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LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
16. Wahlperiode

 

Drucksache  16/9184

 

03.07.2015

 

 

 

 

Antwort

 

der Landesregierung

auf die Kleine Anfrage 3550 vom 8. Juni 2015

des Abgeordneten Daniel Schwerd   PIRATEN

Drucksache 16/8915

 

 

 

Beitrags-Wirrwarr der Kammern in NRW: Warum zahlt ein Bäcker in Bochum viermal soviel wie in Essen?

 

 

 

Der Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk hat die Kleine Anfrage 3550 mit Schreiben vom 2. Juli 2015 namens der Landesregierung beantwortet.

 

 

 

Vorbemerkung der Kleinen Anfrage

 

In Nordrhein-Westfalen gibt es 16 Industrie- und Handelskammern sowie sieben Handwerkskammern. Sie finanzieren sich über Beiträge, Gebühren und Entgelte. Ihre Mitgliedsunternehmen sind gesetzlich verpflichtet, der zuständigen Kammer anzugehören und damit diese Abgaben abzuführen. Die Rechtsaufsicht über die Kammern liegt bei der Landesregierung.

 

Nach Angaben des Bundesverbands für freie Kammern e.V. (bffk), der am 10.05.2015 einen bundesweiten Beitragsvergleich von Industrie- und Handelskammern sowie auch Handwerkskammern veröffentlichte, variiert die Höhe der Pflichtmitgliedsbeiträge stark zwischen den Kammern in Nordrhein-Westfalen.

 

So musste laut bffk ein Bäcker in Bochum mit einem Jahreseinkommen von 50.000 Euro einen Jahresbeitrag von 1.624 Euro an die Handwerkskammer abführen. Ein Bäcker mit dem gleichen Einkommen in Essen jedoch nur 387 Euro. In diesem Fall ist die Beitragsbelastung in Bochum etwa viermal so hoch wie in Essen.

 

Auch ein Vergleich zwischen den Berufsgruppen ergibt große Unterschiede im Beitragsniveau. Laut einer Beispielrechnung des bffk zahlt ein Metallbauer in Dortmund mit einem Einkommen von 75.000 Euro 1.821 Euro an die Kammer, während ein Bäcker mit gleichem Einkommen 2.681 Euro an die für ihn zuständige Kammer zahlen muss. 

Die Unterschiede zwischen Beiträgen gleicher Berufsgruppen an unterschiedlichen Kammern, wie auch jene zwischen unterschiedlichen Berufsgruppen an derselben Kammer sind frappant und auf den ersten Blick nicht einleuchtend.

 

 

1.       Begrüßt die Landesregierung die Initiative, Transparenz und damit Vergleichbarkeit hinsichtlich der Beitragshöhe bei den IHKn und HWKn in Nordrhein-Westfalen herzustellen? Begründen Sie Ihre Haltung.

 

In dem mehrheitlich am 25. April 2013 angenommenen Entschließungsantrag - Drucksache 16/2705 - hat der Landtag darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit zur Erhebung von Pflichtbeiträgen gleichzeitig zu einer transparenten und gewissenhaften Verwendung dieser Beiträge verpflichtet. Für die Landesregierung ist diese Initiative des Landtags maßgeblich. Beide Kammerorganisationen haben die Transparenz in der Folge deutlich erhöht. Dem Bundesverband für freie Kammern e.V. steht es als Interessensgemeinschaft gegen die Pflichtmitgliedschaft frei, eigene Initiativen zu entwickeln.

 

 

2.       Sind die oben zitierten Zahlen korrekt? Geben Sie bitte ggf. die zutreffenden Beitragshöhen der genannten Beispiele an.

 

Nach den Angaben der zuständigen Handwerkskammern Dortmund und Düsseldorf sind die Zahlen korrekt.

 

 

3.       Wie bewertet die Landesregierung die dem Beitragsvergleich entnommene Aussage, dass vergleichbare Unternehmen in NRW extrem unterschiedliche Beiträge zahlen müssen, je nachdem in welchen Kammerbezirk sie gemeldet sind? Gehen Sie bitte darauf ein, inwieweit es gerechtfertigt sein kann, dass sich das Beitragsniveau in NRW zum Teil um das Vierfache unterscheidet bei gleichem Jahreseinkommen wie hier beim Beispiel des Bäckerhandwerks in Bochum und Essen.

 

Es ist zu beachten, dass der Jahresbeitrag nach § 113 Abs. 2 Satz 1 Handwerksordnung aus unterschiedlichen Komponenten zusammengesetzt sein kann. Die Kammern können neben Grundbeiträgen auch Sonderbeiträge erheben, was insbesondere für die überbetriebliche Ausbildung in Betracht kommt. Die Handwerkskammer Dortmund verfolgt dabei ein System, bei dem der Aufwand für die überbetriebliche Ausbildung eines Gewerkes auf alle Mitglieder dieses Gewerkes umgelegt wird. Dieses solidarische System eines Sonderbeitrages wurde durch Urteil des OVG NRW vom 15.09.1993 - Az. 25 A 1719/92 – als rechtmäßig angesehen. Daraus erklärt sich die erhebliche Differenz des Jahresbeitrags eines Bäckers in Dortmund und Essen. Die Handwerkskammer Düsseldorf, zu deren Bezirk die Stadt Essen zugehörig ist, erhebt keinen Sonderbeitrag. Dort wird der Aufwand der überbetrieblichen Ausbildung über Gebühren der Ausbildungsbetriebe finanziert, die im Jahresbeitrag nicht auftauchen. Welcher Aufwand für die überbetriebliche Ausbildung insgesamt entsteht, hängt im Übrigen davon ab, welches Angebot eine Kammer zu diesem Zweck vorhält.

 

 

 

 

 

 

4.       Sieht es die Landesregierung als angemessen an, dass sich auch die Höhe der Pflichtbeiträge zwischen den unterschiedlichen Berufen so stark unterscheidet? Begründen Sie bitte Ihre Meinung.

 

Der Umstand, dass in Dortmund unterschiedliche Gewerke zu unterschiedlichen Jahresbeiträgen herangezogen werden, ist ebenfalls auf das unter Frage 3 dargestellte Sonderbeitragssystem zurückzuführen. Der Grundbeitrag ist dabei bei gleichen Bedingungen gleich hoch. Der Sonderbeitrag für die überbetriebliche Ausbildung richtet sich hingegen nach dem Aufwand (abhängig von Schulungstechnik und -intensität) und der Mitgliederzahl innerhalb eines Gewerkes und kann daher deutlich differenzieren.

 

 

5.       Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um für eine effiziente Kammerstruktur in Nordrhein-Westfalen zu sorgen und das Problem der gravierenden Beitragsunterschiede zu beheben?

 

Im Rahmen der rechtlichen Vorgaben ist es Bestandteil der Kammerselbstverwaltung, die übertragenen Aufgaben möglichst effizient auszuführen.

 

 


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