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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/506

 

09.08.2012

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 111 vom 10. Juli 2012

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/204

 

 

 

Einzug von Kirchensteuern durch das Land Nordrhein-Westfalen

 

 

 

Der Finanzminister hat die Kleine Anfrage 111 mit Schreiben vom 9. August 2012 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit der Ministerpräsidentin beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

Die Finanzämter des Landes Nordrhein-Westfalen ziehen zugunsten von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts darstellen, Kirchensteuern ein und leiten diese – abzüglich einer Verwaltungskostenentschädigung – an die jeweilige Gemeinschaft weiter.

 

 

1.         Wie hoch war der eingezogene Jahresbetrag der Kirchensteuer im Land Nordrhein-Westfalen in den letzten fünf Kalenderjahren? Bitte schlüsseln Sie den Betrag nach Religionsgemeinschaft und Jahr auf.

 

Da es sich bei der Kirchensteuer nicht um eine Steuer des Landes handelt, obliegt die Feststellung über die Höhe der Kirchensteuereinnahmen den jeweiligen Glaubensgemeinschaften.

Bei einer Verwaltungskostenvergütung in Höhe von 3% der von den Finanzämtern verwalteten Kirchensteuer, lässt sich das in nachfolgender Tabelle wiedergegebene Kirchensteueraufkommen allerdings hochrechnen. Daraus ergeben sich die folgenden Werte (in Euro):

 

 

 

 

2007

2.547.529.867

2008

2.743.329.667

2009

2.656.700.833

2010

2.560.943.000

2011

2.603.516.333

 

Eine nach Religionsgemeinschaften getrennte Aufzeichnung erfolgt nicht.

 

 

2.       Wie hoch waren die Verwaltungskosten für den Einzug und die Weiterleitung der Kirchensteuer in den letzten fünf Jahren im Land Nordrhein-Westfalen? Bitte schlüsseln Sie den Betrag nach Religionsgemeinschaft und Jahr sowie nach Kostenart auf.

-     Sollte sich eine Kostenposition bislang nicht eindeutig zwischen damit generierten Kirchen- und anderen zugleich erhobenen Steuern aufteilen lassen, teilen Sie bitte die Kostenposition auf, indem Sie eine prozentuale Quote wie folgt bilden und nutzen: Teilen Sie das mithilfe der entsprechenden Kostenposition generierte Kirchensteueraufkommen der jeweiligen Religionsgemeinschaft durch das mit derselben Kostenposition generierte Gesamtsteueraufkommen. Mit dieser Quote multiplizieren Sie bitte die Kostenposition, und nutzen diesen Wert für diese Kostenposition und Religionsgemeinschaft. Nennen Sie bitte die jeweilige Quote und den Wert.

 

Kirchensteuer wird im Rahmen der Einkommensbesteuerung als Annexsteuer festgesetzt bzw. angemeldet und erhoben. Separierbare Kostenpositionen für den Einzug und die Weiterleitung der Kirchensteuer liegen daher nicht vor.

Die als Alternative erbetene Berechnung führt zu nicht belastbaren Ergebnissen. Zum einen hängen die Kosten für die Erstellung eines Einkommensteuerbescheides oder die Annahme und Verarbeitung einer Lohn- oder Kapitalertragsteueranmeldung nur ganz unmaßgeblich davon ab, ob gleichzeitig Kirchensteuer festgesetzt bzw. angemeldet und erhoben wird. Zum anderen lassen sich viele Kostenpositionen keinem konkreten damit generierten Steueraufkommen zuordnen.

 

 

3.       Welchen Geldbetrag hat das Land Nordrhein-Westfalen in den letzten fünf Jahren von den Religionsgemeinschaften als Gegenleistung für den Einzug der Kirchensteuer erhalten? Bitte schlüsseln Sie den Betrag nach Religionsgemeinschaft und Jahr auf.

 

Die vereinnahmten Verwaltungskostenvergütungen der letzten fünf Jahre sind in der nachfolgenden Tabelle in Euro dargestellt.

 

2007

76.425.896

2008

82.299.890

2009

79.701.025

2010

76.828.290

2011

78.105.490

 

4.       Inwieweit haben die jeweiligen Gegenleistungen die entstandenen Kosten gedeckt bzw. nicht gedeckt?

 

Nach von Zeit zu Zeit erfolgten Teilbereichsüberprüfungen ist die 3%ige Kostenpauschale angemessen und auskömmlich.

 

 

5.       Aus welchen Gründen wurde auf den Ersatz von Kosten bei einer eventuellen Unterdeckung verzichtet?

 

Siehe Antworten zu Fragen Nr. 2 und 4.

 

 


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