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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/9637

 

31.08.2015

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 3753 vom 6. August 2015

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/9446

 

 

Reinheitsgebot und neue Bier-Trends in Nordrhein-Westfalen

 

 

Der Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 3753 mit Schreiben vom 31. August 2015 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk beantwortet.

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

„Er trank Bier – sieben Becher. Sein Geist entspannte sich, er wurde ausgelassen. Sein Herz war froh und sein Gesicht strahlte.“

Gilgamesch, sumerischer König der 1. Dynastie von Uruk, etwa 2600 v.Chr.

 

Der Biermarkt in Deutschland befindet sich im Umbruch. Nicht zuletzt internationale Trends („Craft Beer“, Heimbrauen) generieren in Deutschland eine wachsende Nachfrage nach mehr Kreativität und Geschmacksvielfalt in der Bierbranche. Analog dazu hat sich die Anzahl kleiner Brauereien, die ihre Biere zumeist lokal oder regional vertreiben, erhöht. So gab es allein in Nordrhein-Westfalen eine Zunahme der Braustätten von 107 im Jahr 1995 auf 128 im Jahr 2014. Gleichzeitig sahen sich jedoch Bierbrauer mit einem sinkenden Bierabsatz und Pro-Kopf Verbrauch in den letzten 20 Jahren konfrontiert.

 

Der wachsenden Nachfrage nach Geschmacksvielfalt und Bierinnovationen sind in Deutschland gesetzliche Grenzen gesetzt (so genanntes Reinheitsgebot). Das Reinheitsgebot steht dabei immer wieder in der Kritik. Einige Bierbrauer fordern, weitere natürliche Zutaten zuzulassen, die höchsten lebensmittelrechtlichen Qualitätsanforderungen entsprechen. Durch eine vollständige Auflistung der verwendeten Zutaten würde Transparenz und ein hoher Verbraucherschutzstandard gewahrt bleiben.

 

Bierbrauer, die hingegen weiterhin nach derzeitigem Reinheitsgebot brauen wollen, könnten ihr Produkt dementsprechend kennzeichnen. So bliebe Verläßlichkeit und Tradition des Reinheitsgebots erhalten.

 

Derzeit müssen Bierbrauer ins europäische Ausland ausweichen, um entsprechende Flexibilität zu bekommen, der Re-Import ist legal, gleichzeitig sind die Kennzeichnungspflichten laxer.

 

Nach § 9 Abs. 7 Vorläufiges Biergesetz darf das Land Nordrhein-Westfalen Ausnahmen vom Reinheitsgebot zulassen.

 

 

Vorbemerkung der Landesregierung

 

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes ist die Zahl der Braustätten in Deutschland in den vergangenen zehn Jahren von 1.281 Brauereien (2004) um über 70 Betriebe auf 1.352 Brauereien (2014) gestiegen. Vor allem die Anzahl der kleinen Brauereien mit bis zu 5.000 Hektolitern Jahresproduktion nimmt zu. Dies gilt auch für Nordrhein-Westfalen, wo die Zahl der Braustätten in den vergangenen Jahren ebenfalls gestiegen ist (+ 8).

 

Mit der Zunahme der Braustätten geht eine Zunahme der Biervielfalt einher. Der Deutsche Brauer-Bund (DBB), Berlin, schätzt, dass es in Deutschland mittlerweile mehr als 5.500 verschiedene Biere gibt, die fast ausnahmslos nach dem Reinheitsgebot gebraut werden.

 

Nach Angaben des Brauer-Bundes werden auch mehr als 95 Prozent der sogenannten "Craft-Biere" in Deutschland nach dem Reinheitsgebot und damit ausschließlich aus den vier natürlichen Zutaten Wasser, Malz, Hopfen und Hefe hergestellt. Daraus ist zu schließen, dass die Möglichkeiten, basierend auf dem Reinheitsgebot verschiedenste Biere zu brauen, die einer wachsenden Nachfrage nach Geschmacksvielfalt und Innovation Rechnung tragen, noch bei weitem nicht ausgeschöpft sind.

 

§ 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes sieht eine Ausnahmeregelung vom Reinheitsgebot für sogenannte "Besondere Biere" vor. Brauern wird damit die Herstellung solcher Biere ermöglicht, die zum Beispiel mit Gewürzen wie Anis und Zimt oder mit Früchten gebraut werden. "Besondere Biere" bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Landesbehörde, die bei der Bewertung der Anträge vor allem die „Besonderheit der Biere“ prüft.

 

 

 

 

 

1.    Wie bewertet die Landesregierung eine Modernisierung der Brauvorschriften, die – wie oben skizziert – Verläßlichkeit und Verbraucherschutz auf der einen Seite bewahrt, und auf der anderen Seite Kreativität und Geschmacksvielfalt im Brauwesen ermöglicht?

