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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/9727

 

10.09.2015

 

 

 

 

Gesetzentwurf

 

der Landesregierung

 

 

Gesetz zur Änderung des WDR-Gesetzes und des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (15. Rundfunkänderungsgesetz)

 

 

 

A    Problem

 

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist eine wesentliche Säule demokratischer Meinungsbildung. Er genießt die verfassungsrechtlich garantierte Bestands- und Entwicklungsgarantie, die ihn einerseits in seinem Wirken absichert, ihn andererseits aber auch fordert, die Art und Weise der Erfüllung seines Auftrags stetig fortzuentwickeln und an die gesellschaftlichen Bedürfnisse anzupassen. Dies gilt umso mehr in Zeiten des digitalen Wandels, der die Medienlandschaft wie auch das Mediennutzerverhalten massiv verändert.

 

Der Westdeutsche Rundfunk (WDR) ist die größte deutsche öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt und blickt mittlerweile auf 50 Jahre Tätigkeit zurück. Er ist Spiegel des gesellschaftlichen Lebens in Nordrhein-Westfalen und im Alltag der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen fest verankert. Die Rahmenbedingungen, unter denen der WDR seine Aufgaben erfüllt, verändern sich fortlaufend und stellen ihn vor immer neue Herausforderungen.

 

Das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln, das zuletzt 2009 umfassend novelliert wurde, definiert den Auftrag des WDR und gibt Leitlinien für sein Handeln vor. Dieser gesetzliche Rahmen muss dem WDR einerseits die notwendige Konstanz für seine Arbeit bieten. Andererseits muss er ihm Spielraum belassen, um den Anforderungen und Bedürfnissen einer modernen sich stetig wandelnden Gesellschaft Rechnung tragen zu können. Nur eine verantwortungsvolle und eng an den Kriterien der Vielfalt und Qualität orientierte Aufgabenwahrnehmung kann letztlich Grundlage und Garant für die notwendige Akzeptanz bei den Beitragszahlenden sein.

 

Von wesentlicher Bedeutung hierfür sind die Ressourcen des WDR im journalistischen, programmgestaltenden und kreativen Bereich, die zur Hochwertigkeit journalistischer Arbeit und zur Weiterentwicklung der Angebote des WDR beitragen. Eine wichtige Aufgabe des WDR muss es daher sein, diese Bereiche zu stärken. Dies gilt in finanzieller wie kompetenzieller Hinsicht.

 

Hierzu gehört es, Synergien zu nutzen, die einerseits dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung tragen, andererseits dazu beitragen, Leistungen effizient zu verbessern. Ein wesentlicher Baustein kann die Zusammenarbeit mit anderen Medienschaffenden, öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern ebenso wie privaten Anbietern, sein. Es muss jedoch, insbesondere im journalistischen Bereich, sichergestellt werden, dass solche Kooperationen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen und Vielfaltsverengungen führen. Dies gilt maßgeblich mit Blick auf den beitragsfinanzierten Auftragsbereichs. Auch das Engagement des WDR bei der Film- und Medienstiftung und beim Grimme-Institut ist zu fördern.

 

Bei der Aufgabengestaltung wie auch der finanziellen Konsolidierung des WDR kommt den Aufsichtsgremien des WDR eine entscheidende Rolle zu. Die Gremienarbeit muss daher effektiv ausgestaltet sein. Die neuen gesellschaftlichen Anforderungen an den Auftrag, die fortschreitende Entwicklung von Technologien und die Veränderung von Prozessen sowie die angesichts der Konvergenz der Medien immer komplexeren Rechtsfragen und Vertragsgestaltungen erfordern Spezialwissen und Erfahrung gleichermaßen. Nur wenn sichergestellt ist, dass die Gremien diesen Anforderungen gerecht werden, können sie ihre Steuerungs- und Kontrollaufgaben erfüllen.

 

Diese betreffen auch die Beteiligungsunternehmen des WDR. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Einbeziehung der Gremien insbesondere bei der Verwendung beitragsrelevanter Werbeeinnahmen notwendig ist.

 

In die fortlaufende Beobachtung der Medien und die Weiterentwicklung der Programmangebote sind auch die Nutzerinnen und Nutzer einzubinden. Dafür bedarf es größtmöglicher Transparenz des Handelns des WDR und seiner Aufsichtsgremien. Erst Transparenz ermöglicht Kontrolle und Partizipation. Als ganz überwiegend beitragsfinanzierter Sender ist der WDR hier den Bürgerinnen und Bürgern gegenüber in einer Bringschuld.

 

Die im Frühjahr 2015 durchgeführte vierwöchige Online-Konsultation zur Novellierung des WDR-Gesetzes, deren Ergebnisse weiterhin auf der Webseite www.wdrgesetz.nrw.de einsehbar sind, haben ein großes Interesse bei Bürgerinnen und Bürgern an der Fortentwicklung des WDR gezeigt. Eine Vielzahl an Beiträgen und Vorschlägen sind von Bürgerinnen und Bürgern zu Themen wie Transparenz, Partizipation, Zusammensetzung und Qualifikation der Gremien aber auch zu Themen rund um das Programm und dessen Qualität eingegangen. Sie geben wichtige Hinweise auf die Erwartungen an den WDR und Anregungen für die Neugestaltung der gesetzlichen Grundlagen des WDR.

 

Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag verfassungsrechtliche Anforderungen an die Besetzung und Arbeitsweise von Aufsichtsgremien konkretisiert. Zwar werden die gesetzlichen Maßgaben zum Rundfunkrat und zum Verwaltungsrat des WDR diesen Anforderungen bereits weitgehend gerecht. In einzelnen Bereichen bestehen jedoch noch Anpassungsbedarfe. So ist insbesondere die Unabhängigkeit der Aufsichtsgremien stärker abzusichern. Im Hinblick auf die Zusammensetzung der Gremien ist zudem gesellschaftlichen Veränderungen stärker Rechnung zu tragen. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils aktuell relevanten gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte einbezogen werden. Dabei ist zugleich der Gefahr einer Dominanz von Mehrheitsperspektiven und einer Versteinerung der Gremien entgegenzuwirken.

 


B    Lösung

 

Das Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln ist zu novellieren.

 

Zentral ist die Neustrukturierung der Aufsicht. So sind die Aufgabenbereiche des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats wie auch deren Ausgestaltung an die bestehenden Entwicklungen sowie die sich hieraus ergebenden Herausforderungen anzupassen.

 

Der Rundfunkrat ist die relevante Instanz für alle programmlichen Fragen und Entscheidungen über die Ausrichtung der Anstalt, der Ausgestaltung ihres Auftrags und der Fortentwicklung ihrer Angebote. Die Staatsferne dieser Aufsicht und die Vielfalt der in ihr gespiegelten gesellschaftlichen Perspektiven sind mit der Besetzung durch gesellschaftlich relevante Gruppen sicherzustellen.

 

In Fragen zur Geschäftsführung der Anstalt muss der Rundfunkrat jedoch zukünftig noch stärker durch den Verwaltungsrat unterstützt und entlastet werden. Aufgaben in Rechts- und Finanzfragen sind daher durch den Verwaltungsrat zu übernehmen. In gleichem Zuge ist der Verwaltungsrat zu einem Sachverständigengremium fortzuentwickeln, um diesen neuen Anforderungen gerecht werden und eine effiziente Aufsicht gewährleisten zu können.

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind bei beiden Gremien zudem die Grundsätze der Staatsferne und der Unabhängigkeit der Mitglieder abzusichern.

 

In zwei Bereichen sind durch das Gesetz die Aufgaben der Aufsichtsgremien klarzustellen.

 

Dies betrifft einerseits die Kontrolle der Tochterunternehmen, andererseits die Kooperationen des WDR mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern oder Dritten. Im Sinne einer effektiven Aufsicht und der Kontrolle einer Mittelverwendung, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit genügt, ist klarzustellen, dass Programmbeschaffungen von einem gewissen Umfang auch dann der Kontrolle der Gremien unterliegen, wenn sie von oder auf Rechnung von Tochtergesellschaften des WDR beauftragt werden.

 

Darüber hinaus ist der WDR darin zu bestärken, mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern oder privaten Dritten zu kooperieren. Hierdurch können Synergien im finanziellen wie auch im kompetenziellen Bereich geschaffen werden, die sowohl einen Beitrag zur Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wie auch zur Erfüllung des Qualitätsanspruchs des WDR leisten können. Dies gilt gerade auch für Kooperationen im journalistischen Bereich. Um einer potentiellen Vielfaltsverengung oder Wettbewerbsverzerrung entgegenzuwirken, hat der Rundfunkrat gemeinsam mit der Intendantin oder dem Intendanten Richtlinien für die Ausgestaltung solcher Zusammenarbeit zu entwickeln.

 

Neben der Veränderung der Struktur der Aufsicht sind Transparenz ebenso wie partizipative Elemente zu fördern, so wie sie auch von den Bürgerinnen und Bürgern im Rahmen der Online-Konsultation gefordert worden sind. Die Sitzungen des Rundfunkrats sind daher in der Regel öffentlich zu gestalten. Auch bedarf es im Sinne der allgemeinen Transparenz der Offenlegung wesentlicher Informationen über die Arbeit des WDR. Dies umfasst Berichts- und Veröffentlichungspflichten ebenso wie die Pflicht, alle relevanten Informationen und Unterlagen im Onlineangebot zugänglich zu machen.

 

C    Alternativen

 

Keine.

 

D    Kosten

 

Dem Land Nordrhein-Westfalen entstehen keine Kosten.

 

E     Zuständigkeit

 

Die Angelegenheit fällt in den Zuständigkeitsbereich der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien.

 

F     Auswirkungen auf die Selbstverwaltung und die Finanzlage der Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Die Belange der kommunalen Selbstverwaltung sind gewahrt. Den Gemeinden und Gemeindeverbänden entstehen keine Kosten.

 

G    Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte

 

Keine.

 

H    Geschlechterdifferenzierte Betrachtung der Auswirkungen des Gesetzes

 

Das WDR-Gesetz stärkt die geschlechterparitätische Besetzung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats. Es fördert die Einbeziehung unterschiedlicher gesellschaftlicher Perspektiven in die Arbeit dieser Gremien.

 

I      Befristung

 

Ein Gesetz über den Westdeutschen Rundfunk Köln existiert seit über 50 Jahren. In seiner jetzigen Fassung ist es seit dem Jahr 1985 in Kraft und seither stetig novelliert worden. Es ist mithin ein wichtiges Stammgesetz, so dass nach wie vor von einer Befristung ebenso abzusehen ist wie von weiteren Berichtspflichten. Letztere wird gestrichen.


 

G e g e n ü b e r s t e l l u n g

 

Gesetzentwurf der Landesregierung

 

Auszug aus den geltenden Gesetzesbestimmungen

 

Gesetz zur Änderung des WDR-Gesetzes und des Landesmediengesetzes

Nordrhein-Westfalen

(15. Rundfunkänderungsgesetz)

 

 

 

Artikel 1

Änderung des WDR-Gesetzes

 

Das WDR-Gesetz vom 25. April 1998 (GV. NRW. S. 265), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 

 

 

Gesetz über den Westdeutschen

Rundfunk Köln (WDR - Gesetz)

1.    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

 

„Inhaltsübersicht

 

I. Rechtsform und Aufgaben

 

§ 1       Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

§ 2       Sitz und Studios

§ 3       Aufgaben, Sendegebiet

§ 3a     Informationsrechte

§ 4       Programmauftrag

§ 4a     Erfüllung des Programmauftrags

§ 5       Programmgrundsätze

§ 5a     Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

§ 6       Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 6a     Inhalte von Werbung und Tele-shopping, Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der Werbung

§ 6b     Werberichtlinien

§ 7       Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten

§ 8       Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 8a     Informationspflicht

§ 9       Gegendarstellung

§ 10     Eingaben und Beschwerden

§ 11     Anrufungsrecht

§ 12     Beweissicherung

 

 

 

 

 

Inhaltsübersicht

 

I. Rechtsform und Aufgaben

 

§ 1       Name, Rechtsform, andere Rundfunkunternehmen

§ 2       Sitz und Studios

§ 3       Aufgaben, Sendegebiet

§ 3a     Informationsrechte

§ 4       Programmauftrag

§ 4a     Erfüllung des Programmauftrags

§ 5       Programmgrundsätze

§ 5a     Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

 

§ 6       Unzulässige Sendungen, Jugendschutz

§ 6a     Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung, Sponsoring, Einfügung der Werbung

 

§ 6b     Werberichtlinien

§ 7       Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern

 

§ 8       Verlautbarungsrecht, Sendezeit für Dritte

§ 8a     Informationspflicht

§ 9       Gegendarstellung

§ 10     Eingaben und Beschwerden

§ 11     Anrufungsrecht

§ 12     Beweissicherung

 

II. Organisation

 

§ 13     Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

§ 13 a  Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat

§ 14     Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat

§ 14a   Transparenz

 

1.  Der Rundfunkrat

 

§ 15     Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 16     Aufgaben des Rundfunkrats

§ 17     Ausschüsse des Rundfunkrats

§ 18     Sitzungen des Rundfunkrats

§ 19     Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

 

2.  Der Verwaltungsrat

 

§ 20     Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 21     Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 22     Verfahren des Verwaltungsrats

§ 23     Sitzungen des Verwaltungsrats

 

3.  Die Intendantin oder der Intendant

 

§ 24     Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss

§ 25     Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

§ 26     Kündigung des Dienstvertrags

 

4.  Der Schulrundfunkausschuss

 

§§ 27 - 29 (weggefallen)

 

5.  Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut

 

§ 30     Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss

§ 31     Redakteurstatut

 

 

 

6.  Programmmitarbeiterinnen und -mit-arbeiter

 

§ 32     Programmmitarbeiterinnen und
-mitarbeiter

 

 

 

II. Organisation

 

§ 13     Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

 

 

 

§ 14     Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und Verwaltungsrat

 

 

1.  Der Rundfunkrat

 

§ 15     Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 16     Aufgaben des Rundfunkrats

§ 17     Ausschüsse des Rundfunkrats

§ 18     Sitzungen des Rundfunkrats

§ 19     Teilnahme an Sitzungen des Rundfunkrats

 

2.  Der Verwaltungsrat

 

§ 20     Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

§ 21     Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 22     Verfahren des Verwaltungsrats

§ 23     Sitzungen des Verwaltungsrats

 

3.  Die Intendantin oder der Intendant

 

§ 24     Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluss

§ 25     Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

§ 26     Kündigung des Dienstvertrags

 

4.  Der Schulrundfunkausschuss

 

§§ 27 - 29 (weggefallen)

 

5.  Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss, Redakteurstatut

 

§ 30     Redakteurvertretung, Schlichtungsausschuss

§ 31     Redakteurstatut

 

 

 

6.  Programmmitarbeiterinnen und -mitarbei-ter

 

§ 32     Programmmitarbeiterinnen und -mit-arbeiter

 

III. Finanzwesen

 

§ 33     Grundsätze der Haushaltswirtschaft

§ 34     Haushaltsplan

§ 35     Aufstellung des Haushaltsplans

§ 36     Übergangsermächtigung

§ 37     Eigenkapital und Rücklagen

§ 38     Deckungsstock

§ 39     Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

§ 40     Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt

§ 41     Jahresabschluss

§ 42     Prüfung durch den Landesrechnungshof

§ 43     Prüfungsverfahren

§ 44     Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

§ 44a   Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse

§ 44b   Kommerzielle Tätigkeiten

§ 45     Beteiligung an Unternehmen

§ 45a   Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

§ 45b   Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten

§ 46     (weggefallen)

§ 47     Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel

 

 

III. Finanzwesen

 

§ 33     Grundsätze der Haushaltswirtschaft

 

§ 34     Haushaltsplan

§ 35     Aufstellung des Haushaltsplans

§ 36     Übergangsermächtigung

§ 37     Eigenkapital und Rücklagen

§ 38     Deckungsstock

§ 39     Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit

 

§ 40     Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt

§ 41     Jahresabschluß

§ 42     Prüfung durch den Landesrechnungshof

§ 43     Prüfungsverfahren

§ 44     Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

§ 44a   Veröffentlichung sonstiger Prüfungsergebnisse

§ 44b   Kommerzielle Tätigkeiten

§ 45     Beteiligung an Unternehmen

§ 45a   Kontrolle der Beteiligung an Unternehmen

§ 45b   Kontrolle der kommerziellen Tätigkeiten

§ 46     (weggefallen)

§ 47     Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkgebührenmittel

 

IV. Datenschutz

 

§ 48     Geltung von Datenschutzvor-schriften

§ 49     Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§§ 50 - 52 (gestrichen)

§ 53     Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

 

 

 

 

 

 

 

IV. Datenschutz

 

§ 48     Geltung von Datenschutzvorschriften

 

§ 49     Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

§§ 50 - 52 (gestrichen)

§ 53     Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

 

V. Aufsicht

 

§ 54     Rechtsaufsicht

 

VI.   Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 55     Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 55a   Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

§ 55b   Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

§ 56     (weggefallen)

§ 56a   (weggefallen)

 

§ 57     Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

§ 57a   Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats

§ 57b   Übergangsregelung zur Zweckbindung zusätzliche Rundfunkbeitragsmittel

§ 58     Inkrafttreten“

 

 

V. Aufsicht

 

§ 54     Rechtsaufsicht

 

VI.       Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

 

§ 55     Anwendung des Landespersonalvertretungsgesetzes

§ 55a   Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes

§ 55b   Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

§ 56     Kabelfunk Dortmund

§ 56a   Berichtspflicht des Ministerpräsidenten

§ 57     Übergangsregelungen für das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung im Fernsehen

§ 57a   Übergangsregelung zur Verlängerung der Amtszeit des Rundfunkrats

 

 

 

 

§ 58     Inkrafttreten

 

2.    § 3 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)    In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „gemäß“ das Wort „der“ durch das Wort „den“ ersetzt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)    In Absatz 3 wird das Wort „können“ gestrichen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

c)    Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

„2.   ein Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an Kinder richtet.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

d)    In Absatz 7 Satz 1 wird das Wort „kann“ durch das Wort „kommt“ und das Wort „nachkommen“ durch das Wort „nach“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

e)    Absatz 8 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 2 werden nach dem Wort „Programme“ die Wörter „und Angebote“ und nach dem Wort „jeweils“ das Wort „auch“ eingefügt.

