Richtige Idee mit groben Fehlern: Die neue »Charta der digitalen Grundrechte«


Dieser Kommentar erschien in gekürzter Form am 9.12.2016 im »Neues Deutschland«:

Dieser Tage ist mit großangelegten Werbeanzeigen die »Charta der digitalen Grundrechte« [1] vorgestellt worden: Nichts weniger als ein Ansatz für Menschenrechte in der digitale Sphäre soll es werden. Die Initiatoren verstehen es als Diskussionsgrundlage, gleichwohl wird bereits jetzt nach Mitunterzeichnern dieser Charta gesucht. Ich kann das jedoch nicht unterschreiben, nicht in der derzeitigen Form.

Initiiert von der »Zeit«-Stiftung, hat eine Gruppe Politiker, Wissenschaftler und Journalisten einen Entwurf von Grundrechten erstellt, wie wir in der digitalen Zukunft miteinander leben sollen. Diesen wollen sie später in das EU-Parlament einbringen. Die Idee ist vollkommen richtig: Zwar gelten die bestehenden Menschenrechte universell, und sind damit ebenso im Internet gültig wie in der »realen« Welt. Und doch gibt es Interpretationsspielraum und vollkommen neue Fragestellungen, die erst durch die digitale Sphäre aufgeworfen werden.

Auch wenn manche Regelung in der Charta eine Doppelung bereits bestehender Menschenrechte ist, wie beispielsweise das Diskriminierungsverbot oder die Meinungsfreiheit, kann es nicht schaden, die Aufmerksamkeit im Internet erneut darauf zu lenken. Zudem haben wir es vielfach mit Durchsetzungsproblemen dieser Rechte im Internet zu tun, so dass eine digitale Grundrechtecharta hier zu Lösungsansätzen führen könnte. Ich freue mich über die Initiative, halte sie für dringend notwendig und wertvoll.

Gleichwohl sind im derzeitigen Entwurf der Charta – neben einigen Unterlassungen (es fehlen beispielsweise Schranken für Geheimdienste in der digitalen Sphäre) – zwei grobe Fehler enthalten, die mich angesichts der illustren Runde der Erstunterzeichner überrascht.

Unerfüllbare Forderung nach Prävention

In Artikel 5 mit dem Titel »Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit« heißt es in Absatz 2: »Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern.«

Man fordert hier also eine Prävention gegen unerwünschte Inhalte im Internet – das hat schon Ursula von der Leyen (CDU) mit ihren Stopp-Schildern versucht. Seit dieser Zeit diskutieren wir die Wirkungslosigkeit von technischen Filtersystemen, die Unmöglichkeit, den Zugriff auf illegales Material im Internet im Vorfeld vollständig zu unterbinden [2]. Doch Straftaten von vorneherein durch technische Maßnahmen zu verhindern ist unmöglich. Es ist genauso wenig möglich, einen Banküberfall sicher zu verhindern: Dazu entschlossene Menschen werden einen Weg finden, ihn durchzuführen.

Der Absatz 4 dieses Artikels verlagert diese unmöglich zu erfüllende Pflicht auch noch auf die Dienstbetreiber. Diese müssten konsequenterweise mit massiven Filtern oder Einzelkontrolle aller Inhalte reagieren – mit allen bekannten Problemen falsch-positiver Ergebnisse, Overblocking und rechtlicher Unsicherheiten, bis hin zu Gefahren für Meinungsfreiheit und Demokratie [3].

Eigentlich waren wir 2009 schon weiter: Spätestens seit der »Zensursula«-Debatte wissen wir, dass nur Löschen solchen unerwünschten Materials an der Quelle wirksam ist [4]. Sehr wohl ist es richtig, dass die Dienst-Betreiber hier ab Kenntnis an der Beseitigung mitzuwirken haben, und dass sie sich davor nicht mit Hinweis auf eigene Standards wegducken dürfen. Es bedarf eingespielter und standardisierter Verfahren, die bei Bedarf von jedem Betroffenen angestoßen werden können. Warum die Initiatoren der Charta diese Erkenntnisse unberücksichtigt lassen ist mir unverständlich.

Statt also unerfüllbare Prävention gegen Cybermobbing und Verleumdung zu fordern, sollte man auf effektives und zügiges Löschen solcher Inhalte an der Quelle setzen. Dazu sollten Dienstanbieter verpflichtet sein, und dazu sollten sie einfach zu erfüllende und standardisierte Verfahren anbieten müssen. Der Absatz 2 könnte also zum Beispiel heißen: »Gegen digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, muss vorgegangen werden.« Und in Absatz 4 könnte man hinzufügen: »Dienstanbieter müssen dazu standardisierte Verfahren für alle Betroffene anbieten.«

Immaterialgüter- statt Urheberrecht

Ein weiterer Artikel wurde kurz vor Schluss den digitalen Grundrechten untergeschoben, der nichts in Menschenrechten verloren hat: Das Immaterialgüterrecht. Im Artikel 22 fällt man ohne Not im Bereich geistiger Eigentumsrechte auf einen Stand vor den Zeiten des Internet zurück. Dort heißt es: »Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Erträgen zu, die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden.«

Rechteinhaber, das sind heutzutage in der Regel Medienkonzerne und Verlage. Sie handeln mit digitalen Werken und deren Vervielfältigungsrechten, die sie den Autoren abgekauft haben, sind also in erster Linie Wirtschaftsunternehmen. Hier soll eine Leistungsschutzgarantie als Grundrecht verankert werden, eine Verdienstgarantie für Rechteverwerter, wie es zum Beispiel das Leistungsschutzrecht für Presseverleger darstellt [5]. Warum man aber einer einzelnen Industrie plötzlich Menschenrechte zugestehen will, die auf einen Schutz ihres Geschäftsmodells herauslaufen, erschließt sich mir nicht. Ich kann mir das nur mit heftigem Lobbyeinfluss im Erstellungsprozess der Charta erklären. Hat sich hier der Cheflobbyist des Springer-Verlages Christoph Keese [6] eingebracht, der ebenfalls zu den Erstunterzeichnern der Charta gehört?

Kein Wort findet sich dagegen zum Schutze der Kulturschaffenden selbst, der Autoren, Künstler, Journalisten oder Musiker. Der Durchschnittsverdienst bildender Künstler deckt in den meisten Fällen nicht mal die Kosten ihrer Kunst selbst [7]. Wäre nicht viel eher eine Forderung angebracht, dass diese von der digitalen Verwertung ihrer Werke angemessen profitieren? Sollte man nicht eher ihre Position gegenüber den Konzernen – gleichgültig, ob es nun Internetkonzerne oder Medienunternehmen sind – stärken? Nur eine Handvoll Künstler kann tatsächlich vom Vertrieb ihrer Werke durch Medienkonzerne und Verlage leben. Dass man es nicht für nötig hält, Kulturschaffende selbst mit einem digitalen grundrechtlichen Schutz ihrer Urheberrechte auszustatten, entlarvt das spezifische Eigeninteresse der Medienkonzerne.

