Rede „Rechtssicherheit für offene WLANs. Bund darf die Wünsche der Bundesländer bezüglich der Störerhaftung nicht ignorieren!“

Im Plenum vom 2. Dezember wurde mein Antrag: „Rechtssicherheit für offene WLANs. Bund darf die Wünsche der Bundesländer bezüglich der Störerhaftung nicht ignorieren!“ debattiert. Die Rede könnt Ihr hier nachsehen und nachlesen.

Daniel Schwerd (fraktionslos) Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Zuschauerinnen und Zuschauer! Beim vergangenen Plenum lag bereits ein Antrag von mir zur Störerhaftung vor. Damals ging es darum, dass sich die Landesregierung bitte im Bundesrat für den Änderungsvorschlag einsetzen möge, den die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates zum Telemediengesetz entwickelt hatten.

Sie werden sich erinnern: Die Bundesregierung hatte einen Gesetzentwurf vorgelegt, der die Störerhaftung bei offenen WLANs abwenden sollte. Die Bundesregierung hat dieses Ziel mit ihrem Entwurf jedenfalls deutlich verfehlt. Zwar haben Sie hier im Landtag meinen Antrag mehrheitlich abgelehnt. Aber egal! Die Begründung, den Antrag abzulehnen, weil man sowieso dafür sei, ist bereits entlarvend genug. Hauptsache, die Landesregierung verhält sich dem Antrag entsprechend! In diesem Zusammenhang sage ich auch vielen Dank an Herrn Minister Lersch-Mense für seine Rede und seine eindeutige Position im Bundesrat.

Leider sieht es jetzt aber so aus, als würde die Bundesregierung die Bedenken des Bundesrates ignorieren. Der Gesetzentwurf wurde nach einer sogenannten „eingehenden Prüfung“ der Bedenken des Bundesrates, die gerade einmal fünf Tage dauerte, zur weiteren Befassung im Bundesrat eingereicht. Die kritisierten Punkte der sinnfreien Belehrungspflicht der Nutzer eines Netzwerkes und der unklaren „angemessenen Sicherungsmaßnahmen“, was auch immer das sein soll, sind nach wie vor darin enthalten.

Es bleibt also dabei: Diese Bundesregierung steht der Verbreitung von freien Internetzugängen und offenen Bürgerdatennetzen im Wege. Sie gefährdet mit diesem Gesetz den Freifunk in unserem Land.

Deutschland ist in Europa Schlusslicht beim Internetausbau und bei freien Internetzugängen. Deutschland hat pro 10.000 Einwohner gerade einmal knapp zwei offene Hotspots. In Großbritannien sind es 28, in Südkorea mehr als 37 freie WLAN-Zugänge, gerechnet auf 10.000 Menschen. Selbst in vietnamesischen Fahrradtaxis kann man freie WLAN-Zugänge benutzen. Und hierzulande wird überlegt, wie man Nutzer belehren muss und wer wann zu haften hat!

Der Rest der Welt nutzt das freie Internet einfach. So etwas wie Störerhaftung gibt es nur in Deutschland. Die politischen Rahmenbedingungen sind hier von gestern. Es ist auch keine Besserung in Sicht. Wir werden abgehängt. Der Abstand wird sogar noch größer.

Meine Damen und Herren, jetzt ist es an den Ländern und damit auch an unserer nordrhein-westfälischen Landesregierung, die Notbremse zu ziehen. Das fordere ich in diesem Antrag.

Ich habe mit Regierungslob nicht gegeizt. Liebe SPD und liebes Bündnis 90/Die Grünen, springen Sie also über Ihren Schatten, und stimmen Sie dem Antrag zu, wenn Sie doch sowieso dafür sind. Damit senden wir dann ein Signal an den Bundestag, der sich mit dem Gesetzentwurf ja auch noch auseinanderzusetzen hat. Selbst die CDU hat sich das letzte Mal freundlich enthalten. Was will man denn noch mehr! – Vielen Dank.

#Störerhaftung: Die Hoffnung liegt auf dem Bundesrat (Update)

kabel

Update 06.11.: Bundesrat folgt der Empfehlung seiner Ausschüsse!

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung heute den Empfehlungen seiner Ausschüsse entsprochen. So hat beispielsweise der zuständige Minister aus NRW, Lersch-Mense (SPD) sehr eindeutig gegen Störerhaftung Position bezogen. Auch zum Freifunk, und sogar zu Ende-zu-Ende-Verschlüsselung hat er Stellung genommen. Damit folgt die Landesregierung erfreulicherweise meinem gestrigen Antrag zu 100% (obgleich die regierungstragenden Fraktionen dagegen stimmten).

Meine Rede vor dem Landtag ist jetzt auch veröffentlicht, und kann hier nachgesehen werden. Ich freue mich über Feedback!

Text vom 05.11.

