz 1 enthält eine redaktionelle Anpassung an § 87.

 

In Absatz 2 werden die Anforderungen an die Erteilung einer Zulassung neu definiert.

 

Lokale, regionale und landesweite Rundfunkprogramme leisten einen Beitrag zur Vielfalt und Meinungsbildung in Nordrhein-Westfalen. Anders als bundesweit lizenzierte Programme, deren Verbreitung von vornherein großräumiger angelegt ist und die sich damit potentiell an einen größeren Zuschauerkreis richten, sind Rundfunkprogramme, deren Sendegebiet lokal, regional oder landesweit begrenzt ist, diesem Adressatenkreis verpflichtet.

 

Im Gesetz ist die inhaltliche Bezugnahme des Programms auf das Sendegebiet als Zulassungskriterium definiert. Durch das Aufgreifen sendegebietsbezogener Themen soll die Vielfalt in lokalen, regionalen, landesweiten Räumen unterstützt und abgesichert werden. Insbesondere sollen lokale, regionale oder landesweite Werbemärkte als potentielle Einnahmequelle denen dienen, die einen Beitrag zur Vielfalt in diesem Raum leisten.

 

Was als angemessene Sendezeit zu betrachten ist, hängt insbesondere von der Programmkategorie, aber auch vom jeweiligen Programmschema ab. Spartensender wie Teleshoppingangebote unterliegen dabei geringeren Anforderungen als Vollprogramme. Zudem werden beispielsweise bei Unterhaltungsformaten Bezugnahmen auf das Geschehen im Sendegebiet in anderer Weise und gegebenenfalls auch nur in geringerem Umfang möglich sein, als dies bei Informationsformaten der Fall ist. Mit der Bezugnahme auf Berichterstattung soll klargestellt werden, dass über reine Informationsformaten hinaus auch Formate aus anderen Bereichen, etwa Bildung und Beratung, mit einzubeziehen sind (vgl. zum Programmschema § 3 Absatz 1 Nummer 2). Neben den Inhalten wird der tägliche Anteil ebenso wie die Wertigkeit des Sendeplatzes (Hauptsendezeit) zudem als Kriterium zu berücksichtigen sein. Die LfM ist aufgerufen, hierzu für die in der Praxis relevanten Fallkonstellationen im Einzelnen Kriterien zu entwickeln und im Rahmen einer Satzung allgemein verbindlich und transparent zu machen. Als Ausgangspunkt für die Festlegung von Mindestanforderungen sollten dabei die Sendeverpflichtung der bundesweiten Programme zur Aufnahme von Regional- und Drittsendezeiten zugrunde gelegt werden.

 

Für den lokalen Hörfunk bleibt es ungeachtet dessen bei den spezielleren Vorgaben der §§ 52 ff. (Absatz 3).

 

Mit der Anpassung in Absatz 3 wird die Bezugnahme auf europäische Vorgaben aktualisiert.

 

Zu Nummer 5  

 

Die Änderung berücksichtigt die Besonderheiten des vereinfachten Zulassungsverfahrens und erleichtert dieses durch geringere formale Anforderungen.

 

Zu Nummer 6  

 

Die Änderung in Absatz 1 Satz 1 ist eine Folgeänderung zur Anpassung des § 4 Absatz 1. Die Zulassung umfasst auch das Sendegebiet, d.h. das Gebiet, für dessen Zuschauerkreis eine Erstverbreitung des Programms intendiert ist.

 

Absatz 1 Satz 2 vereinheitlicht die Dauer der Gültigkeit von Rundfunklizenzen einerseits und deren Verlängerung andererseits Danach kann die Verlängerung einer einmal erteilten Rundfunklizenz nunmehr, wie die Erstzulassung, für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahre erteilt werden.

 

Zu Nummer 7  

 

Nach geltendem § 9 LMG hat der Veranstalter geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich der LfM anzuzeigen. Die LfM entscheidet über die hieraus resultierenden Folgen.

 

Zu den anzuzeigenden Veränderungen gehören auch Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse (Absatz 1).

 

§ 9 Absatz 4 LMG schließt zudem Veränderungen wirtschaftlicher und organisatorischer Art in diese Überprüfung mit ein. Da es sich bei der organisatorischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nach § 5 Absatz 2 Nr. 5 um ein zulassungsrelevantes Kriterium handelt, soll der LfM auch für Veränderungen in diesem Bereich eine Nachprüfungsmöglichkeit eingeräumt werden. Angezeigt werden sollen nur diejenigen organisatorischen bzw. wirtschaftlich relevanten Veränderungen, die Auswirkung auf die Veranstaltung von Rundfunk und die Erfüllung der programmlichen Anforderungen des Gesetzes (§ 5 Absatz 2 Nr. 5) haben. Die Anzeigepflicht beschränkt sich daher auf wesentliche Veränderungen. Das, was als wesentlich zu gelten hat, ist von der LfM im Vorhinein, d.h. bereits im Zulassungsbescheid, zu benennen.

 

Zu Nummer 8  

 

Die Sicherstellung der funktionsgerechten Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hat bei der Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach wie vor Vorrang (Absatz 2). Angesichts des erfüllten Grundversorgungsauftrags von WDR und Deutschlandradio im UKW-Bereich soll bei der Verteilung weiterer zur Verfügung stehender analog-terrestrischer Übertragungskapazitäten zukünftig die private Säule der dualen Rundfunkordnung gestärkt werden. Gesetzlich festgeschrieben wird daher die Gewährleistung des Status-quo der dem WDR und dem DLR zur Verfügung stehenden analog-terrestrischen Übertragungskapazitäten zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2013. Sofern hier weitere Kapazitäten nutzbar werden, sollen diese vorrangig dem privaten Rundfunk zufallen.

 

Werden analog-terrestrische Übertragungskapazitäten aufseiten der LfM nicht benötigt, können diese weiterhin den öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zugeordnet werden.

 

 

Zur Sicherung der Grundversorgung soll die Versorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im analog-terrestrischen Bereich auch dann aufrecht erhalten werden können, wenn sich bauliche oder sonstige technische Veränderungen ergeben, die eine Neuzuordnung der Übertragungskapazitäten erforderlich machen. In diesem Fall gilt das Einigungsverfahren nach § 11 Absatz 4.

 

Zu Nummer 9  

 

Bei Nummer 9 handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Neufassung des
§ 10 Absatz 2.

 

Zu Nummer 10               

 

Im Rahmen technischer Pilotversuche nach § 10b soll nicht nur die Umstellung auf digitale Technik erprobt werden können, sondern auch die Einführung neuer oder die Weiterentwicklung bestehender digitaler Techniken. Das Gesetz nimmt insofern eine Klarstellung vor.

 

Neben der redaktionellen Anpassung des Verweises in Absatz 2 tragen die Änderungen im Übrigen den Anforderungen an eine geschlechtergerechte Sprache Rechnung.

 

Zu Nummer 11               

 

Die Regelung des Zuordnungsverfahrens in § 11 wurde aus Gründen der Systematik und zur besseren Verständlichkeit neu strukturiert. Zudem wurde in der Folge zu den Änderungen des § 57 Absatz 1 Satz 5 TKG das Verfahren der Zuordnung von Übertragungskapazitäten angepasst.

 

Neben der redaktionellen Änderung stellt die neue Formulierung des Absatzes 1 die Zuständigkeit im Zuordnungsverfahren und die Pflicht zur Beteiligung des Landtags klar.

 

Die Regelung in Absatz 3 entspricht zum einen der früheren Regelung in Absatz 4 und wurde um die aus der Änderung des TKG resultierenden neuen Antragserfordernisse erweitert. Die Änderungen tragen den telekommunikationsrechtlichen Änderungen Rechnung, insbesondere dem Umstand, dass die konkrete Übertragungskapazität unter Umständen erst nach Zuweisung feststeht und daher im Antrag nicht angegeben werden kann. Die im Antrag anzugebenden Parameter ermöglichen aber die aufschiebend bedingte Zuordnung. Sie ermöglichen auch in den übrigen Fällen eine Zuordnung koordinierter Übertragungskapazitäten.

 

Die Regelung in Absatz 4 entspricht von ihrem Regelungsgehalt den bisherigen Absätzen 1 und 2.

 

Die Regelung in Absatz 6 trägt den Änderungen im TKG Rechnung. Es soll ermöglicht werden, eine unter Umständen erst am Ende des medienrechtlichen Verfahrens koordinierbare Übertragungskapazität bereits frühzeitig zuzuordnen. Sucht der Inhalteanbieter seinen Sendernetzbetreiber nach § 57 Abs. 1 S. 5 TKG selbst aus, stehen zum Zeitpunkt der medienrechtlichen Zuordnung bzw. späteren Zuweisungen noch nicht alle Parameter der zukünftigen Frequenz fest. Das Gesetz ermöglicht daher eine entsprechende Zuordnung bzw. spätere Zuweisung an einen Inhalteanbieter unter der aufschiebenden Bedingung ihrer tatsächlichen späteren Zurverfügungstellung. Die vorgesehene Frist trägt den Erfordernissen des komplexen Zuordnungs- und Zuweisungsverfahrens mit den erforderlichen Koordinierungszeiträumen Rechnung.