Die digitale Sphäre bietet die einzigartige Möglichkeit, um Wissen, Kunst und Kultur verlustfrei kostenlos für alle zur Verfügung zu stellen, wenn für faire Vergütung der Kulturschaffenden gesorgt ist. Die künstliche Verknappung von Wissen und Kultur muss nicht in Stein gemeißelt sein. Der Verkauf digitaler Rechte über Rechteverwerter ist längst nicht die einzige Möglichkeit, für das Einkommen von Autoren zu sorgen. Dies in grundrechtliche Form zu gießen ist Behinderung des Fortschritts. Auch das wissen wir im Grunde schon seit Jahren.
Bemühungen, Menschenrechte auf Medienkonzerne auszudehnen, sind nicht neu [8]. Die absichtsvolle Vermischung von Urheberrechten einerseits und handelbaren Immaterialgüterrechten andererseits hat Einzug in diese Grundrechtecharta gefunden. Das ist dreister Lobbyismus. Dies unverändert zu belassen wäre ein Fehler, den ich nicht entschuldigen könnte.

[1] https://digitalcharta.eu/
[2] http://www.spiegel.de/netzwelt/web/streit-um-internet-filter-die-generation-c64-schlaegt-zurueck-a-628017.html
[3] http://www.zeit.de/digital/internet/2012-02/jugendschutzfilter-filtern-blogs
[4] http://ak-zensur.de/2009/05/loeschen-funktioniert.html
[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_f%C3%BCr_Presseverleger#Gegenstimmen
[6] http://www.horizont.net/medien/nachrichten/-Springer-Lobbyist-Christoph-Keese-Google-ist-eine-Art-Taliban-111793
[7] http://www.bbk-berlin.de/con/bbk/front_content.php?idart=1303
[8] http://www.daniel-schwerd.de/geistiges-eigentum-und-die-menschenrechte/

Der Sozialismus durch die Hintertür der #Netzneutralität: Kann die Landesregierung Licht in das Dunkel Günther Oettingers bringen?

Birne

„Menschen deuten oft nach ihrer Weise die Dinge, weit entfernt von ihrem Sinn!“ – William Shakespeare

Die Netzplattform „netzpolitk.org“ zitiert EU-Digitalkommissar Günther Oettinger, der auf einem Kongress mit dem Bankenverband in Berlin folgendes über die Netzneutralität gesagt habe: „Man will den Sozialismus durch die Tür der Neutralität einführen.“

netzpolitik.org hat auch nach einer Erklärung für dieses Äußerung gefragt, allerdings eine weiter verwirrende Antwort erhalten. Es heißt darin: „Wenn es um Dienste im Allgemeinen Interesse geht, also beispielsweise Notdienste, Feuerwehr, Krankendienste, dann sollten diese Vortritt haben. Dagegen steht die Meinung, dass es nicht einmal für medizinische und lebensnotwendige Dienste, Vorrang geben soll, also für alle, ausnahmslos. Daher der Begriff Sozialismus.“

Vielleicht kann die Landesregierung Licht ins Dunkel bringen. Ministerpräsidentin Hannelore Kraft hat auf der Eröffnung des letztährigen Medienforums recht eindeutig Stellung für die Netzneutralität bezogen.

Verwirrt frage ich also heute die Landesregierung in meiner kleinen Anfrage:

1. Kann der Sozialismus durch die Netzneutralität eingeführt werden?

2. Bedeutet Sozialismus, dass nicht einmal medizinische und lebensnotwendige Dinge Vorrang haben?

3. Was könnte Sozialismus nach Ansicht der Landesregierung mit Netzneutralität zu tun haben?

4. Wie kann die Ministerpräsidentin bzw. die Landesregierung dabei helfen, Herrn Oettinger zu erklären, was Netzneutalität, was Sozialismus ist und was beides miteinander zu tun hat?

5. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung derzeit, um sich für die Stärkung der Netzneutralität einzusetzen?

Auf die Antwort bin ich gespannt.

Jugendschutz-Kennzeichnung von Webseiten: Viel Arbeit, kein Nutzen?

Bär

„Der beste Schutz gegen Haarausfall ist eine Glatze.“ – Telly Savalas

In den derzeit diskutierten Versionen zur Neufassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ist vorgesehen, dass auf jeder Webseite ein maschinenlesbares Alterskennzeichen (ab 6, ab 12, ab 16 oder ab 18) installiert sein muss. Eltern können auf den Computern ihrer Kinder Filterprogrammen installieren (sogenannte „Jugendschutzprogramme“), die diese Kennzeichen auslesen, und den Kindern dann entsprechend lediglich altersgerechte Webseiten anzeigen. Andere Seiten werden blockiert.

Im Jahre 2012 wurden die ersten Jugendschutzprogramme anerkannt, die solche Kennzeichen auslesen. Erkenntnisse, wieviele Eltern diese Art von Filterprogrammen nutzen, kann man also aus einer über dreijährigen Nutzungszeit gewinnen. Jeder Nutzer, der ein solches anerkanntes Programm installiert hat, kann einfach daran erkannt werden, dass bei seinem Besuch das Alterskennzeichen – standardgemäß eine Datei namens age-de.xml – ausgelesen wird. Entsprechende Nutzer könnten also gezählt bzw. aus den Logfiles von Webseiten bestimmt werden, und die Verbreitung von anerkannten Jugendschutzprogrammen kann im Verhältnis zu den restlichen Besuchern einer Seite errechnet werden.

Da der neue JMStV auf diese Programme setzt und für Webseitenanbieter die Pflicht zur Verwendung von Alterskennzeichen vorsieht, ist es von Interesse, ob und inwieweit sie von Eltern und Erziehenden eingesetzt werden. Einer Verpflichtung zur Installation solcher Kennzeichen durch die Webseitenbetreiber sollte eine messbare Verbreitung der Schutzprogramme vorausgehen, damit der Aufwand in angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht. Mit einer gesetzlichen Verpflichtung alleine ist es nämlich nicht getan, dann entsteht lediglich viel Aufwand ohne Nutzen.

Mich interessiert, ob die Landesregierung auf ihren Webseiten selbst überhaupt schon solche Kennzeichen einsetzt – oder verlangt man etwas, was man selbst nicht tut – und welche Verbreitung die Jugendschutzprogramme unter den Besuchern dieser Webseiten haben. Ich habe die Befürchtung, dass es zu beiden Fragen noch nicht viel zu sagen gibt. Aber lassen wir uns überraschen.

