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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/6500

 

01.09.2014

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

 

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)

 

 

A         Problem

 

Der Landtag ist gemäß Art. 81 LV verpflichtet, den Haushaltsplan durch das Haushaltsgesetz festzustellen.

 

 

B         Lösung

 

Erlass des Haushaltsgesetzes 2015.

 

 

C         Alternativen

 

Keine.

 

 

D         Kosten

 

Das Haushaltsvolumen 2015 beträgt 63 693 668 400 Euro.

 

 

E          Zuständigkeit

 

Zuständig ist das Finanzministerium, beteiligt sind sämtliche Ressortministerien.

 


 

F          Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Die Höhe der Zuweisungen an die Gemeinden und Gemeindeverbände ergibt sich aus dem Entwurf des Haushaltsplans 2015.

 

 

G         Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

 

Durch die Ausgabenansätze sind die Unternehmen und die privaten Haushalte in unterschiedlicher Weise betroffen.

 

 

H         Befristung

 

Das Haushaltsgesetz bezieht sich gemäß Art. 81 Abs. 3 LV i.V.m. § 11 LHO insge­samt auf das Haushaltsjahr 2015.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

 

 

Entwurf eines Gesetzes

über die Feststellung des
Haushaltsplans des Landes
Nordrhein-Westfalen

für das Haushaltsjahr 2015

(Haushaltsgesetz 2015)

 

Vom ……………...2014

 

 

 

Inhaltsübersicht

 

Abschnitt 1 – Feststellung des Haushaltsplans

§ 1       Feststellung des Haushaltsplans

 

 

 

Abschnitt 2 – Besondere Regelungen zu den Einnahmen

§ 2       Kreditmittel

§ 3       Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

§ 4       Kassenverstärkungskredite

§ 5       (frei)

 

 

 

Abschnitt 3 – Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 6       Planstellen/Stellen

§ 7       Personalausgaben

§ 8       (frei)

§ 9       Übertragbarkeit, Behandlung von Ausgaberesten

§ 10     Allgemeine Vorschriften zur Bewirtschaftung von Sachausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 11     Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 12     Ausgleichsabgabe

 

 

 

Abschnitt 4 – Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

§ 13     Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

§ 14     Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 15     Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

 

§ 16     Weiterbildungsgesetz

§ 17     (frei)

 

 

 

Abschnitt 5 – Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

§ 18     Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

§ 19     Bürgschaften für Beteiligungen des Landes

§ 20     Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

§ 21     Gewährleistungen

§ 22     Garantien

§ 23     Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen

 

 

 

Abschnitt 6 – Weitere Ermächtigungen

§ 24     Weitere Ermächtigungen

 

 

 

Abschnitt 7 – Haushaltsentwicklung

§ 25     Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

 

 

 

Abschnitt 8 - Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen

§ 26     Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 27     Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen im Hochschulbereich

 

 

 

Abschnitt 9 – Besondere Regelungen für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

§ 28     Zuwendungen

§ 29     Fachbezogene Pauschale

§ 30     Förderung gemeinnütziger Zwecke durch Glücksspieleinnahmen

 

 

 

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

§ 31     Weitergeltung

§ 32     Inkrafttreten

 

 

 


 

Abschnitt 1

Feststellung des Haushaltsplans

 

§ 1

Feststellung des Haushaltsplans

 

 

 

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 63 693 668 400 Euro festgestellt.

 

 

 

Abschnitt 2

Besondere Regelungen zu den

Einnahmen

 

§ 2

Kreditmittel

 

 

 

(1) Kreditermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2015 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 2 054 000 000 Euro aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

 

 

 

(2) Umfang der Kreditermächtigung

Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2015 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen

 

 

 

1.    zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und

 

 

 

2.    zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2014 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2015 fällig werden,

 

 

 

soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.

 

 

 


 

(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen

Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.

 

 

 

(4) Besondere Kreditgeschäfte

Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Finanzministerium auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.

 

 

 

§ 3

Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

 

 

 

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt  durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255 000 000 Euro aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.

 

 

 


 

§ 4

Kassenverstärkungskredite

 

 

 

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Auf diese Grenze wird die Aufnahme von Kassenverstärkungskrediten zur Stellung von Sicherheiten im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 4 nicht angerechnet, soweit sie ein Volumen von 2 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages nicht überschreitet.

 

 

 

§ 5

(frei)

 

 

 

Abschnitt 3

Besondere Regelungen zu den Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

 

§ 6

Planstellen/Stellen

 

 

 

(1) Verbindlichkeit von Planstellen und von Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe

Planstellen und Stellen für Richterinnen und Richter auf Probe sind verbindlich. Von der Verbindlichkeit sind Stellen für abgeordnete Beamtinnen und Beamte ausgenommen. Im Übrigen können bis zu 10 Prozent der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen einer Besoldungsgruppe in Planstellen der nächsthöheren Wertigkeit derselben Laufbahngruppe umgewandelt werden, soweit andere rechtliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

 

 

 

(2) Verbindlichkeit von Stellen

Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden in den Erläuterungen abweichend von § 17 Absatz 6 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 636) geändert worden ist, in Gruppen ausgewiesen. Die in den Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 ausgewiesenen Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich.

(3) Verbindlichkeit von Stellen in ausgegliederten Bereichen

Die Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Landesbetriebe, Sondervermögen sowie in Globalhaushalten sind hinsichtlich ihrer Gesamtzahl verbindlich. Eine Überschreitung ist möglich, soweit dies nicht im Haushaltsvollzug zu einer Erhöhung des Zuführungsbetrages oder Absenkung des Abführungsbetrages gegenüber dem im Haushaltsplan ausgewiesenen Betrag führt. Durch Mehreinnahmen bedingte zusätzliche Stellen sind mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) einzurichten. Der kw-Vermerk wird wirksam, soweit die Mehreinnahmen entfallen.

 

 

 

(4) Einrichtung zusätzlicher Planstellen/Stellen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können zusätzliche Planstellen/Stellen mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw) eingerichtet werden, soweit die Mittel in voller Höhe von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Der kw-Vermerk wird wirksam, wenn die Kostenerstattung durch Dritte entfällt. Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können zusätzliche Planstellen zur Übernahme geprüfter Beamtenanwärterinnen/Beamtenanwärter sowie Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eingerichtet werden.

