Richtige Idee mit groben Fehlern: Die neue »Charta der digitalen Grundrechte«


Dieser Kommentar erschien in gekürzter Form am 9.12.2016 im »Neues Deutschland«:

Dieser Tage ist mit großangelegten Werbeanzeigen die »Charta der digitalen Grundrechte« [1] vorgestellt worden: Nichts weniger als ein Ansatz für Menschenrechte in der digitale Sphäre soll es werden. Die Initiatoren verstehen es als Diskussionsgrundlage, gleichwohl wird bereits jetzt nach Mitunterzeichnern dieser Charta gesucht. Ich kann das jedoch nicht unterschreiben, nicht in der derzeitigen Form.

Initiiert von der »Zeit«-Stiftung, hat eine Gruppe Politiker, Wissenschaftler und Journalisten einen Entwurf von Grundrechten erstellt, wie wir in der digitalen Zukunft miteinander leben sollen. Diesen wollen sie später in das EU-Parlament einbringen. Die Idee ist vollkommen richtig: Zwar gelten die bestehenden Menschenrechte universell, und sind damit ebenso im Internet gültig wie in der »realen« Welt. Und doch gibt es Interpretationsspielraum und vollkommen neue Fragestellungen, die erst durch die digitale Sphäre aufgeworfen werden.

Auch wenn manche Regelung in der Charta eine Doppelung bereits bestehender Menschenrechte ist, wie beispielsweise das Diskriminierungsverbot oder die Meinungsfreiheit, kann es nicht schaden, die Aufmerksamkeit im Internet erneut darauf zu lenken. Zudem haben wir es vielfach mit Durchsetzungsproblemen dieser Rechte im Internet zu tun, so dass eine digitale Grundrechtecharta hier zu Lösungsansätzen führen könnte. Ich freue mich über die Initiative, halte sie für dringend notwendig und wertvoll.

Gleichwohl sind im derzeitigen Entwurf der Charta – neben einigen Unterlassungen (es fehlen beispielsweise Schranken für Geheimdienste in der digitalen Sphäre) – zwei grobe Fehler enthalten, die mich angesichts der illustren Runde der Erstunterzeichner überrascht.

Unerfüllbare Forderung nach Prävention

In Artikel 5 mit dem Titel »Meinungsfreiheit und Öffentlichkeit« heißt es in Absatz 2: »Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, sind zu verhindern.«

Man fordert hier also eine Prävention gegen unerwünschte Inhalte im Internet – das hat schon Ursula von der Leyen (CDU) mit ihren Stopp-Schildern versucht. Seit dieser Zeit diskutieren wir die Wirkungslosigkeit von technischen Filtersystemen, die Unmöglichkeit, den Zugriff auf illegales Material im Internet im Vorfeld vollständig zu unterbinden [2]. Doch Straftaten von vorneherein durch technische Maßnahmen zu verhindern ist unmöglich. Es ist genauso wenig möglich, einen Banküberfall sicher zu verhindern: Dazu entschlossene Menschen werden einen Weg finden, ihn durchzuführen.

Der Absatz 4 dieses Artikels verlagert diese unmöglich zu erfüllende Pflicht auch noch auf die Dienstbetreiber. Diese müssten konsequenterweise mit massiven Filtern oder Einzelkontrolle aller Inhalte reagieren – mit allen bekannten Problemen falsch-positiver Ergebnisse, Overblocking und rechtlicher Unsicherheiten, bis hin zu Gefahren für Meinungsfreiheit und Demokratie [3].

Eigentlich waren wir 2009 schon weiter: Spätestens seit der »Zensursula«-Debatte wissen wir, dass nur Löschen solchen unerwünschten Materials an der Quelle wirksam ist [4]. Sehr wohl ist es richtig, dass die Dienst-Betreiber hier ab Kenntnis an der Beseitigung mitzuwirken haben, und dass sie sich davor nicht mit Hinweis auf eigene Standards wegducken dürfen. Es bedarf eingespielter und standardisierter Verfahren, die bei Bedarf von jedem Betroffenen angestoßen werden können. Warum die Initiatoren der Charta diese Erkenntnisse unberücksichtigt lassen ist mir unverständlich.

Statt also unerfüllbare Prävention gegen Cybermobbing und Verleumdung zu fordern, sollte man auf effektives und zügiges Löschen solcher Inhalte an der Quelle setzen. Dazu sollten Dienstanbieter verpflichtet sein, und dazu sollten sie einfach zu erfüllende und standardisierte Verfahren anbieten müssen. Der Absatz 2 könnte also zum Beispiel heißen: »Gegen digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitäten, die geeignet sind, den Ruf oder die Unversehrtheit einer Person ernsthaft zu gefährden, muss vorgegangen werden.« Und in Absatz 4 könnte man hinzufügen: »Dienstanbieter müssen dazu standardisierte Verfahren für alle Betroffene anbieten.«

Immaterialgüter- statt Urheberrecht

Ein weiterer Artikel wurde kurz vor Schluss den digitalen Grundrechten untergeschoben, der nichts in Menschenrechten verloren hat: Das Immaterialgüterrecht. Im Artikel 22 fällt man ohne Not im Bereich geistiger Eigentumsrechte auf einen Stand vor den Zeiten des Internet zurück. Dort heißt es: »Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Erträgen zu, die aus der digitalen Nutzung ihrer Immaterialgüter erwirtschaftet werden.«

Rechteinhaber, das sind heutzutage in der Regel Medienkonzerne und Verlage. Sie handeln mit digitalen Werken und deren Vervielfältigungsrechten, die sie den Autoren abgekauft haben, sind also in erster Linie Wirtschaftsunternehmen. Hier soll eine Leistungsschutzgarantie als Grundrecht verankert werden, eine Verdienstgarantie für Rechteverwerter, wie es zum Beispiel das Leistungsschutzrecht für Presseverleger darstellt [5]. Warum man aber einer einzelnen Industrie plötzlich Menschenrechte zugestehen will, die auf einen Schutz ihres Geschäftsmodells herauslaufen, erschließt sich mir nicht. Ich kann mir das nur mit heftigem Lobbyeinfluss im Erstellungsprozess der Charta erklären. Hat sich hier der Cheflobbyist des Springer-Verlages Christoph Keese [6] eingebracht, der ebenfalls zu den Erstunterzeichnern der Charta gehört?

Kein Wort findet sich dagegen zum Schutze der Kulturschaffenden selbst, der Autoren, Künstler, Journalisten oder Musiker. Der Durchschnittsverdienst bildender Künstler deckt in den meisten Fällen nicht mal die Kosten ihrer Kunst selbst [7]. Wäre nicht viel eher eine Forderung angebracht, dass diese von der digitalen Verwertung ihrer Werke angemessen profitieren? Sollte man nicht eher ihre Position gegenüber den Konzernen – gleichgültig, ob es nun Internetkonzerne oder Medienunternehmen sind – stärken? Nur eine Handvoll Künstler kann tatsächlich vom Vertrieb ihrer Werke durch Medienkonzerne und Verlage leben. Dass man es nicht für nötig hält, Kulturschaffende selbst mit einem digitalen grundrechtlichen Schutz ihrer Urheberrechte auszustatten, entlarvt das spezifische Eigeninteresse der Medienkonzerne.

Die digitale Sphäre bietet die einzigartige Möglichkeit, um Wissen, Kunst und Kultur verlustfrei kostenlos für alle zur Verfügung zu stellen, wenn für faire Vergütung der Kulturschaffenden gesorgt ist. Die künstliche Verknappung von Wissen und Kultur muss nicht in Stein gemeißelt sein. Der Verkauf digitaler Rechte über Rechteverwerter ist längst nicht die einzige Möglichkeit, für das Einkommen von Autoren zu sorgen. Dies in grundrechtliche Form zu gießen ist Behinderung des Fortschritts. Auch das wissen wir im Grunde schon seit Jahren.
Bemühungen, Menschenrechte auf Medienkonzerne auszudehnen, sind nicht neu [8]. Die absichtsvolle Vermischung von Urheberrechten einerseits und handelbaren Immaterialgüterrechten andererseits hat Einzug in diese Grundrechtecharta gefunden. Das ist dreister Lobbyismus. Dies unverändert zu belassen wäre ein Fehler, den ich nicht entschuldigen könnte.