Folgende fünf Fragen habe ich der Landesregierung gestellt:

1. Welche Webseiten des Landes, seiner Ministerien, nachgeordneter Behörden oder landeseigener Betriebe verfügen derzeit (heute) nicht über eine installierte Alterskennzeichnung? (Einzeln auflisten)
2. Welche Alterseinstufung haben sämtliche Webseiten des Landes, seiner Ministerien, nachgeordneter Behörden oder landeseigener Betriebe jeweils derzeit (heute)? (Einzeln auflisten, mit jeweiliger Stufe sowie der Kennzeichnungsart)
3. Bezogen auf die 20 Webseiten des Landes mit dem höchsten Besucheraufkommen: Wieviele Besucher haben ein Altersverifikationsprogramm installiert? Geben Sie die Zahlen absolut an, sowie in Prozent gemessen am Besucheraufkommen der Seite, aufgeschlüsselt jeweils nach Kalendermonaten Oktober 2015 bis heute, und nach einzelner Website (soweit die Logfiles noch vorliegen).
4. Steht eine verpflichtende Angabe von Alterskennzeichnung bei diesem Verbreitungsgrad von Kennzeichnungen und installierten Altersverifikationsprogrammen bei Benutzern in angemessenen Verhältnis zum Aufwand der Installation?
5. Was tut die Landesregierung, die Verbreitung solcher Jugendschutzprogramme bei Eltern und Erziehenden zu fördern?

Die zugehörige kleine Anfrage findet man unter der Drucksachennummer 16/11165. Die Antwort wird wieder über die üblichen Wege veröffentlicht, ich halte Euch auf dem Laufenden.

Für Meinungsfreiheit – gegen Hetze im Internet

Landesanstalt_für_Medien_NRW_logo.svgAm 20. November haben wir in der Sitzung der Medienkommission der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) gemeinsam mit dem Vorsitzen den LfM einen Appell gegen Diskriminierung und Hetze im Internet verabschiedet.

Diesen Aufruf unterstütze ich gerne persönlich, ich freue mich über sein Zustandekommen sehr. Auch die anderen Mitglieder der Kommission haben dem Text zugestimmt und ihn unterschrieben – er wird jetzt auch in den entsendenden Organisationen verbreitet, vielleicht schließen diese sich ebenfalls an. Ich konnte an der abschließenden Formulierung mitarbeiten, die wir im Rahmen der Sitzung der Medienkommission vornahmen. Der Text ist auf der Webseite der LfM veröffentlicht, und natürlich auch hier:

„Für Meinungsfreiheit – gegen Hetze im Internet“

Appell der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) gegen Diskriminierung und Hetze im Internet
Düsseldorf, 20. November 2015

Ein demokratisches und tolerantes Miteinander ist auch im Internet unverzichtbar. Gegenwärtig werden dort aber Hetze, Hass und Diskriminierung immer wieder und immer mehr verbreitet – besonders in sozialen Netzwerken, Foren und Kommentarspalten. Die Landesanstalt für Medien NRW (LfM) und die in ihre Medienkommission entsandten Mitglieder appellieren daher an alle Nutzer, aber auch an die Anbieter von Internetplattformen:

Rassismus, Antisemitismus, Diskriminierung und Hetze dürfen auch im Internet keinen Raum finden. Diffamierungen sind zu verurteilen und dürfen nicht heruntergespielt oder verharmlost werden. Hasserfüllte Kampagnen im Netz sind Katalysator realer Gewalt. Gerade die aktuellen politischen Debatten und Geschehnisse rund um die Flüchtlingssituation zeigen, dass „Hate Speech“ und reale Gewalt oft nah beieinander liegen.

Die LfM fordert daher insbesondere die Betreiber sozialer Medien auf, ihrer Verantwortung stärker als bisher gerecht zu werden. Internetplattformen wie Facebook oder YouTube haben durch ihre Reichweite eine besondere Bedeutung und damit auch eine besondere Verantwortung. Sie finanzieren sich aus Werbeeinnahmen und anderen Erlösmodellen, die von hohen Nutzungszahlen abhängen. Dies darf aber nicht dazu führen, die Grenzen für zulässige Inhalte zu weit zu fassen, um immer höhere Nutzungszahlen zu generieren.

Zwar ist es unbestritten wichtig, dass sich die Internet-Community durch Meinungen und Argumente im Rahmen von „Social Media“ deutlich positioniert. Aber auch künftig muss es gelingen, eine Diskussionskultur aufrecht zu erhalten, in der Diskriminierung und Hetze von vornherein keinen Platz finden. Daher müssen auch die Anbieter der Internetangebote selbst stärker entsprechend einwirken, Maßnahmen ergreifen und Position beziehen. Diese Verantwortung darf nicht allein auf die Nutzer verlagert werden; die in den sozialen Medien herrschende Kommunikationskultur darf nicht sich selbst überlassen werden.

Immer öfter werden auch Journalisten mit ihrer Berichterstattung zu aktuellen Ereignissen zur Zielscheibe von Angriffen und Verleumdungen. Zeitungen und Zeitschriften, private wie öffentlich-rechtliche Fernseh- und Radiosender erleben auf ihren Internetseiten immer öfter Anfeindungen in zum Teil extremer Form. Auch hier gilt: Hass und Hetze dürfen nicht zur Normalität werden und somit die Chance erhalten, als ein akzeptiertes und gesellschaftsfähiges Mittel der Meinungsäußerung zu gelten. Diskriminierende, hetzerische, rassistische und hasserfüllte Kommentare dürfen nicht als Teil des legitimen Meinungsspektrums bagatellisiert werden; „Hate Speech“ gegen Medien und Medienschaffende darf keinen Raum erhalten und ist nicht zu akzeptieren.

Die LfM ruft alle Betreiber von „Social Media“-Plattformen und alle Nutzer auf, Hass und Hetze zu stoppen. Und sie ruft alle gesellschaftlichen Gruppen dazu auf, sich gemeinsam für die Meinungsfreiheit und gegen die Hetze im Internet zu engagieren.

#Störerhaftung: Die Hoffnung liegt auf dem Bundesrat (Update)

kabel

Update 06.11.: Bundesrat folgt der Empfehlung seiner Ausschüsse!

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung heute den Empfehlungen seiner Ausschüsse entsprochen. So hat beispielsweise der zuständige Minister aus NRW, Lersch-Mense (SPD) sehr eindeutig gegen Störerhaftung Position bezogen. Auch zum Freifunk, und sogar zu Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hat er Stellung genommen. Damit folgt die Landesregierung erfreulicherweise meinem gestrigen Antrag zu 100% (obgleich die regierungstragenden Fraktionen dagegen stimmten).

Meine Rede vor dem Landtag ist jetzt auch veröffentlicht, und kann hier nachgesehen werden. Ich freue mich über Feedback!

Text vom 05.11.

Derzeit liegt eine Novelle des Telemediengesetzes vor, welches sich mit der Störerhaftung befasst, also der Haftung der Beteiber drahtloser Netzwerke für Taten ihrer Nutzer. Doch das Gesetz stellt einen Rückschritt dar.

Zur Störerhaftung wie auch zur Bedeutung freier Bürgernetzwerke und freier Internetzugänge in Nordrhein-Westfalen hat der Landtag in NRW eine eindeutige Beschlusslage hergestellt. Man sieht mehrheitlich die Notwendigkeit, die Haftungsfrage von WLAN-Netzwerk-Betreibern gesetzlich zu klären, man weiß um die Wichtigkeit der Verbreitung freier Zugänge zum Netz, zum Beispiel für Tourismus, Wirtschaft und der kulturellen Entwicklung unseres Landes. Uneins ist man sich allerdings in der Wahl der Mittel.