Derzeit liegt eine Novelle des Telemediengesetzes vor, welches sich mit der Störerhaftung befasst, also der Haftung der Beteiber drahtloser Netzwerke für Taten ihrer Nutzer. Doch das Gesetz stellt einen Rückschritt dar.

Zur Störerhaftung wie auch zur Bedeutung freier Bürgernetzwerke und freier Internetzugänge in Nordrhein-Westfalen hat der Landtag in NRW eine eindeutige Beschlusslage hergestellt. Man sieht mehrheitlich die Notwendigkeit, die Haftungsfrage von WLAN-Netzwerk-Betreibern gesetzlich zu klären, man weiß um die Wichtigkeit der Verbreitung freier Zugänge zum Netz, zum Beispiel für Tourismus, Wirtschaft und der kulturellen Entwicklung unseres Landes. Uneins ist man sich allerdings in der Wahl der Mittel.

Leider trägt der derzeitig vorliegende Gesetzentwurf zur Störerhaftung auf Bundesebene diesen Anforderungen überhaupt keine Rechnung. Er macht die Freistellung von Störerhaftung von einigen Bedingungen abhängig. Zwar ist die Verschlüsselungspflicht in der letzten Version des Gesetzentwurfes nicht mehr explizit genannt, aber von „angemessenen Sicherheitsmaßnahmen“ ist nach wie vor die Rede, ohne das näher zu klären. Das stellt ein Einfallstor für neue Abmahnnwellen und Quell neuer Rechtsunsicherheit dar.

Der Gesetzgeber fordert von Betreibern eines WLAN-Netzwerkes Kenntnis über die Identität seiner Nutzer, damit die sich auf die Haftungsfreistellung berufen dürfen, was bei offenen Netzwerken schlicht nicht zu bewerkstelligen ist. Damit würde der Freifunk-Bewegung offener drahtloser Bürgernetzwerke der Todesstoß versetzt, es konterkariert alle Bemühungen, bessere Internetversorgung in unserem Land zu schaffen.

Und eine Belehrungspflicht ist vorgesehen, die jeden Zugangspunkt betrifft, und die dem freien Bewegen in einem freien Netz im Wege steht: Stellen Sie sich vor, sie müssten bei ihrem Telefon bei jeder neuen Funkzelle ihre Pin neu eingeben. Das ist schlicht nicht praktikabel. Dass so eine Dauerbelehrung, die Gesetze einzuhalten, keinen sittlichen Nährwert hat, versteht sich von selbst.

Letztlich ist auch vollkommen unbewiesen, dass offene WLAN-Zugänge eine nennenswerte Auswirkung auf illegales Filesharing haben, oder das Belehrungen oder namentliche Kenntnis der Nutzer an Urheberrechtsverletzungen irgendetwas ändern.

Das alles hat glücklicherweise auch der Bundesrat erkannt. In den Fachbefassungen in den Ausschüssen für Wirtschaft, für Recht und für Kulturfragen wurde genau das thematisiert, und man hat eine Alternativformulierung für dieses Gesetz gefunden, die die Haftungsfrage klärt, ohne die beschriebenen Nachteile auszulösen. Ich finde diese Formulierung sehr gut, ich appelliere an die Landesregierungen, sich diesen Vorschlag zu eigen zu machen.

NRW könnte im Bundesrat vorangehen, diesen Vorschlag aufgreifen und eine entsprechende Initiative auf dieser Grundlage starten. Im Landtag NRW habe ich am Donnerstag mit einem Antrag (Drucksachennummer 16/10056) dafür geworben. Damit könnte man auf elegante Weise der Beschlusslage in NRW zur Geltung verhelfen, und hätten in Form der Fachausschüsse direkt wichtige Befürworter.

In der Befassung im Plenum des Landtags haben heute die Fraktionen von SPD, Grüne und FDP meinen Antrag abgelehnt, die CDU hat sich enthalten. Zustimmung erhielt ich erfreulicherweise von den Abgeordneten der Piraten. Wer das jetzt von den ablehnenden Parteien doof findet: So ist das parlamentarische Leben, man kann doch nicht für einen Antrag von jemandem sein, der nicht der richtigen Partei angehört. Aber abseits davon habe ich Lob für den Antrag bekommen – auch aus der Regierung und aus den Regierungsfraktionen. Inhaltlich sei man an meiner Seite.

Am Freitag, den 6.11. ist bereits die Befassung – ich setze meine Hoffnungen auf den Bundesrat. Vielleicht sorgt mein Antrag dann doch auf seine Weise für ein größeres Problembewusstsein dort. Und das wäre doch ein Erfolg.

ʥ

Dieser Beitrag ist in ähnlicher Form heute bei Politik-Digital erschienen.

Rechtssicherheit für offene WLANs: Empfehlung der Ausschüsse des Bundesrates folgen!