 

Die Regelung in Absatz 8 stellt klar, dass sich die koordinierende Aufgabe der LfM auf das gesamte Verfahren und darüber hinaus erstreckt. Hierdurch wird die Dienstleistungsfunktion der LfM weiter gestärkt.

 

Zu Nummer 12               

 

Übertragungskapazitäten können nach Absatz 1 auch an Plattformanbieter zugewiesen werden. Hiermit wird das, was bereits für bundesweite Verbreitung im Rundfunkstaatsvertrag geregelt ist, entsprechend auch bei landesweiter, regionaler und/oder lokaler terrestrischer Verbreitung im LMG ermöglicht. Die §§ 12 ff. enthalten in der Folge der Umsetzung entsprechende Anpassungen. Da auch die Veranstaltergemeinschaften Übertragungskapazitäten zugewiesen bekommen, ist die veraltete Regelung in Absatz 1 Satz 3 zu streichen.

 

Absatz 2 erhält einen Verweis auf die Anwendbarkeit der originär nur auf die Weiterverbreitung von Rundfunk im Kabel zugeschnittenen Maßgaben der §§ 23, 24 Absatz 4, 25 und 26. Eine inhaltliche Änderung enthält der Verweis auf § 24 Absatz 4, der die Haftungsfreistellung der LfM auch bei der Weiterverbreitung vergleichbarer Telemedien bestimmt, sowie die Einbeziehung der Möglichkeit der Untersagung der Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms nach § 26.

 

Zu Nummer 13               

 

Die Regelungen zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten für die „Verbreitung“ oder „Weiterverbreitung“ werden systematisch zusammengeführt und die Vorschrift sprachlich angepasst.

 

Für Plattformanbieter und Anbieter vergleichbarer Telemedien gelten, wie bisher für Rundfunkveranstalter auch, wirtschaftliche und organisatorische Grundvoraussetzungen. Für Plattformanbieter werden ergänzende Vielfaltsanforderungen ergänzend zu den nach § 14 Absatz 8 bestimmten Auswahlkriterien bestimmt.

 

Zu Nummer 14               

 

Die Entscheidung darüber, welcher private Medienanbieter welche Übertragungskapazitäten nutzen können soll, ist aus Gründen der Staatsferne durch die LfM zu treffen. Dies gilt auch für die vorgelagerte Entscheidung über den Einsatz zur Verfügung stehender Übertragungskapazitäten. Hierbei hat die LfM die nach Absatz 1 Nummern 1 bis 5 gesetzlich bestimmten Prioritäten zugrunde zu legen, die im Besonderen die flächendeckene Versorgung mit lokalem Hörfunk und hieran anschließend die Versorgung mit einem landesweiten Hörfunkprogramm fordert.

 

Über die konkrete Auswahl eines Veranstalters oder Anbieters entscheidet die LfM nach Absatz 2. Sie hat ihre Beurteilung nach geltender Rechtslage anhand der Kriterien Programmvielfalt und Anbietervielfalt zu treffen. An diesen verfassungsrechtlich begründeten Maßgaben wird auch zukünftig festgehalten. Mit dem Gesetzentwurf wird die LfM jedoch verpflichtet, im Rahmen ihrer Vielfaltsentscheidung dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung zu tragen. Unter Wahrung der Staatsferne der zu treffenden Auswahlentscheidung und angesichts der Dynamik des Marktes werden hierzu im Gesetz keine Parameter vorgegeben. Vielmehr erhält die LfM eine Satzungsbefugnis zur Ausgestaltung und Festlegung transparenter Vielfaltskriterien.

 

 

Im konkreten Kontext bedeutet Anreizregulierung, Attraktivität dafür herzustellen, dass im Sinne der Erreichung eines möglichst hohen Maßes an ausgewogener Vielfalt erwünschte Inhalte oder Angebote von privaten Anbietern geschaffen oder erhalten werden. Zugleich sind Kriterien zu entwickeln, die unabhängig von der Verbreitung (linear/nichtlinear) die besondere Bedeutung von Rundfunkinhalten (Public Value) kennzeichnen. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Übertragungskapazitäten, sei es terrestrisch oder im Kabel, könnte insofern besondere Berücksichtigung finden, ob und inwieweit Angebote, die einen hervorgehobenen Beitrag zur Vielfalt leisten, weil sie etwa besondere Zielgruppen ansprechen oder in besonderer Weise Informationen bieten, im Markt konkurrenzfähig sind und sich gegenüber anderen Angeboten aus sich heraus behaupten können. So ist etwa die Refinanzierbarkeit von Angeboten, die erhöhten programmlichen Anforderungen unterliegen, wie beispielsweise Nachrichtenformate oder Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, unter Umständen schwieriger, als die anderer Programme. Aufgrund einer Alleinstellung durch besondere inhaltliche Ausrichtung oder Zielgruppenorientierung kann solchen Programmen aber im Rahmen der Abbildung von Vielfalt besonderes Gewicht zukommen. Denkbar ist insofern etwa die Definition von Inhaltekategorien (beispielsweise: Information, Unterhaltung, Kultur, Kinder- und Jugend, Sport o.ä.), die im Sinne eines vielfältigen Angebots bei der Entscheidung über die Nutzung von Übertragungskapazitäten Berücksichtigung finden sollen. Neben derartigen inhaltlichen Aspekten kommen dagegen auch strukturelle Anknüpfungspunkte in Betracht, die einen Beitrag zu Vielfalt und Qualität leisten können. Die konkrete Ausgestaltung von Modellen und Maßnahmen einer Anreizregulierung obliegt der LfM.

 

Die Vielfalt soll in § 14 Absatz 3 Nummer 2 in Bezug auf das jeweilige Sendegebiet bewertet werden, das nicht nur regional, sondern auch lokal im Sinne des § 54 oder „sublokal“ sein kann.

 

In einem Verbreitungsgebiet des Lokalfunks nach Absatz 5 sollen digitale Übertragungskapazitäten vorrangig dem Angebot des lokalen Hörfunks zugutekommen. Sind mehr Sendeplätze verfügbar als Bedarf aufseiten des lokalen Hörfunks gegeben ist, sollen auch andere Programme im Multiplex berücksichtigt werden können. Die Neufassung der Regelung stellt den allgemeinen Grundsatz klar, dass der lokale Hörfunk bei der Nutzung von Übertragungskapazitäten in den jeweiligen Verbreitungsgebieten Vorrang hat. Diese gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Belegung von Plattformen.

 

Bevor die Übertragungskapazität in der Priorität nach § 14 Absatz 1 der landesweiten Kette zugewiesen wird, soll die Übertragungskapazität so zunächst weiter für den Lokalfunk erhalten bleiben. Mit dem neuen § 14 Absatz 6 Satz 2 wird daher dem mit der Veranstaltergemeinschaft kooperierenden Rahmenprogrammveranstalter die Möglichkeit eingeräumt, sein Programm übergangsweise, d.h. bis sich ein Lokalfunkveranstalter gefunden hat, auch weiterhin auf der Übertragungskapazität auszustrahlen. Für die Zuweisung an den Rahmenveranstalter besteht insofern kein Ausschreibungserfordernis. Als Rahmenprogrammanbieter kommt nur ein Anbieter in Betracht, der eine Zulassung nach § 4 hat.

 

Für die Entscheidung der LfM über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter vergleichbarer Telemedien gelten die Vielfaltskriterien, die originär auf die Veranstaltung von Rundfunk zugeschnitten sind, entsprechend (Absatz 8). Für Plattformanbieter wird auf die geltenden Kriterien des Rundfunkstaatsvertrages verwiesen. Ergänzend gelten für Plattformanbieter außerdem die Anforderungen des § 13.

 

 

 

 

Zu Nummer 15               

 

Die Neuregelung soll eine schnelle Nutzung der dem Land zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten fördern. Über die Verwendung der der LfM zugeordneten Übertragungskapazitäten entscheidet die Medienkommission gemäß § 14 Abs. 1. Die Optimierung bestehender Versorgungen ist vom Ausschreibungserfordernis ebenso befreit, wie die Erweiterung der nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 zugewiesenen Übertragungskapazitäten.

 

Zu Nummer 16               

 

Die Änderungen in Absatz 2 korrelieren mit den Änderungen in § 11 Absatz 3 und tragen den Änderungen im TKG Rechnung. Wenn die konkrete Übertragungskapazität erst nach Zuweisung feststeht, kann sie im Antrag nicht angegeben werden. Die im Antrag anzugebenden Parameter ermöglichen insofern neben der konkreten Zuweisung auch die aufschiebend bedingte Zuweisung einer Übertragungskapazität.

 

Die Regelung in Absatz 4 bewirkt mehr Transparenz gegenüber dem Gremium und erleichtert diesem so letztlich die Wahrnehmung seiner Aufgaben.

 

Zu Nummer 17               

 

Die Parameter des Zuweisungsbescheides werden begrifflich angepasst. Es wird klargestellt, dass eine der LfM zugeordnete Übertragungskapazität von ihr ganz oder auch in Teilen zugewiesen werden kann.

Mit dem wird das Gebiet angegeben, das für die Versorgung vorgesehen ist. Die mit der konkreten Übertragungskapazität tatsächlich erzielte Versorgung (Versorgungsgebiet) kann hiervon abweichen.