Leider trägt der derzeitig vorliegende Gesetzentwurf zur Störerhaftung auf Bundesebene diesen Anforderungen überhaupt keine Rechnung. Er macht die Freistellung von Störerhaftung von einigen Bedingungen abhängig. Zwar ist die Verschlüsselungspflicht in der letzten Version des Gesetzentwurfes nicht mehr explizit genannt, aber von „angemessenen Sicherheitsmaßnahmen“ ist nach wie vor die Rede, ohne das näher zu klären. Das stellt ein Einfallstor für neue Abmahnnwellen und Quell neuer Rechtsunsicherheit dar.

Der Gesetzgeber fordert von Betreibern eines WLAN-Netzwerkes Kenntnis über die Identität seiner Nutzer, damit die sich auf die Haftungsfreistellung berufen dürfen, was bei offenen Netzwerken schlicht nicht zu bewerkstelligen ist. Damit würde der Freifunk-Bewegung offener drahtloser Bürgernetzwerke der Todesstoß versetzt, es konterkariert alle Bemühungen, bessere Internetversorgung in unserem Land zu schaffen.

Und eine Belehrungspflicht ist vorgesehen, die jeden Zugangspunkt betrifft, und die dem freien Bewegen in einem freien Netz im Wege steht: Stellen Sie sich vor, sie müssten bei ihrem Telefon bei jeder neuen Funkzelle ihre Pin neu eingeben. Das ist schlicht nicht praktikabel. Dass so eine Dauerbelehrung, die Gesetze einzuhalten, keinen sittlichen Nährwert hat, versteht sich von selbst.

Letztlich ist auch vollkommen unbewiesen, dass offene WLAN-Zugänge eine nennenswerte Auswirkung auf illegales Filesharing haben, oder das Belehrungen oder namentliche Kenntnis der Nutzer an Urheberrechtsverletzungen irgendetwas ändern.

Das alles hat glücklicherweise auch der Bundesrat erkannt. In den Fachbefassungen in den Ausschüssen für Wirtschaft, für Recht und für Kulturfragen wurde genau das thematisiert, und man hat eine Alternativformulierung für dieses Gesetz gefunden, die die Haftungsfrage klärt, ohne die beschriebenen Nachteile auszulösen. Ich finde diese Formulierung sehr gut, ich appelliere an die Landesregierungen, sich diesen Vorschlag zu eigen zu machen.

NRW könnte im Bundesrat vorangehen, diesen Vorschlag aufgreifen und eine entsprechende Initiative auf dieser Grundlage starten. Im Landtag NRW habe ich am Donnerstag mit einem Antrag (Drucksachennummer 16/10056) dafür geworben. Damit könnte man auf elegante Weise der Beschlusslage in NRW zur Geltung verhelfen, und hätten in Form der Fachausschüsse direkt wichtige Befürworter.

In der Befassung im Plenum des Landtags haben heute die Fraktionen von SPD, Grüne und FDP meinen Antrag abgelehnt, die CDU hat sich enthalten. Zustimmung erhielt ich erfreulicherweise von den Abgeordneten der Piraten. Wer das jetzt von den ablehnenden Parteien doof findet: So ist das parlamentarische Leben, man kann doch nicht für einen Antrag von jemandem sein, der nicht der richtigen Partei angehört. Aber abseits davon habe ich Lob für den Antrag bekommen – auch aus der Regierung und aus den Regierungsfraktionen. Inhaltlich sei man an meiner Seite.

Am Freitag, den 6.11. ist bereits die Befassung – ich setze meine Hoffnungen auf den Bundesrat. Vielleicht sorgt mein Antrag dann doch auf seine Weise für ein größeres Problembewusstsein dort. Und das wäre doch ein Erfolg.

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Dieser Beitrag ist in ähnlicher Form heute bei Politik-Digital erschienen.

Wie sollte der WDR-Rundfunkrat künftig arbeiten?

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Wie sollte der WDR-Rundfunkrat künftig arbeiten?
Ein Gastbeitrag für das „Meinungsbarometer Digitaler Rundfunk“.

Aktuelle Ereignisse wie der Skandal um den Vertrag zu „Gottschalk live“ und die Löschung der Hart-aber-fair-Sendung „Nieder mit den Ampelmännchen“ aus der WDR-Mediathek haben die Arbeit des Rundfunkrates in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. Diese beiden Ereignisse sind unterschiedlich zu bewerten und betreffen verschiedene Bereiche der Kompetenzen des Rundfunkrates.

Gerade das Zustandekommen des Vertrages mit Thomas Gottschalk und die Diskussion im Anschluss an die Absetzung der Sendung zeigen, wie wichtig und sinnvoll die Arbeit des WDR-Rundfunkrates sein könnte. An dieser Stelle benutze ich ganz bewusst den Konjunktiv, da diese Verträge am Rundfunkrat vorbei geschlossen worden sind und damit die Kontrollfunktion des Rundfunkrates ausgehebelt wurde. Man sollte also eher dafür plädieren, die Befugnisse des Rundfunkrates auszubauen, statt seine Arbeit in Frage zu stellen. Bis zur Gottschalk-Affäre musste von den Gremien keine Zustimmung eingeholt werden, wenn es sich um werbefinanzierte Produktionen gehandelt hat. Hier ist die Sachlage mittlerweile eine andere, denn in der Folge wurde mit den ARD-Intendanten eine Ausweitung der Kompetenzen vereinbart, so dass solche Geschehnisse in Zukunft vermieden werden sollen. Das ist begrüßenswert.

Die Verbannung der Plasberg-Sendung aus der WDR-Mediathek dagegen zeigt ein Defizit anderer Art auf. Die mediale Kritik, die im Anschluss an die Löschung losgetreten wurde, und die dem Rundfunkrat eine Form der Zensur vorgeworfen hat, geht in dieser Hinsicht meiner Meinung nach ins Leere, sowohl auf struktureller sowie auch auf rein inhaltlicher Ebene. Zunächst einmal muss festgehalten werden, dass es sich bei der Empfehlung des Rundfunkrates, die Sendung aus der Mediathek zu entfernen, tatsächlich um nichts weiter als eine reine Handlungsempfehlung gehandelt hat. Der Rundfunkrat besitzt keinerlei Befugnis, die Umsetzung seiner Empfehlung zu erzwingen, die Entscheidungsgewalt liegt allein beim Intendanten. Man kann also nicht von einem Eingriff in die Programmhoheit seitens des Rundfunkrates sprechen.