[1] https://digitalcharta.eu/
[2] http://www.spiegel.de/netzwelt/web/streit-um-internet-filter-die-generation-c64-schlaegt-zurueck-a-628017.html
[3] http://www.zeit.de/digital/internet/2012-02/jugendschutzfilter-filtern-blogs
[4] http://ak-zensur.de/2009/05/loeschen-funktioniert.html
[5] https://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_f%C3%BCr_Presseverleger#Gegenstimmen
[6] http://www.horizont.net/medien/nachrichten/-Springer-Lobbyist-Christoph-Keese-Google-ist-eine-Art-Taliban-111793
[7] http://www.bbk-berlin.de/con/bbk/front_content.php?idart=1303
[8] http://www.daniel-schwerd.de/geistiges-eigentum-und-die-menschenrechte/

Auf den Schultern von Giganten: Die Konsequenzen des Sampling-Urteils

schallplatte

Vergangene Woche hat das Bundesverfassungsgericht sein Urteil in der Frage verkündet, inwieweit Musiker kurze Stücke anderer Künstler für eigene Werke benutzen dürfen. Bislang war das – ohne explizite Einwilligung – nicht möglich. Die Düsseldorfer Elektropioniere von Kraftwerk waren gegen den Musikproduzenten Moses Pelham vorgegangen, weil dieser einen zwei Sekunden langen Schnipsel eines ihrer Songs benutzt hat, um damit einen eigenen Song zu erschaffen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes gegen ihn musste Pelham das Stück zurückziehen.

Das Verfassungsgericht entschied nun, dass solche Benutzung unter gewissen Voraussetzungen doch erlaubt sein soll – ein Sieg für die Remix-Kultur und die moderne Pop- und Dance-Musik, die stark von Samples lebt. Die Kunstfreiheit sei berührt, durch dieses Verbot sei faktisch eine ganze Musikrichtung behindert, so das Gericht. Das Verfahren wurde an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen, der nun in diesem Sinne entscheiden soll.

Der Urteilstext des Bundesverfassungsgerichts ist hochspannend. Dort heißt es zum Beispiel: Es »gebietet die Eigentumsgarantie … nicht, dem Tonträgerhersteller jede nur denkbare wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit zuzuordnen. Vielmehr ist es Sache des Gesetzgebers, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen; er muss von Verfassungs wegen nur sicherstellen, dass das, was dem Leistungsschutzrechtsinhaber ›unter dem Strich‹ verbleibt, noch als angemessenes Entgelt für seine Leistung anzusehen ist.« Damit stellt das Verfassungsgericht klar, dass ein Künstler nicht pauschal jede Art der Nutzung seines Werks untersagen darf. Es darf sehr wohl erlaubt sein, seine Songs in einer fairen Art und Weise zu nutzen, wenn dem Künstler noch eine angemessene Entlohnung seiner Arbeit verbleibt. Die Grenzen dafür darf der Gesetzgeber festlegen.

Wir alle stehen auf den Schultern von Giganten. Jede Erfindung, jedes Werk bedient sich gewisser Ideen, Teile und Konzepte von Erfindungen und Werken zuvor. Das ist künstlerischer, kultureller, wissenschaftlicher Fortschritt. Eine derartig weite Auslegung des geistigen Eigentumsbegriffs, dass auch kleinste Teile erlaubnis- und vergütungspflichtig sein sollen, behindert diese Fortentwicklung. Man stelle sich vor, der erste Erfinder des Autos hätte den folgenden Autoherstellern die Nutzung des Lenkrades untersagt: Eine Autoindustrie wäre nie entstanden.

Ein Künstler muss in einen künstlerischen Dialog mit vorhandenen Werken treten können, die durch ihre Veröffentlichung nicht mehr dem Urheber alleine gehören, sondern in den gesellschaftlichen Raum getreten seien, urteilt das Gericht. Es muss aber ein ausreichender Abstand zum Ursprungswerk eingehalten werden. Hip-Hop und moderne Dance-Music nutzen Sampling intensiv. Es gibt eine ganze Remix-Kultur, die auf vorhandenen Werken aufbaut und daraus etwas Neues, Eigenständiges schafft. Als Rohmaterial für neue Lieder kann ein Musiker nun Teile von Werken der Künstler vor ihm verwenden, wenn er dies fair tut, also den kommerziellen Erfolg des Vorgängers damit nicht behindert. Damit wird einem Auswuchs des »geistigen Eigentums« Einhalt geboten.

Doch auch ein anderer Auswuchs könnte vom Urteil berührt sein: das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. So sagt das Gericht: »Der Grund dafür, dem Tonträgerhersteller ein besonderes gesetzliches Schutzrecht zu gewähren, war nicht, ihm Einnahmen aus Lizenzen für die Übernahme von Ausschnitten in andere Tonaufnahmen zu sichern … Der Schutz kleiner und kleinster Teile durch ein Leistungsschutzrecht, das im Zeitablauf die Nutzung des kulturellen Bestandes weiter erschweren oder unmöglich machen könnte, ist jedenfalls von Verfassungs wegen nicht geboten.« Doch genau das tut das Leistungsschutzrecht für Presseverleger: »Snipplets«, also kleine Textauszüge, die zum Beispiel Suchmaschinen als Textanreißer in ihren News-Suchergebnissen benutzen, sind erlaubnis- und vergütungspflichtig. Die Verleger berufen sich auf ihre verfassungsmäßig garantierten Eigentumsrechte, und der Gesetzgeber hat die Nutzung solcher auch kurzer Textauszüge lizenzpflichtig gemacht. Damit befindet sich aber dieses Leistungsschutzrecht in klarem Widerspruch zum Bundesverfassungsgerichtsurteil: Es darf in Analogie zu diesem Urteil gerade eben nicht um das Generieren von Einnahmen bei Übernahme von Textausschnitten gehen, und die Nutzung dieses kulturellen Bestandes darf dadurch nicht erschwert werden. Das Leistungsschutzrecht für Presseverleger steht im Lichte dieser Entscheidung auf wackligen Beinen.


Dieser Artikel erschien am 08. Juni 2016 als Gastkommentar im Neuen Deutschland.

Antrag: Journalismus ist kein Landesverrat

Update 27.08: Das Thema ist nicht kalt: Bundesregierung wusste sehr viel früher von #Landesverrat-Ermittlungen als bekant.
Update 26.08: Begründung der Ablehnung dieses Antrages durch die Fraktion nachgetragen, siehe unten.

Der Vorwurf des Landesverrats gegen die Netzpolitik.org-Journalisten Andre Meister und Markus Beckedahl war der netzpolitische Aufreger dieses Sommers. Dieses Vorkommnis reiht sich ein in eine Folge mehrerer formaler Angriffe auf Journalismus, die auch mit Marken- und Urheberrecht begründet wurden.

Presse- und Meinungsfreiheit sind die Grundpfeiler unserer Demokratie. Wir dürfen nicht tatenlos zusehen, wenn staatliche Stellen mit Mitteln des Strafrechtes, des Marken- oder Urheberrechtes unliebsame Meinungen und unerwünscht öffentlich gewordene Information unterdrücken oder Journalisten einschüchtern.

Ich fand es wichtig, dass wir politische Konsequenzen auch auf Landesebene fordern, da solche Vorkommnisse auch bei uns im Land belegt sind, und auch Landesbehörden in solche Fälle involviert sind:

Journalismus ist kein Landesverrat: Angriffe auf die Pressefreiheit mit Mitteln des Strafrechts, des Marken- oder Urheberrechts sind zu unterlassen!

 
I. Ausgangslage

Die Journalisten Markus Beckedahl und Andre Meister der netzpolitischen, journalistischen Plattform „netzpolitik.org“ sind Ziel eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Landesverrat geworden. Die Leitung des Bundesamts für Verfassungsschutz hatte eine entsprechende Anzeige an den damaligen Generalbundesanwalt Range gegen unbekannt erstattet, und im Begründungstext die beiden Journalisten und auch die Mitglieder des NSA-Untersuchungsausschusses benannt. Beckedahl und Meister hatten Auszüge aus als „nur für den Dienstgebrauch“ als Verschlusssache gekennzeichneten Unterlagen veröffentlicht. Die genauen Umstände, welcher Teil der Bundesregierung zu welchem Zeitpunkt Kenntnis hatte oder Einfluss auf diese Ermittlungen nahm, sind derzeit Gegenstand parlamentarischer Befragungen. Das Verfahren selbst wurde zwischenzeitlich eingestellt.