8359612708_4b66b1751f_k

Freie drahtlose Internetzugänge sind in Gefahr. Die derzeitige Rechtsprechung bedroht Betreiber: Für illegale Aktionen ihrer Nutzer müssen sie auch ohne eigenes Wissen möglicherweise haften. Die Bundesregierung wollte mit einer Änderung des Telemediengesetz (TMG) „Rechtssicherheit schaffen“, indem sie die Einzelfallrechtslage in das Gesetz goss: Verschlüsselungspflicht, die Forderung, jeden Nutzer namentlich zu kennen und eine nicht praktikable Belehrungspflicht sollten in das Gesetz geschrieben werden. Dies wäre das Ende des Freifunks, und würde der Verbreitung freier und offener Bürgernetze im Wege stehen.

Glücklicherweise hat der Gesetzentwurf massiven Widerspruch geerntet: Nicht nur von Netz-Fachleuten, der Industrie und Juristen, sondern auch von drei Fachausschüssen des Bundesrates: Dem Wirtschaftsausschuss, dem Kultur- und dem Rechtsausschuss. Diese schlugen einen deutlich verbesserten Gesetzentwurf vor.

Am 6. November befasst sich der Bundesrat mit dem TMG-Gesetzentwurf. Ich möchte mit dem unten stehenden Antrag erreichen, dass die Landesregierung mitgeht, und den veränderten Entwurf unterstützt. Mein Antrag mit der Antragsnummer 16/10056 wird am kommenden Donnerstag als letzter Tagesordnungspunkt beraten. Ich bin sehr gespannt, wie sich die anderen Fraktionen dazu positionieren – der Zeitpunkt als letzter Tagesordnungspunkt um ca. 17:30 Uhr ist denkbar ungünstig.

I. Ausgangslage

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Novelle des Telemediengesetzes (TMG) wurde von Seiten der Fachleute kritisiert. Das Ziel, Rechtssicherheit in Haftungsfragen für die Betreiber von drahtlosen Netzwerken zu schaffen, ist mit diesem Entwurf nach Meinung der Experten verfehlt worden. Insbesondere die Verschlüsselungspflicht, das Einholen von Nutzerdaten und die Belehrungspflicht stehen dem Ziel im Weg, die Verbreitung von offenen Netzwerken in unserem Land zu fördern. Dieses Gesetz würde der Freifunk-Initative in Deutschland den Todesstoß versetzen.

Der federführende Wirtschaftsausschuss des Bundesrates, sowie die beiden mitberatenden Ausschüsse, der Ausschuss für Kulturfragen und der Rechtsausschuss, haben sich in Ihren Sitzungen mit diesem Gesetzentwurf beschäftigt. Sie geben in der Bundesratsdrucksache 440/1/15 in Teil A eine Empfehlung an den Bundesrat für seine Abstimmung am 6.November 2015 ab.

Sie schlagen einen veränderten Gesetzestext vor. Darin werden insbesondere die bisherigen Voraussetzungen der Verschlüsselung und Einholung einer Erklärung gestrichen und durch ein Verbot des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Rechtsverletzer ersetzt.

Damit, so die Begründung der Empfehlung, würde die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum gestärkt und diesbezügliche Rechtssicherheit geschaffen. Das Ziel, die Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum zu stärken, könne nämlich nicht erreicht werden, wenn lediglich versucht werde, die jetzige durch Einzelfallrechtsprechung geschaffene Rechtslage in Gesetzesform zu gießen. Die drei Ausschüsse erwarten auch weder negative Auswirkungen auf die Rechtsverfolgung, noch eine Ausweitung von Rechtsverletzungen, da die Bedeutung von offenen Zugangspunkten dafür gering sei. Weiter heißt es: „Von den im Regierungsentwurf aufgeführten „angemessenen Sicherungsmaßnahmen“ ist keine substanzielle Auswirkung für Strafverfolgung und das Themengebiet Urheberrechtsverletzungen zu erwarten. Jedoch sind gravierende negative Auswirkungen dieser Normierung für die Verbreitung öffentlicher WLAN-Zugangspunkte zu erwarten: Rechtsunsicherheit hat zu der niedrigen Verbreitung solcher Angebote in Deutschland geführt, neue Rechtsunsicherheit wird denselben Effekt haben.“

Das Verbot des kollusiven Zusammenwirkens mit dem Rechtsverletzer erreicht den beabsichtigen Zweck des Gesetzes ohne diese beschriebenen Nachteile.

II. Der Landtag stellt fest:

1. Der Landtag begrüßt das Ziel, Rechtssicherheit für die Betreiber offener drahtloser Netzwerke zu schaffen, um die Verbreitung öffentlicher Hotspots zu stärken.
2. Der Landtag begrüßt die Änderungen im Gesetzentwurf, die die zuständigen Ausschüsse des Bundesrates in Drucksache 440/1/15 Teil A vorgeschlagen haben. Sie sind geeignet, die Ziele des Gesetzes zu erreichen, ohne dass die befürchteten negativen Auswirkungen auf Rechtssicherheit und Verbreitung offener WLANs zu erwarten sind.