Inhaltlich lässt sich über die Entfernung der Sendung aus der Mediathek streiten. Zwar handelt es sich nicht, wie in einigen Printmedien zu lesen war, um einen Akt der Zensur, trotzdem hat die ARD in dieser Angelegenheit keine gute Figur abgegeben und alles andere als überlegt gehandelt. Das Verhalten des Senders lässt sich als eine Art missglückter, negativer Qualitätssicherung beschreiben. Die Sendung kann man am ehesten, um es freundlich auszudrücken, als qualitativ schlecht bezeichnen. Und diese Einsicht schien sich nach entsprechenden Protesten auch innerhalb des Senders durchzusetzen. Die sicherlich kurzsichtige Entscheidung, die Sendung dann aus der Mediathek zu entfernen, betrachte ich als problematisch. Meines Erachtens wäre das richtige Vorgehen hier gewesen, die Sendung in kommentierter Form und mit einer entsprechenden Gegendarstellung weiterhin für die Zuschauer bereitzustellen. Dies wäre die journalistisch korrekte und dem berufsspezifischen Ethos entsprechende Vorgehensweise gewesen. Auch lässt sich in der heutigen Zeit eine Sendung auch gar nicht mehr einfach „löschen“. Das Internet vergisst nichts: Die Sendung ist weiterhin auf YouTube abrufbar. Die Wirkung der Verbannung aus der Mediathek war somit konträr zu dem, was eigentlich intendiert war. Letztlich zeigt sich an dieser Stelle das Eintreten des sogenannten Streisand-Effekts, also des Phänomens, dass gewisse Informationen und Zusammenhänge gerade dann besondere Aufmerksamkeit erlangen, wenn man sie zu unterdrücken versucht.

Im vorliegenden Fall lag meiner Meinung nach der Rundfunkrat mit seiner Empfehlung falsch, dennoch würde ich weiterhin dafür plädieren, die Kompetenzen und Befugnisse des Gremiums eher zu stärken als zu beschneiden. Allerdings sollte dann auch dafür Sorge getragen werden, dass inhaltliche Expertise angewendet wird. Darum haben wir uns auf politischer Ebene stets dafür eingesetzt, dass die Mitglieder des Rundfunkrates in Zukunft nicht länger aus den Reihen der parlamentarischen Fraktionen generiert, sondern analog zu unserer Vorgehensweise per öffentlicher Ausschreibung möglichst nach qualitativen Gesichtspunkten staatsfern ausgewählt werden.

Wer kümmert sich um Netzneutralität im Land NRW?

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Seit dem lezten Landesmediengesetz NRW (LMG NRW), das die Piraten mit Rot-Grün gemeinsam beschlossen haben, gehört es zu den Aufgaben der Landesanstalt für Medien in NRW, sich mit den relevanten Fragen der Netzneutralität in unserem Land zu befassen. Sie soll dazu forschen, und sie kann sogar „Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen“, so §88 (3) Satz 4 des LMG.

Die Landesanstalt für Medien (LfM) ist die unabhängige Aufsichtsinstitution für den privaten Rundfunk, mittlerweile aber auch für die sogenannten Telemediendienste, damit sind dann Angebote im Internet gemeint. Dazu gehört zum Beispiel der Jugendschutz und die Impressumspflicht, aber auch die Förderung der Medienkompetenz. Hier leistet sie wertvolle Arbeit in einer Fülle von Projekten und Angeboten, ein Blick auf die Webseite der LfM lohnt sich. Deswegen machte es Sinn, die Fragestellung der Netzneutralität, soweit es medienpolitische Betrachtungen betrifft (und nicht alleine das Wettbewerbsrecht), auch bei der LfM anzusiedeln.

Die LfM selbst wird durch die Rundfunkbeiträge finanziert und ist staatsfern. Sie wird gesteuert durch die Medienkommission, ein Gremium, in welchem (ähnlich wie beim Rundfunkrat beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk) gesellschaftliche Gruppen repräsentiert sind – auch die Parteien, aber nur in einer geringen Anzahl. Für die Piratenpartei bin ich das entsandte Mitglied.

Im „Ausschuss für Medienentwicklung und Medienordnung“ wurde eine Resolution zur Netzneutralität entwickelt. Ich bin Mitglied dieses Ausschusses, und konnte dort eine Verschärfung der Ablehnung von Zero-Rating und Spezialdiensten erreichen.

Netzneutralität ist der Grundsatz, dass alle Daten im Internet durch den Provider gleich behandelt werden müssen. Der Internet-Provider ist nämlich in einer Monopolsituation: Er kann im Grunde entscheiden, welche Daten durchgelassen werden, und welche nicht durchgelassen bzw. welche verlangsamt werden. So könnte er Einfluss auf die Meinungsbildung nehmen, oder den Wettbewerb der Anbieter im Netz beeinflussen – damit er das nicht tut, gilt der Grundsatz der Netzneutralität. Man stelle sich vor, die Deutsche Post dürfte die Zustellung der einen Zeitung beschleunigen, die der anderen verzögern oder gar einstellen, um beispielsweise Zusatzbeiträge zu kassieren. Das wäre wettbewerbswidrig.

Doch auch das sogenannte Zero-Rating ist grundsätzlich problematisch: Gemeint ist ein Dienst, dessen Traffic nicht auf das Internet-Kontingent des Nutzers einer Internetverbindung angerechnet wird. Die Telekom hat beispielsweise einen entsprechenden Vertrag mit dem Musikanbieter Spotify. Dass andere Musikanbieter damit benachteiligt werden, und dass auch die publizistische Freiheit beeinträchtigt sein kann, wenn bestimmte Musikstile bevorzugt sind, ist eigentlich offenbar. Dennoch ist diese Praxis bislang nicht verboten.

Ein weiteres Problem stellen die sogenannten Spezialdienste dar. In der öffentlichen Diskussion wird immer angedeutet, dass es bevorzugte Dienste außerhalb des „freien Internets“ geben solle, die bevorzugt transportiert werden müssen. Als Argument wird Telemedizin, also beispielsweise eine Operation über das Internet angeführt, oder das fahrerlose, sensorgesteuerte Auto, welches seine Kollisionsinformationen über das Internet bekommen können müsse.

Doch das sind Scheindebatten: Ein Auto wird sich stets nur aufgrund der eigenen Sensoren durch den Verkehr bewegen, denn jeder weiß, dass das mobile Internet auch mal abbrechen kann, zum Beispiel in Häuserschluchten, Tunneln, oder in abgelegenen Gegenden. Und dann darf auch so ein Auto nicht zur Gefahr im Verkehr werden. Die Verkehrsinformationen sind auf bevorzugte Behandlung nicht angewiesen, da kommt es auf einige Sekunden nicht an. Auch eine Tele-Operation kann man über das freie Internet nicht ausführen. Dafür braucht es nämlich spezielle, ausfallgesicherte Verbindungen – alles andere wäre fahrlässige Körperverletzung.

Dennoch wird an diesen Spezialdiensten festgehalten, obwohl es kein überzeugendes Beispiel für die Notwendigkeit einer solchen Bevorzugung gibt. Auf europäischer Ebene, wo die Netzneutralität gerade diskutiert wird, sind daher Ausnahmen für Spezialdienste vorgesehen, und es ist das Zero-Rating nicht verboten. Wir sehen das kritisch, und auch die LfM hat eine entsprechende Positionierung in ihrer Resolution zur Netzneutralität getroffen. Ich konnte im Ausschuss dafür sorgen, dass sie deutlich formuliert wurde.