 

 

 

(5) Leerstellen

Die Ressorts werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, Leerstellen einzurichten, soweit Beschäftigte

 

 

 

1.    ohne Dienstbezüge beurlaubt,

 

 

 

2.    zu Stellen außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet oder

 

 

 

3.    im Rahmen des Pilotprojekts Rotation versetzt werden.

 

 

 

Leerstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 3 dürfen nur mit Einwilligung des Finanzministeriums eingerichtet werden.

 

 

 


 

(6) Einstellungszusagen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags können Einstellungszusagen in Anrechnung auf die nächstjährigen Einstellungsermächtigungen oder Ausbildungsstellen erteilt werden.

 

 

 

(7) Umsetzungen

Mit Einwilligung des Finanzministeriums können in begründeten Einzelfällen abweichend von § 50 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung Planstellen, Stellen und Mittel von einer Verwaltung in eine andere umgesetzt werden.

 

 

 

(8) Stellenführung

Planstellen und Stellen können für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen oder Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Bezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Abweichend von § 17 Absatz 5 Satz 4 der Landeshaushaltsordnung können Landesbedienstete auf mehreren Planstellen geführt werden.

 

 

 

(9) Schulformübergreifende Inanspruchnahme von Planstellen

Zur Sicherung der Unterrichtsversorgung können in den Kapiteln 05 300 bis 05 410 mit Einwilligung des Finanzministeriums Planstellen der jeweiligen Eingangsämter schulformübergreifend in Anspruch genommen und auch in Planstellen der Eingangsämter der nächsthöheren Laufbahngruppe umgewandelt werden.

 

 

                         

(10) Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Von den im Haushaltsjahr freiwerdenden Planstellen und Stellen sind 171 zur Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598) geändert worden ist, zu verwenden. Soweit die Einstellungsverpflichtung bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht erfolgt ist, werden mit Zustimmung des Finanzministeriums in diesem Umfang Planstellen und Stellen in den im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Kommunales zu etatisierenden Stellenpool umgesetzt und gegebenenfalls umgewandelt. Die 171 Planstellen und Stellen teilen sich wie folgt auf die Ressorts auf:

 

 

 

Staatskanzlei: 1

 

 

 

Ministerium für Inneres und Kommunales: 40

 

 

 

Justizministerium: 20

 

 

 

Ministerium für Schule und Weiterbildung: 80

 

 

 

Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung: 1

 

 

 

Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport: 1

 

 

 

Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr: 3

 

 

 

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz: 3

 

 

 

Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales: 1

 

 

 

Finanzministerium: 19

 

 

 

Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk: 1

 

 

 

Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter: 1.

 

 

 

(11) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, haushaltsrechtliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus der Anpassung an das Tarifvertragsrecht, an das Besoldungsrecht oder an andere den Personalhaushalt betreffende gesetzliche Bestimmungen ergeben, insbesondere Stellenpläne und Stellenübersichten zu ergänzen sowie Planstellen und Stellen umzuwandeln und Ausgaben zu sperren.

 

 

 

§ 7

Personalausgaben

 

 

 

(1) Deckungsfähigkeiten

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind innerhalb der einzelnen Kapitel einschließlich der Titelgruppen - mit Einwilligung des Finanzministeriums auch kapitelübergreifend innerhalb des Einzelplans - gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 441 und 446 sind innerhalb des Einzelplans gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Gruppen 412 und 443, der Obergruppe 45, der Obergruppen 51 bis 54 (ohne Gruppen 529 und 531) und der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 innerhalb desselben Kapitels überschritten werden.

 

 

 

(2) Verstärkungen

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus

 

 

 

1.    Zuschüssen für die berufliche Eingliederung schwerbehinderter Menschen sowie aus Minderleistungsausgleichen bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen,

 

 

 

2.    Zuweisungen im Rahmen von Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung und

 

 

 

3.    Erstattungen der Europäischen Union im Rahmen des PHARE Twinning-Programms

 

 

 

den Ausgaben bei Titeln der Gruppen 422, 427 oder 428 zu. Die Einnahmen aus dem Rahmenvertrag zur Personalbereitstellung mit der Deutschen Telekom AG – Vivento – (Einzelplan 20 Kapitel 20 020 Titel 282 10) dürfen zur Verstärkung der Ansätze für die Personalausgaben bei Titeln der Obergruppe 42 sowie der Ansätze für Zuschüsse an Landesbetriebe herangezogen werden.

 

 

 


 

§ 8

(frei)

 

 

 

§ 9

Übertragbarkeit, Behandlung von
Ausgaberesten

 

 

 

(1) Übertragbarkeit bei Personalausgabenbudgetierung

Die Ausgaben der Gruppen 422, 427 und 428 sind übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden.

 

 

 

(2) Übertragbarkeit bei Haushaltsflexibilisierung

Soweit außerhalb der Gesamtausgabenbudgetierung nach § 25 Absatz 2 und 3 Ausgaben der Hauptgruppe 5 durch Haushaltsvermerk für übertragbar erklärt wurden, können in Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben Ausgabereste gebildet werden. Der hier bestimmte Prozentsatz zur Höhe der Bildung von Ausgaberesten geht entgegenstehenden Haushaltsvermerken vor (Konkurrenzregel).

 

 

 

§ 10

Allgemeine Vorschriften zur
Bewirtschaftung von Sachausgaben

und Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

(1) Gegenseitige Deckungsfähigkeit

Mit Einwilligung des Finanzministeriums sind innerhalb der einzelnen Kapitel die veranschlagten Ausgaben aller Titel der Gruppen 511 bis 527 und 546 sowie 547 der sächlichen Verwaltungsausgaben gegenseitig deckungsfähig.

 

 

 

(2) Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit

Erstattungen der Bundesagentur für Arbeit im Zusammenhang mit der Einrichtung von Zusatzjobs im Sinne von § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S.1167) geändert worden ist, fließen den Ausgaben bei Titeln der Gruppe 681 zu (§ 17 Absatz 3 Landeshaushaltsordnung). Die Ausgaben dürfen vor Eingang der aufkommenden Einnahmen geleistet werden, wenn die Förderzusage der Bundesagentur für Arbeit vorliegt.

 

 

 

§ 11

Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

(1) Strukturhilfegesetz

Soweit der Bund einzelne Maßnahmen von der Förderung ausschließt oder vom Bund genehmigte Projekte nicht realisiert werden, kann das Finanzministerium auf Grund des Strukturhilfegesetzes vom 20. De­zember 1988 (BGBl. I S. 2358) veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für andere förderungsfähige Zwecke umsetzen. Gemäß § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Bewilligungen für Strukturhilfemaßnahmen mit Fälligkeiten in künftigen Haushaltsjahren aus den übertragenen Ausgaberesten ausgesprochen werden.