Auch die Funke-Mediengruppe aus Essen hatte Auszüge aus als „VS – nur für den Dienstgebrauch“ klassifizierten, parlamentarischen Unterlagen veröffentlicht. Auf den Webseiten der WAZ waren Unterrichtungen über den Afghanistan-Einsatz der Bundeswehr veröffentlicht. Der Verlag sah sich mit Urheberrechtsansprüchen des Bundesverteidigungsministeriums konfrontiert, und hat kürzlich nach einem Rechtsstreit die Unterlagen schließlich offline nehmen müssen.

Das NRW-Innenministerium hat dem Blog „netzpolitik.org“ noch im Juni dieses Jahres eine markenrechtliche Abmahnung geschickt. Dieser hatte in einem Beitrag über die Verwendung von stillen SMS durch die Polizei nach einer Anfrage durch die Piratenfraktion ein Bild mit dem Logo des „Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste“ verwendet. Verbunden war die Nachricht mit einer Fristsetzung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie der Drohung, die Angelegenheit durch Einschaltung eines Anwalts weiter eskalieren zu lassen.

Pressefreiheit ist eines der höchsten Güter jeder Demokratie, und ein unverzichtbares Korrektiv bei Missständen und Fehlentwicklungen gerade auch im öffentlichen Sektor. Die Publikation auch von missliebigen, unangenehmen und kritischen Beiträgen ist Teil der Meinungsfreiheit und darüber hinaus zur Meinungsbildung erforderlich. Wenn von staatlichen Stellen Druck auf Journalisten aufgebaut wird, der nicht auf inhaltlichen (also beispielsweise bei Falschaussagen), sondern auf formalen juristischen Gründen beruht, ist das inakzeptabel.

Aufgabe der freien Presse ist es, Informationen von öffentlichem Interesse auch dann frei verteilen zu können, wenn die Veröffentlichung ein schlechtes Licht auf staatliche Stellen wirft – eine Kennzeichnung als „vertraulich“ oder „geheim“ darf diesen Grundsatz nicht aushebeln.

Mittel des Marken- oder Urheberrechts bei der Veröffentlichung missliebiger Unterlagen oder unangenehmer Informationen anzuwenden, um diese aus dem Internet entfernen zu lassen, ist Missbrauch dieser Rechte. Es ist fraglich, ob eine staatliche Stelle überhaupt das Mittel des geistigen Eigentums gegen Journalisten einsetzen können sollte, wenn es sich nicht um kommerziell verwertete Unterlagen des Staates, sondern um normale Berichterstattung handelt, schnell wird sonst die Grenze zur Zensur überschritten. Grundsätzlich sollte eine staatliche Stelle das Urheber- und Markenrecht für alle ihre Dokumente nicht geltend machen, wenn nicht genau darin ein Einnahmeinteresse besteht, und dieses sollte dann auch schwerwiegend sein. Für parlamentarische Protokolle und Unterlagen gilt das ganz sicher nicht.
Strafrechtliche Ermittlungen gegen Journalisten wegen des Verrates von „Staatsgeheimnissen“ einzuleiten, ist jedoch ein derartig weitreichender und einschüchternder Vorgang, dass hierauf grundsätzlich verzichtet werden sollte: Journalisten sind regelmäßig nur Mittler von Informationen und damit im Dienste der Öffentlichkeit tätig.

II. Der Landtag stellt fest:

1. Journalismus ist kein Landesverrat. Strafrechtliche Ermittlungen wegen Landesverrates gegen Journalisten, die ihrer Informationsaufgabe nachkommen, sind als Maßnahme vollkommen überzogen.
2. Presse- und Meinungsfreiheit gehören zu den höchsten Gütern der Demokratie. Ein Geheimhaltungsinteresse des Staates steht nicht über dem Interesse der Öffentlichkeit auf Aufklärung sowie der Pressefreiheit.
3. Zensur missliebiger Informationen durch formale Mittel, beispielsweise durch die des Marken- oder Urheberrechtes, ist abzulehnen.
4. Veröffentlichungen und Journalismus sollen allenfalls aufgrund von inhaltlichen Maßstäben, also beispielsweise bei Falschaussagen, ergänzt oder richtiggestellt werden. Dazu ist das jeweils geringstmögliche rechtliche Mittel einzusetzen, und auf Bedrohungen, Abmahnungen und kostenpflichtigen Anwaltseinsatz etc. möglichst zu verzichten.
5. Staatliche Stellen sollen auf marken- und urheberrechtliche Maßnahmen gegen Journalisten und im Hinblick auf Inhalte des Internet vollständig verzichten, wenn kein eigenes Einnahmeinteresse damit berührt ist.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf:

1. Auf marken- und urheberrechtliche Maßnahmen gegen Journalisten und im Internet vollständig zu verzichten, wenn durch die Veröffentlichung keine eigenen Einnahmeinteressen des Landes betroffen sind.

2. Alle eigenen und selbsterstellten Unterlagen und Materialien überall wo möglich grundsätzlich unter einer freien Lizenz zur Verfügung zu stellen, um deren freie Nutzung allen – auch Journalisten – zu erlauben. Das sollte auch Dienstlogos umfassen.

 
Leider hat die Fraktion mehrheitlich beschlossen, diesen Antrag nicht einzureichen. Die entsprechene Begründung ist Teil der Fraktionssitzung gewesen, die kann man hier nachsehen (ab 47:23), macht Euch bitte selbst ein Bild. Das Pad zur Fraktionssitzung findet sich hier (ab Zeile 177).

Das Argument, der Antrag sei eine halbe Stunde verfristet intern eingereicht, ist zwar formal zutreffend – mir sei jedoch die Anmerkung erlaubt, dass bislang über alle vor der Sitzung eingereichten Anträge auch abgestimmt worden ist, selbst wenn sie erst am Dienstag mittag Minuten vorher, oder gar nur als Papiervorlage während der Sitzung vorlagen. Meine Abwesenheit zu der Sitzung war im Vorfeld bekannt und begründet entschuldigt. Der zuständige Referent war eingebunden, und der NRW-Bezug ist hergestellt, da u.a. das NRW-Innenministerium das Markenrecht bereits bemüht hat. Über das Argument, das Thema sei nicht aktuell, kann man vermutlich streiten (jedenfalls war das der Aufreger des Sommers, und die Afghanistan-Papiere sogar Pressemitteilungen der Fraktion wert). Immerhin bleiben die Grünen am Thema dran.

Insgesamt sind Ablehnungen aus formalen Gründen bei internenen Anträgen bislang unüblich gewesen, sondern sie wurden inhaltlich bewertet. Das ist hier leider unterblieben. Dass möglicherweise persönliche Animositäten zu dieser formalistischen Ablehnung geführt haben, finde ich ganz besonders traurig.

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Störerhaftung: Angst schaden Internet

people-314481_640Der folgende Artikel wurde am 13.April bei politik-digital e.V. in der Rubrik „Netzpolitischer Einspruch“ veröffentlicht.

Es scheint eine zutiefst deutsche Eigenart zu sein: Die Suche nach jemandem, den man für den Fall des Scheiterns verantwortlich macht. Kann man den Verursacher selbst nicht greifen, soll wenigstens jemand anderes für den Schaden haften. Und bevor man etwas Neues zulässt, unterhält man sich erst einmal über die Schadenersatzpflicht. Im deutschen Internet gibt es dafür die sogenannte Störerhaftung: Wenn über ein drahtloses Netzwerk urheberrechtsgeschützte Dateien heruntergeladen werden, so kann nach gegenwärtiger Rechtsprechung der Betreiber des Netzwerkes als „Mitstörer“ in Anspruch genommen werden.