 

bb)  In Satz 3 wird die Angabe
„§ 11a Abs. 2 RStV bleibt“ durch die Wörter „§11a Absatz 2 und §§ 11d bis 11f Rundfunkstaatsvertrag“ ersetzt.

 

 

f)     In Absatz 9 werden nach dem Wort „Druckwerke“ die Wörter „oder elektronische Begleitmaterialien“ und nach dem Wort „mit“ das Wort „jeweils“ eingefügt.

 

g)    Absatz 10 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „Herstellung, Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkproduktionen“ durch die Wörter „Erfüllung seines Auftrags“ ersetzt und der Punkt am Ende durch die Wörter „; er nutzt auch die Möglichkeit zu journalistischer Zusammenarbeit.“ ersetzt.

 

bb)  In Satz 2 wird das Wort „Rundfunkproduktionen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt.

 

 

§ 3

Aufgaben, Sendegebiet

 

(1) Aufgabe des WDR ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk im Sinne des RStV. Der WDR bietet nach Maßgabe der §§ 11d bis 11f RStV Telemedien an, die journalistisch-redaktionell veranlasst und journalistisch-redaktionell gestaltetet sind. Werbung und Sponsoring finden in Telemedien nicht statt.

 

(2) Der WDR beteiligt sich am ARD-Fernsehgemeinschaftsprogramm sowie den weiteren Fernsehprogrammen, die im Rahmen der ARD gemäß der staatsvertraglichen Ermächtigungen veranstaltet werden. Er veranstaltet außerdem ein landesweites Fernsehprogramm (§ 11b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe i) RStV) inklusive der regionalen Auseinanderschaltungen mit Schwerpunkt auf Information über Themen aus dem regionalen Sendegebiet.

 

 

(3) Der WDR veranstaltet folgende Hörfunkprogramme, die neben ihren spezifischen Schwerpunkten auch der Darstellung der Regionen dienen können:

 

1.    ein Hörfunkprogramm, das sich mit aktuellen Nachrichten, Informationen und Musik sowie unterhaltenden Beiträgen vor allem an jüngere Menschen richtet,

2.    ein Tagesbegleitprogramm mit Musik und aktuellen Informationen aus den verschiedenen Regionen Nordrhein-Westfalens, Deutschland und der Welt.

3.    ein musikgeprägtes Kulturprogramm, das sich im Schwerpunkt auf Themen der Kultur aus Nordrhein-Westfalen, Deutschland und der Welt stützt und auch der kulturellen Darstellung der Regionen dient.

4.    ein musikgeprägtes Programm, das eine eher ältere Zielgruppe anspricht und zielgruppenspezifische Themen aufgreift,

5.    ein wortgeprägtes Hörfunkprogramm, das ein informationsbetontes Angebot insbesondere zu Themen aus Politik, Gesellschaft, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft enthält,

6.    ein Hörfunkprogramm, das sich vor allem Themen des interkulturellen Zusammenlebens widmet.

 

(4) Der WDR veranstaltet folgende ausschließlich digital übertragenen Hörfunkprogramme:

 

1.    ein musikgeprägtes Programm, das sich mit altersadäquater Information und Unterhaltung an ein jugendliches Publikum richtet,

2.    ein Programm, das die vorhandenen Kinderangebote des WDR Hörfunks bündelt und neu zusammenstellt.

 

(5) Der Auftrag des WDR zur Veranstaltung von Rundfunkprogrammen umfasst die Verbreitung von Radio- und Fernsehtext. Ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme sind nur nach Maßgabe eines nach § 11f RStV durchgeführten Verfahrens zulässig. Werbung und Sponsoring findet in den Angeboten nach den Sätzen 1 und 2 nicht statt. Die Anzahl der ausschließlich im Internet verbreiteten Hörfunkprogramme darf die Anzahl der terrestrisch verbreiteten Hörfunkprogramme nicht übersteigen.

 

(6) Der WDR errichtet und betreibt die für Hörfunk und Fernsehen erforderlichen Anlagen. Er ist verpflichtet, das Land Nordrhein-Westfalen (Sendegebiet) gleichwertig zu versorgen. Er nutzt

 

1.    die Übertragungskapazitäten, die er bei Inkrafttreten des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) vom 19. Januar 1987 (GV. NW. S. 22) genutzt hat,

2.    die in der Anlage zum LRG NW in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) aufgeführten Frequenzen,

3.    die Übertragungskapazitäten, die ihm nach §§ 10 bis 10b LMG NRW zugeordnet werden.

 

(7) Der WDR kann seinem gesetzlichen Auftrag durch Nutzung geeigneter Übertragungswege nachkommen. Bei der Auswahl des Übertragungsweges sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Er ist berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen. Die analoge Verbreitung bisher ausschließlich digital verbreiteter Programme ist unzulässig.

 

(8) Der WDR kann im Rahmen seines Programmauftrags seine Programme auch in digitaler Technik verbreiten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden. § 11a Abs. 2 RStV bleibt unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

(9) Der WDR kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

 

 

(10) Der WDR kann zur Herstellung, Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkproduktionen mit Dritten zusammenarbeiten. Er darf jedoch Rundfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zweck der wirtschaftlichen Verwertung herstellen oder herstellen lassen. Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten darf er nicht erzielen.

 

 

 

 

 

(11) Der WDR kann im Rahmen seines Auftrags mit gemeinnützigen Einrichtungen zusammenarbeiten und sich an diesen beteiligen.

 

(12) Der WDR kann sich im Rahmen seines Auftrags an Maßnahmen der Film- und Hörspielförderung beteiligen.

 

(13) Zu den Aufgaben des WDR gehört auch die Kommunikationsforschung im Zusammenhang mit den von der Anstalt verbreiteten Rundfunkprogrammen und Telemedien.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3.    In § 5a Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 3 Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen. Die Daten sind so darzustellen, dass eine gendermäßige Auswertung möglich ist. Der WDR hat bei der Beauftragung sicherzustellen, dass alle für die Erstellung des Berichts erforderlichen Auskünfte erteilt werden. Der Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.“ ersetzt.

 

 

§ 5 a

Kurzberichterstattung, Europäische

Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

 

(1) Die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages über Kurzberichterstattung, Europäische Produktionen sowie über Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen finden Anwendung.

 

 

 

 

(2) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat jährlich quantifiziert und detailliert über die Auftrags- und Koproduktionen mit unabhängigen und abhängigen Produzenten.

 

4.    § 7 wird wie folgt gefasst:

 

§ 7

Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten

 

(1) Der WDR soll mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes zusammenarbeiten. Er ist verpflichtet, durch eine Zusammenarbeit insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Die Zusammenarbeit regelt der WDR in öffentlich-rechtlichen Verträgen.

 

(2) Bei der Entscheidung über die Zusammenarbeit mit Dritten und bei der Auswahl der Partner hat der WDR im Rahmen seiner Programmfreiheit den Zielen der Meinungsvielfalt Rechnung zu tragen und diskriminierungsfrei vorzugehen. Zu den Rahmenbedingungen und zur vertraglichen Ausgestaltung bei auf Dauer angelegten oder sonst erheblichen Kooperationen erlässt der WDR auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten Richtlinien. Die Richtlinien sind im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.

 

(3) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat mindestens einmal jährlich über die Zusammenarbeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und Dritten.“

 

 

 

 

 

 

§ 7

Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern

 

 

Der WDR ist verpflichtet, durch Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern im Geltungsbereich des Grundgesetzes insbesondere die Ziele des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu fördern. Er kann mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten.

 

5.    § 10 wird wie folgt geändert:

 

 

 

a)    In Absatz 1 werden nach dem Wort „Programm“ die Wörter „oder zu Telemedienangeboten“ eingefügt.

 

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

       „(2) Über Beschwerden nach Absatz 1, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird (Programmbeschwerden), entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb von zwei Monaten durch schriftlichen Bescheid. Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für den Bescheid Textform. Wird der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind hinsichtlich der Rundfunkprogramme nur innerhalb von drei Monaten nach der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung oder dem Ende der Abrufbarkeit des beanstandeten Telemedieninhalts zulässig.“

 

 

§ 10

Eingaben, Beschwerden und

Anregungen

 

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm an die Anstalt zu wenden.

 

 

 

(2) Über Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen, der Jugendschutzbestimmungen (§ 6) oder der Werbevorschriften (§ 6a) behauptet wird, entscheidet die Intendantin oder der Intendant innerhalb eines Monats durch schriftlichen Bescheid. Wird der Programmbeschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines weiteren Monats den Rundfunkrat anrufen. Im Beschwerdebescheid hat die Intendantin oder der Intendant auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Programmbeschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Beim WDR wird eine Publikumsstelle eingerichtet. Ihr obliegt es, alle nicht an eine bestimmte Person oder Redaktion im WDR gerichteten Eingaben, Beschwerden und Anregungen entgegenzunehmen. Die Intendantin oder der Intendant entscheidet über Programmbeschwerden nach Absatz 2 auf der Grundlage eines Vorschlags der Publikumsstelle. Für Entscheidungen der Intendantin oder des Intendanten über andere Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm gilt Satz 3 entsprechend.

 

(4) Die Intendantin oder der Intendant berichtet dem Rundfunkrat vierteljährlich zusammenfassend über beschiedene Programmbeschwerden nach Absatz 2 sowie über weitere wesentliche Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm. Der Bericht ist, unter Nutzung auch des Online-Angebots des WDR, in einer Fassung zu veröffentlichen, die die schutzwürdigen Belange von Betroffenen wahrt. Der WDR berichtet in seinem Programm regelmäßig über Eingaben, Beschwerden und Anregungen zum Programm.

 

(5) Einzelheiten des Verfahrens regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, dass der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuss die Entscheidung überträgt.

 

6.    § 13 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)    In Absatz 2 werden die Angabe „§ 15 Abs. 13“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 14“ und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.

 

 

§ 13

Organe, Unvereinbarkeit von Ämtern

und Tätigkeiten

 

(1) Die Organe der Anstalt sind

 

1.    der Rundfunkrat,

2.    der Verwaltungsrat,

3.    die Intendantin oder der Intendant.

 

(2) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 15 Abs. 13 und § 20 Abs. 1 Satz 3 entsandten Mitglieder des Personalrats.

 

b)    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

aaa)  In Nummer 4 wird das Wort „kommunale“ gestrichen und das Komma am Ende durch die Wörter „mit Ausnahme solcher an Hochschulen und in Religionsgemeinschaften sowie des nach § 15 Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieds,“ ersetzt.

 

bbb)  In Nummer 5 wird die Angabe „§ 15 Abs. 2 Satz 6“ durch die Angabe „§ 15 Absatz 2 Satz 5“ und die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 5“ ersetzt und der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

 

ccc)  Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

 

„6.   Personen, die in Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes Vorstandsämter auf Landes- oder Bundesebene bekleiden mit Ausnahme der nach § 15 Absatz 2 bestimmten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Absatz 5 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.“

 

bb)  Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Ausgeschlossen sind auch Personen, die die Kriterien des Satzes 1 innerhalb der letzten 18 Monate vor Amtsantritt erfüllten.“

 

 

 

 

c)    In Absatz 4 Nummer 1 wird die Angabe „§ 20 Abs. 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 4“ ersetzt.

 

 

 

(3) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören

 

1.    Mitglieder der Bundesregierung oder Mitglieder einer Landesregierung,

2.    Bedienstete der obersten Bundes- oder obersten Landesbehörden,

3.    Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

4.    kommunale Wahlbeamtinnen und
-beamte,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.    Mitglieder des Europäischen Parlaments, Mitglieder des Bundestags und Mitglieder eines Landtags mit Ausnahme der in § 15 Abs. 2 Satz 6 genannten Mitglieder des Rundfunkrats und der in § 20 Abs. 1 Satz 4 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Abweichend von Satz 1 können nach § 15 Abs. 3 Nr. 9 auch kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte entsandt werden.

 

 

 

 

(4) Dem Rundfunkrat und dem Verwaltungsrat dürfen ferner nicht angehören

 

1.    Angestellte oder arbeitnehmerähnliche Personen des WDR; dies gilt nicht für die in § 20 Abs. 1 Satz 3 genannten Mitglieder des Verwaltungsrats,

2.    Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Unternehmen nach § 45 oder zu einem mit diesem verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) stehen,

3.    Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen,

4.    Personen, die privaten Rundfunk veranstalten, den Aufsichtsorganen oder Gremien eines privaten Rundfunkveranstalters oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen; dies gilt nicht für vom WDR entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz),

5.    Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder die zu diesen Organen oder einer Landesmedienanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen.

 

(5) Kein Mitglied des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates darf wirtschaftliche oder sonstige Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Aufgabe als Mitglied des jeweiligen Organs dauerhaft zu gefährden. Tatsachen, die eine solche Interessenkollision begründen können, sind durch das Mitglied unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Liegen diese Tatsachen in der Person der oder des Vorsitzenden eines Organs vor, hat sie oder er unverzüglich die Mitglieder dieses Organs sowie die für die Rechtsaufsicht zuständige Behörde zu informieren. Über das Vorliegen einer Interessenkollision entscheidet das jeweilige Organ, wobei die oder der Betroffene nicht mitwirkt. Wird eine Interessenkollision festgestellt, erlischt die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Organ.

 

(5a) Bei Vorliegen einer nicht dauerhaften Interessenkollision finden §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung. Mitglieder des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates haben alle Verträge, die im Einzelfall geeignet sind, eine Interessenkollision befürchten zu lassen und die sie unmittelbar oder mittelbar im eigenen oder fremden Namen mit

 

a)    der Anstalt oder

b)    einem Unternehmen nach § 45 oder einem von diesem abhängigen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) oder

c)    einem Dritten abzuschließen beabsichtigen,

 

unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs anzuzeigen. Dieses entscheidet darüber, ob eine Interessenkollision zu befürchten ist. Betrifft die Befürchtung die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates, findet Absatz 5 Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung.

 

(5b) Absätze 5 und 5a gelten für stellvertretende Mitglieder des Rundfunkrates entsprechend.

 

(6) Die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig.

 

7.    Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

 

§ 13a

Gemeinsame Vorschriften für den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat

 

(1) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sowie der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt fünf Jahre.

 

(2) Die Wahl oder Entsendung einer Person als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied in den Rundfunkrat oder den Verwaltungsrat ist insgesamt bis zu drei Mal zulässig.“

 

 

 

 

8.    § 14 wird wie folgt geändert:

 

a)    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

aa)  In Buchstabe c werden nach dem Wort „Abberufung“ die Wörter „nach Absatz 2“ eingefügt.

 

 

 

 

bb)  In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

 

cc)  Nach Buchstabe g wird folgender Buchstabe h eingefügt:

 

„h)   im Fall der Neukonstituierung des Landtags nach Absatz 3.“

 

dd)  Folgender Satz wird angefügt:

 

       „Die Mitgliedschaft endet im Fall von Satz 1 Buchstabe a bis g an dem Tag, an dem das Ereignis eingetreten ist.“

 

b)    Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

 

       „(2) Die nach § 15 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder können von den sie jeweils entsendenden Organisationen vorzeitig abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Organisation ausgeschieden oder entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden sind.

 

 

 

 

 

 

       (3) Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats scheiden die bisherigen nach § 15 Absatz 2 entsandten Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter mit der Neubenennung von Mitgliedern und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern, spätestens jedoch drei Monate nach Neukonstituierung des Landtags, aus dem Rundfunkrat aus. Für die Abberufung und Neubenennung gilt der Zeitpunkt der Mitteilung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Rundfunkrats.

 

       (4) Ein Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund abberufen werden, wenn es entgegen § 13 Absatz 5a tätig geworden ist. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat dem Rundfunkrat einen schriftlichen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des Verwaltungsrats über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen. Der Verwaltungsrat kann die Abberufung beim Rundfunkrat beantragen. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluss über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens; die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

 

§ 14

Vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und

Verwaltungsrat

 

(1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat oder Verwaltungsrat erlischt vorzeitig

 

a)    durch Tod,

b)    durch Niederlegung des Amtes,

c)    durch Abberufung,

d)    durch Verlust der Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder öffentliche Ämter zu bekleiden,

e)    durch Eintritt der Geschäftsunfähigkeit oder beschränkter Geschäftsfähigkeit,

f)     durch Erwerb der Mitgliedschaft in einem anderen Organ des WDR,

g)    durch Eintritt eines der in § 13 Abs. 3 bis 5 genannten Ausschlussgründe.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Ein vom Rundfunkrat gewähltes Mitglied des Verwaltungsrats kann vom Rundfunkrat aus wichtigem Grund abberufen werden. Zur Vorbereitung der Entscheidung legt der Verwaltungsrat dem Rundfunkrat einen schriftlichen Bericht vor. Das betroffene Mitglied ist vom Verwaltungsrat und vom Rundfunkrat zu hören; es ist von der Beratung des Verwaltungsrats über den Bericht und von der Abstimmung ausgeschlossen.

