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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/4963

 

10.02.2014

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 1876 vom 10. Januar 2014

der Abgeordneten Dirk Schatz und Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/4753

 

 

Vorratsdatenspeicherung – unverzichtbares Mittel zur Kriminalitätsbekämpfung?

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 1876 mit Schreiben vom 7. Februar 2014 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Justizminister beantwortet.

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Die EU-Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung verstößt nach Ansicht des Generalanwalts am Europäischen Gerichtshof, Pedro Cruz Villalón, gegen EU-Recht. Dies geht aus einem im Dezember 2013 veröffentlichten Rechtsgutachten hervor. Darin heißt es, dass die anlasslose Speicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten der Bürger zu Fahndungszwecken mit der EU-Charta der Grundrechte nicht vereinbar sei. Sie gewährleiste nicht den Schutz personenbezogener Daten und die Achtung des Privatlebens.

 

Dennoch wird die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung oft damit begründet, dass die Daten zur Bekämpfung von Kriminalität unerlässlich seien. So tat es auch der CDU-Innenpolitiker Wolfgang Bosbach in einem Interview mit dem WDR5 Morgenecho am 06.01.2014 („Bosbach - Streit um Vorratsdatenspeicherung“). Darin plädiert der Innenpolitiker für eine rasche Gesetzesänderung, da ohne Vorratsdatenspeicherung eine Aufklärung von Verbrechen in Deutschland nicht möglich sei. Er sagt: „Die Vorratsdatenspeicherung ist ein unverzichtbares Mittel zur Verbrechensbekämpfung“.

 

Auf die Frage des Interviewers, wie viele Straftaten seit 2006 in Deutschland durch Vorratsdatenspeicherung aufgeklärt worden sind, antwortet Wolfgang Bosbach, dass diese Auskunft nur das Bundeskriminalamt bzw. die Bundesländer selbst geben könnten.

 

 

 

 

Herr Bosbach irrt bereits hinsichtlich der im Interview genannten Zeiträume bzw. Zeitangaben, da die gesetzliche Umsetzung der Richtlinie in Deutschland nicht bereits von 2006 an, sondern erst vom 01.01.2008 bis zum 02.03.2010 in Kraft war. Dies ist dennoch ein Zeitraum von über zwei Jahren, in dem konkrete Erfahrungen mit der Vorratsdatenspeicherung gemacht werden konnten, auf die sich deren Befürworter immer wieder berufen.

 

 

1.    Wie viele Datenabfragen aus dem Datenpool der Vorratsdatenspeicherung erfolgten im besagten Zeitraum (01.01.2008 bis 02.03.2010) durch nordrhein-westfälische Behörden? Bitte schlüsseln Sie die Angaben nach den abfragenden Behörden und nach Quartalen auf.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 2. März 2010 die Rechtsgrundlage für eine Speicherung und Verwendung von Verkehrsdaten gemäß §§ 113a, 113b TKG für nichtig erklärt. Für den präventiven Bereich von Polizei und Verfassungsschutz liegen dazu schon deshalb keine Statistiken vor, weil die nach §§ 113a, 113b TKG erforderlichen landesrechtlichen Ermächtigungen zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht bestanden.

 

Soweit die Strafprozessordnung (StPO) Abfragen von nach  § 113a TKG gespeicherten zuließ, sind sie in der nach § 100g StPO zu führenden Statistik enthalten gewesen. In dieser Statistik werden alle nach der StPO zulässigen Verkehrsdatenabfragen erfasst, ohne jedoch zu differenzieren, ob sie aufgrund einer nach §§ 113a TKG zulässigen Vorratsdatenspeicherung oder auf sonstigem Wege erhoben wurden. Nach dem zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen § 100g Abs. 4 StPO haben die Länder und der Generalbundesanwalt über die in ihrem Zuständigkeitsbereich nach § 100g Abs. 1 StPO angeordneten Maßnahmen (Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten) kalenderjährlich dem Bundesamt für Justiz zu berichten. Die dem Bundesamt für Justiz übermittelten Daten zu Maßnahmen nach § 100g Abs. 1 StPO sind den auf den Internetseiten des Bundesamts für Justiz eingestellten Statistiken

zu entnehmen (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Justizstatistik/Telekommunikation/Telekommunikationsueberwachung_node.html).

Entsprechende  statistische Daten übermittelt der Justizminister zusätzlich jährlich dem Vorsitzenden des Rechtsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen. Insofern wird auf die entsprechenden Vorlagen für die Jahre 2008 (14/2706), 2009 (15/72), und 2010 (15/707) verwiesen.

 

 

2.    Da in einem Ermittlungsverfahren durchaus auch mehrere Datenabfragen erfolgen können, fragen wir weiterhin: In wie vielen Ermittlungsverfahren erfolgten die Abfragen? Bitte schlüsseln Sie die Angaben nach Behörden und Quartalen auf.

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

 

3.    Aufgrund welcher Straftatbestände erfolgten diese Abfragen jeweils?

 

Siehe Antwort zu Frage 1.


 

4.    Bei wie vielen dieser Ermittlungsverfahren spielten die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung eine entscheidende Rolle für den konkreten Ermittlungserfolg? Konkret: Wie viele dieser Ermittlungsverfahren hätten ohne die Daten aus der Vorratsdatenspeicherung nicht aufgeklärt werden können?

 

Siehe Antwort zu Frage 1.


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