 

Die Regelungen zur Befristungen von Zuweisungen werden systematisch in einer Norm zusammengeführt und die Höchstdauer der Zuweisung vereinheitlicht. Für Rundfunkveranstalter gilt für die Verlängerung nunmehr auch eine Frist von bis zu zehn Jahren. Für eine Verlängerung der Zuweisung an Plattformanbieter ist entsprechend der Regelung für bundesweite Verbreitung im Rundfunkstaatsvertrag eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre vorgesehen.

 

Zum besonderen Schutz der für den lokalen Hörfunk benötigten Übertragungskapazitäten ist vorgesehen, dass die Zuweisung dieser Übertragungskapazitäten nur für bis zu einem Jahr erfolgen darf. Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr ist beliebig oft zulässig.

 

Innerhalb des gesetzlich vorgegeben Rahmens entscheidet die LfM im konkreten Fall über die Laufzeit einer Zuweisung.

 

Die begrifflichen Anpassungen werden auch in Absatz 3 nachvollzogen.

 

Zu Nummer 18               

 

Die von der LfM im Rahmen ihrer Vielfaltsentscheidung zur Belegung im Kabel zu berücksichtigen Maßgaben werden angepasst.

 

Die Priorisierung der digital-terrestrisch verbreiteten Fernsehprogramme nach Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass sich DVB-T als Verbreitungsweg bereits etabliert hat und eröffnet der LfM einen größeren Beurteilungsspielraum im Rahmen ihrer Vielfaltsentscheidung.

In Absatz 3 wird im Sinne der Stärkung der Vielfalt im lokalen und regionalen Raum der Vorrang für lokale und regionale Fernsehprogramme vorgegeben.

 

Absatz 4 begrenzt die Berücksichtigung von Programmen aus angrenzenden Verbreitungsgebieten auf Rundfunkprogramme aus dem Ausland.

 

Im Übrigen enthält § 18 redaktionelle Folgeänderungen.

 

Zu Nummer 19             

Die Bagatellgrenze wird entsprechend der geltenden Begrenzung des rundfunkstaatsvertraglichen Rundfunkbegriffs auf 500 angeschlossene Wohneinheiten erweitert.

 

Zu Nummer 20               

 

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 40c.

 

Der Lehr- und Lernsender Hörfunk sollte ebenso wie der Lehr- und Lernsender Fernsehen eine Übertragungskapazität im (digitalen) Kabelnetz erhalten.

 

Der bisherige Verweis in Absatz 3 Satz 2 geht fehl, da § 26 LMG bereits unmittelbare Anwendung findet, und wird daher korrigiert.

 

Zu Nummer 21               

 

Die Änderung ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 21.

 

Zu Nummer 22               

 

Der Verweis wird um den Hinweis auf den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ergänzt, dessen Maßgaben zu berücksichtigen sind.

 

Zu Nummer 23               

 

Der Betreiber einer Kabelanlage hat der LfM den Betrieb einer Kabelanlage sowie diesen betreffende Änderungen rechtzeitig vorher anzuzeigen. Die Vorgabe entspricht den Maßgaben des Rundfunkstaatsvertrages für Plattformbetreiber und ermöglicht der LfM die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Maßgaben.

 

Zu Nummer 24               

 

Die Weiterverbreitungsgrundsätze gelten auch für fernsehähnliche Telemedien. § 25 enthält insofern eine Klarstellung.

 

Zu Nummer 25               

 

Die in § 27 Absatz 1 enthaltene Aufgabe der LfM zur Förderung der Digitalisierung wird ausdrücklich im Hinblick auf die Förderung von Digitalradio erweitert. Die Förderung von über Internet verbreitetem Hörfunk erscheint nach heutiger Marktlage nicht erforderlich. Die Konkretisierung der Fördermaßnahmen wird entsprechend angepasst.

 

Auch die bestehenden Regelungen in § 27 Absatz 3 werden angepasst und flexibilisiert.

 

Die Medienkommission legt im Rahmen ihrer Vorrangentscheidung nach § 18 Absatz 2 bis zu 17 Programmbelegungen fest. Zusammen mit den gesetzlich bestimmten Programmen nach § 18 Absatz 1 bietet dies die Grundlage für die Sicherung von Vielfalt im Kabel. Weitere Programmplätze im Kabel sind bisher bereits durch den Kabelnetzbetreiber frei belegbar. Er soll zukünftig auch selbst entscheiden können, diese Kapazitäten für digitale Programmplätze zu verwenden.

 

Das Gesetz ermöglicht zudem den stufenweisen Umstieg von analoger auf digitale Übertragung im Kabel. Hierzu soll der Kabelnetzbetreiber unter Einbindung der Rundfunkveranstalter ein Digitalisierungskonzept entwickeln, das in allen Phasen des Umstiegs den Vielfaltsanforderungen Rechnung trägt und allen Beteiligten Planungssicherheit gibt. Das Digitalisierungskonzept soll von der LfM verbindlich festgeschrieben werden können.

 

Im Übrigen werden Anpassungen an eine geschlechtergerechte Sprache vorgenommen.

 

Zu Nummer 26               

 

Nummer 26 enthält eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung des § 10b.

 

Zu Nummer 27               

 

Die LfM soll im Rahmen der Durchführung von Modell- und Betriebsversuchen von gesetzlichen Maßgaben, die für den Regelbetrieb gelten, abweichen können. Diese Erleichterung dient der Erprobung neuer und innovativer Geschäftsmodelle. Die Norm benennt insofern jedoch Maßgaben, die grundlegend für die Medienordnung sind und von denen daher unter keinen Umständen abgewichen werden darf. Dies sind etwa die Programmgrundsätze, die Jugendschutz- oder Datenschutzvorschriften, die konzentrationsrechtlichen Vorgaben, das Recht zur Programmbeschwerde sowie das Recht auf Gegendarstellung.

 

Um den Versuch vom Regelbetrieb deutlich abzugrenzen, wird wie bei technischen Pilotversuchen eine Befristung auch von Modell- und Betriebsversuchen vorgesehen. Anders als bei der Einführung digitaler Techniken im Rahmen technischer Pilotversuche erscheint hier ein kürzerer Zeitrahmen von sechs Monaten angemessen.

 

Zu Nummer 28               

 

Die in § 4 neu aufgestellten Anforderungen an die Veranstaltung von Rundfunk in Nordrhein-Westfalen werden konsequent in den allgemein geltenden Programmgrundsätzen fortgeführt. Der Satz, dass private Rundfunkveranstalter insofern auch eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, wird hierbei weiter hervorgehoben.

 

Die Bezugnahme auch hier auf das „Sendegebiet“ stellt wie in §§ 4, 8 LMG klar, dass nicht ein Bezug zu dem Gebiet, in dem das Programm tatsächlich technisch verbreitet wird, gefordert ist, sondern zu dem Gebiet, für das das Programm seine Lizenz beansprucht.

 

Unabhängige Produktionsstätten sind Teil einer vielfältigen Medienlandschaft und tragen zu einer vielfältigen Rundfunklandschaft bei. Bereits im Rahmen der Vorrangentscheidung nach § 14 LMG hat die LfM bei mangelnden Übertragungskapazitäten die im Programm enthaltenen Beiträge unabhängiger Produzenten mit in ihre Vielfaltsbewertung einzubeziehen. Dieser Aspekt wird daher als allgemeiner Grundsatz im Gesetz verankert.


 

Zu Nummer 29               

 

Ziel des 2002 in das LMG aufgenommenen § 33 Absatz 3 war es, die Anteile großer Unternehmensgruppen an Programmen in Nordrhein-Westfalen im Interesse der Sicherung der Meinungsvielfalt zu begrenzen (siehe Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung LT-Drs. 13/2368). Programmveranstaltung auf Bundesebene soll im Sinne einer effektiven Vielfaltsicherung nur in begrenztem Rahmen mit Programmveranstaltung auf Ebene lokaler oder regionaler Räume verbunden werden. Ein bundesweit agierender Rundfunkveranstalter, der eine gewisse Größe mit den ihm zurechenbaren Rundfunkveranstaltern erreicht, darf sich daher nur eingeschränkt an Programmen in Nordrhein-Westfalen beteiligen. Anknüpfungspunkt für die publizistische und zugleich wirtschaftliche Größe des Unternehmens ist der im Rundfunk erzielte Zuschaueranteil.

 

Die verlautbarten Pläne landesrechtlicher Lizenzierung bundesweiter Programme haben gezeigt, dass eine Differenzierung nach bundes- oder landesweit erreichten Zuschaueranteilen nicht adäquat ist, um alle Sachverhalte zu erfassen. Es sollen daher die insgesamt bundesweit erzielten Zuschaueranteile der Betrachtung zugrunde gelegt werden. Die bisherige Zuschaueranteilsschwelle ist zum Schutz der lokalen und regionalen Rundfunklandschaft und der Vielfalt auf einen Grad abgesenkt, der dem auch wirtschaftlichen Potential bundesweit cross-medial agierender Medienunternehmen Rechnung trägt.

 

Zu Nummer 30               

 

Bei Nummer 30 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Zu Nummer 31               

 

Die Änderung zeichnet eine Änderung durch den 13. Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach. Inhaltlich werden hierbei die Gestaltungsspielräume des RStV aufgegriffen.