 

 

 

 

(3) Der Verwaltungsrat kann die Abberufung eines seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder beim Rundfunkrat beantragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats stellt dem betroffenen Mitglied den Beschluß über die Abberufung nach näherer Bestimmung der Satzung zu. Ein hiergegen eingeleitetes Verwaltungsstreitverfahren bedarf keines Vorverfahrens.

 

9.    Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

 

§ 14a

Transparenz

 

Der WDR ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck sind die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung des Verwaltungsrats, des Rundfunkrats und dessen eingesetzter Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für den WDR sind, in seinem Online-Angebot bekannt zu machen. Dabei ist der Schutz von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu gewährleisten.“

 

 

 

10.  § 15 wird wie folgt gefasst:

 

§ 15

Zusammensetzung, Amtsdauer, Kostenerstattung

 

(1) Der Rundfunkrat besteht aus 58 Mitgliedern. Bei der Bestimmung der Mitglieder nach den Absätzen 3 bis 5 ist eine geschlechterparitätische Besetzung anzustreben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Dreizehn Mitglieder, davon mindestens sechs Frauen und sechs Männer, werden vom Landtag entsandt. Hiervon wird je ein Mitglied durch jede Fraktion benannt. Im Übrigen oder wenn die Zahl der Fraktionen die Zahl der zu entsendenden Mitglieder übersteigt, werden die Mitglieder aufgrund von Vorschlagslisten nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) bestimmt. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Bestimmung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los.

Bis zu neun dieser Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.

 

 

 

 

§ 15

Zusammensetzung, Amtsdauer,

Kostenerstattung

 

(1) Der Rundfunkrat besteht aus den nach Absätzen 2 bis 5 gewählten oder entsandten Mitgliedern. Von den nach Absatz 2 entsandten Mitgliedern müssen auf jedes Geschlecht mindestens vierzig Prozent entfallen. Gesellschaftliche Gruppen und Institutionen müssen mindestens für jede zweite Amtszeit des Rundfunkrats eine Frau entsenden. Die Anforderungen nach Satz 3 entfallen nur, wenn der jeweiligen Gruppe oder Institution aufgrund ihrer Zusammensetzung eine Entsendung von Frauen regelmäßig oder im Einzelfall nicht möglich ist. Dies ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekanntzugeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Bis zu 13 Mitglieder werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (d'Hondtsches Höchstzahlverfahren) vom Landtag gewählt. Listenverbindungen sind zulässig. Bei gleicher Höchstzahl entscheidet über die Entsendung des letzten Mitglieds das von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zu ziehende Los. Wenn nach Sätzen 1 bis 3 die Vorschlagsliste einer Fraktion keine Berücksichtigung findet oder sie von einem eigenen Wahlvorschlag absieht, kann diese Fraktion ein Mitglied in den Rundfunkrat entsenden. Der Landtag kann mit Zustimmung aller Fraktionen beschließen, abweichend vom Verfahren nach Satz 1 die Mitglieder nach einer gemeinsamen Wahlliste zu wählen. Bis zu neun Mitglieder dürfen dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.

 

(3) Jeweils eins von sechsunddreißig weiteren Mitgliedern wird entsandt durch

 

 

1.    die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2.    die Katholische Kirche,

3.    die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,

4.    den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5.    den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,

6.    die Landesvereinigung der Unternehmensverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

7.    den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,

8.    den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,

 

 

 

 

 

9.    den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,

10.  die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

11.  die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen,

12.  die Landesarbeitsgemeinschaft Lesben in Nordrhein-Westfalen e.V. und Schwules Netzwerk NRW e.V.,

13.  den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,

14.  die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,

 

15.  die nach § 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine,

16.  den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,

 

 

17.  den Lippischen Heimatbund e.V., den Rheinischen Verein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,

18.  den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

19.  die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,

 

 

20.  den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.,

21.  den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V., die Familienunternehmer – ASU e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.,

22.  den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

23.  den Landesbehindertenrat e. V.,

24.  den Landesintegrationsrat NRW,

25.  die Landesseniorenvertretung NRW e.V.,

26.  den Film und Medienverband NRW e.V.,

27.  das Filmbüro NRW e.V. und die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

28.  den Kulturrat NRW e.V.,

29.  den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,

30.  den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

31.  die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur-Verband deutscher Schriftsteller,

32.  den Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen e.V.,

33.  die Landesrektorenkonferenz der Universitäten in NRW e.V. und Hochschule NRW - Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen e.V.,

34.  den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

35.  die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union,

36.  die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Öffentlich-rechtlicher Rundfunk, Betriebsverband Nordrhein-Westfalen.

 

 

(3) Einundzwanzig weitere Mitglieder werden von folgenden gesellschaftlichen Gruppen und Institutionen entsandt: eine Vertreterin oder ein Vertreter

 

1.    durch die Evangelischen Kirchen in Nordrhein-Westfalen,

2.    durch die Katholische Kirche,

3.    durch die Landesverbände der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein und Westfalen und die Synagogen-Gemeinde Köln,

4.    durch den Deutschen Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen,

5.    durch den Deutschen Beamtenbund, DBB-Landesbund Nordrhein-Westfalen,

 

6.    durch die Landesvereinigung der Arbeitgeberverbände Nordrhein-Westfalen e.V.,

7.    durch den Nordrhein-Westfälischen Handwerkstag e.V.,

8.    durch den Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband e.V. und den Rheinischen Landwirtschafts-Verband e.V.,

 

 

 

 

 

9.    durch den Städtetag Nordrhein-Westfalen, den Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund und den Landkreistag Nordrhein-Westfalen,

10.  durch die Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege des Landes Nordrhein-Westfalen,

11.  durch die Landesarbeitsgemeinschaft der Familienverbände in Nordrhein-Westfalen und den Frauenrat Nordrhein-Westfalen,

12.  durch den Landessportbund Nordrhein-Westfalen,

 

 

13.  durch die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.,

14.  durch die nach § 12 Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen anerkannten Vereine,

15.  durch den Landesjugendring Nordrhein-Westfalen,

 

16.  durch den Lippischen Heimatbund e.V., den RheinischenVerein für Denkmalpflege und Landschaftsschutz e.V. und den Westfälischen Heimatbund e.V.,

17.  durch den Sozialverband Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, und den Sozialverband VdK, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

 

18.  durch die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen e.V.,

19.  durch den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) und den Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. (eco),

20.  durch den Verband Freier Berufe im Lande Nordrhein-Westfalen e.V.,

 

 

 

21.  durch die Familienunternehmer – ASU e.V. Landesbereich Nordrhein-Westfalen und die Wirtschaftsjunioren Nordrhein-Westfalen e.V.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Sieben Mitglieder werden durch gesellschaftlich relevante Gruppen entsandt, die in der Gesamtsicht mit den nach den Absätzen 2 und 3 bestimmten entsendeberechtigten Stellen die Vielfalt der aktuellen gesellschaftlichen Strömungen und Kräfte in Nordrhein-Westfalen widerspiegeln. Verbände und sonstige nicht öffentlich-rechtliche Organisationen, die nicht bereits nach Absatz 3 entsendeberechtigt sind, können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende Amtszeit beim Landtag um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gemeinsame Bewerbung mehrerer Verbände oder Organisationen ist zulässig; Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes sind von einer Bewerbung ausgeschlossen. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats im Online-Angebot des Landtages sowie des WDR bekannt gemacht werden. Der Landtag beschließt mit Zwei-Drittel-Mehrheit, welchen der gesellschaftlich relevanten Gruppen für die neue Amtsperiode des Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Die Entscheidung soll allen Gruppen, die sich um einen Sitz beworben haben, spätestens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats bekannt gegeben werden. Das zu entsendende Mitglied sowie das stellvertretende Mitglied gemäß Absatz 6 dürfen durch die jeweils entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden. Einzelheiten des Wahlverfahrens kann der Landtag in seiner Geschäftsordnung regeln. Gegen die Entscheidung des Landtags ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

 

(5) Zwei Mitglieder werden durch den Rundfunkrat bestimmt. Natürliche Personen können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats für die jeweils nachfolgende Amtsperiode beim WDR um die Mitgliedschaft im Rundfunkrat bewerben. Ausgeschlossen sind Personen, die zuvor bereits einmal nach den Absätzen 2 bis 4 in den Rundfunkrat entsandt worden waren. Das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist sollen mindestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Rundfunkrats im Online-Angebot des WDR bekannt gemacht werden. Der amtierende Rundfunkrat soll spätestens zwei Monate vor Ablauf seiner Amtsperiode bestimmen, welchen der zugelassenen Bewerberinnen oder Bewerbern für die jeweils nachfolgende Amtsperiode des Rundfunkrats ein Sitz zusteht. Für den Fall des § 15 Absatz 12 sind zwei Nachrücklisten für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder mit jeweils fünf Personen nach dem Verfahren des § 18 Absatz 8 zu erstellen.

 

(6) Für jedes Mitglied ist zugleich ein stellvertretendes Mitglied zu bestimmen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse teil. Sofern eine entsendeberechtigte Stelle nach den Absätzen 3 und 4 als ordentliches Mitglied einen Mann entsendet, hat sie als stellvertretendes Mitglied eine Frau zu entsenden und umgekehrt.

 

(7) Sind mehrere Organisationen entsendeberechtigt, können sie für die jeweilige Amtsperiode nur gemeinsam ein Mitglied bestimmen. Die entsendeberechtigten Organisationen nach den Absätzen 3 und 4 sollen Frauen und Männer im Turnus der Amtsperioden alternierend berücksichtigen. Spätestens nach zwei Amtsperioden muss ein solcher Wechsel stattfinden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(8) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach den Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die gemäß den Absätzen 3 und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Absatz 4 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

 

 

(9) Die Amtszeit der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtsperiode des vorangegangenen Rundfunkrats.

 

(10) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

 

 

(4) Zehn weitere Mitglieder werden aus den Bereichen Publizistik, Kultur, Kunst und Wissenschaft wie folgt entsandt: eine Vertreterin oder ein Vertreter

 

 

 

1.    durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Literatur - Verband deutscher Schriftsteller (VS),

2.    durch die Genossenschaft Deutscher Bühnenangehöriger, Landesverband Nordrhein-Westfalen,

3.    durch den Landesmusikrat Nordrhein-Westfalen e.V.,

4.    durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju),

5.    durch den Deutschen Journalisten-Verband, Gewerkschaft der Journalisten, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.,

6.    durch die Gewerkschaft ver.di, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Fachgruppe Medien, Öffentlich-Rechtlicher Rundfunk, Betriebsverband Nordrhein-Westfalen,

7.    durch das Filmbüro Nordrhein-Westfalen e.V. und den Verband der Fernseh-, Film- und Videowirtschaft Nordrhein-Westfalen e.V. und den Film- und Fernseh-Produzentenverband Nordrhein-Westfalen,

8.    durch den Bundesverband Bildender Künstlerinnen und Künstler e.V., Landesverband Nordrhein-Westfalen,

9.    durch den Landesverband der Volkshochschulen von Nordrhein-Westfalen,

10.  durch die Landesrektorenkonferenz Nordrhein-Westfalen und die Landesrektorenkonferenz der Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

 

 

(5) Je ein weiteres Mitglied wird als Vertreterin oder Vertreter aus dem Kreis

 

-      der älteren Menschen,

-      der Menschen mit Behinderung,

-      der Menschen mit Migrationshintergrund

 

im Land Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der älteren Menschen wird durch die Landesseniorenvertretung Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Menschen mit Behinderung wird durch den Landesbehindertenrat e. V. entsandt. Die Vertreterin oder der Vertreter der Menschen mit Migrationshintergrund wird durch die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Migrantenvertretungen (LAGA NRW) entsandt. Personen, die in einem hauptamtlichen Beschäftigungsverhältnis zu den nach Sätzen 2 bis 4 genannten entsendenden Organisationen stehen, dürfen nicht entsandt werden.

 

 

 

 

 

(6) Für jedes Mitglied ist zugleich eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu wählen oder zu entsenden. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse teil.

 

 

 

 

 

 

(7) Die oder der amtierende Vorsitzende des Rundfunkrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen dem Rundfunkrat bekannt. Die entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 13 Abs. 4 erforderlich sind.

Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in der Satzung geregelt; insoweit bedarf die Satzung der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

 

 

 

 

 

 

 

 

(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Rundfunkrats und endet mit dem ersten Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats. Dieser erste Zusammentritt erfolgt in der letzten Woche der Amtszeit des vorangegangenen Rundfunkrats. Die wiederholte Wahl oder Entsendung von Mitgliedern in den Rundfunkrat ist zulässig. Stellen und Organisationen, die nach den Absätzen 3 bis 5 ein Mitglied gemeinschaftlich entsenden, können mit der Entsendung eine Begrenzung der Amtszeit dieses Mitglieds auf drei Jahre festlegen. In diesem Fall entsenden diese Stellen und Organisationen für die verbleibende Amtszeit des Rundfunkrats erneut ein Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

 

(9) Solange und soweit Mitglieder in den Rundfunkrat nicht entsandt werden, verringert sich dessen Mitgliederzahl entsprechend.

 

 

 

 

 

 

(10) Die nach Absätzen 3 und 4 entsandten Mitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus der betreffenden Stelle oder Organisation ausgeschieden sind. Satz 1 gilt entsprechend für die Vertreterinnen oder Vertreter aus dem Kreis der Menschen mit Behinderung und der Menschen mit Migrationshintergrund.

 

(11) Scheidet ein Mitglied während einer laufenden Amtsperiode aus, scheidet auch sein stellvertretendes Mitglied aus. Das stellvertretende Mitglied scheidet aus mit Neubenennung eines neuen Mitglieds und seines stellvertretenden Mitglieds, spätestens jedoch drei Monate nach Ausscheiden des vorherigen Mitglieds; § 15 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.

 

 

(12) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften bestimmt. Scheidet ein auf der Grundlage einer Liste nach Absatz 2 bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtsperiode aus dem Rundfunkrat aus, wird es durch das nächste auf derselben Liste vorgeschlagene Mitglied oder stellvertretende Mitglied ersetzt; ein nach Absatz 5 bestimmtes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied wird durch das jeweils nächste Mitglied oder stellvertretende Mitglied der Nachrückliste ersetzt.

 

(13) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks und der Telemedien besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden.

 

 

 

 

 

 

(14) Zwei vom Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Die Absätze 6, 9, 11, 12 und 13a gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann bestimmen, dass die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.

 

(15) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

 

(16) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.

 

 

 

 

 

 

(17) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Daneben erhalten die Mitglieder des Rundfunkrats für die jeweils erste monatliche Sitzung des Rundfunkrats und die jeweils erste monatliche Sitzung des Ausschusses, in dem sie Mitglied sind, bei Teilnahme ein Sitzungsgeld von jeweils 200 Euro. Für jede weitere monatliche Sitzung beträgt das Sitzungsgeld bei Teilnahme 30 Euro. Gleiches gilt für die stellvertretenden Mitglieder im Fall einer Vertretung. Zudem haben die Mitglieder Anspruch auf eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 1 000 Euro. Die oder der Vorsitzende erhält die Aufwandsentschädigung in 2,8-facher, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und Vorsitzende von Ausschüssen in 1,6-facher Höhe. Stellvertretende Vorsitzende von Ausschüssen erhalten die Aufwandsentschädigung in 1,3-facher Höhe; die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats erhalten die Aufwandsentschädigung in halber Höhe. Das Nähere kann durch Satzung geregelt werden. Die Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

 

 

 

 

(18) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

(19) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung.

 

(20) Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats schlägt diesem unter Beachtung des für den WDR geltenden Rechts und des Grundsatzes der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit die Einstellung und Entlassung des Personals im Gremienbüro vor. Die Umsetzung der vom Rundfunkrat beschlossenen Maßnahmen obliegt der Intendantin oder dem Intendanten. Die oder der Vorsitzende des Rundfunkrats übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den im Gremienbüro tätigen Personen aus.“

 

 

(11) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus dem Rundfunkrat aus, so wird, wer ihm nachfolgen soll, für den Rest der laufenden Amtsperiode des Rundfunkrats nach den vorstehenden Vorschriften gewählt oder entsandt. Scheidet ein Mitglied aus, so scheidet auch seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter aus.

 

 

 

 

(12) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats sollen Kenntnisse auf den Gebieten des Rundfunks besitzen. Sie haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten und sind hierbei an Aufträge nicht gebunden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(13) Zwei vom Personalrat entsandte Mitglieder des Personalrats können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Rundfunkrats teilnehmen. Absätze 6, 8, 11 und 12 gelten für sie entsprechend. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet; ihre Berichtspflicht gegenüber dem Personalrat bleibt unberührt. Die Satzung kann bestimmen, daß die in Satz 1 genannten Personen Anspruch auf die Erstattung von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgeld haben, soweit ihnen Mehraufwand entstanden ist und soweit sie nicht anderweitig Kostenersatz erhalten.