 

 

 

(2) Erwerb bebauter oder zu bebauender Immobilien

Das Finanzministerium wird für den Fall der Deckung des Raumbedarfs des Landes durch Erwerbsmaßnahmen von Bauträgern oder sonstigen Investoren, durch Immobilienleasing oder durch Mietkauf ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die für Große Neu-, Um- und Erweiterungsbauten (Teilbeträge) in der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 veranschlagt sind, zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), das zuletzt  durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723) geändert worden ist, sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 im selben Kapitel umzusetzen. Dasselbe gilt für eine Umsetzung der bei Kapitel 20 020 Titel 821 70 veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten Titel der Hauptgruppe 7 oder Gruppe 891 für Generalübernehmer-/Generalunternehmer­maß­nahmen oder der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und 894 30 – oder 821 für die in Satz 1 genannten Erwerbsmaßnahmen.

 

 

 

(3) Neue Miet- und Baumaßnahmen

Das Finanzministerium wird zur Realisierung neuer Miet- und Baumaßnahmen zwecks Deckung des Raumbedarfs des Landes ermächtigt, die bei Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem im jeweiligen Einzelplan ausgebrachten oder dort von ihm noch einzurichtenden Titel der Gruppe 518 – bei Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie Globalhaushalten im Bereich des Einzelplans 06 Titel 685 10 und Gruppe 894 –, der Hauptgruppe 7 oder der Gruppe 891 umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig. Für den Fall, dass die umgesetzten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bei dem jeweiligen Titel nicht in Anspruch genommen werden können, weil sich nachträglich die Nutzererfordernisse ändern oder nachträglich ein wirtschaftlicheres Angebot vorgelegt wird, wird das Finanzministerium ermächtigt, die umgesetzten Mittel und Verpflichtungsermächtigungen aus dem Einzelplan in das Kapitel 20 020 Titelgruppe 75 umzusetzen. 

 

 

 

(4) Öffentlich Private Partnerschaften

Das Finanzministerium wird zur Durchführung von Öffentlich Privaten Partnerschaften ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Titel der Gruppe 546 oder 823 im selben Kapitel umzusetzen. Bei der Inanspruchnahme der nach Satz 1 umgesetzten Verpflichtungsermächtigungen sind mit der Maßgabe der Einhaltung des Gesamtvolumens Abweichungen von den ursprünglich vorgesehenen Fälligkeiten zulässig.

 

 

 

(5) Konzentration der Förderprogramme bei der NRW.BANK

Das Finanzministerium wird zur Übertragung der finanziellen Abwicklung beziehungsweise Durchführung von Förderprogrammen auf die NRW.BANK ermächtigt, im Einvernehmen mit dem jeweiligen Ressort Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zu einem von ihm einzurichtenden Festtitel 546 05 im selben Einzelplan umzusetzen.

 

 

 

§ 12

Ausgleichsabgabe

 

 

 

In den einzelnen Kapiteln fließen die Einnahmen aus den von den Integrationsämtern für die Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze aus Mitteln der Ausgleichsabgabe gezahlten Zuschüssen den Titeln der Hauptgruppen 5, 7 und 8 zu.

 

 

 

Abschnitt 4

Besondere Festsetzungen und Bewirtschaftungsregelungen für den Haushaltsplan

 

§ 13

Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

Beträgt die veranschlagte Verpflichtungsermächtigung 5 000 000 Euro und mehr, bedarf jede Inanspruchnahme der Einwilligung des Finanzministeriums.

 

 

 

§ 14

Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

 

 

 

Der gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung zu bestimmende Betrag wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt, für Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 37 Absatz 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung als Jahresbetrag im Sinne von § 16 der Landeshaushaltsordnung. Für Verpflichtungsermächtigungen ist maßgeblich, dass der jeweilige voraussichtlich kassenwirksame Jahresbetrag in keinem Jahr den Betrag von 5 000 000 Euro überschreitet.

 

 

 

§ 15

Veräußerung und Überlassung der

Nutzung von Vermögensgegenständen

 

 

 

(1) Wasserstraßen

Die für den Ausbau von Wasserstraßen des westdeutschen Kanalnetzes des Bundes und der Weststrecke des Mittellandkanals benötigten Grundstücke sind auf Grund der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Nordrhein-Westfalen getroffenen Regierungsabkommen dem Bund unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

 

 

 

(2) Software

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Land entwickelte oder in dessen Auftrag erstellte ADV-Betriebs- und Anwenderprogramme (Software) unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Vertragliche Sondervereinbarungen im Rahmen einer Verbundentwicklung bleiben hiervon unberührt.

 

 

 

(3) Grundstücke

Mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags dürfen Grundstücke

 

 

 

1.  direkt und ohne öffentliches Ausschreibungsverfahren auf der Grundlage einer gutachterlichen Wertermittlung

 

 

 

a)    an Gemeinden und Gemeindeverbände oder mehrheitlich kommunale Gesellschaften für die Erfüllung kommunaler Zwecke oder für die Errichtung von öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. De­zember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, oder

 

 

 

b)    an Studentenwerke (Anstalten öffentlichen Rechts) für deren gesetzlich festgelegte Zwecke, insbesondere für die Errichtung von studentischem Wohnraum, oder

 

 

 

2.  im öffentlichen Ausschreibungsverfahren

 

 

 

a)    unter Beschränkung auf Bieter, die sich vertraglich zur Realisierung städtebaulich oder wohnungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben verpflichten, oder

 

 

 

b)    mit der Auflage, dass in angemessenem Umfang öffentlich geförderter Wohnraum errichtet wird,

 

 

 

veräußert werden.

 

 

 

(4) Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes

Gemäß § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, insbesondere Räume, Energie und Einrichtungsgegenstände, zum Betrieb einer Kantine bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben durch eine Pächterin oder einen Pächter unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden können, soweit dies im Interesse einer kostengünstigen Mitarbeiterverpflegung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pächterin oder des Pächters geboten ist.

