Geheimnisse in der Arbeitslosengeschichte des Reker-Attentäters?

Foto: droneplcr (bei Flickr), Lizenz: CC BY 2.0Foto: droneplcr (bei Flickr), Lizenz: CC BY 2.0

Der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet über Ungereimtheiten in der Arbeitslosengeschichte des Messerattentäters Frank S., der am 17.10.2015 die Kölner Oberbürgermeisterkandidatin Henriette Reker zu töten versuchte.

Frank S. soll tief in der Bonner Skinhead- und Neonaziszene verwurzelt gewesen sein, an rechtsextremen Aufmärschen teilgenommen haben und Sympathisant der später verbotenen „Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei“ (FAP) gewesen sein. Wegen Straftaten wie Raub und Körperverletzung habe er bereits im Gefängnis gesessen. Das Messerattentat selbst erinnert an ein kürzlich aufgetauchtes Video, auf dem Rechsextreme im Kölner Umland Angriffe mit Messern üben.

Der Kölner Stadt-Anzeiger schreibt, Frank S. habe jahrelang ALG2-Leistungen bezogen, ohne bei der Arbeitsagentur jemals vorsprechen zu müssen und ohne je vermittelt worden zu sein. Seine Akte beim Amt sei zudem als geheim eingestuft. Der Kölner Stadt-Anzeiger formuliert die Frage, ob hier etwas verschleiert werden soll.

Nachdem sich zahlreiche Personen des rechten Spektrums im Nachhinein als Informanten oder V-Personen der Geheimdienste herausgestellt haben, muss die Frage gestattet sein, ob das hier möglicherweise der Fall ist. Ist das womöglich der Grund für die Geheimniskrämerei?

Ich habe daher heute der Landesregierung die folgenden Fragen gestellt:

  • Welche Leistungen der Arbeitsagentur hat Frank S. bezogen?
  • Aus welchen Gründen musste Frank S. nicht bei der Arbeitsagentur vorsprechen bzw. gab es keine Vermittlungsversuche?
  • Aus welchen Gründen ist seine Akte bei der Arbeitsagentur als geheim eingestuft?
  • Welche Informationen lagen beim Verfassungsschutz des Landes NRW über Frank S. vor? Nennen Sie auch Zeitpunkte der Informationsgewinnung.
  • Wurde Frank S. als Informant oder V-Person des Verfassungsschutzes des Landes NRW oder einer anderen Verfassungsschutzbehörde geführt? Nennen Sie die beteiligte Behörde, soweit die Landesregierung Kenntnis davon hat.