 

Zu Nummer 32               

 

Medienkompetenz umfasst den verantwortungsbewussten und selbstbestimmten, insofern auch den effektiven und ebenso kritischen wie unabhängigen Umgang mit den unterschiedlichen Medien (vgl. hierzu Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage Nr. 4 vom 15. Februar 2012, LT-Drs. 15/4046). Die Förderung von Medienkompetenz soll hier ansetzen und Maßnahmen sollen an der jeweiligen Zielgruppe ausgerichtet werden.

 

Medienkompetenz ist eine wesentliche Voraussetzung für Teilhabe. Die Förderung von Medienkompetenz soll daher möglichst alle Mediennutzerinnen und Mediennutzer einbeziehen und damit die spezifischen Bedürfnisse einzelner Bevölkerungsgruppen berücksichtigen.

 

Eltern kommt in der Medienkompetenzförderung von Kindern und Jugendlichen eine Schlüsselfunktion zu. Eine Unterstützung der Medienerziehung soll daher auch weiterhin hier anknüpfen. Medienkompetenzförderung erfolgt jedoch auch an anderer Stelle, etwa an Schulen und Ausbildungsstellen.

 

Es sollen daher Multiplikatoren allgemein angesprochen werden. Hierzu gehören insbesondere auch Erzieher, Lehrer und andere Pädagogen.

 

Medienkompetenzförderung richtet sich darüber hinaus auch an Medienschaffende. Die Gesetzesänderung soll diesbezüglich für eine Klarstellung sorgen.

 

Zu Nummer 33               

 

Die LfM hat in den Jahren 2012 und 2013 Medienversammlungen durchgeführt und damit dieses Institut wieder aufleben lassen. Die Medienversammlung gibt Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit, sich in den medienpolitischen Diskurs einzubringen. Dieses partizipative Element trägt dem Vielfaltsgedanken Rechnung und fördert die Transparenz von Entscheidungsprozessen. Um die Bedeutung der Medienversammlung hervorzuheben und Nachhaltigkeit zu gewährleisten, wird das Institut nunmehr gesetzlich verankert. Die Ausgestaltung liegt in der Hand der LfM. Dabei bieten sich neben der Ausrichtung von klassischen Tagungen auch die Nutzung oder Einbindung der Möglichkeiten neuer Medien an.

 

Zu Nummer 34               

 

Maßnahmen sollen sich allgemein auf Bürgermedien erstrecken und damit den Bürgerradio ebenso wie das Bürgerfernsehen umfassen.

 

Die Bürgermedien geben den Bürgerinnen und Bürgern in Nordrhein-Westfalen eine gute Möglichkeit, sich mit dem und durch das Medium Rundfunk am öffentlichen Diskurs zu gesellschaftlich relevanten Themen zu beteiligen. Sie leisten auf diese Weise einen Beitrag zur Vielfalt in den Medien und stellen zugleich einen wesentlichen Faktor in der Vermittlung von Medienkompetenz dar.

 

Die Bürgermedien leben vom ehrenamtlichen Engagement. Wesentliche Aufgaben werden von Bürgermedieneinrichtungen übernommen, die eine Unterstützungs- und Multiplikatorfunktion vor Ort wahrnehmen. Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe werden die Einrichtungen durch die LfM unterstützt. Mit dem neuen Gesetz sollen die Möglichkeiten der Förderung an die Erfordernisse der Praxis angepasst werden.

 

Dies bedeutet zunächst, dass die bewährte Förderung von Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie die Förderung der Durchführung konkreter Projekte erhalten bleiben. Ergänzend soll die LfM aber zur Unterstützung von Bürgermedieneinrichtungen grundlegende Mittel zur Verfügung stellen können, mit denen die Erreichung der mit den Bürgermedien gesetzten Ziele sichergestellt werden können.

 

Die LfM soll daher Bürgermedieneinrichtungen zum einen im Hinblick auf ihre technische Ausrüstung unterstützen. Die Institutionen sollen im Grundsatz weiterhin selbst für ihre Ausstattung verantwortlich bleiben. Im Bedarfsfall sollen jedoch technische Geräte für konkrete Projekte zur Verfügung gestellt werden können. Gleiches gilt, wenn einrichtungseigene Geräte defekt sind, und nur mit Leihgeräten eine Fortsetzung der Arbeit möglich ist. Zum anderen sollen organisatorische Grundlagen gefördert werden können. Dies kann Grundbedarfe wie Telefonkosten, Raummiete, Verbrauchsmaterial o.ä. umfassen. Ziel hierbei soll sein, gerade kleineren oder neuen Institutionen finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Durchführung von Projekten oder Schulungen erforderlich sind. Die konkreten Bedarfe müssen der LfM dargelegt werden. Die Anforderungen für die Gewährung finanzieller Leistungen sind von der LfM in transparenten Förderkriterien darzulegen.

 

Absatz 8 ist entbehrlich und daher zu streichen.


 

Zu Nummer 35               

 

Zweck der Regelung ist es u.a. sicherzustellen, dass keine Vermischung von Lokalfunkveranstaltung und Bürgermedien erfolgt. Die bisherige gesetzliche Vorgabe, die auf die „Befugnis zur Gründung einer Veranstaltergemeinschaft“ Bezug nimmt, ist in ihren Voraussetzungen nicht eindeutig und in der Praxis bisher ohne Relevanz geblieben und wird daher gestrichen. Damit wird ausschließlich die Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk, einschließlich der Zulassung als Veranstaltergemeinschaft, als Ausschlusskriterium zugrunde gelegt.

 

Für Mitglieder der Bürgermediengruppen sieht das Gesetz eine Erleichterung dahingehend vor, dass zukünftig nicht mehr der Hauptwohnsitz im Verbreitungsgebiet erforderlich ist, sondern der Wohnort oder der ständige Aufenthalt als Anknüpfungspunkt herangezogen wird.

 

Die Ansässigkeit im Verbreitungsgebiet ist Indiz für persönliche Anbindung und besondere Kunde über die lokalen bzw. regionalen Gegebenheiten. Als objektiv nachprüfbares Kriterium gilt das Prinzip des Wohnortes oder des ständigen Aufenthalts auch für Mitglieder der Veranstaltergemeinschaften (§ 64 Absatz 2 Satz 1 LMG) und Mitglieder des nach den Konzentrationsregeln zu schaffenden Beirates (§ 33c LMG). Die Neufassung schafft hier insofern für alle Bereiche gleiche Rahmenbedingungen. Die Vermutungsregel soll die Nachprüfung erleichtern, ob das Prinzip der Ortsansässigkeit durch alle Teilnehmer an Schul- und Jugendprojekten erfüllt ist. Aufgrund der Einzugsgebiete von Schulen ist es sachgerechter, an dem Sitz der Schule anzuknüpfen.

 

Ziel und Qualität der Bürgermedien erfordern grundlegende Qualifikationen aller Beteiligten. Gleichwohl soll eine Partizipation nicht unangemessen durch zu hohe Ausbildungshürden erschwert werden. Dem trägt die Neufassung des § 40a Absatz 2 Rechnung.

 

Live-Sendungen bieten besondere Möglichkeiten. So kann nicht nur aktueller zu Themen Bezug genommen werden, auch können Zuhörerinnen und Zuhörer in die laufende Sendungen einbezogen werden. Sendungskonzepte und deren Umsetzung unterscheiden sich insofern von der Produktion fertiger Sendebeiträge im Vorfeld der Ausstrahlung. Live-Sendungen bieten daher besondere Lern- und Präsentationsmöglichkeit unter professioneller Anleitung der Journalisten des Lokalfunks. Die Einbindung von Bürgermedienbeteiligten, wie auch von Beiträgen in Live-Sendungen des Lokalfunks (Absatz 5 Satz 3) schafft Akzeptanz bei den Beteiligten wie auch Zuhörern. Qualitätsstandards können erhöht werden und die Wahrnehmbarkeit der Stimmen des Bürgerfunks kann mit der Einbindung in das reguläre Programm erweitert werden.

 

Derartige Kooperationen erfordern immer das Einvernehmen zwischen den Beteiligten. Diese besondere Form der Kooperation zwischen dem Lokalfunk und den Bürgermedien ist jedoch zu begrüßen und soll daher unterstützt werden.

 

Zu Nummer 36               

 

Der Veranstalter lokalen Hörfunks ist im Zwei-Säulen-Modell immer eine Veranstaltergemeinschaft, so dass es sich bei den Begrifflichkeiten um Synonyme handelt. Der Verweis auf die Veranstaltergemeinschaft war daher zu streichen.

 

Die Regelung soll eine gleichzeitige Betätigung im Lokalfunk und in den Bürgermedien verhindern und enthält insofern eine entsprechende Inkompatibilitätsregel. Für die Vertreterin bzw. den Vertreter der Bürgermedien wird mit der Neufassung des Gesetzes eine Ausnahme aufgenommen. Diese berücksichtigt die Doppelstellung dieser Mitglieder.

 

Zu Nummer 37               

 

Die LfM wird ermächtigt, nicht nur im Fernsehbereich, sondern auch im Hörfunkbereich einen Lehr- und Lernsender zuzulassen. Als Vorbild hierfür dient das Projekt nrwision, mit dem Bürgerfernsehen erfolgreich umgesetzt wird.

