Die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und die NSU-Morde

Die neue Regierung aus SPD und GRÜNEN in Nordrhein-Westfalen erfüllt einen feuchten Traum der Sicherheitsfanatiker unter den Innenpolitikern: Im Koalitionsvertrag haben die beiden Regierungsparteien die Quellen-Kommunikationsüberwachung vorgesehen, also den Einsatz der als Staatstrojaner bekannten Software durch den Verfassungsschutz.

Man liest im Koalitionsvertrag auf Seite 152 unter der Überschrift „Wir stärken die Verfassung und schärfen die Instrumente im Kampf gegen Rechtsextremismus“:

Wir wollen dem Verfassungsschutz NRW die sog. Quellen-Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) ermöglichen und die gesetzliche Grundlage dafür schaffen.

Ausgerechnet die Toten der NSU-Mörder müssen nun dafür herhalten, den Staatstrojaner auf Landesebene einzuführen. Zudem will man ihm nicht etwa der Polizei, sondern dem Verfassungsschutz in die Hand geben – der Institution, die im Vorgehen gegen den NSU ganz besonders versagt hat.

Zum Trojaner kann man einiges kritisieren (ich hatte das im Blog schon getan), unter anderem, dass er verfassungsrechtlich vermutlich gar nicht zulässig sein könnte – zur Auswahl des Verfassungsschutzes als ausübende Behörde ist besonders brisant, dass diese gar nicht über die notwendigen polizeilichen Befugnisse verfügt, eine konkrete Gefahr, die sich durch eine solche Überwachung offenbart, selbst abzuwenden.

Ich finde die ganze Vorlage samt Begründung ausgesprochen haarsträubend, und habe daher heute der Landesregierung NRW eine kleine Anfrage zugeleitet, in der ich ihr folgende Fragen stelle:

  1. Welche Anhaltspunkte gibt es, dass die NSU-Morde verhindert oder aufgeklärt hätten werden können, wenn dem Verfassungsschutz die TKÜ zur Verfügung gestanden hätte?
  2. Welche und wie viele Straftaten rechtsextremistischen Hintergrundes hätten mit der TKÜ verhindert oder aufgeklärt werden können? Bitte differenzieren Sie die Aussagen danach, wie viele und welche jeweils verhindert; sowie wie viele und welche nachträglich aufgeklärt werden könnten.
  3. Inwieweit sieht die Landesregierung den Verfassungsschutz in der Lage und als richtige Stelle, durch TKÜ Gefahr für Leib, Leben und Freiheit eines Menschen bzw. ein vergleichbares Rechtsgut zu schützen, ohne dass dieser die zur Durchführung des Schutzes selbst notwendige polizeiliche Befugnisse hat?
  4. Durch welche technischen, organisatorischen und weiteren Maßnahmen kann sichergestellt werden, dass die eingesetzte Software auf die Überwachung der Telekommunikation an der Quelle begrenzt ist, und keine anderen Daten sammeln kann?

Ich bin sehr gespannt.

Die ganze Drucksache könnt ihr hier nachlesen:
http://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-140.pdf

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Daniel Schwerd
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