 

(14) Der Rundfunkrat wählt aus der Mitte seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(15) Der Rundfunkrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.

 

 

(16) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage-und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Satzung. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

 

(17) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Rundfunkrats dürfen an der Übernahme und Ausübung dieser Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist unzulässig, sie aus diesem Grund zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu gewähren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(18) Die Unabhängigkeit der Entscheidungen des Rundfunkrats ist organisatorisch und finanziell sicherzustellen. Näheres regelt die Satzung.

 

11.  § 16 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Dem Satz 1 werden die Wörter „, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist“ angefügt.

 

bb)  Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aaa)  Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

 

„8.   Beschlüsse über die Kooperationsrichtlinien (§ 7 Absatz 2),“

 

bbb)  In Nummer 9 werden die Wörter „des Jahresabschlusses des WDR und Genehmigung des Geschäftsberichts,“ gestrichen.

 

ccc)  Nummer 10 wird gestrichen.

 

ddd)  Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und das Wort „Rundfunktechnik“ wird durch das Wort „Verbreitung“ ersetzt.

 

eee)  Die bisherigen Nummern 12 bis 14 werden die Nummern 11 bis 13.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

cc)  In Satz 3 wird die Angabe „11“ durch die Angabe „10“ ersetzt.

 

dd)  Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Vor einer Wahl nach Satz 2 Nummer 3 soll der Verwaltungsrat über die Kandidatinnen und Kandidaten und deren Vertragsvorstellungen informiert werden.“

 

ee)  Im neuen Satz 5 wird die Angabe „12“ durch die Angabe „11“ und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

 

ff)   Der Wortlaut nach dem bisherigen Semikolon wird neuer Satz 6 und vor dem Wort „der“ werden die Wörter „In den Fällen des Satz 2 Nummer 8 und 11 beschließt“ eingefügt und nach dem Wort „Rundfunkrat“ das Wort „beschließt“ gestrichen.

 

 

§ 16

Aufgaben des Rundfunkrats

 

(1) Der Rundfunkrat vertritt im WDR die Interessen der Allgemeinheit; dabei berücksichtigt er die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger. Er stellt im Zusammenwirken mit den anderen Anstaltsorganen sicher, daß der WDR seine Aufgaben im Rahmen der Gesetze erfüllt.

 

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt. Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben

 

1.    Erlaß von Satzungen des WDR,

2.    Beschlüsse über zusätzliche Ausschüsse des Rundfunkrats,

 

3.    Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,

4.    Wahl und Abberufung der Direktorinnen und Direktoren auf Vorschlag der Intendantin oder des Intendanten,

5.    Wahl und Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse des Rundfunkrats,

6.    Wahl und Abberufung der vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder des Verwaltungsrats,

7.    Beschlüsse über die Programmrichtlinien, Telemedienkonzepte, neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote,

8.    Beschlüsse über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,

 

9.    Feststellung des jährlichen Haushaltsplans, des Jahresabschlusses des WDR und Genehmigung des Geschäftsberichts,

 

 

 

10.  Beschlüsse über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,

11.  Beschlüsse über Grundsatzfragen der Personalwirtschaft des WDR einschließlich der Beschlüsse über Grundsatzfragen zur Frauenförderung bei der Verwirklichung des Grundrechts der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im WDR,

12.  Beschlüsse über Grundsatzfragen der Rundfunktechnik,

13.  Beschlüsse über Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, über Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 45, soweit diese von grundsätzlicher Bedeutung für die Anstalt sind; von grundsätzlicher Bedeutung sind insbesondere entsprechende Beschlüsse, denen ein Wert von mehr als 2 Millionen Euro zugrunde liegt.

14.  Beschlüsse über Beteiligungen, die der Zusammenarbeit mit Dritten zur Veranstaltung und Verbreitung von Programmen dienen.

 

 

Vor Beschlüssen nach Satz 2 Nr. 1, 7 bis 11 hat der Rundfunkrat der Intendantin oder dem Intendanten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In den Fällen des Satz 2 Nr. 12 unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat rechtzeitig; der Rundfunkrat beschließt aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Verwaltungsrats.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Der Rundfunkrat erlässt die Satzungen nach § 11e RStV sowie die Satzungen nach § 11f Abs. 3 RStV.

 

(4) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrags hin.

 

(5) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der §§ 4 bis 6b, 8 und 9. Die vom WDR gemäß § 6b erlassenen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Rundfunkrats. Er kann mit schriftlicher Begründung feststellen, daß bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben; zugleich kann er die Intendantin oder den Intendanten mit schriftlicher Begründung anweisen, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Er kann von der Intendantin oder dem Intendanten die Veröffentlichung seiner Beanstandung im Programm verlangen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig.

 

 

b)    Absatz 6 wird wie folgt geändert:

 

aa)  Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

aaa)  Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„2.   Entscheidungen von Tochterunternehmen des WDR im Sinne des § 290 Absatz 1 Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2015 (BGBl. I S. 1400) geändert worden ist, über die Übernahme von Verpflichtungen betreffend die Herstellung oder den Erwerb von Programmbeiträgen oder Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen, wenn der Wert der Verpflichtung insgesamt 2 Millionen Euro überschreitet; der WDR hat in den Gesellschaftsverträgen eine entsprechende Beteiligung des Rundfunkrats sicherzustellen,“.

 

 

bbb)  Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

 

„3.   Entscheidungen über nach Maßgabe der Richtlinie gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 relevante Kooperationen.“

 

bb)  In Satz 3 wird nach der Angabe „Satz 2“ die Angabe „Nummer 1 und 2“ eingefügt.

 

cc)  Folgender Satz wird angefügt:

 

       „In den Fällen des Satz 2 Nummer 3 kann der Rundfunkrat den Verwaltungsrat um Stellungnahme bitten.“

 

 

(6) Der Rundfunkrat beschließt mit Ausnahme der in § 21 Abs. 3 genannten Fälle über die Zustimmung zu allen Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, die von grundsätzlicher Bedeutung für das Programm oder die Entwicklung des WDR sind. Hierzu gehören insbesondere

 

1.    Entscheidungen über die Übernahme von Verpflichtungen im Wert von mehr als 2 Millionen Euro bei Verträgen über die Herstellung oder den Erwerb von einzelnen Programmbeiträgen oder von mehr als 4 Millionen Euro bei Programmteilen, die aus mehreren Beiträgen bestehen,

2.    Kooperationsverträge mit anderen Rundfunkveranstaltern von erheblicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In den Fällen des Satz 2 beschließt der Rundfunkrat aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme des Verwaltungsrats.

 

 

 

 

 

 

 

(7) Vor der Unterzeichnung von Tarifverträgen unterrichtet die Intendantin oder der Intendant den Rundfunkrat über die finanziellen Auswirkungen, vor allem im Hinblick auf den Programmbereich.

 

 

 

 

 

 

 

c)    In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter „oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen“ durch die Wörter „beauftragen oder im Einzelfall beschließen, auch Sachverständige und Gutachten zu beauftragen.“ ersetzt.

 

d)    Folgender Absatz 9 wird angefügt:

 

       „(9) Der Rundfunkrat stellt eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder zu medienrelevanten, insbesondere zu journalistischen, technischen, medienrechtlichen und datenschutzrelevanten Themen sicher.“

 

 

 

 

(8) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Rundfunkrat von der Intendantin oder vom Intendanten und vom Verwaltungsrat die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der Anstalt nehmen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen. Mit der Erarbeitung der Entwürfe zu Satzungen kann der Rundfunkrat die Intendantin oder den Intendanten oder den Verwaltungsrat beauftragen.

 

12.  § 17 wird wie folgt geändert:

 

a)    Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

 

„(1) Sitzungen des Rundfunkrats, insbesondere Beschlüsse, können durch Ausschüsse vorbereitet werden. Der Rundfunkrat bildet hierzu einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss. Er kann weitere Ausschüsse bilden; diese sind durch Satzung festzulegen.“

 

b)    Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

 

 

 

       „Jedes Rundfunkratsmitglied darf nur in einem Ausschuss Mitglied sein. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse ist dem Gebot der Staatsferne Rechnung zu tragen und eine hinreichend plurale Besetzung anzustreben; insbesondere darf der Anteil der nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandten Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen.“

 

c)      Absatz 3 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 werden nach den Wörtern „vom Personalrat“ die Wörter „gemäß § 15 Absatz 14 in den Rundfunkrat“ eingefügt und das Wort „Ausschußsitzungen“ durch das Wort „Ausschusssitzungen“ ersetzt.

 

bb)  In Satz 2 wird die Angabe „Abs. 8, 11 und 12“ durch die Wörter „Absatz 9, 12 und 13“ ersetzt.

 

d)    Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

 

       „(4) Der Rundfunkrat wählt jeweils eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse. Nicht mehr als ein Drittel der Vorsitzenden des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse dürfen nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 Nummer 9 entsandte Mitglieder sein; Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Bestimmung der stellvertretenden Vorsitzenden gilt Satz 2 entsprechend. Näheres regelt die Satzung.“

 

 

 

e)    Folgender Absatz 6 wird angefügt:

 

       „(6) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nichtöffentlich. Im Anschluss an jede Ausschusssitzung ist eine Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen.“

 

 

§ 17

Ausschüsse des Rundfunkrats

 

 

(1) Der Rundfunkrat bildet einen Programmausschuss und einen Haushalts- und Finanzausschuss; er kann weitere Ausschüsse bilden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Rundfunkrat aus seiner Mitte bestellt. Sie können vom Rundfunkrat mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend dem Verhältnis im Rundfunkrat vertreten sein.

 

 

 

 

 

 

 

(3) Ein vom Personalrat entsandtes Mitglied des Personalrats kann mit beratender Stimme an den Ausschußsitzungen teilnehmen. § 15 Abs. 8, 11 und 12 gilt entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrats im jeweiligen Aufgabenbereich vor. § 10 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Die Ausschüsse berichten dem Rundfunkrat schriftlich regelmäßig durch Übersendung der Protokolle.

 

13.  § 18 wird wie folgt geändert:

 

 

a)    In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „achtmal“ durch das Wort „sechsmal“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

b)    Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

 

       „(2) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. In begründeten Ausnahmefällen kann der Rundfunkrat den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes des Personals des WDR vertraulich sind, sind stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu behandeln. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit für solche Angelegenheiten ausgeschlossen werden, bei denen die Erörterung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unvermeidlich ist.“

 

c)    In Absatz 3 wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

 

d)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 wird das Wort „beschlußunfähig“ durch das Wort „beschlussunfähig“ ersetzt.

 

bb)  In Satz 2 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.

 

cc)  In Satz 3 werden die Wörter „gewählten Mitglieder gefaßt“ durch die Wörter „entsandten Mitglieder gefasst“ ersetzt.

 

e)    Absatz 5 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 2 wird das Wort „Öffentlichkeit“ durch das Wort „Nichtöffentlichkeit“ ersetzt und nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

 

bb)  In Satz 3 wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

 

cc)  In Satz 4 wird nach dem Wort „seiner“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

 

 

 

 

 

 

f)     Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

 

„(6) Sämtliche Beschlüsse und Ergebnisse der öffentlichen Sitzungen sind gemeinsam mit einer Anwesenheitsliste in geeigneter Form im Online-Angebot des WDR bekannt zu machen; dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Die Tagesordnungen der Sitzungen des Rundfunkrats sind jeweils mindestens zwei Wochen zuvor im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.“

 

g)    Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „der Absätze 3 und 4“ durch die Wörter „des Absatzes 3“ ersetzt.

 

bb)  In Satz 2 wird nach den Wörtern „Stimmen der“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

 

cc)  In Satz 3 werden die Wörter „Wahl hiernach“ durch die Wörter „Entscheidung nach Satz 2“ ersetzt und die Wörter „ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält“ durch die Wörter „eine Stichwahl zwischen den Personen statt, die bei der Wahl die höchsten und zweithöchsten Stimmenzahlen erhalten haben“ ersetzt.

 

dd)  Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.“

 

ee)  Im neuen Satz 5 wird das Wort „Nimmt“ durch die Wörter „Besteht nach der Wahl Stimmengleichheit oder nimmt“ ersetzt.

 

ff)   Die neuen Sätze 6 und 7 werden aufgehoben.

 

h)    Folgender Absatz 8 wird angefügt:

 

„(8) Abweichend von Absatz 7 Satz 2 bis 5 wählt bei Wahlen nach § 15 Absatz 5 jedes der nach den Absätzen 2 bis 4 entsandten Mitglieder in geheimer Abstimmung drei Bewerberinnen oder Bewerber; einen Sitz erhalten die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrats zu ziehende Los. Dies gilt entsprechend für die Wahl der stellvertretenden Mitglieder. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.“

 

 

§ 18

Sitzungen des Rundfunkrats

 

(1) Der Rundfunkrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Rundfunkrats, von mindestens fünf Mitgliedern des Verwaltungsrats (§ 21 Abs. 5) oder auf Antrag der Intendantin oder des Intendanten statt. Der Antrag muß den Beratungsgegenstand angeben.

 

 

(2) Der Rundfunkrat kann in öffentlicher Sitzung tagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden.

 

 

(4) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 3 beschlußunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der gemäß § 15 Abs. 2 gewählten Mitglieder gefaßt werden.

 

 

 

(5) Beschlüsse des Rundfunkrats kommen durch Zustimmung der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder zustande. Beschlüsse über Programmrügen und über die Öffentlichkeit von Sitzungen bedürfen der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Beschlüsse über neue, veränderte oder fortgeführte Telemedienangebote bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder. Der Zustimmung von zwei Dritteln seiner Mitglieder bedürfen

 

a)    Beschlüsse über die Satzung und über deren Änderungen,

b)    die Abberufung eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats,

c)    die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(6) Für Wahlen gelten die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 entsprechend. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Nimmt die gewählte Person die Wahl nicht an, so findet nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 ein neuer Wahlgang statt. Sind in einer Sitzung nach Absatz 4 weniger als die Mehrheit der Mitglieder anwesend, so ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält; Absatz 4 Satz 3 findet Anwendung. Bei Stimmengleichheit nach drei Wahlgängen entscheidet das Los. Weitere Einzelheiten regelt die Satzung.

 

14.  § 20 wird wie folgt gefasst:

 

§ 20

Zusammensetzung, Wahl, Amts-dauer, Kostenerstattung

 

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Sieben sachverständige Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt. Dabei sollen mindestens drei Frauen und drei Männer und muss jeweils

 

1.    ein Mitglied mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Medienwirtschaft,

2.    ein Mitglied mit betriebswirtschaftlichem Hochschulabschluss,

3.    ein Mitglied mit Wirtschaftsprüfungsexamen,

4.    ein Mitglied mit Kenntnissen auf dem Gebiet der Informations- oder Rundfunktechnologie,

5.    ein Mitglied mit Kenntnissen im Bereich der Personalwirtschaft,

6.    ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Kenntnissen auf dem Gebiet des Medienrechts,

7.    ein Mitglied mit Befähigung zum Richteramt und Erfahrungen auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts oder des allgemeinen Zivilrechts

 

gewählt werden. Alle Mitglieder nach Satz 1 müssen über mindestens 5 Jahre Berufserfahrung in den jeweiligen Gebieten verfügen.

 

(3) Der Rundfunkrat schreibt die Positionen gemäß Absatz 2 Satz 2 spätestens neun Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtsperiode des Verwaltungsrats im Online-Angebot des WDR aus. Dabei gibt er das Bewerbungsverfahren und die Bewerbungsfrist bekannt, die vier Monate nicht unterschreiten soll. Jedes Mitglied des Rundfunkrats wählt in geheimer Abstimmung für jeden Bereich eine Person. Es dürfen nur Personen gewählt werden, die innerhalb der Bewerbungsfrist eine Bewerbung eingereicht haben und die vorgeschriebene Qualifikation nachweisen.

 

(4) Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon muss ein Mitglied eine Frau und ein Mitglied ein Mann sein.

 

 

(5) Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen bis zu zwei Mitglieder dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören.

 

(6) Die Amtsperiode beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtsperiode die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist.

 

 

 

 

 

(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb zweier Monate seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied nach den vorstehenden Vorschriften zu wählen beziehungsweise zu entsenden.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge oder Weisungen nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.

 

(9) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(10) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung.

 

(11) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder nach Maßgabe der Vorschriften des Landesreisekostengesetzes. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung in Höhe von
1 500 Euro monatlich. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt in 1,4-facher Höhe. Das Nähere kann durch die Satzung geregelt werden. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

 

(12) Für den Verwaltungsrat gelten § 15 Absatz 18 bis 20 und § 16 Absatz 8 und 9 entsprechend.“

 

 

 

 

§ 20

Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Kostenerstattung

 

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern. Sieben Mitglieder werden vom Rundfunkrat gewählt; davon sollen vier Mitglieder Frauen sein. Zwei Mitglieder werden vom Personalrat entsandt; davon soll ein Mitglied eine Frau sein. Von den vom Rundfunkrat gewählten Mitgliedern des Verwaltungsrats dürfen bis zu zwei Mitglieder dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören. Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre; sie beginnt mit dem ersten Zusammentritt des Verwaltungsrats. Er nimmt nach Ablauf seiner Amtszeit die Geschäfte wahr, bis ein neuer Verwaltungsrat gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist innerhalb zweier Monate seit dem Ausscheiden für den Rest seiner Amtszeit ein Ersatzmitglied zu wählen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Aufträge nicht gebunden; sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus der Mitte seiner vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

(5) Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. Das Nähere regelt die Satzung.