 

Die LfM erhält zudem die Aufgabe, den Aufbau einer Plattform zu fördern, durch die partizipative Elemente und Nachhaltigkeit der in den Bürgermedien erstellten Beiträge gewährleistet wird. Die LfM soll zudem allgemein die Nutzung digitaler Verbreitungswege unterstützen.

 

Hierdurch soll den Bürgermedien ermöglicht werden, die Vorteile des Internets für sich zu erschließen, das insofern eine Vielzahl an Möglichkeiten bietet, die die Einbindung in den Lokalfunk bisher nicht zu leisten vermag.

 

Unabhängig von den begrenzten Übertragungskapazitäten des UKW-Hörfunks ermöglicht das Internet den Bürgermedien, ihr vollständiges Programmangebot einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Beiträge können nicht nur umfänglich eingestellt, sondern auf diese Weise auch zeitversetzt und ohne zeitliche Begrenzung nachhaltig verfügbar gemacht werden. Das Internet bietet zugleich die Möglichkeit, Live-Formate anzubieten. Sendezeiten können dabei im digitalen Raum bezüglich des Sendezeitpunkts wie auch bezüglich der Dauer der Beiträge nahezu unbegrenzt verschoben oder ausgeweitet werden.

 

Der einheitliche Auftritt der Bürgermedien in Nordrhein-Westfalen auf einer gemeinsamen Plattform kann darüber hinaus auch die Wahrnehmbarkeit und Akzeptanz stärken. Dies gilt im Besonderen mit Blick auf die steigende Nutzung des Internet als Verbreitungsmedium auch für Hörfunk (vgl. Digitalisierungsbericht 2013 , Rundfunk und Internet – These, Antithese, Synthese?, die medienanstalten - ALM GbR, S. 46 ff.).

 

Absatz 3 ist redaktionell angepasst.

 

Zu Nummer 38               

 

Die Regelung in § 40d ist aufgrund der Neuregelung in § 14 überholt und war daher zu streichen.

 

Zu Nummer 39               

 

Programmveranstalter werden verpflichtet, die LfM jeweils jährlich über die bei ihnen eingegangenen Programmbeschwerden nach § 42 zu informieren. Dies stärkt die LfM als Aufsichtsorgan und in der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Plattform öffentlichen Diskurses über die Medienentwicklung.

 

Gibt die LfM einer an sie herangetragenen Beschwerde nach § 42 Absatz 3 Satz 3 statt, soll sie die hierzu getroffene Entscheidung in ihrem Online-Angebot veröffentlichen. Dies trägt den Maßgaben an eine transparente Entscheidungspraxis Rechnung.

 

Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.


 

Zu Nummer 40               

 

Die Lokalradios haben die Möglichkeit, ihre Inhalte auch im Internet zu verbreiten. Wenngleich das Internet vielfältige und reizvolle neue Verbreitungs- und Rezeptionsmöglichkeiten für die Lokalradios bieten dürfte und ein Angebot einen wertvollen Beitrag zu Qualität und Vielfalt gerade für den lokalen Raum leisten kann, besteht jedoch keine gesetzliche Pflicht, ein solches Angebot zu erbringen. Insofern bedarf es immer auch der Absprache zwischen der jeweiligen Veranstaltergemeinschaft und der Betriebsgesellschaft über Art und Umfang des jeweils im Internet oder crossmedial verfolgten Geschäftsmodells. Zudem gilt das zur Vielfaltsicherung im lokalen Raum geschaffene und bewährte Zwei-Säulen-Modell zunächst für den Rundfunk in seiner einfachgesetzlichen Definition und soll nicht ohne weiteres auf den Telemedienbereich übertragen werden.

 

Werden Inhalte des Lokalradios hingegen im Internet als Live-Stream angeboten, bleibt auch dies zunächst Rundfunk im einfachgesetzlichen Sinn. Daher stellt das Gesetz nunmehr klar, dass die redaktionelle Verantwortung für das Programm auch im Bereich des Internets bei der Veranstaltergemeinschaft zu verbleiben hat. Wird der Live-Stream durch entsprechend dem Medium „Internet“ angepasste Angebote (in Schrift, Bild oder Wort) umrandet, um die Aufmerksamkeit der Zuhörerinnen und Zuhörer zu gewinnen und auf das Programmangebot zu lenken, muss sich die inhaltliche Verantwortlichkeit der Veranstaltergemeinschaft auch hierauf erstrecken. Das Gesetz nimmt insofern Bezug zu dem aus dem Rundfunkstaatsvertrag entlehnten Begriff des „Programmbegleitenden“. Es ist mithin das Telemedienangebot umfasst, welches Inhalte des linearen Programmangebots der Veranstaltergemeinschaften entsprechend der Eigenart eines Telemediums darstellt, auf dieses verweist oder dieses ergänzt. Dies gilt beispielsweise für Sendepläne, Programmvorschauen, Auszüge aus dem Programm, insbesondere der Berichterstattung, ergänzende Informationen zu Sendungen oder auch fortführende Hinweise. Durch das Merkmal der Programmbegleitung ist ein sowohl sachlicher als auch zeitlicher Bezug gefordert, der mit der durch § 58a bestimmten Zwecksetzung der Veranstaltergemeinschaft korreliert, Lokalfunk nach den Grundsätzen des LMG zu veranstalten. Ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen Impressumspflichten, sollte für den Nutzer der Telemedienangebote deutlich erkennbar werden, in wessen Verantwortlichkeit die angebotenen Inhalte liegen, insbesondere welche Angebote durch den Anbieter des linearen Angebots bereitgestellt und welche ergänzend zum lokalen Angebot von Dritter Seite verantwortet werden.

 

Zu Nummer 41               

 

Die Verweisung ist eine Folgeänderung zur Ergänzung des § 52 Absatz 1. Soweit die redaktionelle Verantwortung nach § 52 Absatz 1 den Veranstaltergemeinschaften für programmbegleitende Telemedienangebote zukommt, gelten wegen der besonderen Nähe dieser Angebote zum Hörfunkprogramm auch für sie dieselben Programmgrundsätze.

 

Zu Nummer 42               

 

Bei Nummer 42 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.


 

Zu Nummer 43               

 

Die Beteiligung der Verlage am Lokalfunk soll bis zu 100 vom Hundert der Kapital- und Stimmrechtsanteile ermöglicht werden, wenn kein anderer potentieller Gesellschafter zur Verfügung steht. Kommunale Träger bleiben privilegiert, ihre Beteiligung ist nach wie vor medienpolitisch erwünscht. Die Neuregelung soll ihnen jedoch ermöglichen, ihren Anteil ganz oder teilweise zu veräußern, wenn die Beteiligung etwa auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht mehr sinnvoll erscheint.

 

Derzeit sieht das Gesetz eine Begrenzung von 75 vom Hundert an den Kapital? und Stimmrechtsanteile einer Betriebsgesellschaft vor. Die Sicherung der Meinungsvielfalt erfolgt im sog. Zwei-Säulen-Modell des Landesmediengesetzes bereits durch die Trennung der Aufgaben zwischen der Veranstaltergemeinschaft einerseits und der Betriebsgesellschaft andererseits. Die Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt die redaktionelle Verantwortung. Die Aufgabe der Betriebsgesellschaft ist die Sicherung der technischen und wirtschaftlichen Grundlagen. Sie darf auf Programm und Inhalt keinen Einfluss nehmen.

 

Zu Nummer 44               

 

Die Praxis hat gezeigt, dass bei Kündigungen aus wichtigem Grund ein solches Einigungsverfahren im Einzelfall kaum möglich ist, z.B. bei Insolvenz der Betriebsgesellschaft. In solchen Fällen soll es der LfM möglich sein, auf die Durchführung des dann nicht zielführenden Verfahrens zu verzichten.

 

Zu Nummer 45               

 

Die Zahl der kooptierten Mitglieder nach § 62 Absatz 4 wird auf vier angehoben. Insgesamt hat die Veranstaltergemeinschaft damit bis zu 22 Mitglieder.

 

Zu Nummer 46               

 

Bei Nummer 46 handelt es sich um redaktionelle Änderungen, die u.a. dem Grundsatz einer paritätischen Verteilung der Geschlechter Rechnung tragen.

 

Zu Nummer 47               

 

Bei Nummer 47 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

 

Zu Nummer 48               

 

Bei Nummer 48 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

 

Zu Nummer 49               

 

Es wird klargestellt, dass das Widerspruchsrecht der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs nicht auch betreffend seiner eigenen (Einstellung oder) Entlassung gilt.

 

Zu Nummer 50               

 

Von den Veranstaltergemeinschaften werden für jedes Kalenderjahr ein Stellen- und ein Wirtschaftsplan (§ 68) aufgestellt. Die Pläne bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaften.

 

Um eine Finanzierung auch in dem Fall sicherzustellen, dass sich die jeweilige Veranstaltergemeinschaft und ihre Betriebsgesellschaft nicht auf einen neuen Stellen- oder Wirtschaftsplan einigen, ist nunmehr gesetzlich vorgegeben, dass bereits die nach § 58a Absatz 2 Satz 1 zwischen Veranstaltergemeinschaft und Betriebsgesellschaft zu schließende Vereinbarung Verfahrensregeln für die Bestimmung eines Übergangshaushalts enthalten muss. Insofern handelt es sich um einen zulassungsrelevanten Sachverhalt, der von der LfM zu prüfen ist. Die Vereinbarung muss so gestaltet sein, dass aus ihr selbst heraus bereits die Festlegung eines Haushaltes erfolgen kann, ohne dass es hierfür einer Einigung zwischen den Beteiligten bedarf.