 

 

 

§ 16

Weiterbildungsgesetz

 

 

 

(1) Durchschnittsbeträge für Unterrichtsstunden

Gemäß § 13 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), das zuletzt  durch § 129 Nummer 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) geändert worden ist, werden folgende Durchschnittsbeträge festgesetzt:

 

 

 


 

1.      für eine pädagogisch hauptamtlich oder hauptberuflich besetzte Stelle 51 130 Euro,

 

 

 

2.      für eine gemäß der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die durch Artikel 108 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274) geändert worden ist, hauptamtlich oder hauptberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 66,50 Euro und nebenamtlich beziehungsweise nebenberuflich durchgeführte Unterrichtsstunde 23 Euro und

 

 

 

3.      für eine sonstige im Pflichtangebot durchgeführte Unterrichtsstunde 19,20 Euro.

 

 

 

(2) Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag

Gemäß § 16 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes wird der Durchschnittsbetrag für den Teilnehmertag auf 25 Euro festgesetzt.

 

 

 

(3) Zusammenfassung von Höchstförderbeträgen

Bei Zusammenschlüssen und vergleichbaren Kooperationen von Einrichtungen werden die jeweiligen Höchstförderbeträge zusammengefasst.

 

 

 

(4) Konsolidierungsbeitrag

Der Gesamtbetrag der gemäß § 13 Absatz 4 des Weiterbildungsgesetzes im Jahr 1999 der Volkshochschule gezahlten Landesmittel beziehungsweise des gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrags umfasst den gemäß § 12 Absatz 3 des Haushaltsgesetzes 2002 vom 19. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 876) möglichen Höchstförderbetrag. Die gemäß § 13 des Weiterbildungsgesetzes zu zahlende Zuweisung und der gemäß § 16 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes maßgebliche Höchstförderbetrag werden um einen Konsolidierungsbeitrag von 15 Prozent reduziert.

§ 17

(frei)

 

 

 

Abschnitt 5

Bürgschaften, Garantien, sonstige Gewährleistungen, Haftungsfreistellungen

 

§ 18

Bürgschaften zur Wirtschaftsförderung

 

 

 

(1) Ermächtigung

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften für Kredite an die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft bis zu 900 000 000 Euro zu übernehmen.

 

 

 

(2) Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags

Zur Übernahme von Bürgschaften auf Grund der Ermächtigung in Absatz 1 bedarf es der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags; sie gilt für Ausfallbürgschaften im Rahmen der vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags gebilligten Bürgschaftsrichtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für die Wirtschaft und die freien Berufe sowie die Land- und Forstwirtschaft, Runderlass des Finanzministers vom 11. August 1988 (SMBl. NRW. S. 1314), zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 30. Januar 2008 (MBl. NRW. S. 91), als allgemein erteilt. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist zu informieren, wenn die Ablehnung eines Bürgschaftsantrags von über 2 500 000 Euro beabsichtigt ist.

 

 

 

(3) Übernahme von Bürgschaften

Die Bürgschaften gemäß Absatz 1 dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch den Schuldner bei normalem wirtschaftlichem Ablauf innerhalb der für den einzelnen Kredit vereinbarten Zahlungstermine erwartet werden kann. Das Finanzministerium kann davon Ausnahmen zulassen, insbesondere zur Erhaltung von Arbeitsplätzen oder zur Stützung gewerblicher Unternehmen in strukturschwachen Gebieten. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags ist darüber unverzüglich zu unterrichten.

§ 19

Bürgschaften für Beteiligungen

des Landes

 

 

 

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Zusammenhang mit der Finanzierung von Unternehmen, an denen das Land mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, und mit der Veräußerung von unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen des Landes Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu einer Gesamthöhe von 1 650 000 000 Euro zu übernehmen. Der vom Land verbürgte Anteil an einer Finanzierung darf nicht höher sein als der unmittelbare oder mittelbare prozentuale Anteil der Beteiligung.

 

 

 

§ 20

Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

 

 

 

(1) Förderung des Sportstättenbaus

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zur Förderung des Sportstättenbaus in Nordrhein-Westfalen Bürgschaften und Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Darlehen an gemeinnützige Sportvereine und ?verbände bis zu einer Gesamthöhe von 45 000 000 Euro je Haushaltsjahr zu übernehmen.

 

 

 

(2) Unterstützung und Begleitung der Energiewende durch die NRW.BANK

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk zur Unterstützung und Begleitung der Energiewende Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Kredite, die diese in Verbindung mit der Finanzierung der Erkundung und Planungsvorbereitung von Pumpspeicherkraftwerken ausgereicht hat, bis zu einer Höhe von insgesamt 50 000 000 Euro zu übernehmen.

 

 

 


 

(3) Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungen und Rückbürgschaften zugunsten der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, bis zu 100 000 000 Euro zu übernehmen.

 

 

 

(4) Wohnungsbauförderung durch die NRW.BANK

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK für Darlehen zur Wohnungsbauförderung bis zur Höhe von 5 000 000 Euro, zur Förderung von Eigentumsmaßnahmen im Wohnungsbau und zur Gründung von Wohnungsbaugenossenschaften Bürgschaften bis zur Höhe von 230 000 000 Euro zu übernehmen.

 

 

 

§ 21

Gewährleistungen

 

 

 

(1) Atomrechtliche Deckungsvorsorge

Das Finanzministerium wird ermächtigt, Gewährleistungsverpflichtungen des Landes nach § 14 Absatz 2 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist, sowie nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 bis 6 der Atomrechtlichen Deckungsvorsorge-Verordnung vom 25. Januar 1977 (BGBl. I S. 220), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 12 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist,

 

 

 

1.      zugunsten der Forschungszentrum Jülich GmbH, Jülich, und zugunsten der Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH, Jülich, zu übernehmen. Diese Gewährleistungsverpflichtungen sind gegenüber der Forschungszentrum Jülich GmbH auf bis zu 10 Prozent des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens bis zu 201 000 000 Euro und gegenüber der AVR GmbH auf bis zu 30 Prozent des zur Erfüllung der Deckungsvorsorge festgesetzten Betrages, höchstens jedoch bis 2 708 700 Euro begrenzt und

 

 

 

2.      zugunsten der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes bis höchstens zu einem Betrag von insgesamt 120 000 000 Euro zu übernehmen.