Dabei hat der Gesetzgeber es anders gewollt: Im Telemediengesetz ist niedergelegt, dass ein Netzwerkzugangsbetreiber für Rechtsverletzungen seiner Nutzer nicht haftet, solange er davon keine Kenntnis hat. Diese Haftungsfreistellung nennt sich „Providerprivileg“. Dabei orientiert man sich an der Post: Auch sie ist nicht dafür verantwortlich, wenn sie Bombenbaupläne, Erpresserbriefe, anstößige Fotos oder raubkopierte Bücher transportiert. Und niemand verlangt von ihr, jeden Brief zu öffnen und auf Rechtsverstöße zu überprüfen – ganz im Gegenteil, das Postgeheimnis verbietet ihr das sogar.

Das Providerprivileg im Telemediengesetz ist aber kein Freibrief: Es gilt nämlich nicht, wenn sich der Netzbetreiber die Inhalte zu eigen macht, er Kenntnis von illegalen Inhalten bekommt, oder ihn jemand auf Rechtsverstöße hinweist: Er muss dann umgehend tätig werden und ist ab diesem Zeitpunkt sehr wohl haftbar für beanstandete Inhalte. Damit soll verhindert werden, dass sich jemand auf dem Providerprivileg ausruht und es zulässt, dass in seinem Netz fortlaufend Rechtsverstöße begangen werden. Aber es handelt sich um eine Ex-Post-Regelung: Zu vorauseilendem Gehorsam ist niemand verpflichtet.

Störerhaftung – ein deutscher Sonderfall

Aus irgendeinem Grund hat die deutsche Rechtsprechung die Betreiber von drahtlosen Internetzugängen, also von WLAN-Netzwerken, bislang oft anders behandelt. Ihnen wurden die Kosten der Rechtsverfolgung auferlegt, auch wenn ihnen persönlich gar kein Rechtsverstoß nachgewiesen wurde: Das Gericht ordnete dem Betreiber des Netzwerkes das Delikt auch ohne sein Wissen und Wollen zu. Daraus hat sich eine Abmahnindustrie in Deutschland entwickelt, die gezielt nach Urheberrechtsverstößen über Internetzugänge sucht und von den Betreibern des Zugangs dann horrende Kosten des Rechtsinstrumentes der Abmahnung einfordert. Darauf spezialisierte Kanzleien erzielten zwei- bis dreistellige Millionenbeträge an Gebühren pro Jahr.

Betreiber von WLAN-Netzwerken in Schulen, Cafés, Hotels, aber auch private Betreiber von Netzwerken in Wohngemeinschaften, Nachbarschaften und Familien sahen sich mit solchen kostenpflichtigen Abmahnungen konfrontiert und sollten zahlen, auch wenn sie die Rechtsverletzungen weder persönlich begangen hatten noch überhaupt davon wissen konnten. Menschen, die ihren Internetzugang mit ihren Nachbarn oder Passanten teilen, Betreiber von sogenannten Freifunk-Knoten, mussten mit diesen Problemen ebenfalls rechnen. Unter diesen Voraussetzungen sind nicht viele Netzwerkbetreiber bereit, ihren Internetzugang zu teilen – und das ist schlecht für die öffentliche Netzversorgung mit drahtlosen Internetzugängen in Deutschland.

In vielen anderen Ländern ist WLAN-Zugang im öffentlichen Raum eine Selbstverständlichkeit. Ob in öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Fußgängerzonen oder irgendwo in Wohngebieten: Ein freies WLAN findet sich immer. So etwas wie die Störerhaftung gibt es nur in Deutschland, kein anderes Land kennt dieses Rechtskonstrukt.

Die Politik hat das Problem ebenfalls erkannt: Eine Klarstellung, dass das Providerprivileg, die prinzipielle Haftungsfreistellung für Netzwerkbetreiber, eben auch für WLAN-Betreiber gelten muss, wurde gefordert. Und der derzeitig vorliegende Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums nimmt sich dieser Forderung vordergründig zunächst an. Doch wie so oft in der deutschen Netzpolitik geht es einen Schritt voran und gleichzeitig zwei Schritte zurück: Der Gesetzentwurf enthält einen ganzen Katalog von Ausnahmen und Vorschriften, die das Providerprivileg für Betreiber freier Netzwerke sogleich wieder aushebeln. Und damit wird eben gerade keine Haftungsfreistellung erreicht, sondern Haftung für Rechtsverstöße auch ohne Kenntnis wird festgeschrieben – damit wird die bisherige Rechtsprechung zementiert und gesetzlich festgelegt, und neue Abmahnfallen werden eröffnet.

WLAN-Betreiber sollen nämlich laut Gesetzentwurf „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, Rechtsverstöße im Vorfeld zu verhindern. Welche das sein könnten, zählt das Gesetz nur exemplarisch auf: Verschlüsselung des Zugangs, Belehrung zu Beginn, keine Rechtsverstöße zu begehen, Identifizierung der Nutzer etc. Private WLAN-Betreiber sollen sogar den Namen jedes Benutzers feststellen. Damit werden Interpretationsspielräume eröffnet, die die Abmahnindustrie dankbar aufgreifen wird. Denn was ist eine geeignete, zumutbare Maßnahme? Es wird wieder Klagen und Prozesse geben, und Richter werden interpretieren, wieweit diese Maßnahmen ex-ante gehen müssen. Zu leicht kann man dann im Betrieb eines Netzwerkes etwas falsch machen, und die Abmahnung ist da.

Keine Ausnahmen beim Providerprivileg

Warum sollen WLAN-Betreiber grundsätzlich schlechter gestellt werden als andere Netzzugangsanbieter? Warum werden private Anbieter wiederum schlechter gestellt als gewerbliche? Und warum soll der Betrieb eines offenen, unverschlüsselten WLAN völlig vom Providerprivileg ausgenommen werden? Ein echter Freifunk ist mit einer Identifizierungspflicht seiner Nutzer nicht mehr realisierbar.

Mit der Klarstellung, dass auch WLAN-Betreiber Provider sind, und das Providerprivileg somit auch für sie gelten soll, ist eigentlich bereits alles Notwendige gesagt: Denn auch damit sind WLAN-Betreiber nicht frei von jeglicher Verantwortung: Sie müssen – wie alle anderen Provider auch – ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes handeln. Tun sie das nicht, sind sie sehr wohl verantwortlich für illegale Vorkommnisse.

Wie albern die Vorschrift ist, den Nutzer eines Netzwerkes zu belehren, keine Rechtsverstöße zu begehen, ist offensichtlich: Wer illegale Downloads durchführen will, wird sich durch eine Vorschaltseite kaum davon abhalten lassen – dass man sich an geltende Gesetze halten soll, ist eine Selbstverständlichkeit, die eigentlich keines Hinweises bedürfen sollte. Hier zeigt sich vielmehr wieder der Versuch, unbedingt jemanden verantwortlich machen zu wollen, wenn etwas scheitert.

Alle Dinge bergen das Risiko des Missbrauchs in sich. Auch eine Latte aus einem Gartenzaun kann dazu benutzt werden, sie jemandem über den Schädel zu ziehen. Wenn dann so ein Missbrauch passiert, ist der Gartenbesitzer nicht verantwortlich, und auch ein Verbotsschild am Zaun hätte die Tat nicht verhindert.

Wir sind gut beraten, dem Fortschritt des Internets mit Optimismus entgegenzutreten, und ihn nicht aus Angst vor Missbrauch stoppen zu wollen. Oder wie Victor Hugo es ausdrückte: „Die Zukunft hat viele Namen. Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance.“

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Plenarrede „Europäisch-kanadisches Freihandelsabkommen #CETA stoppen!“

Am 5. November habe ich zu unserem Antrag „Europäisch-kanadisches Freihandelsabkommen CETA stoppen!“, Drucksache 16/7150, gesprochen. Die Rede könnt hier hier nachlesen bzw. nachsehen. Ich freue mich auf Euer Feedback!

Redeprotokoll

Daniel Schwerd (PIRATEN): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Damen und Herren im Saal, auf der Tribüne und am Stream!

