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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/8029

 

02.03.2015

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 3097 vom 3. Februar 2015

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/7869

 

 

 

Wie steht die Landesregierung zu Anonymität und Verschlüsselung im Internet?

 

 

 

Der Minister für Inneres und Kommunales hat die Kleine Anfrage 3097 mit Schreiben vom 27. Februar 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin und allen übrigen Mitgliedern der Landesregierung beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

"Wenn Privatsphäre gesetzlos wird, haben nur Gesetzlose Privatsphäre." Phil Zimmermann, amerikanischer Informatiker und Erfinder von PGP

 

Ein Grundsatz des Datenschutzes besagt, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig ist, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder wenn ein Gesetz die Verarbeitung ausdrücklich erlaubt. Da elektronische Kommunikation naturgemäß Spuren hinterlässt, werden oft mehr Daten hinterlassen, als der Nutzer wünscht. In solchen Fällen kann die Nutzung von anonymen oder anonymisierten elektronischen  Kommunikationsformen dem Nutzer die Hoheit über seine eigenen Daten und  damit über seine Privatsphäre zurückgeben.

 

Informationen werden in der Regel offen durch das Internet übertragen. So fällt es  Unbefugten leicht, Kommunikation abzufangen und auszuwerten, aber auch versehentlicher Verlust solcher Kommunikation kommt schnell vor und ist folgenreich. Verschlüsselung von Kommunikation, insbesondere wenn sie durchgängig von Nutzer zu Nutzer reicht, schützt die Privatsphäre nachhaltig, da nur der Empfänger die Nachrichten lesen kann. Zudem ist es durch Signierung sofort erkennbar, ob Kommunikation auf dem Transportweg manipuliert worden ist.

 

Ein Recht auf Anonymität elektronischer Kommunikation gibt es bereits: In § 4 Abs. 6 Teledienstedatenschutzgesetz heißt es: "Der Diensteanbieter hat dem Nutzer die Inanspruchnahme von Telediensten und  ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Der Nutzer  ist über diese Möglichkeit zu informieren". In § 18 Abs. 6 Mediendienstestaatsvertrag ist die gleiche Vorschrift für Anbieter von Mediendiensten niedergelegt.

 

Das Recht auf Verschlüsselung leitet sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes ab, welches in einem Leitsatz festlegte: „Das  allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" Verschlüsselung sichert die Integrität von elektronischer Kommunikation gegen ungewünschte Veränderung.

Tatsächlich wird allerdings das Recht auf Anonymität sowie das Recht auf Verschlüsselung immer häufiger in Frage gestellt. Sicherheitspolitiker sehen in verschlüsselter oder anonymer Kommunikation oft eine Gefahr, da sie sich nicht ohne weiteres überwachen lässt. Oft wird die Angst vor Terroranschlägen oder schweren Straftaten zur Argumentation genutzt.

 

 

1.         Welche Bedeutung misst die Landesregierung Verschlüsselung und Anonymität bei elektronischer Kommunikation den Bürgerrechten bei?

 

Die Landesregierung sieht sich auch bei Fragen des Schutzes personenbezogener Daten an Recht und Gesetz gebunden. Soweit gesetzliche Vorschriften eine Vorgabe zu einer Verschlüsselung von Daten im Internet oder eine Verpflichtung zur Anonymität enthalten, werden diese beachtet.

 

 

2.       Welche Unterstützung stellt die Landesregierung, ihre Ministerien und Behörden Bürgern und Unternehmen bereit im Hinblick auf Verschlüsselung und Anonymität elektronischer Kommunikation?

 

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen bietet den Bürgerinnen und Bürgern sowie den Unternehmen mit dem Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) die Möglichkeit, elektronisch (OSCI-Transport-) verschlüsselt mit den Behörden und Einrichtungen zu kommunizieren. Informationen zum EGVP sowie die zum Download bereitstehenden Installationsprogramme sind im Internet unter www.egvp.de zu finden.