 

Eine Änderung der Brauvorschriften erscheint aus Sicht der Landesregierung nicht geboten. Die vielfältige Brauereilandschaft in Nordrhein-Westfalen wie auch die Markenvielfalt in ganz Deutschland belegen deutlich, dass der Bierherstellung durch die im Rahmen des Reinheitsgebotes zugelassenen Rohstoffe keine die Kreativität oder die Geschmacksvielfalt einschränkenden Grenzen gesetzt sind. Dies unterstreicht nicht zuletzt der bundesweit festzustellende Trend nach individuellen Craft-Bieren, deren Hersteller sich größtenteils der nahezu unerschöpflichen Geschmacksvielfalt bedienen, welche die vier Grundstoffe Wasser, Malz, Hopfen und Hefe im Sinne des Reinheitsgebotes bieten. Kern des Reinheitsgebotes ist der Ausschluss der im Ausland gängigen Verwendung von Zusatzstoffen, wie beispielsweise Enzymen, bei der Bierherstellung. Einer vermeintlichen "Modernisierung" der deutschen Brauvorschriften, welche der Verwendung von künstlichen Zusätzen die Tür öffnet, steht die Landesregierung ablehnend gegenüber. Brauern hingegen, welche Bieren durch Zugabe von natürlichen Gewürzen oder Früchten einen besonderen Charakter verleihen wollen, steht es in Nordrhein-Westfalen nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes jederzeit frei, die Herstellung eines "Besonderen Bieres" zu beantragen.

 

 

2.    Welche Bestrebungen unternimmt die Landesregierung, jenseits einer liberalen Vergabe von Ausnahmegenehmigungen (s. Anforderung BVerwG 3 C 5.04), um Brauern die freie Berufswahl nach Art. 12 Absatz 1 GG zu ermöglichen und zu verhindern, dass Brauer gezwungen werden ins Europäische Ausland auszuwandern?

 

Über eine Abwanderung von Brauereien und/oder Brauern aus Nordrhein-Westfalen in das europäische Ausland liegen weder der Landesregierung noch dem Brauereiverband NRW und dem Deutschen Brauer-Bund (DBB) als Branchenverbände Erkenntnisse vor. Im Gegenteil ist, wie in der Vorbemerkung erwähnt, festzustellen, dass die Zahl der Brauereien in Deutschland und auch in Nordrhein-Westfalen weiter zunimmt. Die bereits erläuterte Regelung für "Besondere Biere" nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes schränkt das Recht auf freie Berufswahl gerade nicht ein. Vielmehr sieht das Bundesverwaltungsgericht in dem angeführten Urteil die bestehende Ausnahmeregelung für "Besondere Biere" als sachgerechten Ausgleich zwischen dem Reinheitsgebot als Herstellungsvorschrift auf der einen Seite und dem Grundrecht der Berufsfreiheit auf der anderen Seite.

 

 

3.    Welchen Anträgen auf Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 Vorläufiges Biergesetz wurde in NRW stattgegeben bzw. nicht stattgegeben? Nennen Sie jeden Antrag und die jeweilige Entscheidung.

 

4.    Auf welchen Kriterien beruhen die jeweiligen Entscheidungen gem. Frage 3? Begründen Sie jede Entscheidung.

 

Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.

 

Für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gemäß § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes ist nach der Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW[1] das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) zuständig. Im Folgenden werden daher nur Anträge seit der Gründung des LANUV im Jahre 2007 betrachtet.

 

Mit Datum vom 23.01.2007 wurde ein Antrag einer Privatbrauerei auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes vom LANUV abgelehnt. Beantragt wurde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ein sogenanntes „Besonderes Bier“, welches unter Verwendung von Ingwersirup (Rohrzucker, Wasser, Ingwer) anstelle von Gerstenmalz hergestellt werden sollte („Bio-Ingwer-Bier“). Im Rahmen einer sensorischen Prüfung durch das hierfür zuständige Chemische und Veterinäruntersuchungsamt wurde das Produkt seinerzeit als nicht bierähnlich, eher an einen kohlensäurehaltigen Fruchtwein erinnernd, beschrieben. Aufgrund des fehlenden Biercharakters, welcher auch bei einem besonderen Bier erhalten bleiben muss, wurde der Antrag abgelehnt. Das Produkt unterliegt nicht den Rahmenbedingungen des § 9 des Vorläufigen Biergesetzes. Das Produkt kann ohne Ausnahmegenehmigung hergestellt und in Verkehr gebracht werden, sofern die Bezeichnung „Bier“ nicht verwendet wird und auch ansonsten nicht der Anschein eines Bieres (z.B. durch die Art der Verpackung) erweckt wird.

Mit Datum vom 14.07.2011 wurde der selben Privatbrauerei eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes zur Herstellung und Vertrieb von sogenannten „Besonderen Bieren“ erteilt. Es handelt sich um zwei glutenfreie Biere. Bei der Bierbereitung wird Gerstenmalz durch Maissirup ersetzt. Das glutenfreie Produkt erfüllt die Kriterien für ein besonderes Bier, da dieses für Personen mit Glutenunverträglichkeit bzw. Zöliakie geeignet ist. Es lagen keine Gründe vor, die eine Versagung der Ausnahmegenehmigung gerechtfertigt hätten.

 

Weitere Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 9 Absatz 7 des Vorläufigen Biergesetzes wurden seitens des LANUV nicht beschieden.

 

 

5.    Welche Kenntnisse besitzt die Landesregierung über genehmigte Ausnahmen in anderen Bundesländern? Nennen Sie jeden einzelnen bekannten Fall.

 

Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

 

 

 



[1] Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf Gebieten des Verbraucherschutzes (Zuständigkeitsverordnung Verbraucherschutz NRW – ZustVOVS NRW) vom 3. Februar 2015 (GV.NRW. S. 293)


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