III. Der Landtag fordert die Landesregierung auf,

1. sich dem Vorschlag der Ausschüsse zur Novelle des Telemediengesetzes des Bundesrates aus Drucksache 440/1/15 Teil A anzuschließen;
2. in der Bundesratssitzung vom 6.November 2015 den Empfehlungen der Ausschüsse in Drucksache 440/1/15 Teil A zu folgen, entsprechend abzustimmen und dazu notwendige Beschlüsse zu tätigen.

Störerhaftung: Angst schaden Internet

people-314481_640Der folgende Artikel wurde am 13.April bei politik-digital e.V. in der Rubrik „Netzpolitischer Einspruch“ veröffentlicht.

Es scheint eine zutiefst deutsche Eigenart zu sein: Die Suche nach jemandem, den man für den Fall des Scheiterns verantwortlich macht. Kann man den Verursacher selbst nicht greifen, soll wenigstens jemand anderes für den Schaden haften. Und bevor man etwas Neues zulässt, unterhält man sich erst einmal über die Schadenersatzpflicht. Im deutschen Internet gibt es dafür die sogenannte Störerhaftung: Wenn über ein drahtloses Netzwerk urheberrechtsgeschützte Dateien heruntergeladen werden, so kann nach gegenwärtiger Rechtsprechung der Betreiber des Netzwerkes als „Mitstörer“ in Anspruch genommen werden.

Dabei hat der Gesetzgeber es anders gewollt: Im Telemediengesetz ist niedergelegt, dass ein Netzwerkzugangsbetreiber für Rechtsverletzungen seiner Nutzer nicht haftet, solange er davon keine Kenntnis hat. Diese Haftungsfreistellung nennt sich „Providerprivileg“. Dabei orientiert man sich an der Post: Auch sie ist nicht dafür verantwortlich, wenn sie Bombenbaupläne, Erpresserbriefe, anstößige Fotos oder raubkopierte Bücher transportiert. Und niemand verlangt von ihr, jeden Brief zu öffnen und auf Rechtsverstöße zu überprüfen – ganz im Gegenteil, das Postgeheimnis verbietet ihr das sogar.

Das Providerprivileg im Telemediengesetz ist aber kein Freibrief: Es gilt nämlich nicht, wenn sich der Netzbetreiber die Inhalte zu eigen macht, er Kenntnis von illegalen Inhalten bekommt, oder ihn jemand auf Rechtsverstöße hinweist: Er muss dann umgehend tätig werden und ist ab diesem Zeitpunkt sehr wohl haftbar für beanstandete Inhalte. Damit soll verhindert werden, dass sich jemand auf dem Providerprivileg ausruht und es zulässt, dass in seinem Netz fortlaufend Rechtsverstöße begangen werden. Aber es handelt sich um eine Ex-Post-Regelung: Zu vorauseilendem Gehorsam ist niemand verpflichtet.

Störerhaftung – ein deutscher Sonderfall

Aus irgendeinem Grund hat die deutsche Rechtsprechung die Betreiber von drahtlosen Internetzugängen, also von WLAN-Netzwerken, bislang oft anders behandelt. Ihnen wurden die Kosten der Rechtsverfolgung auferlegt, auch wenn ihnen persönlich gar kein Rechtsverstoß nachgewiesen wurde: Das Gericht ordnete dem Betreiber des Netzwerkes das Delikt auch ohne sein Wissen und Wollen zu. Daraus hat sich eine Abmahnindustrie in Deutschland entwickelt, die gezielt nach Urheberrechtsverstößen über Internetzugänge sucht und von den Betreibern des Zugangs dann horrende Kosten des Rechtsinstrumentes der Abmahnung einfordert. Darauf spezialisierte Kanzleien erzielten zwei- bis dreistellige Millionenbeträge an Gebühren pro Jahr.

Betreiber von WLAN-Netzwerken in Schulen, Cafés, Hotels, aber auch private Betreiber von Netzwerken in Wohngemeinschaften, Nachbarschaften und Familien sahen sich mit solchen kostenpflichtigen Abmahnungen konfrontiert und sollten zahlen, auch wenn sie die Rechtsverletzungen weder persönlich begangen hatten noch überhaupt davon wissen konnten. Menschen, die ihren Internetzugang mit ihren Nachbarn oder Passanten teilen, Betreiber von sogenannten Freifunk-Knoten, mussten mit diesen Problemen ebenfalls rechnen. Unter diesen Voraussetzungen sind nicht viele Netzwerkbetreiber bereit, ihren Internetzugang zu teilen – und das ist schlecht für die öffentliche Netzversorgung mit drahtlosen Internetzugängen in Deutschland.

In vielen anderen Ländern ist WLAN-Zugang im öffentlichen Raum eine Selbstverständlichkeit. Ob in öffentlichen Nahverkehrsmitteln, Fußgängerzonen oder irgendwo in Wohngebieten: Ein freies WLAN findet sich immer. So etwas wie die Störerhaftung gibt es nur in Deutschland, kein anderes Land kennt dieses Rechtskonstrukt.