(Beifall von Marcel Hafke [FDP])

In den letzten Jahren war vielfach von einem verlorengegangenen Primat der Politik die Rede. Begriffe wie „Postdemokratie“ folgten und sprachen eine generelle Krise des demokratischen Systems in der westlichen Welt an. Wer bis jetzt noch nicht so recht verstanden hat, was damit gemeint ist, sollte einmal einen Blick in CETA werfen, das beabsichtigte Freihandelsabkommen zwischen Kanada und der Europäischen Union. Was Politikwissenschaftler und Intellektuelle seit Langem auf theoretischer Grundlage diskutieren, hat dort nachvollziehbare Formen angenommen.

Dieses abseits von jeder politischen Öffentlichkeit, hinter verschlossenen Türen ausgehandelte Abkommen gibt Konzernen eine Brechstange in die Hand, in zentrale Bereiche des Staatswesens einzudringen. Die Grundrechte der Bürger sowie Standards im Bereich des Arbeitsrechts, des Verbraucher- und Umweltschutzes sind in Gefahr, durch diesen Vertrag ausgehebelt zu werden.

Auf dem Altar eines vermeintlichen Investitionsschutzes wird darauf abgezielt, Konzernen sogar ein außergerichtliches Klagerecht gegen alles einzuräumen, was ihren Geschäftsinteressen entgegensteht. Dabei sind die Karten äußerst ungleich verteilt. Während Konzerne ein Klagerecht gegen Staaten haben, ist es umgekehrt nicht möglich, dass Staaten ihrerseits gegen Konzerne klagen. Zudem gibt es keinerlei Rechtsmittel gegen ein Schiedsurteil.

An vielen Stellen ist das Abkommen zudem unpräzise formuliert. Die Auslegung und Interpretation solcher unklaren Rechtsbegriffe werden später in der Praxis einem außerdemokratischen Komitee überlassen sein. Dies setzt Wirtschaft und Bürger unkalkulierbaren Risiken aus.

(Beifall von den PIRATEN)

Im Vertrag selbst wird eine knappe Ausnahmeliste aufgestellt. Alle anderen Wirtschaftsbereiche sind vom Vertragswerk umfasst. Das bedeutet, dass vergessene oder zukünftig entstehende Bereiche vom Vertrag eingeschlossen sein werden, auch wenn diese eines besonderen Schutzes bedurft hätten. Eine Reihe von Regelungen, die das Europäische Parlament mit der Ablehnung des ACTA-Abkommens verworfen hat, findet sich im CETA-Vertragsentwurf erneut. Dies bedroht die dringend notwendige und geplante EU-Urheberrechtsreform, die wir Piraten mit vorantreiben wollen.

Schließlich gibt es im Vertragswerk keine Exception culturelle, durch die Kultur und Bildung generell ausgenommen wären. Es ist ganz offensichtlich: CETA greift in die Kompetenz des Bundes und der Länder ein. NRW ist vielfach unmittelbar und selbst von diesen Einschränkungen betroffen. Aus diesem Grunde darf das Abkommen in der jetzigen Form auf keinen Fall unterzeichnet werden!

(Beifall von den PIRATEN)

Der amerikanische Regierungsberater Samuel Huntington bemerkte einmal, Macht sei dann am stärksten, solange sie im Dunkeln bleibe. Dem Sonnenlicht ausgesetzt, beginnt sie sich zu verflüchtigen. Genau dies ist scheinbar auch bei CETA der Fall. Das steht uns auch beim Handelsabkommen TTIP bevor. Der hinter verschlossenen Türen ausgehandelte Vertragsentwurf wurde glücklicherweise von Whistleblowern geleakt, und man kann jetzt sehr gut nachvollziehen, wovor es Huntington graust. Die Transparenz, die wir immer eingefordert haben, ist dringend nötig, um vor solchen fatalen Fehlentwicklungen warnen zu können, wie wir sie jetzt sehen.

(Beifall von den PIRATEN)

Ich freue mich sehr, dass der Mehr Demokratie e. V. sowie die selbstorganisierte Europäische Bürgerinitiative gegen TTIP und CETA unseren Antrag ausdrücklich unterstützen. Vielen Dank und viele Grüße von dieser Stelle! Im Diskurs über CETA ist unsere Grundposition klar: Wir Piraten sind entschieden gegen jede Transformation der Demokratie in marktkonforme Gesellschaftssysteme, in denen Märkte die Entscheidungen des demokratischen Souveräns aushebeln.

(Beifall von den PIRATEN)

Genauso wenig halten wir es für akzeptabel, dass eine außerstaatliche Paralleljustiz, ein Primat des Marktes, installiert wird. Wir halten es dagegen mit Kant, der bereits vor mehr als 200 Jahren feststellte: Alle Politik muss ihre Knie vor dem Recht beugen. Vielen Dank.

(Beifall von den PIRATEN Dr. Joachim Paul [PIRATEN]: Genau!)

Das „#Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ ist ein Schuss in den Ofen. #LSR jetzt abschaffen!

newspaper-502778_640Folgenden Text habe ich als Antrag Drucksache 16/7149 für den heutigen Plenartag eingereicht. Er wird im Landtag – zunächst ohne Debatte – an die zuständigen Ausschüsse, nämlich den Ausschuss für Kultur und Medien (federführend) und an den Wirtschaftsausschuss (mitberatend) überwiesen, eine Debatte im Plenum wird dann nach der jeweiligen Beratung im Ausschuss erfolgen. Im Ausschuss haben wir dann die Gelegenheit, Experten zum Scheitern dieses Vorhabens zu befragen.

Das „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ sollte ursprünglich bewirken, dass bereits kleinste Ausschnitte aus Zeitungsartikeln, auch Snippets genannt, für ein Jahr nach ihrer Veröffentlichung gesetzlich geschützt sind. Allein den Verlagen sollte das ausschließliche Recht eingeräumt werden, solche kleinen Ausschnitte zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Die Anzeige von Snippets in Suchergebnissen, beispielsweise beim Suchmaschinenanbieter Google, wäre demnach nicht mehr zulässig gewesen, soweit nicht eine Regelung bzw. Lizenzierung mit dem jeweiligen Verlag getroffen wurde. Im Gegenzug hätten Suchmaschinenbetreiber eine angemessene Vergütung an die Verlage zahlen müssen.

Wie im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und FDP von 2009 vorgesehen war, wurde das „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ im Jahr 2013 vom Deutschen Bundestag beschlossen und trat – nach der Zustimmung des Bundesrates am 22. März 2013 – am 1. August 2013 in Kraft.

Das Max-Planck-Institut für Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht hatte bereits am 27. November 2012 eine Stellungnahme zum damals geplanten „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ veröffentlicht. Es prophezeite, dass das geplante „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ „leer laufen“ werde. Verleger würden nicht aus Suchindexen gelöscht werden wollen, gleichzeitig seien Suchmaschinenbetreiber allerdings nicht bereit, Lizenzgebühren für Snippets zu zahlen. Dies könne zur Vergabe von Gratislizenzen und damit zu einem hohen Aufwand ohne direkten Mehrwert führen. Das Institut kommt zu dem Schluss, dass sich das „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ „stets zum Nachteil der deutschen Volkswirtschaft auswirken“ und inländische Nutzer benachteiligen würde. Der Regierungsentwurf lasse sich „durch kein sachliches Argument rechtfertigen“, daher fehle „jede Grundlage dafür, die vorgeschlagene Regelung zu verabschieden“.

Wie zuvor von den Kritikern des Gesetzes befürchtet, setzte nach Inkrafttreten des „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ eine Rechtsunsicherheit ein, und einige Anbieter von Newsaggregatoren stellten ihre Dienstleistung ein. Die Berliner Verwertungsgesellschaft VG Media, die etwa 200 digitale verlegerische Angebote vertritt, und der Suchmachinenbetreiber Google stritten sich in den vergangenen Monaten um die Anzeige von Snippets der durch die VG Media vertretenen Verleger in den Google-Suchergebnissen. Daraufhin kündigte Google zunächst an, die entsprechenden Angebote ab dem 9. Oktober 2014 aus ihrem Index zu streichen. Nach Bitten der VG Media verschob Google die Streichung auf den 23. Oktober 2014. Am Tag zuvor, am 22. Oktober, räumte die VG Media Google ein „widerrufliches Gratisrecht“ ein, die Angebote der von ihnen vertretenen Unternehmen vorläufig kostenfrei nutzen zu dürfen. Die VG Media sah sich „angesichts der überwältigenden Marktmacht von Google zu diesem außergewöhnlichen Schritt gezwungen“.