 

 

 

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten, auf Tage- und Übernachtungsgelder. Die vom Rundfunkrat gewählten Mitglieder haben außerdem Anspruch auf Aufwandsentschädigung. Das Nähere regelt die Satzung. Diese Regelungen in der Satzung bedürfen der Zustimmung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

 

(7) Für die Mitglieder des Verwaltungsrats gilt § 15 Abs. 17 entsprechend.

 

15.  § 21 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aa)  Nummer 4 wird durch folgende Nummern 4 bis 6 ersetzt:

 

„4. beschließt über die mittelfristige Finanzplanung und über die Aufgabenplanung des WDR,

5.  stellt den Jahresabschluss des WDR fest und genehmigt den Geschäftsbericht,

6.  beschließt über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung,“

 

bb)  Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:

 

„7. nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 11 und 12,“

 

 

 

cc)  Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 8.

 

 

 

 

 

 

b)    Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

aa)  In Nummer 9 wird die Angabe „150 000,-„ durch die Angabe „150 000“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

bb)  In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

 

cc)  Folgende Nummer 13 wird angefügt:

 

„13. Abschlüsse von Kooperationsverträgen mit erheblicher Bedeutung für den Haushalt oder die Personalwirtschaft der Anstalt.“

 

 

§ 21

Aufgaben des Verwaltungsrats

 

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten mit Ausnahme der Programmentscheidungen. Zu diesem Zweck kann er jederzeit von der Intendantin oder dem Intendanten einen Bericht verlangen. Er kann die Bücher, Rechnungen und Schriften des WDR einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen. Hiermit kann er auch einzelne seiner Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen.

 

(2) Der Verwaltungsrat

 

1.    berät die Intendantin oder den Intendanten, außer in Programmangelegenheiten,

2.    vertritt die Anstalt gegenüber der Intendantin oder dem Intendanten in allen Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten,

3.    schließt den Dienstvertrag mit der Intendantin oder dem Intendanten ab,

 

 

 

4.    prüft den Entwurf der mittelfristigen Finanzplanung, der Aufgabenplanung der Anstalt und des Haushaltsplans, den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht und leitet sie mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat zu,

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5.    nimmt gegenüber dem Rundfunkrat Stellung zu Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen, zu Änderungen von Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen bei Beteiligungen nach „§ 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 13 und 14, zu Kooperationsverträgen von erheblicher Bedeutung für das Programm, den Haushalt und die Personalwirtschaft des WDR, die zwischen dem WDR und anderen Rundfunkunternehmen abgeschlossen werden,

6.    führt die Kontrolle nach § 45a und § 45b durch.

 

 

 

 

 

 

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen

 

1.    Dienstverträge mit den Direktorinnen und Direktoren,

2.    Abschluss, Kündigung, Änderung und Aufhebung von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten,

3.    Abschluss von Tarifverträgen,

4.    Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie wesentliche Änderungenvon Gesellschaftsverträgen und Kapitalanteilen nach § 45,

5.    Erwerb, soweit der Gesamtaufwand 150 000 Euro im Einzelfall überschreitet, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

6.    Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,

7.    Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,

8.    Verfügung über Überschüsse,

9.    Beschaffung von Anlagen jeder Art und Abschluß von Verträgen, soweit der Gesamtaufwand 150 000,- Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,

10.  über- und außerplanmäßige Ausgaben,

11.  Änderungen der organisatorischen Struktur der Anstalt,

12.  die Tätigkeitsbereiche der kommerziellen Tochterunternehmen vor Aufnahme der Tätigkeit (§ 44b Abs. 2).

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Betrag nach Satz 1 Nr. 9 kann durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden.

 

 

 

 

 

 

(4) Die Intendantin oder der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über den Abschluß von Verträgen über Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesamtaufwand 200 000 Euro im Einzelfall überschreitet; bei einem Gesamtaufwand von mehr als 500 000 Euro soll die Unterrichtung vor Vertragsabschluß erfolgen.

 

(5) Bei besonderem Anlaß kann der Verwaltungsrat die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Rundfunkrats beantragen. Eine außerordentliche Sitzung des Rundfunkrats ist einzuberufen, wenn sie durch Beschluß des Verwaltungsrats, dem mindestens fünfseiner Mitglieder zugestimmt haben, verlangt wird.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

16.  In § 22 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „Satz 1 und 2“ gestrichen.

 

 

§ 22

Verfahren des Verwaltungsrats

 

(1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens achtmal im Jahr zusammen. Das Nähere regelt die Satzung.

 

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder und darunter vier Mitglieder anwesend sind, die nicht vom Personalrat entsandt sind, und wenn alle Mitglieder nach näherer Vorschrift der Satzung geladen wurden. § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

 

(3) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats, die unmittelbar den Programmbereich betreffen, haben die vom Personalrat entsandten Mitglieder des Verwaltungsratskein Stimmrecht; sie sind jedoch jederzeit zu hören.

 

(4) Für Wahlen gelten Absätze 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach zwei Wahlgängen das Los.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

17.  In § 24 Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter „des Geltungsbereichs des Grundgesetzes“ durch die Wörter „der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ ersetzt.

 

 

 

§ 24

Wahl, Amtsdauer, Abberufung, Ausschluß

 

(1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf sechs Jahre gewählt und nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt ist. Wiederwahl ist zulässig.

 

(2) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der festgesetzten Amtszeit nur aus wichtigem Grund durch Beschluß von zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats abberufen werden. Der Rundfunkrat holt vor der Beschlußfassung eine Stellungnahme des Verwaltungsrats ein. Die Intendantin oder Intendant ist vor der Entscheidung zu hören.

 

(3) Vom Amt der Intendantin oder des Intendanten ist ausgeschlossen, wer

 

a)    seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,

b)    infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

c)    nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,

d)    nicht unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

 

(4) Die Intendantin oder der Intendant bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren. Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die Intendantin oder den Intendanten nicht möglich, nimmt seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter die Befugnisse des Intendanten oder der Intendantin wahr. Das Nähere regelt die Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

18.  Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

 

„Der Verwaltungsrat soll vorab von den Vorschlägen informiert werden.“

 

 

§ 25

Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten

 

(1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den WDR selbständig, trägt die Verantwortung für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt und hat dafür zu sorgen, daß das Programm den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Rechte der anderen Organe sowie der Publikumsstelle, der Redakteurversammlung, der Redakteurvertretung und des Schlichtungsausschusses bleiben unberührt.

 

(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den WDR gerichtlich und außergerichtlich.

 

(3) Die Intendantin oder der Intendant schlägt dem Rundfunkrat die Wahl bzw. Abberufung der Direktorinnen und Direktoren vor.

 

(4) Die Intendantin oder der Intendant gibt die vom Rundfunkrat beschlossene Satzung, Finanzordnung und deren Änderungen im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt.

 

19.  § 33 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)    In Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Rundfunkgebühren“ durch das Wort „Rundfunkbeiträgen“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)    In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Rundfunkgebühren“ durch das Wort „Rundfunkbeiträge“ ersetzt.

 

 

§ 33

Grundsätze der Haushaltswirtschaft

 

(1) Der WDR hat seine Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, daß die stetige Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

 

(2) Er hat die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen regelmäßigen Einnahmen

 

1.    vorrangig aus Rundfunkgebühren,

2.    aus Werbung,

3.    aus den laufenden Erträgen seines Vermögens,

4.    aus sonstigen Einnahmen

 

zu beschaffen.

 

(3) Kredite sollen nur zum Erwerb, zur Erweiterung und zur Verbesserung der Betriebsanlagen aufgenommen werden. Die Aufnahme muss betriebswirtschaftlich begründet sein. Ihre Verzinsung und Tilgung aus Mitteln der Betriebseinnahmen, insbesondere der Rundfunkgebühren, muss auf Dauer gewährleistet sein. Die Aufnahme von Krediten und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung im Haushaltsplan.

 

(4) Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans, für den Jahresabschluß, den Geschäftsbericht, die Aufgabenplanung und die mittelfristige Finanzplanung des WDR gelten die nachfolgenden Vorschriften.

 

(5) Das Nähere regelt eine Satzung über das Finanzwesen (Finanzordnung).

 

 

 

 

20.  Dem § 34 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

„Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats auszuweisen.“

 

 

§ 34

Haushaltsplan

 

(1) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des WDR im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. In ihm sind alle zu erwartenden Erträge und sonstige Deckungsmittel und die voraussichtlichen Aufwendungen und Investitionsausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen einzustellen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des WDR.

 

 

 

(2) Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.

 

(3) In dem Finanzplan sind einerseits die Zugänge zum Anlagevermögen, zum Programmvermögen und zum Deckungsstock sowie Darlehenstilgungen und andererseits die benötigten Deckungsmittel (Abschreibungen auf das Anlagevermögen und andere Rückflüsse von Investitionsmitteln, Zuführungen zu den Altersversorgungsrückstellungen, Kreditaufnahmen, Rücklagen und sonstiges Eigenkapital) zu veranschlagen.

 

(4) Der Aufwands- und Ertragsplan und der Finanzplan sind in Erträgen und Aufwendungen bzw. Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

 

(5) Ein Programmbeschaffungsplan und ein Programmproduktionsplan für die Eigenproduktion sind dem Haushaltsplan zur Erläuterung beizufügen.

 

(6) Der Bewilligungszeitraum (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr.

 

21.  § 37 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)    In Absatz 3 Buchstabe a werden die Wörter „der Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „des Rundfunkbeitrags“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)    In Absatz 6 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt und nach den Wörtern „Stimmen der“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

 

 

 

 

 

 

 

§ 37

Eigenkapital und Rücklagen

 

(1) Das Eigenkapital (ggf. einschließlich Haushaltsresten) entspricht insbesondere den im Anlagevermögen und im Programmvermögen gebundenen eigenen Mitteln. Zugänge zum Eigenkapital bzw. Abgänge aus dem Eigenkapital ergeben sich aus dem Vollzug des Aufwands- und Ertragsplans. Die Veränderungen des Eigenkapitals sind in der Vermögensrechnung darzustellen.

 

(2) Zur Sicherung seiner Haushaltswirtschaft hat der WDR Rücklagen zu bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

 

(3) Notwendig sind insbesondere Rücklagen, die

 

a)    unabhängig vom Zeitpunkt einer Veränderung der Rundfunkgebühr einer mehrjährigen, möglichst gleichmäßigen Verwendung der Einnahmen dienen,

b)    der Vorsorge für größere technische Investitionen und Baumaßnahmen dienen.

 

(4) Rücklagen sind im übrigen nach der mittelfristigen Finanzplanung auszurichten.

 

(5) Die Zuführungen und Entnahmen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen. Zahl, Art und Umfang der notwendigen Rücklagen sind in der Vermögensrechnung auszuweisen.

 

(6) Zur Beschlußfassung über die Bildung von Rücklagen ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.

 

22.  § 38 wird wie folgt geändert:

 

 

a)    In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

b)    In Absatz 2 wird das Wort „Beschlußfassung“ durch das Wort „Beschlussfassung“ ersetzt, nach dem Wort „Bildung“ die Worte „und Höhe“ eingefügt und das Wort „Rundfunkrats“ durch das Wort „Verwaltungsrats“ ersetzt.

 

 

§ 38

Deckungsstock

 

(1) Für eine vom Rundfunkrat beschlossene Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des WDR oder von Gemeinschaftseinrichtungen des deutschen Rundfunks kann ein Deckungsstock gebildet werden. In diesem Fall sind im Haushaltsplan in der jeweils erforderlichen Höhe Zuführungen zu veranschlagen.

 

(2) Zur Beschlußfassung über die Bildung eines Deckungsstocks ist eine Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats erforderlich.

 

23.  § 41 wird wie folgt geändert:

 

a)    In der Überschrift wird das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)    Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

       „(5) Der WDR veröffentlicht in seinem Online-Angebot die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außer- und übertariflichen Vereinbarungen.“

 

c)    Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

 

 

 

d)    Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

 

aa)  Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er stellt den Jahresabschluss vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht.“

 

 

 

 

 

bb)  Folgender Satz wird angefügt:

 

       „Er übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem Landesrechnungshof.“

 

e)    Der bisherige Absatz 7 wird aufgehoben.

 

 

 

 

 

§ 41

Jahresabschluß

 

(1) Der WDR hat einen Jahresabschluß zu erstellen. Der Jahresabschluß besteht aus der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung, die miteinander zu verbinden und durch einen Geschäftsbericht zu ergänzen sind.

 

(2) Die Abrechnung des Betriebshaushalts und die Vermögensrechnung haben den für Aktiengesellschaften geltenden Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen.

 

(3) In dem Geschäftsbericht sind insbesondere eingehend zu erläutern:

 

1.    der Jahresabschluß,

2.    die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des WDR einschließlich seiner Beziehungen zu den Beteiligungsunternehmen,

3.    etwaige Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

 

 

 

(4) Der WDR veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direktoren unter Namensnennung, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, im Geschäftsbericht. Satz 1 gilt auch für:

 

1.    Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind,

2.    Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von dem WDR während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag,

3.    während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und

4.    Leistungen, die einer der betroffenen Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

 

 

 

 

 

 

(5) Die Intendantin oder der Intendant stellt den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht auf, die beide dem Verwaltungsrat vorzulegen sind.

 

(6) Der Verwaltungsrat prüft den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht. Er legt beide mit einer schriftlichen Stellungnahme dem Rundfunkrat vor; dabei kann er Ergänzungen und Änderungen vorschlagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(7) Der Rundfunkrat stellt den Jahresabschluß vorläufig fest und genehmigt den Geschäftsbericht. Er übermittelt beide der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und dem Landesrechnungshof.

 

24.  § 44 wird wie folgt geändert:

 

 

 

a)      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 werden das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.

 

bb)  Satz 2 wird aufgehoben.

 

b)    Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 wird das Wort „Rundfunkrat“ durch das Wort „Verwaltungsrat“ und das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ ersetzt.

 

bb)  In Satz 2 wird das Wort „Jahresabschluß“ durch das Wort „Jahresabschluss“ und das Wort „Verwaltungsrat“ durch das Wort „Rundfunkrat“ ersetzt.

 

 

§ 44

Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses

 

(1) Nach Eingang des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss beim WDR berät der Rundfunkrat auf der Grundlage einer schriftlichen Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten zum Prüfungsbericht erneut den Jahresabschluß. Für die erneute Beratung kann der Rundfunkrat den Verwaltungsrat um gutachtliche Stellungnahme zu Prüfungsfeststellungen des Landesrechnungshofs bitten.

 

(2) Nach der Beratung stellt der Rundfunkrat den Jahresabschluß endgültig fest. Er übermittelt den Jahresabschluß mit dem Geschäftsbericht der Intendantin oder dem Intendanten und dem Verwaltungsrat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(3) Nach Abschluß des Verfahrens sind zu veröffentlichen:

 

1.    eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,

2.    eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,

3.    die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts zum Jahresabschluss und die dazu vom Rundfunkrat beschlossenen Stellungnahmen,

4.    die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse des Rundfunkrats.

 

25.  § 45 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

a)      Absatz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

aa)  In Satz 3 werden die Wörter „können Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden“ durch die Wörter „soll eine proportional angemessene Anzahl von Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Rundfunkrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden“ ersetzt.

 

bb)  Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Die Auswahl soll den Geschäftszweck des Beteiligungsunternehmens und die Zuständigkeiten der Gremien berücksichtigen.“

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

b)    In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „ausschließlich“ durch das Wort „mehrheitlich“ ersetzt.

 

 

§ 45

Beteiligung an Unternehmen

 

(1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich der WDR unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

 

1.    dies im sachlichen Zusammenhang mit seinen gesetzlichen Aufgaben steht,

2.    das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,

3.    die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht.

 

Die Voraussetzungen nach Satz 1 müssen nicht erfüllt sein, wenn die Beteiligung nur vorübergehend eingegangen wird und unmittelbaren Programmzwecken dient. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes nach § 45a Abs. 3 bleibt unberührt. Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats dürfen nicht Gesellschafter eines Unternehmens sein, an dem der WDR direkt oder indirekt als Gesellschafter beteiligt ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(2) Bei Beteiligungsunternehmen hat sich der WDR in geeigneter Weise den nötigen Einfluss auf die Geschäftsleitung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern. Die Entsendung von Vertreterinnen oder Vertretern des WDR in das jeweilige Aufsichtsgremium erfolgt durch die Intendantin oder den Intendanten. Soweit dies nach Beteiligungsumfang und Gesellschaftszweck möglich und angemessen ist, können Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats in das Aufsichtsgremium entsandt werden. Ihre Amtszeit im Aufsichtsgremium hat mit der Beendigung ihrer Mitgliedschaft im benennenden Gremium und der Entsendung eines neuen Mitglieds zu enden.

Eine Prüfung der Betätigung des WDR bei dem Unternehmen unter Beachtung kaufmännischer Grundsätze durch einen Wirtschaftsprüfer ist auszubedingen.

 

 

 

 

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend

 

1.    für juristische Personen des Privatrechts, die vom WDR oder anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründet werden und deren Geschäftsanteile sich ausschließlich in deren Hand befinden.

2.    für Beteiligungen des WDR an gemeinnützigen Rundfunkunternehmen und Pensionskassen.