Die Politik hat das Problem ebenfalls erkannt: Eine Klarstellung, dass das Providerprivileg, die prinzipielle Haftungsfreistellung für Netzwerkbetreiber, eben auch für WLAN-Betreiber gelten muss, wurde gefordert. Und der derzeitig vorliegende Gesetzentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums nimmt sich dieser Forderung vordergründig zunächst an. Doch wie so oft in der deutschen Netzpolitik geht es einen Schritt voran und gleichzeitig zwei Schritte zurück: Der Gesetzentwurf enthält einen ganzen Katalog von Ausnahmen und Vorschriften, die das Providerprivileg für Betreiber freier Netzwerke sogleich wieder aushebeln. Und damit wird eben gerade keine Haftungsfreistellung erreicht, sondern Haftung für Rechtsverstöße auch ohne Kenntnis wird festgeschrieben – damit wird die bisherige Rechtsprechung zementiert und gesetzlich festgelegt, und neue Abmahnfallen werden eröffnet.

WLAN-Betreiber sollen nämlich laut Gesetzentwurf „geeignete Maßnahmen“ ergreifen, Rechtsverstöße im Vorfeld zu verhindern. Welche das sein könnten, zählt das Gesetz nur exemplarisch auf: Verschlüsselung des Zugangs, Belehrung zu Beginn, keine Rechtsverstöße zu begehen, Identifizierung der Nutzer etc. Private WLAN-Betreiber sollen sogar den Namen jedes Benutzers feststellen. Damit werden Interpretationsspielräume eröffnet, die die Abmahnindustrie dankbar aufgreifen wird. Denn was ist eine geeignete, zumutbare Maßnahme? Es wird wieder Klagen und Prozesse geben, und Richter werden interpretieren, wieweit diese Maßnahmen ex-ante gehen müssen. Zu leicht kann man dann im Betrieb eines Netzwerkes etwas falsch machen, und die Abmahnung ist da.

Keine Ausnahmen beim Providerprivileg

Warum sollen WLAN-Betreiber grundsätzlich schlechter gestellt werden als andere Netzzugangsanbieter? Warum werden private Anbieter wiederum schlechter gestellt als gewerbliche? Und warum soll der Betrieb eines offenen, unverschlüsselten WLAN völlig vom Providerprivileg ausgenommen werden? Ein echter Freifunk ist mit einer Identifizierungspflicht seiner Nutzer nicht mehr realisierbar.

Mit der Klarstellung, dass auch WLAN-Betreiber Provider sind, und das Providerprivileg somit auch für sie gelten soll, ist eigentlich bereits alles Notwendige gesagt: Denn auch damit sind WLAN-Betreiber nicht frei von jeglicher Verantwortung: Sie müssen – wie alle anderen Provider auch – ab Kenntnis eines Rechtsverstoßes handeln. Tun sie das nicht, sind sie sehr wohl verantwortlich für illegale Vorkommnisse.

Wie albern die Vorschrift ist, den Nutzer eines Netzwerkes zu belehren, keine Rechtsverstöße zu begehen, ist offensichtlich: Wer illegale Downloads durchführen will, wird sich durch eine Vorschaltseite kaum davon abhalten lassen – dass man sich an geltende Gesetze halten soll, ist eine Selbstverständlichkeit, die eigentlich keines Hinweises bedürfen sollte. Hier zeigt sich vielmehr wieder der Versuch, unbedingt jemanden verantwortlich machen zu wollen, wenn etwas scheitert.

Alle Dinge bergen das Risiko des Missbrauchs in sich. Auch eine Latte aus einem Gartenzaun kann dazu benutzt werden, sie jemandem über den Schädel zu ziehen. Wenn dann so ein Missbrauch passiert, ist der Gartenbesitzer nicht verantwortlich, und auch ein Verbotsschild am Zaun hätte die Tat nicht verhindert.

Wir sind gut beraten, dem Fortschritt des Internets mit Optimismus entgegenzutreten, und ihn nicht aus Angst vor Missbrauch stoppen zu wollen. Oder wie Victor Hugo es ausdrückte: „Die Zukunft hat viele Namen. Für Schwache ist sie das Unerreichbare, für die Furchtsamen das Unbekannte, für die Mutigen die Chance.“

ʥ

Generalangriff auf freie #WLAN-Netzwerke stoppen: Verschärfung der #Störerhaftung verhindern!

dead-end-206862_640Die von der Bundesregierung geplante verschärfte Störerhaftung schadet dem Internet-Standort NRW. Die neuen Regeln widersprechen dem gemeinsamen Entschlussstand im Landtag NRW. Ich fordere in der nächsten Plenarsitzung in einem Antrag die Landesregierung auf, sich gegen diese schädliche Neuregelung einzusetzen und die Verschärfung der Störerhaftung zu verhindern.