Während Google durch diese Gratislizenz gestärkt aus der Auseinandersetzung hervorgeht, sind die kleinen deutschen Anbieter von Newsaggregatoren und Suchmaschinen extrem benachteiligt. Sie dürfen ohne Lizenz keine Snippets verwenden und können aufgrund ihrer geringen Größe kaum auf Gratislizenzen hoffen. Die Rechtsunsicherheit, unter welchen Umständen und bei welcher Größe ein Snippet noch frei zur Benutzung oder lizenzpflichtig ist, trifft sie nach wie vor.

Der Plan der Verleger, an den Einnahmen des de-facto-Monopolisten Google partizipieren zu können, ist trotz des „Leistungsschutzrechts für Presseverleger“ gescheitert.

Ich beantrage, dass der Landtag feststellen soll:

  1. Das Ziel, Verleger an den Einnahmen des großen Suchmaschinenbetreibers Google für die Anzeige von kleinsten Snippets derer Verlagsangebote zu beteiligen, wurde durch die Einführung des „Leistungsschutzrechts für Presseverleger“ nicht erreicht.
  2. Durch die Erteilung von Gratislizenzen für große Anbieter wird deren Marktmacht gestärkt. Kleine Anbieter werden benachteiligt – auch und gerade solche aus Deutschland und NRW.
  3. Ein Gesetz, welches seinen ursprünglichen Auftrag nicht erfüllt, sondern nur seine schädlichen Nebenwirkungen entfaltet, ist überflüssig und muss abgeschafft werden.

Ich beantrage, die Landesregierung aufzufordern,

  1. auf allen politischen Ebenen auf die Abschaffung des „Leistungsschutzrechts für Presseverleger“ hinzuwirken;
  2. eine Bundesratsinitiative zu starten mit dem Ziel, das Urheberrechtsgesetz dahingehend zu ändern, dass die für das „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ vorgenommenen Änderungen wieder zurückgenommen werden.

Europäisch-kanadisches Freihandelsabkommen #CETA stoppen!

flag-472394_640Folgenden Text habe ich als Antrag Drucksache 16/7150 für die kommenden Plenartage eingereicht. Er wird am Donnerstag, den 06.11., etwa gegen 14:30 Uhr im Landtag NRW debattiert und abgestimmt werden.

Das europäisch-kanadische Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) steht nach fünfjähriger Beratungszeit unter Ausschluss der Öffentlichkeit kurz vor seinem Abschluss. Am 26. September 2014 wurde von den Vertragsparteien eine Erklärung zum Abschluss der Verhandlungen unterzeichnet. CETA gilt auch als Blaupause für das sich in den Beratungen befindliche Freihandelskommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Europa, TTIP.

An CETA ist vielfache Kritik laut geworden. Es heble demokratische Kontrolle aus und bevorzuge einseitig die Interessen internationaler Großkonzerne. Die Vereinbarungen sind den Parlamentariern von Bund und Ländern nicht zur Verfügung gestellt worden. Eine transparente öffentliche Debatte fand bisher ebenso wenig statt.

Wegen unklarer Rechtsbegriffe im Abkommen und der fehlenden institutionellen Unabhängigkeit privater Schiedsgerichte könnten Maßnahmen und Auflagen des Landes zum Grundrechts-, Menschenrechts-, Sozial-, Arbeits-, Verbraucher-, Natur- oder Umweltschutz dem Risiko unüberschaubarer Schadensersatzforderungen ausgesetzt werden.

Die privaten Schiedsgerichte, die internationale Unternehmen zur Durchsetzung ihrer Interessen anrufen können, werden ad-hoc gebildet, wobei die Verdienstmöglichkeiten der Schiedsrichter mit der Zahl der Verfahren steigen. Es gibt keine Rechtsmittel gegen einen Schiedsspruch. Selbst wenn der Staat obsiegt, ist eine vollständige Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten nicht gewährleistet, so dass alleine schon das hohe Kostenrisiko eine Kommune oder ein Land veranlassen kann, auf ihr Regulierungsrecht zu verzichten.

Schiedsverfahren zwischen demokratischen Rechtstaaten etablieren unnötigerweise eine doppelte Gerichtsbarkeit, da ausländische Konzerne gegen Beschränkungen gleichzeitig vor staatlichen Gerichten vorgehen und vor dem privaten Schiedsgericht Entschädigung fordern können. Auch die kommunalen Spitzenverbände wenden sich in einem gemeinsamen Positionspapier zu internationalen Handelsabkommen und kommunalen Dienstleistungen vom Oktober 2014 gegen eine solche Schiedsgerichtsbarkeit. Sie sehen in den transatlantischen Freihandelsabkommen eine Gefährdung der kommunalen Rechte.

Weiter besteht die Ansicht, dass CETA die demokratischen Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern vielfach beschränken. So sollen staatliche Genehmigungsverfahren laut CETA „so einfach wie möglich“ und ohne „unangemessene Verzögerung oder Verkomplizierung“ zu gestalten sein. Bei so unbestimmten Rechtsbegriffen könnte schon eine Beteiligung der Öffentlichkeit oder Umweltverträglichkeitsgutachten als „unangemessen“ oder „kompliziert“ angesehen werden.

Auch dort wo das Abkommen den bestehenden Standards entsprechen soll, könnte es die gewählten Volksvertretungen an zukünftigen Änderungen hindern, etwa wenn Umwelt oder Verbraucher auf der Grundlage neuer Erkenntnisse oder einer neuen Bewertung besser geschützt werden sollen. Es ist zudem vollkommen unklar, ob das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW als „ungerechtfertigte Diskriminierung“ oder „unnötige Handelsbeschränkung“ im Sinne von CETA verworfen würde.
Im Kapitel über „Rechte am geistigen Eigentum“ finden sich zahlreiche Ansätze des von der europäischen Öffentlichkeit und vom Europäischen Parlament mehrheitlich abgelehnten ACTA-Abkommens wieder. So soll etwa privaten Internetprovidern die Durchsetzung von Urheberrechten aufgebürdet werden, wodurch die Interpretation von Gesetzen privatwirtschaftlichen Firmen überlassen würde. Bestimmte Urheberrechtsverstöße könnten sogar unter das Strafrecht fallen. CETA würde die Spielräume bei der für die laufende Legislaturperiode anvisierte und mittlerweile auch seitens der Kommission geforderte EU-Urheberrechtsreform massiv einschränken.

CETA geht über bestehende Freihandelsabkommen nicht nur insofern hinaus, als es neben Handel und Dienstleistungen erstmals für jegliche „wirtschaftliche Tätigkeit“ gelten soll, beispielsweise auch für den Abbau und die Weiterverarbeitung natürlicher Ressourcen. Erstmals sollen von dem geplanten CETA-Abkommen zudem nur noch solche Bereiche ausgenommen sein, die in dem Abkommen ausdrücklich aufgeführt sind (sog. Negativliste). Aufgrund dessen ist intransparent und nicht vorhersehbar, in welchen Bereichen das Abkommen Anwendung finden wird. Aufgrund der Komplexität des Abkommens besteht ein hohes Risiko, dass die definierten Ausnahmen lückenhaft sind und das Abkommen somit Auswirkungen auf Politikfelder entfaltet, die nach derzeitigem Stand gar nicht absehbar sind.

Wir fordern daher vom Landtag, folgendes festzustellen:

  1. Der Entstehungsprozess von CETA ist in höchstem Maße intransparent. Der Ausschluss von Parlamentariern auf EU-, EU-Länder, Bundes- und Länderebene sowie das Fehlen einer breiten zivilgesellschaftlichen Debatte ist zu verurteilen.
  2. CETA enthält zahlreiche unbestimmte Klauseln und Rechtsbegriffe und stellt daher Staat, Gesellschaft und heimische Wirtschaft vor ungewisse Risiken.
  3. Private Schiedsgerichtsverfahren sind in Abkommen zwischen demokratischen Rechtsstaaten unnötig.
  4. Ein vollständiger Ausschluss von Kultur, Bildung und Presse ist nicht vorgesehen, es gibt zahlreiche Schlupflöcher und Ausnahmen.
  5. CETA geht weit über die Zuständigkeiten der EU hinaus. Ein vom Bundeswirtschaftsministerium in Auftrag gegebenes Gutachten kommt ebenso zu dem Schluss, dass es sich bei CETA um ein „gemischtes Abkommen“ handelt, welches die Zustimmung aller Mitgliedsländer erforderlich macht.
  6. CETA greift in die Zuständigkeiten der Länder, insbesondere in den Bereichen Kultur- und Medienpolitik, ein. Das Abkommen bedarf auch der Ratifizierung durch den Bundesrat.