 

In der Praxis hat sich bisher vielfach eine Ein-Zwölftel-Regel bewährt, nach der der Haushalt des Vorjahres bis zu einer abschließenden Einigung der Beteiligten monatsweise fort gilt. Denkbar sind auch die Benennung von Gutachtern oder die Durchführung von Schlichtungsverfahren mit abschließender Entscheidung.

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

 

Zu Nummer 51               

 

Bei Nummer 51 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

 

Zu Nummer 52               

 

Die Regelung stellt klar, dass auch die allgemeinen Regelungen in §§ 5 und 6 für das vereinfachte Zulassungsverfahren gelten.

 

Zu Nummer 53               

 

Das Verbot der Werbung und des Sponsorings im Einrichtungsfunk wird aufgehoben. Eine im Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene zwingende Beschränkung von Werbung im Einrichtungsfunk war bereits mit dem 5. Rundfunkänderungsstaatsvertrag aufgehoben worden. Begründet worden war dies mit der Feststellung, dass sich das Werbeverbot als hinderlich erwiesen habe, entsprechende Sendungen in Einrichtungen zu finanzieren. Das Landesrecht zeichnet diesen Spielraum nun nach.

 

Im Übrigen handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

 

Zu Nummer 54               

 

Die zeitliche Begrenzung für Veranstaltungsrundfunk wird auf einen Monat angehoben und hierdurch mehr Flexibilität geschaffen. Zugleich wird klargestellt, dass eine Verlängerung im vereinfachten Zulassungsverfahren nicht möglich ist.

 

Zu Nummer 55               

 

Um die Transparenz der Gremienarbeit zu verbessern und dadurch mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und eine größere Legitimation der gesellschaftlichen Aufsicht zu erreichen, soll die LfM alle Materialien, die für die Öffentlichkeit von Interesse sind, frei zugänglich machen. Die in weiten Teilen bereits so übliche Praxis der Medienkommission wird insofern in Absatz 2 verpflichtend gesetzlich verankert.

 

Die LfM wird durch den neuen Absatz 4 ausdrücklich mit der Beobachtung der Programm- und Angebotsentwicklung beauftragt. Die Ergebnisse sollen, wie andere relevante Arbeiten auch, im Internet zugänglich gemacht werden.

Die Tätigkeit der LfM umfasst heute bereits eine Vielzahl an Maßnahmen zur Medienkompetenzförderung (vgl. jährlicher Medienkompetenzbericht der LfM). Das Gesetz enthält insofern konkrete Aufgaben in § 39, zu denen auch die Aus- und Weiterbildung von Medienschaffenden gehört. Ergänzend wird in Absatz 5 verankert, dass zum Lernangebote im Bereich der Medienkompetenzförderung auch frei zugängliche Angebote gehören, um jede Bürgerin und jeden Bürger erreichen zu können.

 

Die LfM leistet heute bereits im Rahmen der Medienkompetenzförderung einen Beitrag zur Vernetzung von Arbeiten und Institutionen in diesem Bereich. Schwerpunkte hierbei sind die Herstellung von Transparenz über die Akteure und Maßnahmen, die Initiierung und der Aufbau von Netzwerkstrukturen zur Förderung von Medienkompetenz und die Vernetzung landesweiter Aktivitäten durch Kooperationen (vgl. Medienkompetenzbericht 2011/12, S. 80 f.). Absatz 6 sieht vor, dass die LfM zukünftig in Nordrhein-Westfalen die Rolle einer zentralen Informationsstelle für Mediennutzerinnen und Mediennutzer einnimmt. Darüber hinaus soll die LfM aktiv zur Vernetzung der für Nordrhein-Westfalen relevanten Einrichtungen und Institutionen im Bereich der Medienkompetenzförderung beitragen, indem sie die Zusammenarbeit mit diesen verstärkt. Auf diese Weise können Synergien genutzt und Ziele ressourcenschonend umgesetzt werden. Neben schulen und Jugendeinrichtungen sollte die Zusammenarbeit mit dem Grimme-Institut, der Film- und Medienstiftung sowie der internationalen Filmschule Köln verstärkt werden.

 

Der Bedeutung der Bürgermedien folgend wird die Aufgabe der Förderung der Bürgermedien in einen eigenen Absatz (Absatz 7) überführt.

 

Absätze 8 und 9 resultieren aus der Neustrukturierung des in § 88 enthaltenen Aufgabenkatalogs der LfM.

 

Die Landesregierung hält eine flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit einer vielfältigen lokalen und regionalen Berichterstattung für unverzichtbar. Außerdem enthält Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz einen Gewährleistungsauftrag zur Sicherung der Rundfunkfreiheit. Deshalb haben die Regierungsfraktionen in dem Koalitionsvertrag vom 18. Juni 2012 eine staatsferne „Stiftung für ‚Vielfalt und Partizipation“ vorgesehen, die mit ergänzenden Angeboten helfen soll, Qualität, Unabhängigkeit und Vielfalt bei der Produktion von Medieninhalten in Nordrhein-Westfalen sicherzustellen.

 

Mit der neuen Aufgabe der LfM, die Vielfalt und Partizipation insbesondere unter Berücksichtigung regionaler und lokaler Belange zu fördern, reagiert die Landesregierung auf den Transformationsprozess des lokalen und regionalen Journalismus in Nordrhein-Westfalen. In den vergangenen Jahren hat sich dieser insbesondere für die Medien- und Verlagshäuser gezeigt. Diese waren angesichts der Digitalisierung gezwungen, neue Wege zu gehen. Dies gilt aber nicht nur für die Presse, sondern auch für die lokalen und regionalen Hörfunk- und Fernsehangebote. Die Etablierung eines rentablen lokal- und regionaljournalistischen Angebots im Internet wird noch einige Jahre in Anspruch nehmen. Der zu beobachtende Trend zeigt, dass nicht nur die publizistische Vielfalt in Frage gestellt ist, sondern zunehmend auch die flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit lokal- und regionaljournalistischen Angeboten.

 

In einem Austausch mit Vertretern der Branche konnten folgende Aufgaben der „Stiftung“ als notwendig identifiziert werden.

-        Vergabe von Recherche-Stipendien für Lokal- und Regional-Journalistinnen und -Journalisten.

 

-        Förderung innovativer Angebote der Aus- und Fortbildung von Journalistinnen und Journalisten, insbesondere von solchen in freien Arbeitsverhältnissen, die die Neuerungen der Technik ebenso wie betriebswirtschaftliche und rechtliche Themen in den Blick nehmen.

-        Entwicklung einer digitalen Kompetenzplattform, auf der technisches, kaufmännisches, rechtliches Wissen etc. zentral abrufbar ist, die zugleich aber auch Ideen- und Diskursplattform sein kann;

-        Förderung digitaler Publikationsstrukturen für lokale und regionale journalistische Angebote;

-        Förderung von Akzeptanz, um zu verdeutlichen, was Qualitätsjournalismus auszeichnet.

 

In dem im April 2013 veröffentlichten Arbeitsentwurf für eine Novellierung des Landesmediengesetzes wurde aufgezeigt, wie die Aufgaben und die Finanzierung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“ gesetzlich verankert werden könnten. Die LfM hat die Idee einer solchen „Stiftung“ aufgegriffen und sich als Träger der Einrichtung empfohlen. Die Medienkommission hat ein Konzept beschlossen, das als ein guter Ausgangspunkt für die Etablierung einer „Stiftung für Vielfalt und Partizipation“ in Nordrhein-Westfalen angesehen werden kann.

Zweck der „Stiftung“ kann es u.a. sein, Modellprojekte zur digitalen Transformation der Lokalmedien zu entwickeln und zu fördern. Innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens soll hierdurch eine große Bandbreite an umsetzungsreifen Best-Practice-Ideen präsentiert werden können. Die „Stiftung“ kann hierbei als Think Tank für neue Projektideen fungieren. Denkbare Beispiele für Modellprojekte sind etwa

-          Konzepte zur Nutzung der Sozialen Medien für das Sammeln und Verbreiten lokaler Nachrichten;

-          multimediales Storytelling lokaler Themen durch die Zusammenarbeit von Wort-, Radio-, Foto- und Videojournalisten;

-          Schulung von Lokaljournalisten in der Live-Berichterstattung für Online-Plattformen;

-          Übertragung neuer Formen des Journalismus in die Lokalberichterstattung.

 

Da die Förderung von Vielfalt und Partizipation staatsfern organisiert werden soll, ist dieser Aufgabe bei der Landesmedienanstalt gut angesiedelt. Die Aufgabe soll sie jedoch nicht selbst, sondern in der Form einer Gesellschaft des Privatrechts wahrnehmen. Diese strukturelle Entscheidung ermöglicht Dritten, sich zu beteiligen. Dies wird angestrebt, um die konvergente Medienordnung auch innerhalb der „Stiftung“ abzubilden und den Aktionsradius der „Stiftung“ über andere Finanzierungsmittel zu erweitern. Dazu hat die LfM schon erste Schritte unternommen.