Die geplante Neuregulierung der Haftung von WLAN-Anbietern versetzt Freifunk-Initiativen den Todesstoß. Sie stellt eben keine rechtliche Klarstellung dar, sondern eröffnet neue Felder für die Abmahnindustrie. Der Entwurf ist ein Rückschritt auf dem Weg zur Informationsgesellschaft und steht dem digitalen Wandel im Weg. Das schadet dem Internet-Standort Deutschland und insbesondere NRW und passt so gar nicht zur gerade von der Landesregierung ausgerufenen ´Digitalen Reform´ NRW 4.0.

Dienstanbieter haften bislang nicht ohne Kenntnis

Im §8 des Telemediengesetzes (TMG) ist das sogenannte Providerprivileg von Internet-Diensteanbietern geregelt. Hierin ist niedergelegt, dass Dienstanbieter für fremde Informationen, die durch ihre Netze und Angebote durchgeleitet werden, ohne eigene Kenntnis oder Mitwirkung grundsätzlich nicht verantwortlich sind.

In der deutschen Rechtsprechung gab es bisher unterschiedliche Interpretationen, ob derjenige, der einen drahtlosen Netzwerkzugang bereitstellt, ebenso als Internet-Diensteanbieter zu gelten hat, und inwieweit er von der Haftung für fremde Inhalte freigestellt ist. Aufgrund dieser Unklarheiten hat sich eine Abmahnindustrie darauf spezialisiert, Betreiber von WLAN-Netzwerken abzumahnen, indem ihnen Verantwortung für fremde Inhalte aufgrund einer angenommenen Störerhaftung zugewiesen wird.

Die Bundesregierung plant, den §8 des Telemediengesetzes zu überarbeiten. Es sollen zwei weitere Absätze hinzugefügt werden, die zur rechtlichen Klarstellungen dienen sollen. Ein entsprechender Entwurf ist an die Öffentlichkeit gelangt. Dieser gibt Anlass zu Besorgnis, denn er führt zu einer Verschlechterung der Lage von WLAN-Anbietern und ruft neue rechtliche Unsicherheiten hervor.

Zwar wird im Entwurf die Haftungsfreistellung explizit auf Betreiber von WLAN-Netzwerken ausgedehnt. Gleichzeitig wird dem Netzwerkbetreiber auferlegt „zumutbare Maßnahmen“ zu ergreifen, um Missbrauch zu verhindern. Es soll, so der Entwurf, „in der Regel durch Verschlüsselung oder vergleichbare Maßnahmen“ verhindert werden, dass sich „außenstehende Dritte“ unberechtigten Zugriff auf das jeweilige WLAN verschaffen.

Auferlegte Maßnahmen sabotieren Freifunk

Damit ist der Betrieb eines echten Freifunknetzes nicht mehr möglich. Dieses richtet sich ausdrücklich an jedermann im Netzbereich, ohne dass die Identität jedes Nutzers bekannt ist. Gerade durch den Verzicht auf Verschlüsselung oder Zutrittskontrolle steht ein solches Netz jedem Menschen im Einzugsbereich zur Verfügung, auch Passanten und Besuchern. Es ist schlichtweg nicht möglich, jeden im Einzugsbereich eines Freifunknetzes zu registrieren und zu identifizieren. Der „digitale Schluck Wasser“, den man seinen Nachbarn und Passanten seines Hauses anbieten möchte, wird dadurch faktisch ausgeschlossen.

Dies ist ein fatales Signal für den Standort Deutschland: In nahezu allen Ländern Europas ist ein freier WLAN-Zugang an allen Orten eine Selbstverständlichkeit. Man kann sich überall in den Städten und öffentlichen Verkehrsmitteln bewegen und findet an vielen Orten freie Netzwerkzugänge ohne Registrierung und Namenspflicht. Nur in Deutschland kann es solche Zugänge dann nicht mehr geben. Damit schließt sich Deutschland selbst vom digitalen Fortschritt, Partizipation und Teilhabe im Netz aus. Die Breitbandstrategie von Bund und Ländern wird konterkariert. Breitbandzugang, der laut Bundesgerichtshof Teil der materiellen Lebensgrundlage der Menschen ist, wird verkompliziert und verwehrt.

Aber selbst ein verschlüsseltes WLAN mit Zutrittskontrolle ist nicht sicher darstellbar. Wie Passanten eines WLANs in zumutbarer Weise identifiziert werden sollen, ist vollkommen unklar und wird auch wieder Gegenstand von juristischer Klärung und neuen Abmahnwellen sein. Die Erfassung und Speicherung von Nutzern stellt ihrerseits ein Datenschutzrisiko dar. Durch die Identifikation und Vorratsdatenspeicherung innerhalb der WLANs werden Bewegungsprofile möglich. Eine solche Speicherung auf Ebene der Netzwerke ist mit dem Gebot der Datensparsamkeit nicht zu vereinen.