Wir fordern die Landesregierung dazu auf,

  1. auf allen politischen Ebenen darauf hinzuwirken, dass CETA in der derzeitigen Form weder unterzeichnet bzw. ratifiziert wird.
  2. auf allen politischen Ebenen die Zustimmungspflicht aller EU-Mitgliedstaaten sowie insbesondere des deutschen Bundesrats zum CETA-Abkommen einzufordern.
  3. sich auf allen politischen Ebenen für die Herausnahme der Investorenschutzklauseln und Negativlisten aus dem CETA-Abkommen einzusetzen.
  4. eine breite gesellschaftliche und politische Debatte zum CETA-Abkommen zu fördern.
  5. im Bundesrat gegebenenfalls gegen das CETA-Abkommen zu votieren.

Die #GroKo – das schönste Weihnachtsgeschenk für unser Land

retail-store-81950_640(Einen Antrag, den es so leider nie gegeben hat.)

(Update vom 23.12.)

Jetzt gibt es den Antrag, den es so leider nie gegeben hat, auch als Video. Mit Fraktionskollegen haben wir den Text eingesprochen, und Yaro hat ein satirisches Video daraus geschnitten. (Dankeschön, liebe Kollegen!)

Viel Spaß! Achtung, enthält Spuren von Zynismus.

I. Hintergrund

Auf Bundesebene haben SPD und CDU/CSU eine große Koalition vertraglich vereinbart. Auch nordrhein-westfälische Politiker haben an den Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene teilgenommen und damit das Regierungsprogramm einer möglichen Großen Koalition maßgeblich mitgestaltet.

II. Der Landtag stellt fest:

  1. Laut SPD-Parteivorsitzendem Sigmar Gabriel trägt der zwischen SPD und Unionsparteien ausgehandelte Koalitionsvertrag „eine sozialdemokratische Handschrift und beinhaltet vieles, was das Leben der Menschen in Deutschland erleichtern und besser machen soll.“ Er zeige, „dass Politik keine abstrakte Veranstaltung irgendwo in der Mitte Berlins ist, sondern Arbeiten und Zusammenleben in unserem Land ganz konkret in den Blick nimmt.“ [1]
  2. CDU-Generalsekretär Gröhe betonte, dass sich die intensiven und harten Verhandlungen gelohnt hätten. Der entscheidende Maßstab sei, dass der Koalitionsvertrag unser Land voranbringe. Er kommentiert: „Der Vertrag spiegelt in guter Weise das Wahlergebnis wieder und ist von einer kräftigen Handschrift der Union geprägt.“ [2]
  3. Der Landtag nimmt zur Kenntnis, dass der Koalitionsvertrag gleichzeitig die Handschrift von SPD und CDU trägt.

III. Der Landtag beschließt:

Der Landtag beglückwünscht die an den Koalitionsverhandlungen beteiligten Mitglieder der Landesregierung zu ihrem Einsatz und begrüßt die hervorragenden Verhandlungsergebnisse, insbesondere

  1. den Einstieg in die Totalüberwachung der Gesellschaft durch die geplante Einführung der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung;
  2. den dokumentierten Willen, weiterhin keine ernsthaften Anstrengungen zur Aufklärung des NSA-Überwachungsskandals unternehmen zu wollen;
  3. die Durchsetzung einer fortschrittlichen Familienpolitik durch die Beibehaltung des „schwachsinnigen“ Betreuungsgeldes (Zitat SPD-Bundestagsfraktion [3]);
  4. den anhalten Stillstand beim Ausbau des Breitband-Internets – auf diese Weise wird sichergestellt, dass Deutschland auch in den kommenden Jahren in Sachen Infrastruktur nur mittelmäßig bleibt;
  5. den Abschied vom Prinzip der Netzneutralität durch die geplante Zulassung priorisierter Dienste („Managed Services“), was die Dominanz der großen Player im Online-Bereich mittelfristig zementieren wird und Innovationen hemmt;
  6. den halbgaren Kompromiss bei der doppelten Staatsbürgerschaft, wonach jemand, der nicht in Deutschland geboren und aufgewachsen ist, sich auch in Zukunft für einen Pass entscheiden müssen egal, wie lange er oder sie in Deutschland lebt;
  7. die Fortsetzung der verheerenden Austeritätspolitik von Bundeskanzlerin Merkel auf europäischer Ebene;
  8. den Abschied von der Energiewende durch eine Vielzahl von Maßnahmen zugunsten der Kraftwerkslobby, etwa durch den sogenannten „Kapazitätsmechanismus“ – Zitat WDR: „RWE, Eon und Co. sollen Geld dafür bekommen, Kraftwerksreserven vorzuhalten“ [4];
  9. die völlige Abwesenheit jeder Bemühung, ein gerechteres Steuersystem in Deutschland zu etablieren und ein weiteres Auseinandergehen der sozialen Schere zu verhindern;
  10. den Verzicht auf die Einführung eines allgemeinen Mindestlohns, der diesen Namen tatsächlich verdient, durch die Verankerung zahlreicher Sonder- und Ausnahmeregelungen;
  11. den Verzicht auf die Gleichstellung von Homosexuellen durch Verhinderung der „Homo-Ehe“ und eines allgemeinen Adoptionsrechts für gleichgeschlechtliche Paare;
  12. die Einführung von Sippenverdacht durch Ausweitung der Fahndung bei Massen-Gentests auch auf Verwandte der getesteten Personen (sogenannte Beinahe-Treffer);
  13. das Bekenntnis, dass Abgeordnetenbestechung auch weiterhin straflos sein wird;
  14. die weitere Privatisierung der Rechtsdurchsetzung im Internet und die weitere Aufweichung des Haftungsprivilegs für Internetunternehmen;
  15. das Außerachtlassen der dringend notwendigen Verkehrswende durch den ausschließlichen Fokus der Verkehrspolitik auf Autos, Straßen und PKW-Maut;
  16. die Einführung der Quellen-Telekommunikationsüberwachung durch das Ausschöpfen des vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten maximal möglichen Spielraums;
  17. die unterlassenen Bemühungen, für eine effektive Sicherheit für die IT von Bürgern und Unternehmen zu sorgen und stattdessen den Schutz per Einführung eines IT-Sicherheitsgesetzes herbeizudefinieren;
  18. die Beibehaltung der organisierten Intransparenz und Verantwortungslosigkeit im Bildungswesen und insbesondere im Hochschulbereich;
  19. das Bekenntnis zu fortgesetzter Intransparenz staatlichen Handelns durch eine demonstrative Missachtung des Themas;
  20. die Aussicht auf weiterhin kostenpflichtige frühkindliche Bildung;
  21. die Beibehaltung des Kooperationsverbotes, was jede Zusammenarbeit zwischen Bund und Bundesländern im Bildungsbereich im Keim zu ersticken droht;
  22. den Verzicht auf Verbesserung der Lebensbedingungen von Menschen mit Behinderungen;
  23. dass es wieder einmal gelungen ist, im Koalitionsvertrag nicht niederzuschreiben, die Welt sei keine Scheibe.

In diesem Sinne: Frohe Weihnachten, Deutschland.