 

Der Aufbau der „Stiftung“ kann nur stufenweise erfolgen. Die Landesregierung geht davon aus, dass die LfM die konkreten Aufgaben der „Stiftung“ gemeinsam mit weiteren Akteuren entwickeln wird, denn nur so kann die „Stiftung“ ihre viefaltssichernde Wirkung entfalten. Indem sich die LfM maßgeblichen Einfluss auf die von ihr gegründete Gesellschaft sichert, kann organisatorisch gewährleistet werden, dass die Aktivität der Gesellschaft staatsfern und unabhängig von wirtschaftlichen oder berufsständischen Interessen gesteuert wird und sich das Handeln der Gesellschaft am gesamtgesellschaftlichen Interesse orientiert.

 

Der Medienkommission der LfM kommt dabei eine besondere Bedeutung zukommt. Die plurale Zusammensetzung der Medienkommission gewährleistet, dass Einzelinteressen nicht zum Tragen kommen. Zugleich verfügt die Medienkommission über Erfahrungen und Wissen zur Vielfaltsicherung und zur Qualitätsförderung.

 

 

 

Die Organisationsform ? mit eigenen Mitteln und konkret definiertem Gesellschaftszweck ? gewährleistet nicht nur eine notwendige Nachhaltigkeit und Verbindlichkeit, sondern bietet auch ein hohes Maß an Flexibilität. So können Projekte sowohl selbst eingebracht als auch im Wege der Kooperation mit Dritten realisiert werden.

 

Geplant ist, der „Stiftung“ jährlich 1,6 Mio. € aus dem Etat der LfM zur Verfügung zu stellen. Es erscheint richtig, der LfM die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation zu fördern, zu übertragen und zur Umsetzung der Stiftungsidee Gestaltungsmöglichkeiten einzuräumen. Um jedoch sowohl die Aufgabe „Vielfalt und Partizipation“ als auch die Organisationsform gesetzlich abzusichern, wird § 88 LMG um Absatz 8 ergänzt.

 

Die Durchführung der in § 39a gesetzlich verankerten Medienversammlung ist Aufgabe der LfM (Absatz 11). Die Konzeption und Ausgestaltung, d.h. insbesondere die Auswahl der jeweiligen Themen, Struktur und Gestaltung der Veranstaltung, liegt in der Hand der Medienkommission.

 

Die Konzentration im Medienbereich ist ein wesentlicher Faktor für die Bewertung der Angebots- und Anbietervielfalt. Die LfM hat die Entwicklungen zu verfolgen und jährlich einen Bericht hierzu vorzulegen. Auch hier sind die Ergebnisse im Internet zugänglich zu machen (Absatz 12).

 

Zu Nummer 56               

 

Im Sinne von Transparenz hat die LfM jährlich ihre gesellschaftlichen Beteiligungen offenzulegen. Dies gilt auch für den Prüfvermerk des Abschlussprüfers nach § 89 Absatz 3.

 

Zu Nummer 57               

 

Zur Entlastung der Medienkommission trifft die oder der Vorsitzende der Medienkommission, außer in den Fällen der Abberufung, die erforderliche Feststellung zur vorzeitigen Beendigung der Organmitgliedschaft von Kommissionsmitgliedern. Bei Beginn der Mitgliedschaft stellt die oder der Vorsitzende bereits nach geltendem Recht fest, ob die Entsendung ordnungsgemäß war.

 

Zukünftig wird allein im Falle der Abberufung durch die entsendende Organisation, die nur in bestimmten Ausnahmen möglich ist, die Befassung der gesamten Medienkommission erforderlich sein.

 

Zu Nummer 58               

 

Die Parteien gehören wie bisher zu den gesellschaftlichen Gruppen. Ihre Bedeutung in Nordrhein-Westfalen soll sich in Zukunft jeweils nach den bei der Landtagswahl erzielten Ergebnissen orientieren. Deshalb werden in Zukunft nach jeder Neukonstituierung des Landtages diese Mitglieder der Medienkommission neu bestimmt. Im Übrigen bleibt die Bindung an die Amtszeit der Medienkommission erhalten. Die gesetzlichen Vorschriften wurden entsprechend neu gefasst und systematisch verortet. § 93 enthält insofern nur redaktionelle Änderungen. Maßgebliche Änderungen sind in §§ 94 bis 96 enthalten.

 

Mit § 93 Absatz 3 Nr. 11 erhalten auch die Bürgermedien einen Sitz in der Medienkommission. Das Mitglied wird durch die drei landesweit tätigen Verbände Landesarbeitsgemeinschaft lokale Medienarbeit NRW e.V, Landesverband Bürgerfunk NRW e.V. und Landesverband Offener Kanäle NRW e.V. bestimmt.

Die Landesregierung hält es zudem für geboten, die zunehmende Zahl der in NRW lebenden muslimischen Bürgerinnen und Bürger bei der Zusammensetzung der Medienkommission zu berücksichtigen. Die bisher durch jeweils ein Mitglied in der Medienkommission vertretenen Glaubensrichtungen sind als Religionsgemeinschaften in der nordrhein-westfälischen Gesellschaft fest verankert. Auch der Islam ist heute Teil der Gesellschaft und sollte daher in den Kreis der mit der binnenpluralen Struktur der Medienaufsicht abgebildeten gesellschaftlich relevanten Gruppen einbezogen werden. Vor allem der gegenwärtig angestoßene Prozess zur Klärung von Rolle und Status des Islams ist derzeit jedoch noch nicht soweit gediehen, eine sinnvolle Vertretungsregelung einzuführen. Sobald dieser Prozess zum Abschluss gekommen ist, wird die Landesregierung eine entsprechende Verankerung im Gesetz vorschlagen.

 

Die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen, LAGA NRW, wurde 2010 in „Landesintegrationsrat Nordrhein-Westfalen“ umbenannt; die Nennung im Gesetz wird entsprechend angepasst. Gleiches gilt für die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, die heute den Namen „IHK NRW - Die Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.“ trägt.

 

Die Satzungsermächtigung ist bereits in § 97 Absatz 2 Satz 2 2. Halbsatz enthalten und war daher in Absatz 7 zu streichen.

 

Die Mitglieder der Medienkommission sollen Sachkenntnisse im Aufgabenbereich der Medienkommission nicht erst im Rahmen ihrer Mitgliedschaft erlangen. Bereits im Vorfeld sollten sie eine besondere Affinität zu medienrelevanten Themen und grundlegende Kenntnisse, etwa durch berufliche Qualifikation, Praxiserfahrung oder sonstige Tätigkeiten nachweisen können. Absatz 8 sieht entsprechende Voraussetzungen vor.

 

Zu Nummer 59               

 

Die Medienaufsicht bei der LfM soll nach den Vorgaben des Koalitionsvertrages nachhaltig und effektiv gestärkt werden. Dazu müssen die Kompetenzen der Aufsichtsgremien erweitert werden und vor allem die Kompetenz beim eigenen Personal und bei der Aufstellung des die Medienkommission betreffenden Haushaltstitels erweitert werden. Zudem ist das Gremium zur effektiven Erfüllung seiner Aufgaben darauf angewiesen, im Bedarfsfall auch externe Sachkunde in Anspruch nehmen zu können.

 

Die Änderung in Absatz 2 Nummer 6 ist zum einen redaktioneller Art im Hinblick auf die Änderung in § 104. Zudem wird klargestellt, dass auch die Abberufung der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors durch die Direktorin oder den Direktor der Zustimmung durch die Medienkommission bedarf.

 

Absatz 3 stellt klar, dass die unabhängige Arbeit der Medienkommission von der LfM organisatorisch, personell und insgesamt finanziell sicherzustellen ist.

 

Die neue Regelung in Absatz 4 soll die bedarfsgerechte Personalausstattung der Medienkommission sicherstellen. Da nur die Direktorin bzw. der Direktor die LfM nach außen vertreten kann, hat diese oder dieser die Personalmaßnahmen umzusetzen.

 

 

 

 

 

Die Neuregelung in Absatz 5 dient der Medienkommission bei der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und schafft Transparenz über die Verwendung von Finanzmitteln. Die Änderungen sollen zudem sicherstellen, dass sich die Medienkommission zur Erfüllung der genannten Aufgaben externen Sachverständigenrat einholen kann. Dabei kann eine entsprechende Beauftragung im Bedarfsfall auch von der oder dem Vorsitzenden der Medienkommission vergeben werden.

 

Absatz 6 stellt klar, dass die Medienkommission ihre Arbeit nach außen in eigener Verantwortung transparent machen kann. Dies entspricht insofern bereits der geübten Praxis.

 

Zu Nummer 60               

 

Angesichts der fortlaufenden Weiterentwicklungen der Medienlandschaft und der steigenden Anforderungen an die Medienaufsicht sollen die Mitglieder der Medienkommission regelmäßige Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Förderung und kontinuierlichen Erweiterung ihrer Kompetenzen erhalten (Absatz 3).

 

Die Regelung in Absatz 4 konkretisiert die Anzeigepflichten bei möglichen dauerhaften Interessenkollisionen und die Folgen. Die Formulierung ist an die des § 13 Absatz 5 WDR-Gesetz angelehnt.