 

Die Landesverwaltung testet derzeit die Einsatzmöglichkeiten von weiteren marktgängigen Verschlüsselungsverfahren, wie beispielsweise S/MIME oder GnuPG. Es ist beabsichtigt, im vorgesehenen E?Government-Gesetz des Landes eine entsprechende Verpflichtung der Verwaltung zur Annahme verschlüsselter Nachrichten aufzunehmen.

 

Für die verwaltungsinterne Kommunikation betreibt das Land eine PKI (Public Key Infrastructure). Damit steht den Behörden und Einrichtungen des Landes eine Verschlüsselungsmöglichkeit für die elektronische Kommunikation zur Verfügung.

 

Sowohl das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) als auch das mit diesem inhaltlich weitestgehend übereinstimmende Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) schränken die Möglichkeit der Bürgerinnen und Bürger ein, bei der elektronischen Kommunikation mit der Verwaltung anonym zu bleiben. Zwar kann eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform u.a. durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist (§ 3a Absatz 2 Satz 2 VwVfG (NRW)). Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Schlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist jedoch nicht zulässig (§ 3a Abs. 2 Satz 3 VwVfG (NRW)). Ziel ist es, eine etwaige missbräuchliche Inanspruchnahme der Verwaltung durch eine Pseudonymverwendung, die keine Identifizierung ermöglicht, zu verhindern.

 

Soweit eine Identitätsfeststellung nicht erforderlich ist, wie z.B. bei den Informationsangeboten der Landesverwaltung im Internet, ist jedoch auch ein anonymer Zugriff möglich.

 

Darüber hinaus unterstützt die Landesregierung die Bürger und Unternehmen in Form von Informationsveranstaltungen.

So bietet u.a. der Verfassungsschutz NRW im Rahmen seines Wirtschaftsschutzprogramms Sensibilisierungsvorträge bei Industrie- und Handelskammern, Wirtschaftsverbänden und Unternehmen vor Ort an. Dabei geht es um den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegen Cybercrime und Ausspähung und dabei z.B. auch um das Mitführen von unverschlüsselten Unternehmensdaten auf Smartphones oder Notebooks als großes Risiko. Ein weiterer Baustein dieser präventiven Arbeit ist die Sicherheitspartnerschaft NRW, die sich aus dem Verfassungsschutz des Landes NRW, der Polizei des Landes NRW, dem Wirtschaftsministerium NRW, dem Verband für Sicherheit in der Wirtschaft und den Industrie- und Handelskammern zusammensetzt. Gemeinsames Ziel ist es, Kompetenzen zusammenzuführen und zu einem gewinnbringenden Austausch zwischen Behörden des Landes und Wirtschaft beizutragen.

 

 

3.       Welche TOR-Knoten betreibt oder betrieb die Landesregierung, ihre Ministerien und Behörden oder landeseigene Betriebe? Nennen Sie Ort und Art jedes Knoten.

 

Die Ministerien und Behörden der Landesverwaltung sowie landeseigene Betriebe betreiben und betrieben keine TOR-Knoten.

Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass in Einzelfällen aufgrund der kurzen Frist zur Beantwortung von Kleinen Anfragen der nachgeordnete Bereich nicht vollständig abgefragt werden konnte.

 

 

4.       In welchen Fällen wurde gegen Betreiber von Verschlüsselung und Anonymität elektronischer Kommunikation (wie zum Beispiel TOR-Knoten-Betreiber) seit 2010 bis heute rechtliche Maßnahmen ergriffen? Nennen Sie jeden einzelnen Fall, Grund sowie Umfang der Maßnahmen.

 

5.       Welche Folgen wie Festnahmen, Anklagen, Verurteilungen, Haussuchungen in Rechenzentren, in Privatwohnungen oder Beschlagnahmungen von Rechenzentrums-Server- oder Privatinfrastruktur gab es in jedem einzelnen dieser Fälle?

 

Das Betreiben von Verschlüsselung und Anonymität elektronischer Kommunikation ist nicht strafbar. Insofern wurden in Bezug auf diesen Umstand keine Ermittlungen bzw. strafprozessualen Maßnahmen durchgeführt.

 

 


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