Weiter sieht der Gesetzentwurf vor, dass die Nutzer des WLAN explizit einwilligen sollen, in der Nutzung des Dienstes keine Rechtsverletzungen zu begehen. Eine solche Einwilligung ist ein rein formaler Akt und bestätigt eine Selbstverständlichkeit, welche niemand von Rechtsverletzungen abhält, der solche zu begehen plant. Sie ist inhaltlich unwirksam und stellt Zugangsanbieter vor Probleme, eine solche Zustimmung rechtssicher einzuholen und zu dokumentieren. Die Probleme der Störerhaftung werden mit den vorgesehenen Änderungen nicht aus dem Weg geräumt, sie werden verschärft.

Vorratsdatenspeicherung bei privat betriebenen WLAN

Im vorliegenden Entwurf findet sich ein Formulierungsvorschlag, der Anbietern, die den Zugang nicht „anlässlich einer geschäftsmäßigen Tätigkeit oder als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellen“, auferlegt, auch den Namen des Nutzers zu kennen. Dies beträfe dann neben allen Privatleuten auch alle Freifunk-Anbieter. Wie Privatleute und Freifunk-Anbieter den tatsächlichen Namen aller ihrer Besucher feststellen und speichern sollen, ist vollkommen unklar und technisch sowie rechtlich nicht sicher darstellbar.

Im Übrigen kann ein Rechtsverstoß ohnehin nicht einer einzelnen Person zugeordnet werden, da alle Nutzer in einem WLAN-Netzwerk unter derselben IP im Internet unterwegs sind, und die Aufzeichnung, wer dieser Benutzer wann, welche Inhalte im Netz abgerufen hat, gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Benutzer verstößt.

Zur rechtssicheren Erfüllung dieser Auflage wären sonst ausgerechnet gerade die privaten Betreiber von WLAN-Netzwerken zu einer sogenannten „Deep Packet Inspection“ sowie einer vollständigen Vorratsdatenspeicherung genötigt. Unter Deep Packet Inspection ist zu verstehen, Datenpakete inhaltlich zu überwachen und zu filtern. Es müssten sowohl der Datenteil als auch der Headerteil des Datenpaketes untersucht werden, um festzustellen und zu speichern, wer welche Inhalte wann aufgerufen hat. Ein tatsächlicher, vom Nutzer beabsichtigter Missbrauch eines offenen Netzzuganges würde damit in keinem Fall verhindert.

Spezialgesetz für Filehoster

§10 des Telemediengesetzes regelt, wann Provider für Daten haften, die sie für einen Nutzer speichern. Bislang tritt diese Haftung erst nach Kenntnis eines rechtswidrigen Vorgangs ein, auch hier profitiert der Provider von einem Haftungsprivileg für fremde Inhalte.

Dieses Privileg soll nun eingeschränkt werden. Der Entwurf sieht vor, „besonders gefahrgeneigte Dienste“ zu definieren, auf die das Privileg nicht anzuwenden ist. Ein solcher Dienst sei dadurch gekennzeichnet, dass

• „die Speicherung oder Verwendung der weit überwiegenden Zahl der gespeicherten Informationen rechtswidrig erfolgt“,
• „der Diensteanbieter durch eigene Maßnahmen gezielt die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung fördert“,
• „in vom Diensteanbieter veranlassten Werbeauftritten mit der Nichtverfolgbarkeit bei Rechtsverstößen geworben wird“ oder
• „keine Möglichkeit besteht, rechtswidrige Inhalte durch den Berechtigten entfernen zu lassen“.

Was eine „weit überwiegende Zahl“ ist, wie diese festgestellt wird und welches eigene Maßnahmen sind, eine solche Gefahr zu fördern, ist vollkommen unklar und wird Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen und neuen Abmahnungswellen sein. Prinzipiell kann jeder Speicheranbieter genutzt werden, auch illegale Inhalte abzuspeichern – es kann aber nicht die Lösung sein, ganze Dienstklassen zu kriminalisieren.

Gerade Anbieter von Cloud-Dienstleistungen in Deutschland werden sich mit Problemen der Auslegung auseinandersetzen müssen, welches den digitalen Gründerstandort Deutschland erneut schwächt. Eine Haftung für fremde Inhalte auch ohne Kenntnis davon macht den Betrieb eines solchen Dienstes unmöglich.

Der NRW-Landtag ist gegen Störerhaftung

Mit Drucksache 16/4427 hat der Landtag NRW in einem gemeinsamen Antrag von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Piratenpartei die Landesregierung aufgefordert, auf die Beschränkung des Haftungsrisikos für die Betreiberinnen und Betreiber offener WLANs durch eine Ausweitung der Haftungsprivilegierung für Access-Provider gemäß §8 Telemediengesetz hinzuwirken sowie die stärkere Verbreitung offener Zugänge zum Internet zu fördern.

