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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/7626

 

17.12.2014

 

 

 

 

Änderungsantrag

 

der Fraktion der CDU

 

 

zur Beschlussempfehlung Drs. 16/7552

 

zum Gesetzentwurf der Landesregierung

 

Gesetz Novellierung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge" (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) - Drucksache 16/6689

 

 

Der Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

 

Zu Artikel 1

1.    Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

„2. § 4 erhält folgende Fassung:

 

㤠4 Erstattung von Aufwendungen

 

(1) Das Land erstattet den Gemeinden für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung nach § 1 sowie für die Versorgung der ausländischen Flüchtlinge im Sinne des § 2 entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 1.612  EUR je Person und Vierteljahr. Die Höhe der Zahlungen nach Satz 1 errechnet sich aus der Vervielfältigung der Pauschale mit der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen. Mit der Pauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten. Von den zur Verfügung gestellten Mitteln sind 4,5% ausschließlich für die soziale Betreuung zu verwenden.

 

(2) Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem Zuweisungsschlüssel in § 3 Absatz 1 verteilt. Die Bezirksregierungen setzen den zu erstattenden Betrag fest und zahlen ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November aus. Maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des jeweils vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Ausländer.“


 

2.    Nummer 4 wird wie folgt geändert:

 

„4. § 4c erhält folgende Fassung:

 

§ 4c

Härtefallfonds Krankheitskosten

 

(1) Abweichend von den Erstattungen nach § 4 stellt das Land den Gemeinden zusätzliche Finanzmittel für Krankheitskosten für Flüchtlinge im Rahmen des Härtefallfonds Krankheitskosten in Höhe von 5.000.000 Euro jährlich zur Verfügung.

 

(2) Mit dem Härtefallfonds Krankheitskosten werden die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen gemäß § 2 in den Fällen voll erstattet, in denen die Krankheitskosten nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes sowie Kosten nach § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes, die im Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind, den Betrag von 50.000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen.

 

(3) Die Erstattung erfolgt in diesen Fällen nach Einzelnachweis. Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der zuständigen Bezirksregierung geltend zu machen.

 

(4) Das Land Nordrhein-Westfalen errichtet ein Sondervermögen unter dem Namen „Härtefallfonds Krankheitskosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz“. Dem Härtefallfonds Krankheitskosten fließen jährliche Mittel in Höhe von 5.000.000 Euro nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes zu. Das Sondervermögen dient der Abwicklung der vorgesehenen Erstattung von Aufwendungen für die gesundheitliche Betreuung und Versorgung von Flüchtlingen gemäß § 4c FlüAG NRW.“

 

 

3.    Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

 

„5. Nach § 4c wird folgender §4d eingefügt:

 

„§4 d

Sonderzuweisungen des Bundes

Aufgrund der Verständigung zwischen Bund und Ländern über ein Gesamtkonzept zur Entlastung von Ländern und Kommunen bei der Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern vom 28. November 2014 erhalten die Gemeinden zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 108.000.000 Euro. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem Zuweisungsschlüssel in § 3 Absatz 1 verteilt nach Maßgabe des § 4 Absatz 1. Der Betrag nach Satz 1 wird zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember durch die Bezirksregierungen ausgezahlt.“

 

 

Begründung:

 

Allgemeiner Teil

Städte und Gemeinden unterstützen gemeinsam mit dem Land die Willkommenskultur für Flüchtlinge. In den Kreisen und Gemeinden wird mit großem Engagement daran gearbeitet, die Situation für die Menschen, die zu uns kommen, befriedigend zu gestalten. Es besteht weiter die Notwendigkeit, den Menschen, die vor furchtbaren Verbrechen und politischer Verfolgung etwa aus Syrien und dem Nordirak fliehen, hier Zuflucht und Schutz zu bieten. Die Kommunen leisten einen wertvollen Beitrag, den Flüchtlingen einen guten Empfang und eine herzliche Aufnahme zu bereiten.

 

Zu einer menschenwürdigen Flüchtlingsaufnahmepolitik und einer gelungenen Willkommenskultur gehört es allerdings auch, dass die Kommunen dazu finanziell in die Lage versetzt werden. Daher ist ein wirksame, zeitnahe und auskömmliche Hilfe des Landes dringend notwendig. Die Umsetzung der Ergebnisse des Flüchtlingsgipfels ist ein wichtiger erster Schritt zur Entlastung der Kommunen von den Flüchtlingskosten durch die Erhöhung der Landespauschalen um 22 Prozent. In anderen Ländern sind die Pauschalen weiterhin teils doppelt so hoch wie in Nordrhein-Westfalen, die Kommunen erhalten 70% der der kommunalen Aufwendungen erstattet oder das Land trägt sogar direkt die gesamte Finanzierungsverantwortung.

 

Dementsprechend sind weitere Verbesserungen für die Kommunen ebenso umzusetzen, wie auch die Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur finanziellen Entlastung der Träger der Aufgabe der Flüchtlingsaufnahme, -unterbringung und  -versorgung. 