Das Positionspapier zur Netzneutralität findet man hier:

Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) setzt sich für die gesetzliche Sicherung von Netzneutralität ein. Netzneutralität muss umfassend gewährleistet werden, um den diskriminierungsfreien Zugang zu meinungsbildenden Inhalten und eine plurale Medienlandschaft zu garantieren. Die LfM fordert die Überarbeitung der Verordnung zur Netzneutralität und seiner Erwägungsgründe in folgenden Punkten:

a) Spezialdienste müssen noch klarer und enger definiert werden, um zu vermeiden, dass sich finanzstarke Anbieter Überholspuren im Internet kaufen können. Ausnahmen für Notdienste sind vorstellbar, aber nicht für Luxusangebote. Es muss eine noch klarere Abgrenzung zum offenen Internet erfolgen. Dafür sollten insbesondere in den Erwägungsgründen unmissverständliche Auslegungsgrenzen für die Begriffe „notwendig“ und „generell“ in Art. 3 Abs. 5 vorgesehen werden.

b) Das Best Effort-Prinzip sowie ausreichende Kapazitäten (in Abgrenzung zu den Spezialdiensten) müssen bei der Übertragung von Inhalten im offenen Internet garantiert und überwacht werden, um zu vermeiden, dass Provider einen zu großen Einfluss auf das Verkehrsmanagement nehmen können. Datenverkehrsmanagement darf außerdem nur aus technischen und nicht aus kommerziellen Gründen erfolgen.

c) Zero Rating ist grundsätzlich problematisch. Soweit es telekommunikationsrechtlich zulässig ist, darf es allerdings nicht in den publizistischen Wettbewerb eingreifen. Daher müssen alle publizistischen Angebote vom technischen Anbieter gleich behandelt werden. Für alle Inhalteanbieter müssen die Nutzungsbedingungen von Zero Rating transparent sein; die wirtschaftlichen Bedingungen dürfen nicht ausschließen, dass auch kleinere Anbieter dabei partizipieren können.

d) Inhalteregulierer, in Deutschland also die Landesmedienanstalten, sollten neben der Bundesnetzagentur Mitspracherechte bei der Regelung und Sicherung von Netzneutralität erhalten, um zu vermeiden, dass Netzneutralität ein rein technisches Thema bleibt. Dies sollte staatsvertraglich abgesichert werden.

Ich hätte mir die Resolution gerne eindeutiger gewünscht: Für mich ist klar, dass Zero-Rating gegen die Netzneutralität verstößt, und daher untersagt werden sollte, und dass es Spezialdienste ebenfalls nicht geben kann, ohne dass damit ebenfalls die Netzneutralität umgangen wird. Doch diese Formulierung ist schon recht deutlich gegenüber der laxen Haltung der EU-Kommission. Durch die geforderte Konkretisierung der Anforderungen an Spezialdienste wird hoffentlich deutlich, dass dies kein Dienst erfüllen kann.

Und ja, eine Regelung der Netzneutralität auf Bundeslandebene ist natürlich auch keine Lösung, sowas muss mindestens auf Europaebene wirksam geregelt werden. Aber da die Zeichen derzeit nicht auf eine zufriedenstellende Regelung in Europa stehen, ist das bei uns in NRW wenigstens ein Anfang.

Passend dazu gibt es einen Antrag für das Plenum im Landtag NRW: Netzneutralität ist zum Abschuss freigegeben: Pläne von EU-Kommissar Oettinger lassen das freie und offene Internet sterben. Der Antrag wird am 3. September gegen 19 Uhr im Plenum NRW beraten.

Antrag: Journalismus ist kein Landesverrat

Update 27.08: Das Thema ist nicht kalt: Bundesregierung wusste sehr viel früher von #Landesverrat-Ermittlungen als bekant.
Update 26.08: Begründung der Ablehnung dieses Antrages durch die Fraktion nachgetragen, siehe unten.

Der Vorwurf des Landesverrats gegen die Netzpolitik.org-Journalisten Andre Meister und Markus Beckedahl war der netzpolitische Aufreger dieses Sommers. Dieses Vorkommnis reiht sich ein in eine Folge mehrerer formaler Angriffe auf Journalismus, die auch mit Marken- und Urheberrecht begründet wurden.

Presse- und Meinungsfreiheit sind die Grundpfeiler unserer Demokratie. Wir dürfen nicht tatenlos zusehen, wenn staatliche Stellen mit Mitteln des Strafrechtes, des Marken- oder Urheberrechtes unliebsame Meinungen und unerwünscht öffentlich gewordene Information unterdrücken oder Journalisten einschüchtern.

Ich fand es wichtig, dass wir politische Konsequenzen auch auf Landesebene fordern, da solche Vorkommnisse auch bei uns im Land belegt sind, und auch Landesbehörden in solche Fälle involviert sind:

Journalismus ist kein Landesverrat: Angriffe auf die Pressefreiheit mit Mitteln des Strafrechts, des Marken- oder Urheberrechts sind zu unterlassen!

 
I. Ausgangslage

Die Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister der netzpolitischen, journalistischen Plattform „netzpolitik.org“ sind Ziel eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Landesverrat geworden. Die Leitung des Bundesamts für Verfassungsschutz hatte eine entsprechende Anzeige an den damaligen Generalbundesanwalt Range gegen unbekannt erstattet, und im Begründungstext die beiden Journalisten und auch die Mitglieder des NSA-Untersuchungsausschusses benannt. Beckedahl und Meister hatten Auszüge aus als „nur für den Dienstgebrauch“ als Verschlusssache gekennzeichneten Unterlagen veröffentlicht. Die genauen Umstände, welcher Teil der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt Kenntnis hatte oder Einfluss auf diese Ermittlungen nahm, sind derzeit Gegenstand parlamentarischer Befragungen. Das Verfahren selbst wurde zwischenzeitlich eingestellt.

Auch die Funke-Mediengruppe aus Essen hatte Auszüge aus als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ klassifizierten, parlamentarischen Unterlagen veröffentlicht. Auf den Webseiten der WAZ waren Unterrichtungen über den Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr veröffentlicht. Der Verlag sah sich mit Urheberrechtsansprüchen des Bundesverteidigungsministeriums konfrontiert, und hat kürzlich nach einem Rechtsstreit die Unterlagen schließlich offline nehmen müssen.

Das NRW-Innenministerium hat dem Blog „netzpolitik.org“ noch im Juni dieses Jahres eine markenrechtliche Abmahnung geschickt. Dieser hatte in einem Beitrag über die Verwendung von stillen SMS durch die Polizei nach einer Anfrage durch die Piratenfraktion ein Bild mit dem Logo des „Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste“ verwendet. Verbunden war die Nachricht mit einer Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Drohung, die Angelegenheit durch Einschaltung eines Anwalts weiter eskalieren zu lassen.

Pressefreiheit ist eines der höchsten Güter jeder Demokratie, und ein unverzichtbares Korrektiv bei Missständen und Fehlentwicklungen gerade auch im öffentlichen Sektor. Die Publikation auch von missliebigen, unangenehmen und kritischen Beiträgen ist Teil der Meinungsfreiheit und darüber hinaus zur Meinungsbildung erforderlich. Wenn von staatlichen Stellen Druck auf Journalisten aufgebaut wird, der nicht auf inhaltlichen (also beispielsweise bei Falschaussagen), sondern auf formalen juristischen Gründen beruht, ist das inakzeptabel.