 

(4) Befinden sich die Anteile an der juristischen Person des Privatrechts ausschließlich in der Hand des WDR, hat er sicherzustellen, dass der oder die Vorsitzende des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats an den Gesellschafterversammlungen der juristischen Person ohne Stimmrecht teilnehmen können und ihnen dieselben Informations-, Frage- und Kontrollbefugnisse wie einem Gesellschafter zustehen. Die Vorsitzenden des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats haben ihr jeweiliges Gremium über die wesentlichen Angelegenheiten und Geschäftsvorfälle zu unterrichten, wobei insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der juristischen Person angemessen zu wahren sind.

 

(5) Für kommerziell tätige Beteiligungsunternehmen darf der WDR keine Haftung übernehmen.

 

(6) Bei Unternehmen in der Rechtsform des privaten oder des öffentlichen Rechts, an denen der WDR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, wirkt der WDR darauf hin, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Leistungszusagen und Leistungen jedes einzelnen Mitglieds der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung entsprechend § 41 Abs. 4 angegeben werden. Das Gleiche gilt, wenn der WDR nur zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist. Die auf Veranlassung des WDR gewählten oder entsandten Mitglieder setzen diese Verpflichtung um. Ist der WDR nicht mehrheitlich, jedoch in Höhe von mindestens 25 vom Hundert an einem Unternehmen im Sinne des Satzes 1 unmittelbar oder mittelbar beteiligt, soll er auf eine Veröffentlichung entsprechend Satz 1 hinwirken. Der WDR soll sich an der Gründung oder an einem bestehenden Unternehmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge und Leistungszusagen entsprechend Satz 1 angegeben werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

26.  § 45a Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

 

 

 

 

 

 

 

 

a)    In Nummer 2 wird das Wort „und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.

 

 

 

b)    In Nummer 3 wird der Punkt am Ende des Satzes durch das Wort „und“ ersetzt.

 

c)    Folgende Nummer 4 wird angefügt:

 

„4.   die Darstellung der Prüftestate bezüglich der Beteiligungen.“

 

 

§ 45a

Kontrolle der Beteiligung an

Unternehmen

 

(1) Der WDR hat ein effektives Controlling über seine Beteiligungen nach § 45 einzurichten. Die Intendantin oder der Intendant hat den Rundfunkrat und den Verwaltungsrat regelmäßig über die wesentlichen Vorgänge in den Beteiligungsunternehmen, insbesondere über deren finanzielle Entwicklung, zu unterrichten.

 

 

 

 

(2) Die Intendantin oder der Intendant hat dem Rundfunk- und dem Verwaltungsrat jährlich einen Beteiligungsbericht vorzulegen. Dieser Bericht schließt folgende Bereiche ein:

 

1.    die Darstellung sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Beteiligungen und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für den WDR,

2.    die gesonderte Darstellung der Beteiligungen mit kommerziellen Tätigkeiten und Nachweis der Erfüllung der staatsvertraglichen Vorgaben für kommerzielle Tätigkeiten und

3.    die Darstellung der Kontrolle der Beteiligungen einschließlich von Vorgängen mit besonderer Bedeutung.

 

 

 

 

 

Der Bericht ist dem Landesrechnungshof und der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde zu übermitteln.

 

(3) Der Landesrechnungshof prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des Privatrechts, an denen der WDR unmittelbar, mittelbar, auch zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch einen Rechnungshof vorsieht. Der WDR ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung des Unternehmens zu sorgen.

 

(4) Sind mehrere Rechnungshöfe für die Prüfung zuständig, können sie die Prüfung einem dieser Rechnungshöfe übertragen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

27.  § 47 wird wie folgt geändert:

 

a)    In der Überschrift wird das Wort „Rundfunkgebührenmittel“ durch das Wort „Rundfunkbeitragsmittel“ ersetzt.

 

b)    In Satz 1 werden die Wörter „45 vom Hundert“ durch die Angabe „50 Prozent“ ersetzt und die Wörter „der einheitlichen Rundfunkgebühr“ durch die Wörter „dem einheitlichen Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

 

c)    Satz 2 wird wie folgt gefasst:

 

„Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben

 

1.    in Höhe von 90 Prozent jährlich für die Film- und Hörspielförderung der „Film­ und Medienstiftung NRW GmbH“,

2.    in Höhe von 4 Prozent jährlich  für die Förderung von Aus- und Weiterbildung durch die „Film- und Medienstiftung NRW GmbH“,

3.    in Höhe von 6 Prozent jährlich für die Förderung von Medienentwicklung, Medienqualität und Medienbildung durch die „Grimme-Institut GmbH“.“

 

d)    In Satz 3 werden die Wörter „daß Gebührenmittel“ durch die Wörter „dass Beitragsmittel“ ersetzt.

 

 

 

 

§ 47

Zweckbindung zusätzlicher

Rundfunkgebührenmittel

 

 

Der WDR erhält 45 vom Hundert aus dem Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag und den ihm nach § 116 Abs. 1 Satz 2 LMG NRW zustehenden Anteil. Er verwendet diese Mittel im Rahmen seiner Aufgaben für die Film- und Hörspielförderung der "Filmstiftung Nordrhein-Westfalen GmbH". Durch Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, daß Gebührenmittel des WDR nur im Rahmen seiner Aufgaben verwendet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

28.  In § 49 Absatz 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „werden kann“ die Wörter „oder durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des Informationsbestandes beeinträchtigt würde“ eingefügt.

 

 

§ 49

Datenverarbeitung für publizistische Zwecke

 

(1) Werden personenbezogene Daten durch den WDR oder für ihn tätige Hilfsunternehmen ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeitet, gelten nur die für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

 

 

 

(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

 

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, so kann die betroffene Person Auskunft über die der Berichterstattung zugrundeliegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben, oder auf die Person der Verfasserin oder des Verfassers, des oder der Einsendenden oder der Gewährsperson von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die Berichtigung oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Für die Aufbewahrung und Übermittlung gilt Absatz 2 entsprechend.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

29.  § 53 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

 

 

 

 

„Sie oder er darf während dieser Tätigkeit keine weiteren Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen.“

 

 

§ 53

Gewährleistung des Datenschutzes beim WDR

 

(1) Der Rundfunkrat bestellt eine Person zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR, die an die Stelle der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Diese ist in Ausübung ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Im übrigen untersteht sie der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats.

 

 

 

 

(2) Wer zur oder zum Beauftragten für den Datenschutz des WDR bestellt ist, überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Anstalt. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb der Anstalt übernehmen; Absatz 1 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Er oder sie nimmt auch die Aufgaben nach § 32a des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen wahr.

 

(3) Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder anderer Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten teilt die oder der Beauftragte für den Datenschutz unter gleichzeitiger Unterrichtung des Rundfunkrats der Intendantin oder dem Intendanten mit und fordert unter Fristsetzung eine Stellungnahme an.

 

(4) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Intendantin oder des Intendanten verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre Behebung sichergestellt ist.

 

(5) Mit der Beanstandung kann die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden.

 

(6) Die von der Intendantin oder dem Intendanten nach Absatz 3 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten für den Datenschutz des WDR getroffen worden sind. Die Intendantin oder der Intendant leitet dem Rundfunkrat eine Abschrift der Stellungnahme zu.

 

 

 

 

 

(7) Die oder der Beauftragte für den Datenschutz des WDR erstattet dem Rundfunkrat alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht ist im Online-Angebot des WDR zu veröffentlichen.

 

30.  § 54 wird wie folgt geändert:

 

 

a)    In Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.

 

 

b)    In Absatz 2 werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch „Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.

 

 

 

c)    In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „vom Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „von der Ministerpräsidentin beziehungsweise dem Ministerpräsidenten“ und die Wörter „der Ministerpräsident“ jeweils durch die Wörter „die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.

 

 

d)    Absatz 4 wird wie folgt geändert:

 

aa)  In Satz 1 werden die Wörter „des Ministerpräsidenten“ durch die Wörter „der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten“ ersetzt.

 

bb)  In Satz 2 werden die Wörter „Der Ministerpräsident“ durch die Wörter „Die Ministerpräsidentin beziehungsweise der Ministerpräsident“ ersetzt.

 

 

§ 54

Rechtsaufsicht

 

(1) Der Ministerpräsident führt die Rechtsaufsicht über den WDR. In Verfahren nach § 11f Abs. 7 RStV gibt der Ministerpräsident den anderen Ministerien vor Abschluss des Verfahrens die Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet im Einvernehmen mit diesen.

 

(2) Der Ministerpräsident ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihm im Einzelfall bestimmtes Organ des WDR durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen im Betrieb des WDR hinzuweisen, die dieses Gesetz verletzen.

 

(3) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer vom Ministerpräsidenten zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist der Ministerpräsident den WDR an, auf seine Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die der Ministerpräsident im einzelnen festzulegen hat. Gegen diese Anweisung kann der WDR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

 

(4) Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des WDR die ihnen obliegende Aufsicht in angemessener Frist nicht wahrnehmen oder wenn weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen des Ministerpräsidenten erforderlich sind. Der Ministerpräsident ist berechtigt, den Anstaltsorganen im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.

 

 

 

 

(5) Die aufgrund dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen dürfen das Recht der freien Meinungsäußerung nicht verletzen.

 

 

 

 

 

 

 

31.  In § 55a werden nach dem Wort „Informationen“ die Wörter „oder Ergebnisse der Prüfung des Landesrechnungshofs nach § 43 Absatz 6 oder des zuständigen Landesrechnungshofs nach § 45b Absatz 2“ eingefügt.

 

 

§ 55a

Anwendung des

Informationsfreiheitsgesetzes

 

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW) findet auf den WDR Anwendung, es sei denn, dass journalistisch-redaktionelle Informationen betroffen sind.

 

32.  Dem § 55b werden folgende Sätze angefügt:

 

 

 

 

 

 

 

„Sie erteilen zudem Auskunft über sämtliche Mitgliedschaften in Organen von verselbstständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form von Behörden und Einrichtungen des Bundes. Dies gilt auch für die der Aufsicht des Bundes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die oder der Vorsitzende erteilt die Auskünfte gegenüber der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde.

Die Angaben sind jährlich im Online-Auftritt des WDR zu veröffentlichen. Das Nähere regelt die Satzung.“

 

 

§ 55b

Anwendung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

 

Abweichend von § 16 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes erteilen die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats die in dieser Vorschrift geforderten Auskünfte gegenüber dem oder der jeweiligen Gremienvorsitzenden.

 

33.  § 56 wird aufgehoben.

 

 

§ 56

Kabelfunk Dortmund

 

Der WDR ist berechtigt, auch nach Beendigung des Modellversuchs mit Breitbandkabel in Dortmund im bisherigen Umfang Rundfunkprogramme im Stadtgebiet Dortmund nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu veranstalten und zu verbreiten. Die Berechtigung nach Satz 1 erlischt für die Übertragungskapazitäten, die der WDR sechs Monate nicht nutzt.

 

34.  § 56a wird aufgehoben.

 

§ 56a

Berichtspflicht der Landesregierung

 

Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum Ende das Jahres 2014 und im Anschluss daran alle fünf Jahre über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieses Gesetzes.

 

35.  § 57a wird wie folgt gefasst:

 

§ 57a

Übergangsregelung zur Neukonstituierung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats

 

(1) Abweichend von § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 bis 9, 11, 12 und 14 Satz 2 und § 17 Absatz 2 und 4 gelten für die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtsperiode des Rundfunkrats § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 1 bis 8, 11 und 13 Satz 2 und § 17 Absatz 2 und 4 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.

 

(2) Die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtsperiode des Rundfunkrats endet abweichend von § 13a Absatz 1 mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Rundfunkrats (§ 15 Absatz 9 Satz 2) in der Woche vom 1. bis 4. Dezember 2016.

 

(3) Abweichend von § 13a, § 16 Absatz 2 und 6, § 20, § 21, § 38, § 41 Absatz 7 und § 44 gelten bis zum Ablauf der am 14. Dezember 2012 begonnenen Amtsperiode der Mitglieder des Verwaltungsrats § 20 Absatz 1 Satz 5, 16 Absatz 2 und 6, § 20, § 21, § 38, § 41 Absatz 6 und § 44 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.

 

 

 

 

(4) Alle Entsendungen in den Rundfunkrat oder Wahlen in den Verwaltungsrat, die bis zu der jeweils ersten Neukonstituierung des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats, die auf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Amtszeiten folgt, erfolgt sind, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtszeiten nach § 13a Absatz 2 als eine Amtszeit.“

 

 

 

 

§ 57a

Übergangsregelung zur Verlängerung der Amtszeit des Rundfunkrats

 

 

Die am 2. Dezember 2009 begonnene Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 15 Absatz 8 Satz 1) wird um ein Jahr verlängert.

 

36.  Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:

 

§ 57b

Übergangsregel zur Zweckbindung zusätzlicher Rundfunkbeitragsmittel

 

Bis zum 31. Dezember 2016 gilt § 47 dieses Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998, das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 501) geändert worden ist.

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

 

 

 

In § 116 Absatz 1 Satz 1 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRWS. 334), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015, S. 72) geändert worden ist, werden die Wörter „von dem in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, § 40 des Rundfunkstaatsvertrages bestimmten Anteil an der Rundfunkgebühr 55 Prozent“ durch die Wörter „50 Prozent von dem in § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 40 RStV bestimmten Anteil am Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

 

 

Landesmediengesetz

Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)

 

§ 116

Finanzierung

 

(1) Die LfM erhält von dem in § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, § 40 RStV bestimmten Anteil an der Rundfunkgebühr 55 vom Hundert. Soweit dieser Anteil nach dem endgültigen Jahresabschluss nicht zur Erfüllung der Aufgaben der LfM benötigt wird, steht er dem WDR zu. Nach der vorläufigen Feststellung des Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszahlung verlangen. Der Betrag wird mit der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses fällig.

 

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach dem RStV und nach dem JMStV erhebt die LfM Verwaltungsgebühren; außerdem lässt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgtmindestens 30 Euro, höchstens 100.000 Euro.

Artikel 3
Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Artikel 2 tritt am 1.Januar 2017 in Kraft.

 

 

 

 


 

Begründung

 

I.     Begründung zu Artikel 1

 

Änderung des WDR-Gesetzes

 

A    Allgemeines

 

Den fortschreitenden Veränderungen der Medien, dem Rezeptions- und Nutzungsverhalten der Bürgerinnen und Bürgern sowie ihren Erwartungen an einen beitragsfinanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk wird durch die Novellierung des Gesetzes über den Westdeutschen Rundfunk Köln Rechnung getragen. Bereits 2014 waren die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den privaten Rundfunk mit der Novellierung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen angepasst worden. Hierbei wurde insbesondere das Ziel verfolgt, das Miteinander von privatem und öffentlich-rechtlichem Rundfunk in einer dualen Rundfunkordnung zu stärken.

 

Wie die umfangreiche Resonanz auf die vierwöchige Onlinekonsultation zur Novellierung des WDR-Gesetzes gezeigt hat, wünschen sich die Bürgerinnen und Bürger einen transparenten und sie aktiv einbindenden WDR, der seinen Programmauftrag auch künftig zeitgemäß erfüllt. Die Bürgerinnen und Bürger wissen und schätzen, dass ein starker und politisch wie wirtschaftlich unabhängiger öffentlich-rechtlicher Rundfunk im Rahmen des dualen Systems eine wesentliche und unverzichtbare Rolle für Information, Bildung, Unterhaltung und Kultur einnimmt.

 

Grundlage eines zukunftsfähigen öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist daher eine in der Gesellschaft verankerte, staatsferne und effektive Aufsicht durch die Anstaltsgremien. Hierzu werden insbesondere die Aufgabenbereiche des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats neu justiert und ihre Zusammensetzung entsprechend der jeweiligen Funktion der Gremien adäquat ausgestaltet. Damit sind auch die Grundlagen für eine weitere Professionalisierung der Gremienaufsicht geschaffen.

 

Die Zusammensetzung des insbesondere in Programmfragen zur Aufsicht berufenen Rundfunkrats wird dynamischer gestaltet. So erhalten zum einen über die gesetzlich bestimmten Verbände und Organisationen hinaus weitere Verbände und Organisationen die Möglichkeit, durch die Benennung eines Mitglieds eine weitere Perspektive in die Aufsicht über den WDR einzubringen. Die Auswahl dieser Verbände erfolgt im Rahmen eines staatsfern ausgestalteten Verfahrens durch den Landtag. Auch verbandlich nicht organisierte Personen erhalten die Möglichkeit, sich um eine Mitgliedschaft im Rundfunkrat zu bewerben. Ein vergleichbares Verfahren wurde im Rahmen der Novellierung des Landesmediengesetzes bereits für die Medienkommission eingeführt. Es stellt sicher, dass gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung getragen werden kann und alle relevanten Perspektiven in dem Gremium eingebunden sind. Gemeinsam mit den gesetzlich bestimmten entsendeberechtigten Organisationen sichern sie Vielfalt in der Gremienaufsicht.

 

In Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird zudem der Anteil der staatlichen bzw. als staatsnah einzustufenden Mitglieder des Rundfunkrats auf ein Viertel reduziert. Damit geht das WDR-Gesetz deutlich über die Mindestanforderungen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Staatsferne hinaus.

