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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/8828

 

03.06.2015

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 3412 vom 11. Mai 2015

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/8622

 

 

 

Unspezifische Überschüsse bei Industrie- und Handelskammern?

 

 

 

Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 3412 mit Schreiben vom 2. Juni 2015 namens der Landesregierung beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

„Wenn man genug Geld hat, stellt sich der gute Ruf ganz von selbst ein.“

Erich Kästner

 

Gemäß § 3 (2) IHK-Gesetz dürfen die Industrie- und Handelskammern Beiträge zur Finanzierung ihrer Tätigkeit von den Mitgliedern erheben. Nach gängiger Rechtsprechung ist dabei die Bildung von Rücklagen nur insoweit zulässig, als diese zur unmittelbaren Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind und vorab entsprechende Beschlüsse durch die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer gefasst worden sind.

 

Damit ist die Planung "unspezifischer Überschüsse "(gemeinhin auch Gewinne genannt) nach dem Willen des Gesetzgebers un­zulässig, in dessen ausdrücklicher Absicht es gewesen ist, die Industrie- und Handelskammern als Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft und nicht als eigenständig wirtschaftlich handelnde Einrichtung mit Gewinnerzielungsabsicht in Konkurrenz zu anderen privatwirtschaftlich fundierten Organisationen zu etablieren.

 

Tatsächlich aber hat etwa die IHK zu Köln in den letzten Jahren ausweislich ihrer eigenen Wirtschaftssatzungen solche Überschüsse geplant. (2007 = 690.900 €; 2008 = 2.34 Mio. €; 2009 = 2.3 Mio. €; 2011 = 2.3 Mio. € und 2013 = 64.600,00 €).

 

1.       Welche Beschlüsse der IHK-Vollversammlung in Köln der letzten 10 Jahre bis heute lagen hinsichtlich der Bildung dieser Überschüsse (Gewinne) vor, die unter Berücksichtigung der Rechtslage eine solche Gewinnplanung rechtfertigen? Nennen Sie Datum der Beschlussfassung und genauen Beschlusstext.

 

Beschlüsse der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Köln hinsichtlich der Bildung von Überschüssen liegen nicht vor. Dies ergibt sich aus Folgendem:

 

Nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Finanzstatut ist jede Industrie- und Handelskammer verpflichtet, vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der darin enthaltene Erfolgsplan (Plan GuV) ist auszugleichen.

Die Aufstellung des Haushaltes einer Industrie- und Handelskammer – so auch bei der Industrie- und Handelskammer zu Köln – stellt eine prognostische Entscheidung dar, die wirtschaftliche Erwartungen an das Haushaltsjahr abbildet. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung sind Unwägbarkeiten immanent.

 

Da im Laufe des Jahres die tatsächlichen Aufwendungen und Erträge von den Planzahlen aus unterschiedlichen Gründen abweichen können, ist in § 15 des Finanzstatuts geregelt, wie in diesen Fällen zu verfahren ist. § 15a des Finanzstatuts enthält die Vorschriften, wie mit eventuellen Abweichungen im Rahmen des Jahresabschlusses umzugehen ist. Ergebnisse können danach auf neue Rechnung vorgetragen werden. Sie sind spätestens im zweiten der Entstehung folgenden Geschäftsjahr den Rücklagen zuzuführen oder im darauf folgenden Geschäftsjahr für den Ausgleich des Erfolgsplans (Plan GuV) heranzuziehen.

 

 

2.       Falls solche Beschlüsse nicht vorlagen, warum hat die Landesregierung die Wirtschaftssatzungen genehmigt?

 

Die Wirtschaftssatzungen unterliegen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde nur, wenn darin ein 0,8 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHKG übersteigender Umlagesatz festgesetzt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 6 IHKG). Dies ist nicht der Fall gewesen.

 

 

3.       Wurden in den Jahren 2010 bis 2015 auch in anderen Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen Überschüsse geplant? (Bitte alle Angaben dazu in tabellarischer Form)

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

 

4.       Welche Beschlüsse hinsichtlich möglicher Überschuss-/Gewinnplanungen in anderen Industrie- und Handelskammern in NRW lagen vor, die eine solche Planung jeweils rechtfertigen? Nennen Sie die jeweilige Handelskammer und nähere Umstände des Beschlusses.

 

Siehe Antwort zu Frage 1.

 

 

 

 

5.       Welche Wirtschaftssatzungen von Industrie- und Handelskammern wurden durch die Landesregierung in den vergangenen 10 Jahren zurück gewiesen, weil eine dem Gesetz nach unzulässige Überschuss-/Gewinnplanung vorlag? Nennen Sie die betroffenen Kammern, das Jahr und nähere Begründungen.

 

Siehe Antwort zu Frage 2.

 

 

 


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