 

 

Besonderer Teil

a)    Zu 1: § 4

Im Rahmen der Pauschalerstattung des Landes an die Kommunen wird die konkrete Erstattungssumme je Flüchtling im Flüchtlingsaufnahmegesetz genannt, und zwar die Summe der Pauschalerstattung für die Kommunen, die sich heruntergerechnet für jeden Flüchtling ergibt. Das Land Nordrhein-Westfalen stellte bislang für das Jahr 2015 insgesamt 183.046.000 Euro für berücksichtigungsfähige 28.380 Flüchtlinge zum 1.1.2014 zur Verfügung. Die Pauschale wird nun als Vierteljahrespauschale im Gesetz dargestellt. Das dient der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit  für die Kommunen und das Land. Dies dient auch der Planungssicherheit und als Grundlage der zukünftig vierteljährlichen Abrechnung auf Basis der Bestandszahlen an Flüchtlingen zum Abschluss eines Quartals. Berücksichtigung findet dabei die Erhöhung der Pauschalsumme um 22 Prozent als Ergebnis des Flüchtlingsgipfels.

 

Zudem wird aufgrund der Steigerung der Flüchtlingszahlen der Modus der Berechnung der Pauschalerstattungen des Landes auf eine unterjährige Anpassung umgestellt. Die Neuregelung des § 4 Absatz 1 dient der Umstellung auf eine Abrechnung nach einer quartalsweisen Stichtagsregelung. Die Flüchtlingszahlen des jeweils vorangegangenen Quartals werden für die Pauschalerstattung des Landes zugrunde gelegt. Damit wird sichergestellt, dass die Pauschalerstattung an die Kommunen nicht den tatsächlichen Kosten nachläuft.

 

b)    Zu 2.: § 4 c

Der Härtefallfonds Krankheitskosten wird die im Einzelfall überbordenden kommunalen Aufwendungen für Krankheitskosten für Flüchtlinge auffangen, die ungefähr 40 % der Pauschalleistungen ausmachen. Die von der Landesregierung beschlossene Krankheitskostenerstattung ab einer Kappungsgrenze von über 70.000 Euro liegt sehr hoch und wird nicht für die notwendige Entlastung sorgen. Andere Länder zahlen bereits bei geringeren Summen eine Sondererstattung für Krankheitskosten; beispielsweise hat Rheinland-Pfalz die Summe bei schweren Dauerbehandlungen auf 35.000 Euro festgesetzt und für stationäre Krankenhausaufenthalte auf 7.600 Euro.

 

Dementsprechend wird diese Summe im Flüchtlingsaufnahmegesetz herabgesetzt, so dass ab Aufwendungen von über 50.000 Euro eine Vollkostenerstattung durch den einzurichtenden Härtefallfonds geleistet wird. Auf Basis einer Abfrage des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen unter den Kommunen in den Jahren 2011 bis 2013, konnte festgestellt werden, dass bei einer Grenze von 50.000 Euro in der Regel weniger als 50 Fälle mit einem Kostenvolumen von insgesamt rund 5 Millionen Euro zu erwarten sind. Dementsprechend wird der Härtefallfonds in entsprechender Höhe mit Mitteln des Landeshaushalts jährlich in Höhe von 5 Millionen Euro finanziert. Nicht abgerufene Mittel verbleiben in dem Fonds und sind überjährig verfügbar.

 

Für die Abwicklung des Härtefallfonds Krankheitskosten nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz wird ein Sondervermögen gegründet. Das Sondervermögen gewährleistet die überjährige Verfügbarkeit der Mittel für die Gemeinden. Das Sondervermögen wird im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 LV in Verbindung mit § 26 Absatz 2 LHO errichtet. Sondervermögen sind rechtlich unselbständige und abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes errichtet werden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind

 

c)    Zu 3. Neuer § 4 d

Der Bund erklärte sich am 28. November bereit, Länder und Kommunen im Jahre 2015 in Höhe von 500 Millionen Euro zu entlasten. Im Jahre 2016 wird der Bund einen weiteren Betrag in Höhe von 500 Millionen Euro zur Verfügung stellen, sofern die Belastung der Länder und Kommunen im bisherigen Umfange fortbesteht. Die vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel sind zum Ausgleich von Mehrbelastungen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerbern bestimmt. Die hälftige Refinanzierung der vom Bund jeweils zur Verfügung gestellten Beträge wird über einen Zeitraum von 20 Jahren durch die Länder übernommen. Die Entlastung erfolgt in beiden Jahren über einen einmaligen Festbetrag an der Umsatzsteuer in oben genannter Höhe. Das Land Nordrhein-Westfalen leitet den Länderanteil in Höhe von 108 Mio. Euro im Jahr 2015 an die Kommunen vollständig weiter. In Nordrhein-Westfalen führen die Kommunen das AsylbLG in eigener Zuständigkeit als pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit aus. Das Land NRW beteiligt sich lediglich an den mit der Durchführung des AsylbLG verbundenen Aufwendungen nach Maßgabe des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FIÜAG) mit einer unzureichenden Pauschalerstattung. Eine Fortführung der Sonderzuweisungen im Jahre 2016 wird gewährleistet,  sofern die Belastung der Kommunen im bisherigen Umfange fortbesteht. Insofern wird die Sonderzuweisung des Bundes nach §4d bereits nach einem Jahr unter Einbeziehung der kommunalen Spitzenverbände evaluiert.

 

 

                                                                      

Armin Laschet                                                                      

Lutz Lienenkämper   

André Kuper

Ralf Nettelstroth

 

und Fraktion

 


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