 

In Rechts- und Finanzfragen der Anstalt soll der Verwaltungsrat zukünftig den Rundfunkrat stärker unterstützen. Neben der Übertragung dieser Aufgaben wird der Verwaltungsrat zu einem Sachverständigengremium entwickelt, in dem sich Experten verschiedener Fachbereiche austauschen und ergänzen, um die Tätigkeiten des WDR insbesondere in rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht hilfreich begleiten und sorgfältig überwachen zu können. Erfahrene Fachleute aus den Bereichen Rechtswissenschaft, Wirtschaftsprüfung, Betriebswirtschaft, Personalwirtschaft, Medienwirtschaft und Technik sollen ihre Expertise einbringen, um den Intendanten oder die Intendantin bestmöglich zu unterstützen und das Handeln der Anstalt umfassend zu kontrollieren.

 

Zudem wird die Unabhängigkeit wie auch die Handlungsfähigkeit beider Gremien weiter verbessert, indem diese personell wie finanziell abgesichert werden.

 

Im Sinne einer effektiven und konsequenten Gremienkontrolle ist diese auch auf bedeutsame Programmbeschaffungen durch Tochterunternehmen des WDR zu erweitern. Durch eine entsprechende Kontrolle der Tochterunternehmen durch das dazu berufene, und die Allgemeinheit repräsentierende, Aufsichtsgremium wird das Handeln der Tochterunternehmen auch nach außen gestärkt. Dies betrifft beispielsweise die Werbetochter des WDR. Dabei ist unerheblich, ob die dort zur Programmbeschaffung eingesetzten Mittel aus Beitrags- oder Werbeeinnahmen stammen. Beide Einnahmeformen tragen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bei; Einnahmen und Ausgaben auch im Werbebereich sind daher beitragsrelevant.

 

Perspektivisch sollte der öffentlich-rechtliche Rundfunk zudem anstreben, Synergieeffekte zu nutzen und Strukturen zu entwickeln, in denen Ressourcen effizienter eingesetzt werden können. Der WDR wird daher darin bestärkt, Kooperationen einzugehen, insbesondere innerhalb der ARD. Da Kooperationen mit Dritten aber nicht nur Effizienz und Qualität erhöhen, sondern unter Umständen auch vielfaltsverengend wirken können, hat der Rundfunkrat zusammen mit der Intendantin oder dem Intendanten in eigener Verantwortung Richtlinien für die Ausgestaltung solcher Kooperationen zu entwickeln.

 

Das bereits bestehende Engagement des WDR bei der Film- und Medienstiftung wie auch beim Grimme-Institut wird durch eine Erhöhung des Vorwegabzugs gestärkt.

 

Maßgeblich für die künftige Akzeptanz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks allgemein ist schließlich ein möglichst hoher Grad an Transparenz, der zugleich die Voraussetzung für die Einbindung partizipativer Elemente bildet. Nutzerinnen und Nutzer müssen und sollen stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung des WDR und seines Programms eingebunden werden. Die grundsätzliche Öffentlichkeit der Sitzungen des Rundfunkrats und die Veröffentlichung von wesentlichen Dokumenten und Entscheidungen sind Instrumente, Mediennutzerinnen und Mediennutzer stärker als bisher in den Diskurs über die Gestaltung des WDR und seines Angebots einzubinden. Der WDR soll ausdrücklich dazu ermutigt sein, untergesetzlich weitere Instrumente der Partizipation zu schaffen.

 

 


B    Zu den einzelnen Bestimmungen

 

 

Zu Nummer 1  

 

Nummer 1 enthält die notwendigen Anpassungen des Inhaltsverzeichnisses.

 

Zu Nummer 2  

 

Bei der Änderung in Absatz 2 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Die Änderungen in Absatz 3 und Absatz 7 stellen den Programmauftrag des WDR klar.

 

Die Änderung in Absatz 4 Nr. 2 konkretisiert den Auftrag des WDR im Hinblick auf das von diesem veranstaltete Kinderradio KiRaKa.

 

Die Erweiterungen in den Absätzen 8 und 9 konkretisieren die Möglichkeiten des WDR im Hinblick auf die zunehmende Digitalisierung.

 

Mit dem Zusatz in Absatz 10 wird klargestellt, dass der WDR im Rahmen seiner Auftragserfüllung auch im journalistischen Bereich mit Dritten zusammenarbeiten kann. Es wird ferner klargestellt, dass Absatz 10 nicht nur klassische Rundfunkproduktionen, sondern auch Telemedien umfasst.

 

Zu Nummer 3  

 

Die Erweiterung der Vorschrift über den vom WDR jährlich zu erstellenden Produzentenbericht stellt zum einen ausdrücklich klar, anhand welcher Definition zwischen abhängigen und unabhängigen Produzenten zu unterscheiden ist, nachdem dies in der Praxis als nicht hinreichend eindeutig verstanden wurde. Der Produzentenbericht ist ein wichtiges Instrument der Transparenz. Daher stellt die Neufassung zudem klar, dass der WDR in den Verträgen mit den Produzenten dafür Sorge zu tragen hat, dass diese dem WDR alle erforderlichen Informationen zu erteilen haben. Auch wird die Pflicht zur Veröffentlichung des Berichts statuiert. Sollten Produzenten ihrer Auskunftspflicht nicht ausreichend nachkommen, müssen diese als abhängige Produzenten angesehen werden. Schließlich soll mit der Neuregelung im Sinne der Transparenz eine Auswertung des Berichts unter Gendergesichtspunkten ermöglich werden.

 

Zu Nummer 4  

 

Die Änderungen in § 7 stellen zum einen klar, dass der WDR gehalten ist, mit anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern zusammenzuarbeiten, um Synergieeffekte zu nutzen. Zum anderen wird geregelt, dass die Zusammenarbeit mit anderen Rundfunkveranstaltern auf Basis öffentlich-rechtlicher Verträge zu erfolgen hat (Absatz 1).

 

Darüber hinaus kann der WDR auch mit privaten Dritten zusammenarbeiten. Diese Kooperationen können einen Beitrag zu Qualität und Wirtschaftlichkeit leisten. Insbesondere bei Kooperationen im journalistischen Bereich hat der WDR jedoch zu berücksichtigen, dass eine institutionalisierte Zusammenarbeit sich potentiell vielfaltsverengend auswirken kann. Auch ist ein auftragsgemäßer Einsatz von Beitragsgeldern sicherzustellen und eine Verfälschung des Wettbewerbs durch den Einsatz von Beitragsgeldern zu verhindern. Vor allem bei auf Dauer angelegten Kooperationen oder solchen, die diesen in den Auswirkungen
-beispielsweise aufgrund ihres Umfangs, ihrer Exklusivität oder Wiederholung? gleichstehen, ist daher der Rundfunkrat als Aufsichtsinstanz einzubinden. Der Rundfunkrat legt auf Vorschlag der Intendantin bzw. des Intendanten Richtlinien für Kooperationen fest, die von erheblicher Bedeutung sind. In diesen Richtlinien sind die Rahmenbedingungen für Kooperationen festzulegen. Hierbei ist auch zu konkretisieren, welche Arten von Kooperationen als so erheblich einzustufen sind, dass eine Zustimmung des Rundfunkrats und gegebenenfalls des Verwaltungsrats im Einzelfall notwendig erscheint. Aus Gründen der Transparenz sind die Richtlinien im Internet zu veröffentlichen.

 

Die zusätzliche mindestens jährliche Berichtspflicht umfasst alle bestehenden Kooperationen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern wie auch privaten Dritten.

 

Zu Nummer 5  

 

Die Änderung in Absatz 1 stellt zunächst klar, dass sich das Beschwerderecht auch auf Telemedienangebote erstreckt.

 

Mit den Änderungen in Absatz 2 wird zum einen eine Legaldefinition der Programmbeschwerde geschaffen und zum anderen durch die moderate Verlängerung der Frist zur Bescheidung durch die Intendantin bzw. den Intendanten den Bedarfen der Praxis Rechnung getragen. Die Anzahl an Programmbeschwerden ist in den letzten Jahren massiv gestiegen. Dies ist Ausdruck der zu begrüßenden zunehmenden Auseinandersetzung der Bürgerinnen und Bürger mit dem Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Um die sorgfältige Bearbeitung zu ermöglichen, wird die Frist verlängert. Ferner erfolgt eine Klarstellung zur Fristberechnung bei Telemedieninhalten. Gleichlaufend zur Frist bei Angeboten außerhalb von Telemedien wird auf den letzten Zeitpunkt der Wahrnehmbarkeit der behaupteten Verletzung abgestellt.

 

Zu Nummer 6  

 

Bei den Änderungen in Absatz 2 handelt sich um redaktionelle Anpassungen.

 

Mit den Änderungen der Inkompatibilitätsregelungen in Absatz 3 werden die diesbezüglichen Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2014 umgesetzt und redaktionelle Änderungen vorgenommen.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung zum ZDF-Staatsvertrag neben Mitgliedern von Regierungen und Parlamenten sowie politischen Beamtinnen und Beamten auch Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte in Leitungsfunktionen sowie Personen, die in politischen Parteien in herausgehobener Funktion Verantwortung tragen, als staatlich bzw. staatsnah qualifiziert. Zur Absicherung der Staatsferne werden die Inkompatibilitätsregelungen für die Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats daher ergänzt. Eine herausgehobene Stellung in politischen Parteien wird dabei dahingehend konkretisiert, dass diese mit der Bekleidung von Vorstandsämtern auf Landes- oder Bundesebene angenommen wird. Zugleich werden Karenzzeiten vorgesehen, nach deren Ablauf eine Entsendung als „staatsferne Mitglieder“ in die Gremien möglich ist. Die Fristen sind an auf europäischer Ebene geltende Karenzzeiten angelehnt; eine entsprechende Frist gilt z.B. gemäß Ziffer 1.2 des entsprechenden Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder der EU. Das Landesmediengesetz und der ZDF-Staatsvertrag enthalten entsprechende Regelungen.

 

Die Änderung in Absatz 4 ist eine redaktionelle Änderung.

 

 

 

 

Zu Nummer 7  

 

Der neu eingefügte § 13a regelt für beide Aufsichtsgremien die Amtszeit der Mitglieder einheitlich. Die Tätigkeit von Personen in beiden Gremien wird auf insgesamt maximal drei Amtszeiten begrenzt, unabhängig von der Stellung als Mitglied oder stellvertretendes Mitglied. Auch bei einem Wechsel von einem Gremium in das andere sind frühere Amtszeiten anzurechnen. Angebrochene Amtszeiten gelten als volle Amtszeiten.

 

Zu Nummer 8  

 

Die Änderungen in den Absätzen 1 und 2 stellen klar, dass eine Abberufung außer in den Fällen des § 13 Absatz 5a nur zulässig ist, wenn ein Mitglied einer nach § 15 Absatz 3 und 4 entsendeberechtigten Organisation aus dieser ausgeschieden ist. Da mit der Auswahl der Organisationen durch den Landtag gemäß § 15 Absatz 4 nicht zuletzt deren verbandliche Position Vielfalt sichern soll, sollen die entsendeberechtigten Organisationen zumindest die Möglichkeit haben, ausgeschiedene Mitglieder abzuberufen. Daher wird Absatz 1 Buchstabe c entsprechend konkretisiert. Mit dem neu angefügten Satz 2 erfolgt eine zeitliche Klarstellung, wann genau die Mitgliedschaft endet.

 

Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat soll bei den vom Landtag entsandten Mitgliedern unabhängig vom Zeitpunkt der Konstituierung des Gremiums an die jeweilige Zusammensetzung des Landtages geknüpft sein (Absatz 3). Im Fall der Neukonstituierung des Landtags während der laufenden Amtszeit des Rundfunkrats bestimmt der Landtag daher erneut Mitglieder für den Rest der Amtszeit des Rundfunkrats.

 

Die Änderungen in Absatz 4 treffen entsprechende Klarstellungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats und regeln, dass eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Abberufungsbeschluss keine aufschiebende Wirkung hat. Dadurch wird sichergestellt, dass abberufene Mitglieder während eines laufenden Verfahrens von Beschlussfassungen und Beratungen grundsätzlich ausgeschlossen sind.

 

Zu Nummer 9  

 

Mit der Neuregelung in § 14a wird die Pflicht des Westdeutschen Rundfunks und seiner Gremien zu transparentem Handeln gesetzlich geregelt. Vieles davon erfolgt bereits jetzt auf freiwilliger Basis. Es wird klargestellt, dass alle maßgeblichen Unterlagen online verfügbar sein müssen. Auch werden die Grenzen der Transparenz definiert. Das Bundesverfassungsgericht hat das Erfordernis transparenten Handelns für die ZDF-Gremien bestätigt und insbesondere mit der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit begründet. Das Gericht hat insofern ein „Mindestmaß an Transparenz“ für geboten erachtet und hierzu auch verlangt, dass die Organisationsstrukturen sowie die Zusammensetzung der Gremien und Ausschüsse für die Öffentlichkeit erkennbar sind. Daher wird eine Pflicht zur Bekanntgabe der internen Strukturen geschaffen.

 

Zu Nummer 10               

 

Die Besetzung des Rundfunkrats wird in § 15 neu geregelt. Nicht zuletzt auf Grund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 25. März 2015 war für eine ausreichende Staatsferne und Dynamisierung des Gremiums Sorge zu tragen. Der Anteil der als staatsnah zu betrachtenden Mitglieder des Rundfunkrats überstieg auch bisher das vom Bundesverfassungsgericht vorgegebene Drittel nicht. Die Gesamtzahl der Mitglieder wird auf 58 erhöht, um eine ausgewogene, vielfältige und dynamische Besetzung zu ermöglichen. Zudem wird das Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung der Gremien nochmals ausdrücklich klargestellt (Absatz 1).

 

Absatz 2 regelt die Entsendung von Rundfunkratsmitgliedern durch die im Landtag von Nordrhein-Westfalen vertretenen Parteien, die wie bisher zu den gesellschaftlichen Gruppen gehören. Die Entsendung soll sich in Zukunft jeweils an den bei der Landtagswahl erzielten Ergebnissen orientieren. Deshalb werden in Zukunft nach jeder Neukonstituierung des Landtages diese Mitglieder des Rundfunkrats neu bestimmt. Im Übrigen bleibt die Bindung an die Amtszeit des Rundfunkrats erhalten. Die Zahl der durch den Landtag entsandten und damit als staatlich bzw. staatsnah anzusehenden Mitglieder bleibt unverändert, wodurch sich deren Anteil im Ergebnis auf unter ein Viertel reduziert. Ausgangspunkt der Besetzung der Sitze durch den Landtag ist ein Grundmandat für jede Fraktion. Im Übrigen findet weiterhin das d’Hondt’sche Höchstzahlverfahren Anwendung. Das Grundmandat trägt insofern auch der Forderung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, dass die verschiedenen politischen Strömungen im Sinne parteipolitischer Brechungen möglichst vielfältige Abbildung finden sollen. Soweit nach geltendem WDR-Gesetz bereits die Zahl der vom Landtag bestimmten Mitglieder, die dem Europäischen Parlament, dem Bundestag oder einem Landtag angehören dürfen, auf höchstens neun begrenzt ist, werden auch unterschiedliche Perspektiven innerhalb dieser Gruppe eröffnet. Frauen und Männer sind bei der Entsendung in gleichem Maße durch den Landtag zu berücksichtigen, so dass auch dem Gleichstellungsgebot Rechnung getragen wird.

 

In Absatz 3 werden die unmittelbar entsendeberechtigten Organisationen unter Vielfaltsgesichtspunkten neu geordnet.

 

Daneben werden, um eine Dynamisierung der Zusammensetzung des Rundfunkrats zu ermöglichen, zwei Verfahren zur Öffnung der Sitzverteilung vorgesehen:

 

Zunächst wird es Verbänden und sonstigen Organisationen durch die Neuregelung in Absatz 4 ermöglicht, sich um einen Sitz im Rundfunkrat zu bewerben. Die Auswahl der weiteren sieben entsendeberechtigten gesellschaftlich relevanten Gruppen erfolgt durch den Landtag auf der Grundlage eines entsprechend hohen Abstimmungsquorums. Die Auswahl soll sich am Kriterium der Vielfalt ausrichten. Ausgeschlossen von einer Bewerbung sind neben den bereits gesetzlich bestimmten Organisationen auch öffentlich-rechtliche Einrichtungen und Parteien, um auch hier dem Gebot der Staatsferne gerecht zu werden. Das von der jeweiligen Organisation zu entsendende Mitglied darf aus diesem Grund zudem durch die entsendeberechtigte Stelle erst nach dem Beschluss des Landtags bestimmt werden.

 

Des Weiteren wird es verbandlich nicht organisierten Interessentinnen und Interessenten mit den Regelungen in Absatz 5 ermöglicht, einen Sitz im Rundfunkrat zu erhalten. Zwei Einzelpersonen können sich um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Sie müssen, wie jedes andere Mitglied, in ihrer Person den Maßgaben des § 13 entsprechen. Auch diese Auswahl soll im Ergebnis eine möglichst vielfältige Besetzung des Gremiums sichern und allen interessierten Personen  Partizipation ermöglichen.

 

Neben der Anpassung der übrigen Zusammensetzung des Rundfunkrats wird durch diese generelle Öffnung für insgesamt neun weitere Sitze eine der jeweiligen Amtszeit des Rundfunkrats entsprechende aktuelle und plurale Zusammensetzung auch mit Blick auf Minderheiten gewährleistet und einer Versteinerung des Gremiums entgegengewirkt.