 

 

 

(2) Stiftung Zollverein

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, sich gegenüber der Stiftung Zollverein für den Fall einer Nichtverlängerung der bis zum Jahre 2023 geltenden Finanzierungsvereinbarung zum unentgeltlichen Rückerwerb der Grundstücke Zeche Zollverein Schächte 1/2/8 und XII in Essen sowie zur Tragung der jährlich mit dem Grundstückseigentum verbundenen Kosten bis zur Höhe von derzeit 4 500 000 Euro zu verpflichten.

 

 

 

(3) Gegenwerte im Ersatzschulbereich

Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen gemäß § 105 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetz vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 268) geändert worden ist, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für alle Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers beziehungsweise einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) entstehen.

 

 

 

(4) EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“

Das Ministerium für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk wird ermächtigt, sich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium im Rahmen einer Vereinbarung zum NL-NRW/Nds-EU-Programm „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ zu verpflichten, für die Förderperiode 2014 bis 2020 Gewährleistungen gegenüber der EU-Kommission bis zu einem Betrag von 30 000 000 Euro zu übernehmen.

 

 

 


 

§ 22

Garantien

 

 

 

(1) Kunstausstellungen

Das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport wird ermächtigt, Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen

 

 

 

1.      aus der Dauerleihgabe von Kunstwerken an die Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 77 000 000 Euro,

 

 

 

2.      aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Stiftung Kunstsammlung Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe von insgesamt 700 000 000 Euro und

 

 

 

3.      einmalig im Jahr 2015 aus der Leihgabe von Kunstwerken und Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland anlässlich der Durchführung von einem Ausstellungsvorhaben von besonderer Bedeutung, an denen sich das Land durch finanzielle Zuwendungen beteiligt, bis zur Höhe von insgesamt 250 000 000 Euro

 

 

 

zu übernehmen.

 

 

 

Auf den Höchstbetrag nach Nummer 3 werden die auf Grund der Ermächtigung des vorherigen Haushaltsgesetzes übernommenen Gewährleistungen für Ausstellungsvorhaben von besonderer Bedeutung angerechnet, soweit das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

 

 

 

(2) Kunstakademie Düsseldorf; Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt,

 

 

 


 

1.      Verpflichtungen zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus wechselnden Ausstellungen mit Ausstellungsstücken von privaten und öffentlichen Leihgebern aus dem In- und Ausland bei der Akademie-Galerie der Kunstakademie Düsseldorf bis zur Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro zu übernehmen und

 

 

 

2.      mit Zustimmung des Finanzministeriums gegenüber der Bundesrepublik Deutschland eine Rückgarantie entsprechend dem Finanzierungsanteil des Landes an den Betriebskosten des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt e. V., Köln, höchstens bis 500 000 Euro, zu übernehmen, durch die der Bund bei Inanspruchnahme aus Schadensereignissen im Zusammenhang mit Raketen- und Ballonstarts der mobilen Raketenbasis des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Ausland anteilig entlastet wird.

 

 

 

(3) Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen

Das Finanzministerium wird ermächtigt,

 

 

 

1.      im Interesse der Kapitalversorgung mittelständischer Unternehmen Garantien bis zu 50 000 000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber der Bürgschaftsbank Nordrhein-Westfalen GmbH - Kreditgarantiegemeinschaft -, Neuss, übernommen werden;

 

 

 

2.      im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen mit Sitz in Nordrhein-Westfalen neue Finanzierungsformen zu unterstützen und Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen bis zu 350 000 000 Euro zur Risikoentlastung von Kreditinstituten, Fondsgesellschaften und sonstigen Kapitalsammelstellen

 

 

 

zu übernehmen.

 

 

 


 

§ 23

Haftungsfreistellungen für Existenzgründungshilfen

 

 

 

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Interesse der Existenzgründung und Existenzfestigung von kleinen und mittleren Unternehmen sowie im Interesse von örtlichen Beschäftigungsinitiativen und Selbsthilfegruppen Haftungsfreistellungen bis zu einer Gesamthöhe von 80 000 000 Euro zugunsten der NRW.BANK zur Haftungsentlastung von Kreditinstituten für die Hergabe von Krediten zu übernehmen.

 

 

 

Abschnitt 6

Weitere Ermächtigungen

 

§ 24

Weitere Ermächtigungen

 

 

 

(1) Influenza-Pandemie

Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags im Falle einer Influenza-Pandemie einen Pandemie-Impfstoff, das notwendige Impfzubehör sowie ergänzende Impfleistungen bis zu dem für die Versorgung der Bevölkerung des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen Umfang zu beschaffen.

 

 

 

(2) Bergschäden

Das Finanzministerium wird ermächtigt, beim Erwerb von Grundstücken aus Haushaltsmitteln bei Kapitel 14 500 Titel 821 10 die auf diesen Grundstücken ruhenden Verpflichtungen zur Abdeckung von Bergschäden bis zur Höhe von 25 500 000 Euro zu übernehmen.

 

 

 

(3) Flughafen Essen/Mülheim

Das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Land Nordrhein-Westfalen zu verpflichten, bilanzielle Verluste bei der Flughafen Essen/Mülheim GmbH, Mülheim an der
Ruhr, die sich aus der beabsichtigten Ein-


stellung des motorisierten Flugbetriebs ergeben, seinem Gesellschaftsanteil entsprechend zu übernehmen.

 

 

 

Abschnitt 7

Haushaltsentwicklung

 

§ 25

Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens

 

 

 

(1) Umsetzung des Programms EPOS.NRW

Zur Umsetzung der Modernisierung des Haushalts- und Rechnungswesens wird in der Landesverwaltung schrittweise die Integrierte Verbundrechnung mit den Komponenten Vermögensrechnung, Ergebnisrechnung, Kosten- und Leistungsrechnung sowie Finanzrechnung als Basis einer produktorientierten Haushaltssteuerung eingeführt. Die Landesregierung legt hierfür die entsprechenden Bereiche der Landesverwaltung fest (Budgeteinheiten). Die Landesregierung bestimmt auch die Bereiche, die an dem EPOS.NRW-Modellversuch zur Erprobung des fachlichen Rahmenkonzeptes zur Einführung der Integrierten Verbundrechnung teilnehmen (Modellbehörden).