 

Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wird in Absatz 5 die Regelung ergänzt, dass die nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz geforderte Mitteilung an die für Rechtsaufsicht zuständige Stelle abzugeben ist. Gleiches gilt bisher bereits für die Direktorin oder den Direktor der LfM nach § 17 Korruptionsbekämpfungsgesetz.

 

Durch die Regelung, dass die Angaben jährlich im Internet zu veröffentlichen und damit allgemein zugänglich zu machen sind, wird Transparenz für die Öffentlichkeit hergestellt.

 

Die Regelung in Absatz 6 konkretisiert das Verfahren und die Folgen bei einer möglichen Befangenheit im Einzelfall.

 

Zu Nummer 61               

 

Die Mitgliedschaft in der Medienkommission soll bei den vom Landtag gewählten Mitgliedern, unabhängig vom Zeitpunkt der Konstituierung des Gremiums, an die jeweilige Zusammensetzung des Landtages geknüpft sein (Absatz 2). Im Fall der Neukonstitution des Landtags während der laufenden Amtszeit der Medienkommission bestimmt der Landtag daher erneut Mitglieder für die Medienkommission für den Rest der Amtszeit der Medienkommission.

 

Absatz 3 regelt die Nachfolge eines ausgeschiedenen Mitglieds bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters. Es wird eine Übergangsregelung dahingehend geschaffen, dass das stellvertretende Mitglied auch bei Ausscheiden des Mitglieds dessen Aufgaben für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten übernehmen kann. Dies räumt den entsendenden Gruppen bzw. dem Landtag einen zeitlichen Spielraum ein und stärkt zugleich auch die Rolle der stellvertretenden Mitglieder.

 

Zu Nummer 62               

 

Bein Nummer 62 handelt es sich um klarstellende redaktionelle Änderung.


 

Zu Nummer 63               

 

Die Transparenz der Gremienarbeit und die Kommunikation der Gremien mit den Mediennutzerinnen und Mediennutzern soll verbessert werden, um mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und eine größere Legitimation der gesellschaftlichen Aufsicht zu erreichen. Dazu sieht das Gesetz vor, dass die Sitzungen der Medienkommission im Regelfall öffentlich und sowohl die Tagesordnung als auch die Ergebnisse und sonstige maßgebliche Materialien frei zugänglich sein sollen.

 

Im Sinne von mehr Transparenz wird das Regel-Ausnahmeverhältnis der Öffentlichkeit der Sitzungen der Medienkommission in Absatz 2 umgekehrt. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur in eng umgrenzten Ausnahmeverhältnissen möglich.

 

Absatz 3 stellt klar, dass im Sinne größerer Transparenz die Tagesordnungen als auch die Ergebnisse der Sitzungen der Medienkommission sowie der Teilnehmerliste zu veröffentlichen sind.

 

In Absatz 4 wird klargestellt, dass die Direktorin oder der Direktor das Recht hat, sich jederzeit, d.h. auch außerhalb der von der Geschäftsordnung festgelegten Redereihenfolge, zu einzelnen Beratungsthemen zu äußern.

 

Nach Absatz 7 bedürfen Beschlüsse der Medienkommission der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen von Mitgliedern bei der Abstimmung werden insofern als Stimmen gegen die Beschlussfassung gewertet.

 

Im Übrigen werden redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Zu Nummer 64               

 

Die Neuregelung reduziert die monatliche Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Kommissionsmitglieder zugunsten eines deutlich höheren Sitzungsgeldes. Dies soll zum einen den mit den Sitzungen verbunden höheren Aufwand honorieren und zum anderen einen Anreiz für eine möglichst verstärkte Sitzungsteilnahme schaffen.

 

Zu Nummer 65               

 

Die Änderung des Absatz 1 stellt sicher, dass die Stellung der Direktorin oder des Direktors nicht durch eine frühzeitige Neuwahl einer Direktorin oder eines Direktors geschwächt wird.

 

Die Neuregelung zu den Bezügen der Direktorin oder des Direktors in Absatz 3 soll zum einen eine attraktive Bezahlung ermöglichen, zum anderen aber auch einen verantwortungsvollen Umgang mit öffentlichen Geldern sicherstellen. Die Regelung gilt nur für künftig abzuschließende Verträge.

 

Die Änderung in Absatz 4 gewährleistet, dass auch in dem Falle, dass eine neue Direktorin oder ein neuer Direktor zwar gewählt ist, ihr bzw. sein Amt aber gar nicht oder erst verspätet antreten kann, eine kommissarische Geschäftsführung der LfM sichergestellt ist.


 

Zu Nummer 66               

 

Der Medienkommission wird durch die Änderung die Möglichkeit eingeräumt, in den genannten Bereichen Bagatellentscheidungen auf den Direktor zu übertragen.

 

Im Übrigen sind redaktionelle Änderungen vorgenommen.

 

Zu Nummer 67               

 

Neben der sprachlichen Änderung stellt die Neuregelung in Absatz 1 Satz 2 den Fortgang der Geschäfte sicher, wenn der Direktor vorzeitig ausscheidet, an dessen Amtszeit die Vertreterbestellung grundsätzlich gekoppelt ist.

 

Der Verweis auf die Vorschriften des § 100 in Absatz 2 war zu streichen, da die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor von der Direktorin oder dem Direktor bestimmt und nicht von der Medienkommission gewählt wird.

 

Im Übrigen werden Anpassungen an eine geschlechtergerechte Sprache vorgenommen.

 

Zu Nummer 68               

 

Bei Nummer 68 handelt es sich um eine Folgeänderung zu den Änderungen in § 94 Absatz 3 und 4.

 

Zu Nummer 69               

 

Bei Nummer 69 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

 

Zu Nummer 70               

 

Mit der Änderung in Absatz 1 wird das Auskunftsrecht der Rechtsaufsicht gesetzlich verankert.

 

Die übrigen Anpassungen sind redaktioneller Art und dienen der Vereinheitlichung des Normtextes. Die Rechtsaufsicht liegt bereits in der Zuständigkeit der Ministerpräsidentin bzw. des Ministerpräsidenten.

 

Zu Nummer 71               

 

Maßnahmen sollen sich nicht nur an Rundfunkveranstalter, sondern auch gegen andere aus diesem Gesetz verpflichtete, insbesondere Kabelnetzbetreiber und Anbieter vergleichbarer Telemedien, richten können.

 

Zu Nummer 72               

 

Bei Nummer 72 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Zu Nummer 73               

 

Die Regelung ist eine Folgeänderung zu § 12, wonach Plattformanbieter zukünftig ebenfalls Übertragungskapazitäten zugewiesen bekommen können. Die Regeln zur Rücknahme der Zuweisung gelten auch für sie.

 

Zu Nummer 74               

 

Die Regelung ist eine Folgeänderung zu § 12. Auch Plattformanbieter werden, wie Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien, damit in den Anwendungsbereich einbezogen.

 

Zu Nummer 75               

 

Die Regelung ist eine Folgeänderung zu § 12. Auch Anbieter und Plattformanbieter werden damit in den Anwendungsbereich einbezogen.

 

Zu Nummer 76               

 

Die terrestrische Verbreitung oder Weiterverbreitung vergleichbarer Telemedien bedarf wie die terrestrische Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auch nach § 12 der Zuweisung einer Übertragungskapazität. Eine Nutzung von terrestrischen Übertragungskapazitäten ohne entsprechende Zuweisungsentscheidung der LfM soll in beiden Fällen bußgeldbewehrt sein (Absatz 2 Nummer 2).

 

Der bußgeldbewährte Tatbestand in Absatz 2 Nummer 3, dass im Rahmen der Antragstellung einer Zulassung (§ 7) oder der Zuweisung einer Übertragungskapazität (§ 16) nicht rechtzeitig erforderliche Angaben gemacht werden, wird abgeschafft. Eine Bußgeldbewährung zulasten des Antragstellers erscheint nicht gerechtfertigt und mit dem Antragsprinzip des Verwaltungsverfahrens nicht im Einklang. Soweit ein Antrag unvollständig ist, kann dieser nicht beschieden werden. Das Vorbringen erforderlicher Angaben ist daher im eigenen Interesse des Antragsstellers. Drittinteressen, etwa im Konkurrentenverfahren bei Zuweisung einer Übertragungskapazität, kann bereits durch Fristsetzung und Ablehnung des Antrags Rechnung getragen werden.

 

Entsprechend der aufgenommenen Pflicht zur Anzeige des Kabelnetzbetriebes werden die Bußgeldvorschriften angepasst (Absatz 2 Nummer 4).

 

Die Änderung in Absatz 2 Nummer 5 ist eine Folgeänderung zu den Anpassungen in § 24.

 

Zu Nummer 77               

 

Bei Nummer 77 handelt es sich um notwendige Anpassungen der Regelung zum Inkrafttreten des Gesetzes.

 

Zu Nummer 78               

 

Bei Nummer 78 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

 

 

 

II Begründung zu Artikel 2

Änderung des Telemedienzuständigkeitsgesetzes

 

Zur Vereinheitlichung der Aufsicht über die Telemedien wird diese bei der LfM weiter zusammengeführt. Ausnahme bildet die Aufsicht über datenschutzrechtliche Tatbestände. Diese wurde entsprechend der Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit übertragen. Ebenfalls ausgenommen von der Übertragung bleibt die Überwachung und Untersagung von Glücksspielen.


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