 

Die Regelungen in den Absätzen 6 und 7 sollen insbesondere eine geschlechterparitätische Besetzung des Gremiums gewährleisten. Die entsendeberechtigten Organisationen sollen im Wechsel Männer und Frauen benennen; Mitglied und stellvertretendes Mitglied müssen unterschiedlichen Geschlechts sein. Im Ausnahmefall kann von der grundsätzlichen Pflicht zum Geschlechterwechsel einmalig abgewichen werden.

 

Bei den Änderungen in den Absätzen 8 und 9 handelt es sich um redaktionelle Änderungen.

 

Die Änderungen in den Absätzen 11 und 12 regeln den Ablauf beim Ausscheiden von Mitgliedern.

 

Bei den Änderungen in den Absätzen 13 und 14 handelt es sich um redaktionelle Änderungen. In Absatz 13 erfolgt zudem eine Klarstellung hinsichtlich des Anforderungsprofils der Mitglieder.

 

Mit der Neuregelung der Aufwandsentschädigung in Absatz 17 wird die monatliche Aufwandsentschädigung der ehrenamtlich tätigen Rundfunkratsmitglieder zugunsten eines höheren Sitzungsgeldes reduziert. Dies soll den mit den Sitzungen verbunden höheren Aufwand honorieren und einen Anreiz für eine möglichst häufige Sitzungsteilnahme schaffen.

 

Die Regelung in Absatz 20 stärkt die Unabhängigkeit des Gremiums im Hinblick auf das im Gremienbüro tätige Personal.

 

Zu Nummer 11               

 

Um eine effiziente Aufsicht insbesondere in Rechts- und Finanzfragen zu gewährleisten werden die Kompetenzen der Gremien neu geordnet. Daher werden in Absatz 2 einzelne Kompetenzen in diesem Bereich auf das neue Sachverständigengremium übertragen. Dadurch wird der Rundfunkrat entlastet, so dass er sich auf seine Kernkompetenzen fokussieren kann, insbesondere im Programmbereich. Zudem wird in Nr. 8 die Kompetenz des Rundfunkrats für den Erlass der Kooperationsrichtlinie gem. § 7 Absatz 2 niedergelegt.

 

Ferner sehen die Änderungen in Absatz 2 Satz 4 eine Klarstellung dahingehend vor, dass der gemäß § 21 Absatz 2 Nr. 3 zum Abschluss des Dienstvertrages mit der Intendantin oder dem Intendanten berufene Verwaltungsrat bereits vor der Wahl insbesondere von den Vertragsvorstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten informiert wird, um so mögliche wirtschaftliche Bedenken bereits im Vorfeld einer möglichen Wahl anmelden zu können. Die Entscheidungshoheit des Rundfunkrats wird dadurch nicht tangiert.

 

Die Neuregelung in Absatz 6 Nr. 2 soll sicherstellen, dass Programmbeschaffungen von einem gewissen Umfang auch dann der Kontrolle durch die Gremien des WDR unterliegen, wenn diese anstatt durch die Anstalt selbst durch Tochterunternehmen des WDR erfolgen. Da insbesondere die Einnahmen aus Werbung, die die Anstalten bzw. deren Werbetöchter erzielen, nicht losgelöst von der sonstigen Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks betrachtet werden können, ist auch in diesen Fällen im Sinne einer kohärenten Aufsicht eine Kontrolle durch die Gremien vorzusehen. Soweit die bestehenden Gesellschaftsverträge ein solches Verfahren bislang nicht vorsehen, hat der WDR für entsprechende Änderungen zu sorgen.

 

Die Neuregelung in Absatz 6 Nr. 3 stellt klar, dass der Rundfunkrat für die Zustimmung zu solchen Kooperationen zuständig ist, die er nach den Vorgaben der gemeinsam entwickelten Kooperationsrichtlinie für entsprechend bedeutsam hält.

 

 

 

Die Änderung in Absatz 8 stellt klar, dass das Gremium zur effektiven Erfüllung seiner Aufgaben im Einzelfall darauf angewiesen sein kann, externe Sachkunde in Anspruch zu nehmen und dies auch darf. Bei der Vergabe von entsprechenden Aufträgen ist der allgemeine Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

 

Angesichts der fortlaufenden Weiterentwicklung der Medienlandschaft und der steigenden Anforderungen an die Medienaufsicht sieht der neu eingefügte Absatz 9 vor, dass die Mitglieder des Rundfunkrats regelmäßige Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten zur Förderung und kontinuierlichen Erweiterung ihrer fachlichen Kompetenzen erhalten.

 

Zu Nummer 12               

 

Die Änderung in Absatz 1 stellt klar, dass die Sitzungen des Rundfunkrats nur von den ordentlichen Ausschüssen vorbereitet werden.

 

Zudem ist die vom Bundesverfassungsgericht verlangte Begrenzung des Anteils staatlicher bzw. staatsnaher Mitglieder auch auf die Arbeitseinheiten anzuwenden, die Entscheidungen des Plenums vorbereiten. Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse darf daher der Anteil der als staatsnah anzusehenden Mitglieder jeweils nicht mehr als ein Drittel betragen. Zwar darf jedes Rundfunkratsmitglied nur Mitglied in einem Ausschuss sein; die Geschäftsordnung kann jedoch vorsehen, dass alle Rundfunkratsmitglieder als Gäste an den Ausschusssitzungen teilnehmen dürfen (Absatz 2).

 

Gleiches gilt für die Bestimmung der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse (Absatz 4).

 

Um erworbenes Wissen und Informationen zu sichern, stellt die Änderung in Absatz 3 klar, dass die Personalratsmitglieder, die an den Ausschusssitzungen teilnehmen können, die gleichen zu sein haben, die auch an den Sitzungen des Plenums teilnehmen, deren Vorbereitung die Ausschusssitzungen vornehmlich dienen.

 

Der neu angefügte Absatz 6 stellt klar, dass sich der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 18 Absatz 2) nur auf die Sitzungen des Plenums bezieht, die in den Sitzungen der Ausschüsse vorbereitet werden. Die Ergebnisse der Ausschusssitzungen sind dann in der Sitzung des Rundfunkrats der Öffentlichkeit zugänglich.

 

Zu Nummer 13               

 

Infolge der Verlagerung verschiedener Zuständigkeiten vom Rundfunkrat auf den Verwaltungsrat als künftigem Sachverständigengremium wird die Anzahl der abzuhaltenden Sitzungen des Rundfunkrats in Absatz 1 von mindestens acht auf mindestens sechs pro Jahr reduziert. Dies gibt dem Gremium mehr Flexibilität bei der Vorbereitung.

 

Die Transparenz der Gremienarbeit und die Kommunikation der Gremien mit den Nutzerinnen und Nutzern des WDR sollen verbessert werden. Hierdurch können mehr Akzeptanz in der Bevölkerung und eine größere Legitimation der gesellschaftlichen Aufsicht erreicht werden. Dazu sieht das Gesetz vor, dass die Sitzungen des Rundfunkrats im Regelfall öffentlich sein sollen. Im Sinne von mehr Transparenz wird das Regel-Ausnahmeverhältnis der Öffentlichkeit der Sitzungen in Absatz 2 umgekehrt. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen möglich und nur in wenigen Fällen zwingend.

 

Ferner wird klargestellt, dass die Beschlussfähigkeit an die Anwesenheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder anknüpft, sich das Quorum also nicht verringert, falls einzelne Sitze im Gremium unbesetzt bleiben sollten.

 

Die Änderung in Absatz 5 Satz 2 ist Folge der Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses hinsichtlich der Öffentlichkeit der Sitzungen.

 

Der neu eingefügte Absatz 6 konkretisiert die Anforderungen an eine transparente Gremienarbeit im Hinblick auf die Themen und die Ergebnisse der Gremiensitzungen.

 

Mit der Neuregelung in Absatz 7 wird für die dort geregelten Fälle eine Stichwahl eingeführt.

 

Die Neuregelung in Absatz 8 regelt das Wahlverfahren für die vom Rundfunkrat gemäß § 15 Absatz 5 zu wählenden Mitglieder abweichend vom allgemeinen Wahlverfahren. Eine Stichwahl ist hier zur Verfahrensvereinfachung nicht vorgesehen.

 

Zu Nummer 14               

 

Mit der Neuregelung in Absatz 2 wird der Verwaltungsrat zu einem Sachverständigengremium fortentwickelt. Neue Technologien und Prozesse sowie die zunehmende Verrechtlichung verschiedener Sachverhalte erfordern vertieftes Spezialwissen, um als Aufsichtsgremium effektiv wirken zu können. Daher sieht die Neuregelung die Wahl von sieben Sachverständigen aus verschiedenen Fachbereichen vor, die gerade durch ihre Zusammenarbeit Gewähr für eine effektive Aufsicht bieten sollen. So ist die Wahl von Sachverständigen mit technischem Spezialwissen ebenso vorgesehen wie die Wahl eines Wirtschaftsprüfers, eines Personalwirtschaftlers und eines Medienrechtlers. Bei der Wahl soll vor allem die Expertise der Bewerberinnen und Bewerber maßgeblich sein, so dass in durch die bessere Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers begründeten Einzelfällen die Befähigung Vorrang vor dem allgemeinen Ziel einer geschlechterparitätischen Besetzung des Gremiums haben kann.

 

Zudem wird das Verfahren (Absatz 3) zu ihrer Wahl ebenso konkret und transparent geregelt wie die Aufwandsentschädigung für dieses wichtige Ehrenamt (Absatz 11).

 

Im Sinne der Gremienstärkungen erfolgen zudem Klarstellungen in den Absätzen 8 und 12.

 

Zu Nummer 15               

 

Die Erweiterung der Kompetenzen des Verwaltungsrats als künftigem Sachverständigengremium ist Spiegelbild der Straffung der Aufgaben des Rundfunkrats. So obliegt dem Verwaltungsrat künftig zum Beispiel die Beschlussfassung über die mittelfristige Finanz- und Aufgabenplanung ebenso wie die über die Bildung von Rücklagen und eines Deckungsstocks. Bei Kooperationen, die (auch) erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt oder Personalwirtschaft haben, wie zum Beispiel die gemeinsamen Rechenzentren der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, obliegt die Zustimmung dem Verwaltungsrat.

 

Zu Nummer 16               

 

Bei der Änderung handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Zu Nummer 17               

 

Die Änderung vollzieht eine Anpassung an die Europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG).

Zu Nummer 18             

Im Vorfeld der Wahl der Direktorinnen und Direktoren sieht die Änderung eine frühzeitige Information des Verwaltungsrats durch die Intendantin oder den Intendanten vor, da die nach der Wahl der Direktorinnen und Direktoren abzuschließenden Dienstverträge ohnehin nach § 21 Absatz 3 Nr. 1 der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, die dieser theoretisch versagen könnte, insbesondere dann, wenn die Vertragskonditionen aus dem Rahmen fallen. Die Kompetenzen der Intendantin oder des Intendanten werden dadurch nicht tangiert.

 

Zu Nummer 19               

 

Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Änderungen infolge der Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

 

Zu Nummer 20               

 

Die Neuregelung in Satz 4 stellt im Sinne der Gremienstärkung klar, dass der Haushaltsplan des Hauses die Mittel vorzusehen hat, die für eine effektive Erfüllung der Gremienarbeit erforderlich sind.

 

Zu Nummer 21               

 

Bei der Änderung in Absatz 3 handelt es sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Umstellung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Änderung in Absatz 6 regelt die Berechnung des erforderlichen Quorums für die Beschlussfassung über die Bildung von Rücklagen.

 

Zu Nummer 22               

 

Die Änderungen sind Folge der Verlagerung einzelner Kompetenzen vom Rundfunkrat auf den Verwaltungsrat. Es wird klargestellt, dass der Verwaltungsrat auch über die Höhe zu bildender Deckungsstöcke zu beschließen hat.

 

Zu Nummer 23               

 

Bei der Änderung der Überschrift handelt es sich um eine redaktionelle Änderung.

 

Im Sinne einer Steigerung der Transparenz der Kosten hat der WDR nach dem Vorbild der Neuregelung im ZDF-Staatsvertrag auch über die Tarifstruktur und die außer- und übertariflichen Vereinbarungen zu informieren (Absatz 5).

 

Die Änderung in Absatz 7 vollzieht die Kompetenzverlagerung innerhalb der Gremien auch für den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht.

 

Zu Nummer 24               

 

Die Änderungen bewirken die Verlagerung der Kompetenz für die Feststellung des Jahresabschlusses vom Rundfunkrat auf den Verwaltungsrat als dazu berufenem Sachverständigengremium.

 

 

 

 

Zu Nummer 25               

 

Die Änderungen in den Absätzen 2 und 4 sollen eine effektive Gremienkontrolle in den Beteiligungsunternehmen ermöglichen. Hierzu ist eine angemessene Anzahl von Gremienvertretern in deren Aufsichtsgremien zu entsenden und bei der Entscheidung auf den Geschäftszweck zu achten. So sollten beispielsweise bei Beteiligungen ohne Schwerpunkt im Programmbereich künftig Mitglieder des Verwaltungsrates entsandt werden.

 

Zu Nummer 26               

 

Die Änderung soll die Kontrolle der Beteiligungen durch die Gremien erleichtern, indem die Prüftestate der Wirtschaftsprüfer im Beteiligungsbericht darzustellen sind.

 

Zu Nummer 27               

 

Mit der Neuregelung soll das Engagement des WDR beim Grimme-Institut und der Film- und Medienstiftung NRW vor dem Hintergrund der Herausforderungen und Chancen der fortschreitenden Digitalisierung gestärkt werden. Hierzu wird der nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag in Verbindung mit § 40 Absatz 2 Rundfunkstaatsvertrag vorgesehene Vorwegabzug moderat um 5 Prozentpunkte erhöht und mit einer entsprechenden Zweckbindung versehen.

 

Zu Nummer 28               

 

Mit der Änderung wird das Medienprivileg auch für den WDR umfassend umgesetzt, wie dies bereits im Rundfunkstaatsvertrag und ZDF-Staatsvertrag vorgenommen wurde.

 

Zu Nummer 29               

 

Die Regelung sichert die nötige Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten des WDR. Diese oder dieser darf für die Dauer ihrer oder seiner Tätigkeit nicht anderweitig in die Arbeits- und Hierarchiestruktur des WDR eingebunden werden.

 

Zu Nummer 30               

 

Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen unter Gendergesichtspunkten.

 

Zu Nummer 31               

 

Die Änderung stellt sicher, dass die differenzierten Regelungen zum Ablauf des Prüfverfahrens durch den oder die Landesrechnungshöfe in den §§ 43 und 45b nicht über eine Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes unterlaufen werden und insbesondere die Prüfungsfeststellungen nicht vorzeitig öffentlich werden.

 

Zu Nummer 32

 

Die Änderung der Regelung erweitert die Auskunftspflichten der Gremienmitglieder auf Mitgliedschaften in den genannten Einrichtungen des Bundes, auf die das Korruptionsbekämpfungsgesetz des Landes keine Anwendung findet. Dadurch sollen mögliche Interessenkollisionen im Sinne einer effektiven Gremienarbeit vermieden werden. Zudem ist im Sinne der Transparenz eine Veröffentlichung der Auskünfte vorzunehmen.

 

 

Zu Nummer 33

 

Die Regelung wird aufgehoben, da sie keinen Anwendungsbereich mehr hat.

 

Zu Nummer 34

 

Die Berichtspflicht dieses Stammgesetzes entfällt.

 

Zu Nummer 35

 

Die Regelung gestaltet den Übergang bei der Neukonstituierung der Aufsichtsgremien. Bis zu den benannten Zeitpunkten arbeiten die Gremien in der Besetzung und mit den Kompetenzen weiter, die das Gesetz in seiner bisherigen Fassung vorsieht. Unter anderem die Regelungen zur Öffentlichkeit der Sitzungen, zur Aufwandsentschädigung und Transparenz gelten hingegen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes.

 

Mit der Neukonstituierung des Rundfunkrats im Dezember 2016 gelten dann alle die Besetzung des Gremiums betreffenden Neuregelungen (Absätze 1 und 2).

 

Die Verlagerung einzelner Kompetenzen vom Rundfunkrat auf den Verwaltungsrat erfolgt erst mit der Neukonstituierung des Verwaltungsrats als künftigem Expertengremium (Absatz 3).

 

Zudem legt die Regelung fest, dass bei der künftigen Berechnung der Amtszeiten der Gremienmitglieder alle bisherigen Amtszeiten in einem der beiden Gremien als eine Amtszeit anzusehen sind, so dass diesen Mitgliedern nun noch zwei weitere Amtszeiten möglich sind (Absatz 4). Dadurch soll sichergestellt werden, dass insbesondere im Rahmen der Umgestaltung der Gremien Kompetenz erhalten bleibt.

 

Zu Nummer 36

 

§ 57b enthält eine Übergangsregelung für die in § 47 vorgesehene Erhöhung des Vorwegabzugs. Diese soll erst ab dem Haushaltsjahr 2017 Wirkung entfalten.

 

 

 

II     Begründung zu Artikel 2

Änderung des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen

 

Die Anpassung ist eine Folgeänderung zur Neufassung des § 47 WDR-Gesetz.

 


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