 

 

 

(2) Gesamtausgabenbudgetierung

In den Budgeteinheiten und Modellbehörden sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 mit Ausnahme der Gruppen 529 und 531 sowohl innerhalb der Hauptgruppen als auch zwischen diesen Hauptgruppen gegenseitig deckungsfähig. Die Deckungsfähigkeit umfasst - mit Einwilligung des Finanzministeriums und im Einvernehmen mit den beteiligten Ressorts - auch diejenigen Ausgaben bei Titeln in anderen Kapiteln und Einzelplänen, die von der Budgeteinheit im Haushaltsvollzug bewirtschaftet werden. Die Ausgaben bei den Titeln der Obergruppe 81 dürfen bis zur Höhe der Einsparungen bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 überschritten werden. Mehrausgaben dürfen bis zur Höhe der Mehreinnahmen geleistet werden.

 

 

 

(3) Übertragbarkeit

In den Budgeteinheiten sind die Ausgaben bei den Titeln der Hauptgruppen 4 und 5 übertragbar. In Höhe von 50 Prozent der nach Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeiten verbleibenden Minderausgaben einschließlich der Verstärkungen für Besoldungs- und Tariferhöhungen können Ausgabereste gebildet werden. Bei den Modellbehörden ist für Minderausgaben der Hauptgruppe 5 ein reduzierter Prozentsatz von 25 anzuwenden.

 

 

 

(4) Grundsätze der staatlichen doppelten Buchführung

In den Budgeteinheiten und Modellbehörden wird das Rechnungswesen nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung gemäß § 7a des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, gestaltet. Die Aufstellung, Bewirtschaftung und Rechnungslegung kann mit Zustimmung des Finanzministeriums abweichend von den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und den Vorschriften dieses Gesetzes nach Konten und Produktstrukturen erfolgen.

 

 

 

(5) Datenabruf

§ 17a Absatz 3 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden.

 

 

 

(6) Ermächtigung des Finanzministeriums

Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Umsetzung der Absätze 1 bis 4 Verwaltungsvorschriften zu erlassen.

 

 

 

Abschnitt 8

Besondere Regelungen für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts, Sondervermögen, Landesbetriebe und Beteiligungen

 

§ 26

Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

(1) Kreditermächtigung

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) wird ermächtigt, zur Deckung der eigenfinanzierten Investitionen Kredite bis zur Höhe von 516 448 300 Euro aufzunehmen. Darüber hinaus wird das Finanzministerium ermächtigt, dem BLB NRW für Investitionen, die nicht zu einer über die veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen hinausgehenden weiteren Mietbelastung im Landeshaushalt führen, und für Investitionsmaßnahmen, deren Abwicklung schneller als geplant verläuft, eine weitere Kreditaufnahme bis zur Höhe von 100 000 000 Euro zu gestatten, soweit die Summe der Ausgaben für eigenfinanzierte Investitionen den im Finanzplan des BLB NRW vorgesehenen Betrag überschreitet.

 

 

 

(2) Abschluss von Mietverträgen

Abweichend von § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bedarf es zum Abschluss von Mietverträgen keiner Verpflichtungsermächtigung, soweit die Summe der in dem jeweiligen Einzelplan bei den Festtiteln 518 01 und 518 04 veranschlagten Ausgabemittel ausreicht, um die Verpflichtung zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren abzudecken und zuvor das Benehmen mit dem Finanzministerium hergestellt wurde. Satz 1 gilt für Titel 685 10 der Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes sowie für Globalhaushalte im Bereich des Einzelplans 06 mit der Maßgabe, dass es der Herstellung des Benehmens mit dem Finanzministerium nicht bedarf. Weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Finanzministeriums.

 

 

 

(3) Einnahmen aus Untervermietungen

Einnahmen aus Untervermietungen beim BLB NRW angemieteter Gebäude, die über den im jeweiligen Haushalt veranschlagten Ansatz hinausgehen, dürfen für Mehrausgaben – mit Ausnahme von Personalausgaben – herangezogen werden.

 

 

 

(4) Erweiterung der Zweckbestimmung des Festtitels 519 03

Die bei Festtitel 519 03 veranschlagten Ausgaben dürfen auch für Kleine Neu-, Um- und Erweiterungsbauten eingesetzt werden.

 

 

 


 

§ 27

Überlassung der Nutzung von

Vermögensgegenständen im

Hochschulbereich

 

 

 

Abweichend von § 63 Absatz 3 und 4 der Landeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vermögensgegenstände des Landes, die den früheren Medizinischen Einrichtungen der Hochschulen zugeordnet waren, den Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können.

 

 

 

Abschnitt 9

Besondere Regelungen

für Zuwendungen und die fachbezogene Pauschale

 

§ 28

Zuwendungen

 

 

 

(1) Sperrung von Zuwendungen

Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne von § 23 der Landeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, bis der Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Zuwendungsempfängerin/des Zuwendungsempfängers von der Bewilligungsbehörde gebilligt worden ist. Abweichungen von Haushalts- und Wirtschaftsplänen, die vom Finanzministerium der Veranschlagung der Ausgabe für die Zuwendung zugrunde gelegt worden sind, bedürfen vor Aufhebung der Sperre dessen Einwilligung.

 

 

 

(2) Besserstellungsverbot

Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ihre beziehungsweise seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes; vorbehaltlich einer abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Finanzministerium kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. Sind vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes nicht vorhanden, ist die Zustimmung des Finanzministeriums zum Abschluss des Anstellungs- oder Arbeitsvertrages erforderlich. Dieser Absatz gilt nicht für die Universitätskliniken im Sinne des § 31a des Hochschulgesetzes.

 

 

 

(3) Ausnahmen von der Erbringung des kommunalen Eigenanteils

Abweichend von Nummer 2.3.3 und Nummer 2.4 VVG zu § 44 LHO (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung – RdErl. d. Finanzministeriums v. 30.9 2003, MBl. NRW. S.1254, zuletzt geändert durch RdErl. d. Finanzministeriums vom 24.9.2007, MBl. NRW. S. 688) kann der Förderrahmen bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Zweckgebundene Spenden und eingeworbene Sponsorenmittel können für die Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben und insoweit den verbleibenden Eigenanteil des Zuwendungsempfängers ersetzen. Die Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 gelten ausschließlich für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt und ohne genehmigtes Haushaltssicherungskonzept (Nothaushaltskommunen einschließlich überschuldeter Kommunen), für Kommunen ohne ausgeglichenen Haushalt mit genehmigtem Haushaltssicherungskonzept und für Kommunen, die Konsolidierungshilfen nach dem Stärkungspaktgesetz erhalten, in den folgenden Förderbereichen:

 

 

 

1.    Städtebauförderung – Unterpunkt Soziale Stadt,

 

 

 

2.    Ökologie-Programm Emscher Lippe (ÖPEL),

 

 

 

3.    REGIONALEN,

 

 

 

4.    Wasserrahmenrichtlinie,

 

 

 

5.    Luftqualität

 

 

 

6.    Förderung von Kulturbauten,

 

 

 

7.    Progres.nrw - European Energy Award,

 

 

 

8.    Breitbandversorgung und

 

 

 

9.    Kulturförderung - Unterpunkte „Kultur und Schule" und „Musikalische Grundbildung/Jedem Kind ein Instrument" (UT 4 zu Kapitel 07 050 Titel 633 60 und UT 8 zu Kapitel 07 050 Titel 685 60).