Für die SPD waren folgende Regierungsmitglieder aus NRW an den Verhandlungen beteiligt:

  • Hannelore Kraft, Ministerpräsidentin von Nordrhein-Westfalen, Vorsitzende der nordrhein-westfälischen SPD und stellvertretende SPD-Vorsitzende
  • Norbert Walter-Borjans, Finanzminister von Nordrhein-Westfalen
  • Garrelt Duin, Minister für Wirtschaft, Energie, Industrie, Mittelstand und Handwerk in Nordrhein-Westfalen
  • Guntram Schneider, Minister für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
  • Michael Groschek, Minister für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr in Nordrhein-Westfalen
  • Ralf Jäger, Minister für Inneres und Kommunales von Nordrhein-Westfalen
  • Marc Jan Eumann, Staatssekretär bei der Ministerin für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien des Landes Nordrhein-Westfalen

Für die CDU waren folgende Mitglieder des Landtags NRW an den Verhandlungen beteiligt:

  • Armin Laschet, nordrhein-westfälischer CDU-Vorsitzender und stellvertretender CDU-Bundesvorsitzender
  • Karl-Josef Laumann, Vorsitzender der CDU-Fraktion im Landtag NRW

[1] http://www.spd.de/linkableblob/112916/data/20131127_unsere_handschrift_koa-vertrag_mini_broschuere.pdf
[2] http://www.cdu.de/artikel/groehe-bundesvorstand-billigt-koalitionsvertrag
[3] http://www.spdfraktion.de/themen/das-betreuungsgeld-ist-schwachsinnig
[4] http://www1.wdr.de/themen/politik/seriekoalitionsvertrag104.html

Redtube-Leak zeigt erschreckendes Ausmaß der Abmahn-Industrie

justizia-141531_640Interne Dokumente belegen offenbar eine illegale Abmahnpraxis der Kanzlei Urmann und Kollegen (U+C). Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten des Kölner Anwalts Christian Solmecke. Die Abmahn-Kanzlei U+C hatte jüngst im Auftrag der Schweizer Firma ´The Archive´ zehntausende Abmahnungen an Nutzer der Streaming-Webseite Redtube.com verschickt.

Bei den internen Dokumenten handelt es sich um eine Mandatsvereinbarung, die die Kanzlei U+C vor einigen Jahren mit ihren Mandanten abgeschlossen hatte. Aus den Unterlagen geht hervor, dass U+C unzulässigerweise vereinbart hatte, die berechneten Anwaltsgebühren nach einem festen Schlüssel mit dem Rechteinhaber zu teilen und bei erfolglosen Abmahnungen auf die Berechnung zu verzichten, die sonst der Rechteinhaber selbst zu erstatten hätte.

Von mir wurde dazu folgende Stellungnahme veröffentlicht:

„Wir haben es derzeit mit einer der größten Abmahnwelle aller Zeiten zu tun – bis zu 30.000 Menschen könnten im Fall Redtube von Abmahnungen betroffen sein. Das massenhafte Abmahnen von Internet-Nutzern hat sich in Deutschland zu einer regelrechten Industrie entwickelt, die erschreckende Ausmaße angenommen hat. Verschiedene Kanzleien haben sich inzwischen ganz auf das einträgliche Geschäft mit der Massenabmahnung spezialisiert. Solchen Kanzleien geht es aber nicht um das Recht, sondern allein um Profite. Das veraltete Urheberrecht bietet ihnen hierfür einen willkommenen Anlass. Wir brauchen dringend eine Reform – die Bundesregierung muss hier endlich tätig werden!

Darüber hinaus zeigt der Fall, dass auch der so oft beschworene Richtervorbehalt in der Praxis nur in sehr begrenztem Maße dazu taugt, gespeicherte private Daten vor missbräuchlichem Zugriff zu schützen. Die jetzt bekannt gewordenen Hintergründe der Abmahnpraxis von U+C zeigen zudem, wie wichtig die Aussagen von Whistleblowern für das Aufdecken illegaler Praktiken sind. Wir setzen uns daher im Landtag NRW für den Schutz von Whistleblowern und gegen den unbegrenzten Datenhunger staatlicher und privater Stellen ein.

Wir erhoffen uns Aufklärung vom Landgericht Köln zu der Frage, warum es den Auskunftsersuchen im Fall Redtube überhaupt stattgegeben hat. Stimmt es, dass das Gericht bei seinen Auskunftsbeschlüssen die technischen Sachverhalte schlicht missverstanden hat und davon ausging, dass es sich um ein Download-Portal oder eine Tauschbörse handelte? Oder wertet das Landgericht Köln das bloße Ansehen von Streams plötzlich als potenzielle Urheberrechtsverletzung?“

Mehr Informationen im Nebelhorn-Piratenradio.

Sachverständige fordern Reform der Störerhaftung bei offenen WLANs

Wi-Fi_Mail.ruHeute war die Anhörung zu unserem Antrag „Abschaffung der Störerhaftung“, den wir in den Landtag eingebracht haben, und der in den Wirtschaftsausschuss verwiesen ist. Der lief aus meiner Sicht sehr erfreulich und eindeutig – alle anwesenden Experten waren der Meinung, dass es einer rechtlichen Klarstellung bedarf, und dass die gegenwärtige Situation schädlich für die Verbreitung des Zugangs zum Internet ist.

Bereits die vorhandene Rechtsunsicherheit sorgt dafür, dass es weniger freie WLAN-Zugänge an öffentlichen Plätzen, in Cafes und Eisdielen, aber auch von Privatleuten gibt als möglich wäre.

Interessant war auch die Feststellung mehrerer Experten, die darauf hinwiesen, dass es dieses Rechtskonstrukt der Störerhaftung nur in Deutschland gäbe – ein typisch deutsches Problem also.

Wir haben dazu die folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Sachverständige fordern Reform der Störerhaftung bei offenen WLANs

Das Urteil der Sachverständigen ist eindeutig: Die Störerhaftung, wie sie heute besteht, muss dringend reformiert werden. „Nach Ansicht der Experten verursacht das derzeitige Prinzip der Störerhaftung erhebliche Rechtsunsicherheit. Jeder, der ein offenes WLAN anbieten will – etwa Hotels, Kommunen oder Bildungseinrichtungen – muss fürchten, Opfer der Abmahnindustrie im Internet zu werden“, fasst Daniel Schwerd, Netzpolitischer Sprecher der Piratenfraktion im Landtag NRW, die Ergebnisse der heutigen Anhörung im Landtag zum Piraten-Antrag „Abschaffung der Störerhaftung“ (Drucksache 16/2284) zusammen.

Aus diesem Grund sprachen sich die Sachverständigen – darunter Amtsrichter, Vertreter der Internetwirtschaft (eco), des Chaos Computer Clubs(CCC) und der Verbraucherzentralen – einstimmig für die Abschaffung bzw. Reform der Störerhaftung aus. Von den acht eingegangenen Stellungnahmen forderte lediglich die GEMA die unveränderte Beibehaltung.

Schwerd erklärt: „Im Ausland kann man an jeder Ecke per WLAN im Internet surfen. Bei uns traut sich niemand, seinen Anschluss freizugeben. Dieser Zustand ist schädlich für die Wirtschaft und verschärft die digitale Spaltung der Gesellschaft. Das Potenzial offener WLANs, einen einfachen und kostenlosen Zugang zum Internet zu ermöglichen, wird in Deutschland nicht ansatzweise ausgeschöpft.

Die Piratenfraktion fordert daher eine Präzisierung des Telemediengesetzes, damit Anbieter offener WLANs den kommerziellen Internet-Providern gleich gestellt und so vor Abmahnungen geschützt werden. Der Gesetzgeber muss hier tätig werden – wir können nicht darauf warten, dass die Gerichte die rechtlichen Unklarheiten beseitigen.“

Für Irritationen unter den Abgeordneten der Piratenfraktion sorgte die Tatsache, dass von CDU und FDP nur jeweils ein Abgeordneter anwesend war. Von ihnen kam zudem nur eine einzige Frage. „Das zeigt das eklatante Desinteresse von CDU und FDP an einer fortschrittlichen Netzpolitik und an der Meinung der Experten. Schwarzgelb im Landtag setzt damit die Blockadepolitik der Bundesregierung bei diesem Thema fort“, so Schwerd.

Hier findet Ihr die Stellungnahmen der Sachverständigen und unseren Antragstext:

CCC
Verbraucherzentrale NRW
DEHOGA NRW
eco
Rechtsanwälte Frey
Richter Dr. Reto Mantz
Richter Dr. Ulf Buermeyer
GEMA
Antrag der Piraten „Abschaffung der Störerhaftung“, Drucksache 16/2284

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