Aufgabe der freien Presse ist es, Informationen von öffentlichem Interesse auch dann frei verteilen zu können, wenn die Veröffentlichung ein schlechtes Licht auf staatliche Stellen wirft – eine Kennzeichnung als „vertraulich“ oder „geheim“ darf diesen Grundsatz nicht aushebeln.

Mittel des Marken- oder Urheberrechts bei der Veröffentlichung missliebiger Unterlagen oder unangenehmer Informationen anzuwenden, um diese aus dem Internet entfernen zu lassen, ist Missbrauch dieser Rechte. Es ist fraglich, ob eine staatliche Stelle überhaupt das Mittel des geistigen Eigentums gegen Journalisten einsetzen können sollte, wenn es sich nicht um kommerziell verwertete Unterlagen des Staates, sondern um normale Berichterstattung handelt, schnell wird sonst die Grenze zur Zensur überschritten. Grundsätzlich sollte eine staatliche Stelle das Urheber- und Markenrecht für alle ihre Dokumente nicht geltend machen, wenn nicht genau darin ein Einnahmeinteresse besteht, und dieses sollte dann auch schwerwiegend sein. Für parlamentarische Protokolle und Unterlagen gilt das ganz sicher nicht.
Strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten wegen des Verrates von „Staatsgeheimnissen“ einzuleiten, ist jedoch ein derartig weitreichender und einschüchternder Vorgang, dass hierauf grundsätzlich verzichtet werden sollte: Journalisten sind regelmäßig nur Mittler von Informationen und damit im Dienste der Öffentlichkeit tätig.

II. Der Landtag stellt fest:

1. Journalismus ist kein Landesverrat. Strafrechtliche Ermittlungen wegen Landesverrates gegen Journalisten, die ihrer Informationsaufgabe nachkommen, sind als Maßnahme vollkommen überzogen.
2. Presse- und Meinungsfreiheit gehören zu den höchsten Gütern der Demokratie. Ein Geheimhaltungsinteresse des Staates steht nicht über dem Interesse der Öffentlichkeit auf Aufklärung sowie der Pressefreiheit.
3. Zensur missliebiger Informationen durch formale Mittel, beispielsweise durch die des Marken- oder Urheberrechtes, ist abzulehnen.
4. Veröffentlichungen und Journalismus sollen allenfalls aufgrund von inhaltlichen Maßstäben, also beispielsweise bei Falschaussagen, ergänzt oder richtiggestellt werden. Dazu ist das jeweils geringstmögliche rechtliche Mittel einzusetzen, und auf Bedrohungen, Abmahnungen und kostenpflichtigen Anwaltseinsatz etc. möglichst zu verzichten.
5. Staatliche Stellen sollen auf marken- und urheberrechtliche Maßnahmen gegen Journalisten und im Hinblick auf Inhalte des Internet vollständig verzichten, wenn kein eigenes Einnahmeinteresse damit berührt ist.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

1. Auf marken- und urheberrechtliche Maßnahmen gegen Journalisten und im Internet vollständig zu verzichten, wenn durch die Veröffentlichung keine eigenen Einnahmeinteressen des Landes betroffen sind.

2. Alle eigenen und selbsterstellten Unterlagen und Materialien überall wo möglich grundsätzlich unter einer freien Lizenz zur Verfügung zu stellen, um deren freie Nutzung allen – auch Journalisten – zu erlauben. Das sollte auch Dienstlogos umfassen.

 
Leider hat die Fraktion mehrheitlich beschlossen, diesen Antrag nicht einzureichen. Die entsprechene Begründung ist Teil der Fraktionssitzung gewesen, die kann man hier nachsehen (ab 47:23), macht Euch bitte selbst ein Bild. Das Pad zur Fraktionssitzung findet sich hier (ab Zeile 177).

Das Argument, der Antrag sei eine halbe Stunde verfristet intern eingereicht, ist zwar formal zutreffend – mir sei jedoch die Anmerkung erlaubt, dass bislang über alle vor der Sitzung eingereichten Anträge auch abgestimmt worden ist, selbst wenn sie erst am Dienstag mittag Minuten vorher, oder gar nur als Papiervorlage während der Sitzung vorlagen. Meine Abwesenheit zu der Sitzung war im Vorfeld bekannt und begründet entschuldigt. Der zuständige Referent war eingebunden, und der NRW-Bezug ist hergestellt, da u.a. das NRW-Innenministerium das Markenrecht bereits bemüht hat. Über das Argument, das Thema sei nicht aktuell, kann man vermutlich streiten (jedenfalls war das der Aufreger des Sommers, und die Afghanistan-Papiere sogar Pressemitteilungen der Fraktion wert). Immerhin bleiben die Grünen am Thema dran.

Insgesamt sind Ablehnungen aus formalen Gründen bei internenen Anträgen bislang unüblich gewesen, sondern sie wurden inhaltlich bewertet. Das ist hier leider unterblieben. Dass möglicherweise persönliche Animositäten zu dieser formalistischen Ablehnung geführt haben, finde ich ganz besonders traurig.

2015-08-2514_35_39-Start

Neue Video-Podcasts zu Störerhaftung und BND-Spionageaffäre

Hallo liebe Blogleser_innen,

ich möchte zukünftig zu wichtigen Themen Video-Podcasts erstellen, damit Ihr einen schnellen Überblick über meine Arbeit erhaltet. Anbei die ersten beiden Podcasts.

Über die Störerhaftung und geplante Änderungen des Telemediengesetzes:

Zur BND-Spionageaffäre und unsere Reaktion darauf:

Störerhaftung: Angst schaden Internet

people-314481_640Der folgende Artikel wurde am 13.April bei politik-digital e.V. in der Rubrik „Netzpolitischer Einspruch“ veröffentlicht.

Es scheint eine zutiefst deutsche Eigenart zu sein: Die Suche nach jemandem, den man für den Fall des Scheiterns verantwortlich macht. Kann man den Verursacher selbst nicht greifen, soll wenigstens jemand anderes für den Schaden haften. Und bevor man etwas Neues zulässt, unterhält man sich erst einmal über die Schadenersatzpflicht. Im deutschen Internet gibt es dafür die sogenannte Störerhaftung: Wenn über ein drahtloses Netzwerk urheberrechtsgeschützte Dateien heruntergeladen werden, so kann nach gegenwärtiger Rechtsprechung der Betreiber des Netzwerkes als „Mitstörer“ in Anspruch genommen werden.

Dabei hat der Gesetzgeber es anders gewollt: Im Telemediengesetz ist niedergelegt, dass ein Netzwerkzugangsbetreiber für Rechtsverletzungen seiner Nutzer nicht haftet, solange er davon keine Kenntnis hat. Diese Haftungsfreistellung nennt sich „Providerprivileg“. Dabei orientiert man sich an der Post: Auch sie ist nicht dafür verantwortlich, wenn sie Bombenbaupläne, Erpresserbriefe, anstößige Fotos oder raubkopierte Bücher transportiert. Und niemand verlangt von ihr, jeden Brief zu öffnen und auf Rechtsverstöße zu überprüfen – ganz im Gegenteil, das Postgeheimnis verbietet ihr das sogar.