 

 

 

Diese Regelung geht abweichenden Bestimmungen bezüglich der Erbringung des kommunalen Eigenanteils in den Förderrichtlinien zu den vorstehenden Förderbereichen vor.

 

 

 

§ 29

Fachbezogene Pauschale

 

 

 

(1) Fachbezogene Pauschale

Zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die kommunale Selbstverwaltung werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Durchführung bestimmter Aufgaben veranschlagte Mittel in pauschalierter Form zur Verfügung gestellt (fachbezogene Pauschale).

 

 

 

(2) Regelung im Haushaltsplan

Die fachbezogenen Pauschalen werden nach objektivierbaren Kriterien, die im Haushaltsplan verbindlich festgelegt sind, an die Gemeinden und Gemeindeverbände verteilt. § 41 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

 

 

 

(3) Auszahlung der fachbezogenen Pauschale

Die Pauschalmittel werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden ohne Antrag zu festgelegten Terminen ausgezahlt. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die gewährten Pauschalmittel in dem jeweiligen Aufgabenbereich einzusetzen.

 

 

 


 

(4) Nachweis der Verwendung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände weisen den Einsatz der Pauschalmittel nach Abschluss des Haushaltsjahres unverzüglich durch rechtsverbindliche Bestätigung nach. Auf besondere Anforderung ist der Nachweis listenmäßig je Aufgabenbereich oder entsprechend der verbindlichen Gliederung des kommunalen Haushaltsplans durch Auszug aus den betreffenden Abschnitten oder Unterabschnitten der Jahresrechnung zu führen.

 

 

 

(5) Rückzahlung

Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel bis zum 31. März des Folgejahres unaufgefordert an die Landeskasse zurückzuzahlen. Nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das Land kann seinen Rückzahlungsanspruch mit Forderungen der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes aufrechnen. Die aus der Feuerschutzsteuer gewährte Investitionspauschale ist abweichend von Satz 1 nicht zurückzuzahlen. Nicht verbrauchte Pauschalmittel sind entsprechend der Zweckbestimmung in den Folgejahren zu verwenden.

 

 

 

(6) Vorrang der fachbezogenen Pauschale

Werden Landesmittel als fachbezogene Pauschale gewährt, treten alle insoweit bisher geltenden Förderregelungen außer Kraft.

 

 

 

(7) Träger der freien Jugendhilfe

Zur Erfüllung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendpolitik können fachbezogene Pauschalen auch den nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S.3464) geändert worden ist, anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gewährt werden. Die Absätze 1 bis 4, 5 Satz 1 bis 3 und Absatz 6 sind entsprechend anzuwenden.

 

 

 

§ 30

Förderung gemeinnütziger Zwecke

durch Glücksspieleinnahmen

 

 

 

(1) Zweckgebundene Verausgabung von Glücksspieleinnahmen

Aus den Einnahmen aus dem Fußball-Toto, der Lotterie „KENO“, der Lotterie „Eurojackpot“, der Losbrieflotterie mit sofortigem Gewinnentscheid, den Zusatzlotterien „Spiel 77“ und „PLUS 5“ wird für Zwecke im Sinne von § 10 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag vom 13. No­vember 2012 (GV. NRW. S. 524) und aus den Einnahmen aus Oddset-Wetten wird für Zwecke im Sinne von § 21 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ein Festbetrag in Höhe von 86 134 000 Euro zweckgebunden verausgabt.

 

 

 

(2) Regelung im Haushaltsplan

In den Erläuterungen zu den jeweiligen Einnahmetiteln sind die zweckgebundene Verausgabung, der Vorwegabzug an die Hilfeeinrichtungen für Spielsüchtige, die Destinatäre sowie der Verteilungsschlüssel verbindlich festzulegen.

 

 

 

(3) Verweisung

Die Ausgaben können entsprechend § 29 Absatz 3, 4, 5 Satz 4 und 5 sowie Absatz 6 zur Verfügung gestellt werden.

 

 

 

(4) Eigenmittel

Die Ausgaben gelten bei den Destinatären als Eigenmittel.

 

 

 

Abschnitt 10

Schlussvorschriften

 

§ 31

Weitergeltung

 

 

 

Die Abschnitte 2 bis 9 gelten nach Ablauf des 31. Dezember 2015 bis zur Verkündung des Haushaltsgesetzes 2016 weiter.

 

 

 

§ 32

Inkrafttreten

 

 

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

 

 


 


 

 

 

 


 

Begründung

 

I.          Allgemeiner Teil

 

Die Nettoneuverschuldung beträgt 1.902,4 Mio. Euro. Die Summe der im Haushaltsplan veranschlagten eigenfinanzierten Investitionen beträgt 4.366,4 Mio. Euro. Damit ist die gemäß Artikel 83 Satz 2 Landesverfassung NRW (LV) im Regelfall maximal zulässige Kreditaufnahme (Verfassungsgrenze) um 2.463,9 Mio. Euro unterschritten.

 

II.         Besonderer Teil

 

Zu § 1 Feststellung des Haushaltsplans

Die Abschlusszahlen ergeben sich aus dem Gesamtplan.

 

Zu § 2 Kreditmittel

§ 2 Absatz 1 - Kreditermächtigung

Absatz 1 enthält die Höhe der Kreditermächtigung.

 

§ 2 Absatz 2 - Umfang der Kreditermächtigung

Die Änderung betrifft die erforderliche Anpassung der Jahreszahlen. Inhaltlich ist die Vorschrift unverändert.

 

Zu § 6 Planstellen/Stellen

§ 6 Absatz 10 – Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Die Änderung dient der Klarstellung, dass die Regelung zur Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auch die behinderten Menschen erfasst, die gemäß § 2 Absatz 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden.

 

Zu § 11 Umsetzung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 11 Absatz 3 – Neue Miet- und Baumaßnahmen

Ausweislich des Beschlusses der Landesregierung zur Bau- und Mietliste dürfen die zugrunde liegenden Nutzungskonzepte der beschlossenen Maßnahmen bei nachträglich geänderten Nutzererfordernissen oder nachträglich vorgelegten wirtschaftlicheren Angeboten im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ohne erneute Kabinettbefassung verändert werden, wenn die bereitgestellten Volumina eingehalten werden. Eine nachträgliche Änderung kann dazu führen, dass vom Finanzministerium bereits umgesetzte Mittel und Verpflichtungsermächtigungen bei dem jeweiligen Titel im Einzelplan für das geänderte Nutzungsvorhaben nicht in Anspruch genommen werden können. Für diesen Fall wird das Finanzministerium ermächtigt, die Mittel und Verpflichtungsermächtigungen wieder in den Einzelplan 20 umzusetzen, um sie anschließend dem betroffenen Ressort für das geänderte Nutzungsvorhaben wieder zur Verfügung zu stellen. Die Neuregelung schafft damit den rechtlichen Rahmen für die haushaltstechnische Umsetzung des o.g. Beschlusses der Landesregierung.

 

Zu § 15 Veräußerung und Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen

§ 15 Absatz 4 – Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Betrieben des Landes

Anlässlich einer Prüfung der Kantinen bei den Dienststellen des Landes hat der LRH angeregt, die Kantinenrichtlinien des Landes zu überarbeiten und eine haushaltsgesetzliche Ermächtigung für den Verzicht auf die Erhebung von Pacht und Nebenkosten zu schaffen. Die Ausnahmeregelung ist Ausfluss der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Die Einrichtung von Kantinen ermöglicht es den Bediensteten sich am Arbeitsplatz ausreichend zu verpflegen und stellt einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit der Landesbediensteten dar. Kantinen leisten gleichzeitig einen wichtigen sozialen Beitrag und bieten Raum zur Erholung und Kommunikation. Die Preisgestaltung in Kantinen bei Behörden, Einrichtungen und Landesbetrieben ist darauf ausgerichtet, allen Beschäftigten die Teilnahme an der Betriebsverpflegung zu ermöglichen. Gleichzeitig soll die Betriebsverpflegung den Qualitätsstandards einer modernen und gesundheitsbewussten Verpflegung entsprechen. Viele Kantinen ließen sich nicht wirtschaftlich betreiben, wenn die Pächter die Kosten der Pacht und des Betriebes in vollem Umfang tragen müssten. Da die örtlichen Verhältnisse aber stark voneinander abweichen, muss die jeweils zuständige Stelle beurteilen, ob und inwieweit ein Verzicht auf die Kostenerhebung geboten erscheint, um den Betrieb der Kantine und die Verpflegung der Belegschaft zu angemessenen Preisen zu ermöglichen. Näheres regeln die Kantinenrichtlinien des Landes. In diese sollen u.a. Regelungen über die ermäßigten Verzehrpreise für alle Landesbediensteten, über die Abschöpfung der dem Land entstehenden Kosten durch den Betrieb eines Partyservices durch die Pächter und über eine Kostenbeteiligung der Pächter bei Ersatzbeschaffungen aufgenommen werden.

 

Zu § 20 Besondere Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

§ 20 Absatz 2 – Unterstützung und Begleitung der Energiewende durch die NRW.BANK

Der bisherige § 20 Absatz 2 (alt) sah eine Ermächtigung für das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz zur Übernahme von Gewährleistungen zugunsten der NRW.BANK für Haftungsfreistellungen vor, die diese in Verbindung mit der Finanzierung von Projektentwicklungskosten für Pumpspeicherkraftwerken einräumt. Es war eine Kreditausreichung auf der Basis des Hausbankenverfahrens und eine Haftungsfreistellung der NRW.BANK gegenüber der Hausbank angedacht Im Rahmen des Arbeitsprozesses wurde das Programm zur Risikoabsicherung bei Pumpspeicherkraftwerken in NRW dahingehend verändert, dass nunmehr eine Direktvergabe des Kredites durch die NRW.BANK vorgesehen ist. Die Neuformulierung trägt diesem Umstand Rechnung.

 

Zu § 22 Garantien

§ 22 Absatz 1 - Kunstausstellungen

Die mit dem Haushaltsgesetz 2014 einmalig für das Haushaltsjahr 2014 vorgenommene Erweiterung des Garantierahmens um 250.000.000 Euro zur Abdeckung von Ersatzansprüchen aus der Leihgabe von Kunstwerken für zwei Ausstellungsvorhaben von besonderer Bedeutung wird im Haushaltsjahr 2015 für ein Ausstellungsvorhaben von besonderer Bedeutung fortgeführt. Zur Begrenzung des Haftungsrisikos sind die Gewährleistungen des Vorjahres auf den neuen Gewährleistungsrahmen anzurechnen, sofern das Land noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat. Damit wird der Gesamtermächtigungsrahmen von 250.000.000 Euro nicht überschritten.

 

Zu § 26 Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen

§ 26 Absatz 1 - Kreditermächtigung

Absatz 1 enthält die Höhe der Kreditermächtigung für den BLB NRW.

 

Zu § 29 Fachbezogene Pauschale

§ 29 Absatz 5 – Rückzahlung

Gemäß § 29 Absatz 5 Satz 2 (alt) waren nicht fristgemäß zurückgezahlte Beträge für nicht verbrauchte oder nicht nachgewiesene Pauschalmittel mit 3 vom Hundert über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Höhe des Zinssatzes wurde in Anlehnung an die Regelung des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Verzinsung des Erstattungsanpruchs bei Aufhebung von Verwaltungsakten  festgesetzt. Inzwischen enthält § 49a VwVfG NRW einen Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und die haushaltsgesetzliche Regelung ist entsprechend anzupassen.


 

Zu § 31 Weitergeltung

Weil die Vorschrift auch in das Haushaltsgesetz 2015 übernommen wird, sind die Jahreszahlen angepasst worden.

 

Zu § 32 Inkrafttreten

Das Haushaltsgesetz bezieht sich gemäß Artikel 81 Absatz 3 LV i. V. m. § 11 Landeshaushaltsordnung auf das Haushaltsjahr 2015.

 

 


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