Das Providerprivileg im Telemediengesetz ist aber kein Freibrief: Es gilt nämlich nicht, wenn sich der Netzbetreiber die Inhalte zu eigen macht, er Kenntnis von illegalen Inhalten bekommt, oder ihn jemand auf Rechtsverstöße hinweist: Er muss dann umgehend tätig werden und ist ab diesem Zeitpunkt sehr wohl haftbar für beanstandete Inhalte. Damit soll verhindert werden, dass sich jemand auf dem Providerprivileg ausruht und es zulässt, dass in seinem Netz fortlaufend Rechtsverstöße begangen werden. Aber es handelt sich um eine Ex-Post-Regelung: Zu vorauseilendem Gehorsam ist niemand verpflichtet.

Störerhaftung – ein deutscher Sonderfall

Aus irgendeinem Grund hat die deutsche Rechtsprechung die Betreiber von drahtlosen Internetzugängen, also von WLAN-Netzwerken, bislang oft anders behandelt. Ihnen wurden die Kosten der Rechtsverfolgung auferlegt, auch wenn ihnen persönlich gar kein Rechtsverstoß nachgewiesen wurde: Das Gericht ordnete dem Betreiber des Netzwerkes das Delikt auch ohne sein Wissen und Wollen zu. Daraus hat sich eine Abmahnindustrie in Deutschland entwickelt, die gezielt nach Urheberrechtsverstößen über Internetzugänge sucht und von den Betreibern des Zugangs dann horrende Kosten des Rechtsinstrumentes der Abmahnung einfordert. Darauf spezialisierte Kanzleien erzielten zwei- bis dreistellige Millionenbeträge an Gebühren pro Jahr.

Betreiber von WLAN-Netzwerken in Schulen, Cafés, Hotels, aber auch private Betreiber von Netzwerken in Wohngemeinschaften, Nachbarschaften und Familien sahen sich mit solchen kostenpflichtigen Abmahnungen konfrontiert und sollten zahlen, auch wenn sie die Rechtsverletzungen weder persönlich begangen hatten noch überhaupt davon wissen konnten. Menschen, die ihren Internetzugang mit ihren Nachbarn oder Passanten teilen, Betreiber von sogenannten Freifunk-Knoten, mussten mit diesen Problemen ebenfalls rechnen. Unter diesen Voraussetzungen sind nicht viele Netzwerkbetreiber bereit, ihren Internetzugang zu teilen – und das ist schlecht für die öffentliche Netzversorgung mit drahtlosen Internetzugängen in Deutschland.

In vielen anderen Ländern ist WLAN-Zugang im öffentlichen Raum eine Selbstverständlichkeit. Ob in öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Fußgängerzonen oder irgendwo in Wohngebieten: Ein freies WLAN findet sich immer. So etwas wie die Störerhaftung gibt es nur in Deutschland, kein anderes Land kennt dieses Rechtskonstrukt.

Die Politik hat das Problem ebenfalls erkannt: Eine Klarstellung, dass das Providerprivileg, die prinzipielle Haftungsfreistellung für Netzwerkbetreiber, eben auch für WLAN-Betreiber gelten muss, wurde gefordert. Und der derzeitig vorliegende Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums nimmt sich dieser Forderung vordergründig zunächst an. Doch wie so oft in der deutschen Netzpolitik geht es einen Schritt voran und gleichzeitig zwei Schritte zurück: Der Gesetzentwurf enthält einen ganzen Katalog von Ausnahmen und Vorschriften, die das Providerprivileg für Betreiber freier Netzwerke sogleich wieder aushebeln. Und damit wird eben gerade keine Haftungsfreistellung erreicht, sondern Haftung für Rechtsverstöße auch ohne Kenntnis wird festgeschrieben – damit wird die bisherige Rechtsprechung zementiert und gesetzlich festgelegt, und neue Abmahnfallen werden eröffnet.

WLAN-Betreiber sollen nämlich laut Gesetzentwurf „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, Rechtsverstöße im Vorfeld zu verhindern. Welche das sein könnten, zählt das Gesetz nur exemplarisch auf: Verschlüsselung des Zugangs, Belehrung zu Beginn, keine Rechtsverstöße zu begehen, Identifizierung der Nutzer etc. Private WLAN-Betreiber sollen sogar den Namen jedes Benutzers feststellen. Damit werden Interpretationsspielräume eröffnet, die die Abmahnindustrie dankbar aufgreifen wird. Denn was ist eine geeignete, zumutbare Maßnahme? Es wird wieder Klagen und Prozesse geben, und Richter werden interpretieren, wieweit diese Maßnahmen ex-ante gehen müssen. Zu leicht kann man dann im Betrieb eines Netzwerkes etwas falsch machen, und die Abmahnung ist da.

Keine Ausnahmen beim Providerprivileg

Warum sollen WLAN-Betreiber grundsätzlich schlechter gestellt werden als andere Netzzugangsanbieter? Warum werden private Anbieter wiederum schlechter gestellt als gewerbliche? Und warum soll der Betrieb eines offenen, unverschlüsselten WLAN völlig vom Providerprivileg ausgenommen werden? Ein echter Freifunk ist mit einer Identifizierungspflicht seiner Nutzer nicht mehr realisierbar.

Mit der Klarstellung, dass auch WLAN-Betreiber Provider sind, und das Providerprivileg somit auch für sie gelten soll, ist eigentlich bereits alles Notwendige gesagt: Denn auch damit sind WLAN-Betreiber nicht frei von jeglicher Verantwortung: Sie müssen – wie alle anderen Provider auch – ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes handeln. Tun sie das nicht, sind sie sehr wohl verantwortlich für illegale Vorkommnisse.

Wie albern die Vorschrift ist, den Nutzer eines Netzwerkes zu belehren, keine Rechtsverstöße zu begehen, ist offensichtlich: Wer illegale Downloads durchführen will, wird sich durch eine Vorschaltseite kaum davon abhalten lassen – dass man sich an geltende Gesetze halten soll, ist eine Selbstverständlichkeit, die eigentlich keines Hinweises bedürfen sollte. Hier zeigt sich vielmehr wieder der Versuch, unbedingt jemanden verantwortlich machen zu wollen, wenn etwas scheitert.

Alle Dinge bergen das Risiko des Missbrauchs in sich. Auch eine Latte aus einem Gartenzaun kann dazu benutzt werden, sie jemandem über den Schädel zu ziehen. Wenn dann so ein Missbrauch passiert, ist der Gartenbesitzer nicht verantwortlich, und auch ein Verbotsschild am Zaun hätte die Tat nicht verhindert.

Wir sind gut beraten, dem Fortschritt des Internets mit Optimismus entgegenzutreten, und ihn nicht aus Angst vor Missbrauch stoppen zu wollen. Oder wie Victor Hugo es ausdrückte: „Die Zukunft hat viele Namen. Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance.“

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