Der derzeitige Entwurfsstand des Telemedien-Änderungsgesetzes erfüllt diese Forderungen nicht nur nicht, er sorgt sogar für eine Verschlechterung der Lage. In ihrer Regierungserklärung vom 29.01.2015 hat Ministerpräsidentin Hannelore Kraft die Bedeutung des digitalen Wandels herausgestellt und erklärt, den notwendigen Beitrag leisten zu wollen, diesen Wandel zum Wohle des Landes, seiner Wirtschaft und seiner Bürgerinnen und Bürger zu gestalten. Gerade die konsequente Hinwendung zur Digitalisierung bietet Chancen für unsere Wirtschaft, wie sie die Ministerpräsidentin in ihrer Rede betonte. Auch die Bedeutung von frei zugänglichen WLAN für unser Land hat sie herausgestellt.

Der vorliegende Entwurf stellt einen Rückschritt auf dem Weg zur Informationsgesellschaft dar und steht dem digitalen Wandel im Weg.

Ich habe beantragt, dass der Landtag NRW folgende Feststellungen trifft:

• Der unbeschränkte Zugang zu freien Netzen an möglichst vielen Orten ist Voraussetzung eines erfolgreichen Wandels zur Informationsgesellschaft. So wird das Grundrecht auf breitbandigen Internetzugang unterstützt, welcher zur materiellen Daseinsvorsorge aller Menschen gehört.
• Betreiber offener Netzzugänge müssen dem Providerprivileg unterliegen, ganz gleich ob der Zugang per WLAN oder kabelgebunden erfolgt, ganz gleich ob der Zugang aus kommerziellen oder nicht geschäftsmäßigen Gründen zur Verfügung steht.
• Der Landtag begrüßt die Absicht, das Providerprivileg in §8 TMG grundsätzlich auch auf WLAN-Betreiber auszudehnen.
• Die vorgesehenen Kontroll-, Identifikations-, Belehrungs- und Aufzeichnungspflichten stellen Betreiber vor neue Haftungsrisiken und ungeklärte technische und rechtliche Probleme, ohne dass sie zu zusätzlicher Sicherheit vor Rechtsverletzungen führen.
• Hürden und Einschränkungen von offenen Netzwerkzugängen sind kontraproduktiv für den digitalen Wandel.
• Innovative Anbieter neuer Cloud-Dienstleistungen dürfen nicht unter Generalverdacht gestellt werden.

Folgende Aufforderungen an die Landesregierung soll der Landtag NRW richten:

• sich auf allen politischen Ebenen dafür einzusetzen, dass die Änderung des Telemediengesetzes auf die Klarstellung beschränkt bleibt, dass die Haftungsfreistellung gem. §8 TMG auch für Anbieter von WLAN-Zugängen gilt,
• sich gegen Kontroll-, Identifikations-, Belehrungs- und Aufzeichnungspflichten einzusetzen, die WLAN-Betreibern auferlegt werden sollen,
• sich gegen die Einführung neuer „besonders gefahrgeneigter Dienste“ in §10 TMG einzusetzen, welche für gespeicherte Inhalte ihrer Nutzer auch ohne Kenntnis haften sollen.


Sachverständige fordern Reform der Störerhaftung bei offenen WLANs

Wi-Fi_Mail.ruHeute war die Anhörung zu unserem Antrag „Abschaffung der Störerhaftung“, den wir in den Landtag eingebracht haben, und der in den Wirtschaftsausschuss verwiesen ist. Der lief aus meiner Sicht sehr erfreulich und eindeutig – alle anwesenden Experten waren der Meinung, dass es einer rechtlichen Klarstellung bedarf, und dass die gegenwärtige Situation schädlich für die Verbreitung des Zugangs zum Internet ist.

Bereits die vorhandene Rechtsunsicherheit sorgt dafür, dass es weniger freie WLAN-Zugänge an öffentlichen Plätzen, in Cafes und Eisdielen, aber auch von Privatleuten gibt als möglich wäre.

Interessant war auch die Feststellung mehrerer Experten, die darauf hinwiesen, dass es dieses Rechtskonstrukt der Störerhaftung nur in Deutschland gäbe – ein typisch deutsches Problem also.

Wir haben dazu die folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Sachverständige fordern Reform der Störerhaftung bei offenen WLANs

Das Urteil der Sachverständigen ist eindeutig: Die Störerhaftung, wie sie heute besteht, muss dringend reformiert werden. „Nach Ansicht der Experten verursacht das derzeitige Prinzip der Störerhaftung erhebliche Rechtsunsicherheit. Jeder, der ein offenes WLAN anbieten will – etwa Hotels, Kommunen oder Bildungseinrichtungen – muss fürchten, Opfer der Abmahnindustrie im Internet zu werden“, fasst Daniel Schwerd, Netzpolitischer Sprecher der Piratenfraktion im Landtag NRW, die Ergebnisse der heutigen Anhörung im Landtag zum Piraten-Antrag „Abschaffung der Störerhaftung“ (Drucksache 16/2284) zusammen.

Aus diesem Grund sprachen sich die Sachverständigen – darunter Amtsrichter, Vertreter der Internetwirtschaft (eco), des Chaos Computer Clubs(CCC) und der Verbraucherzentralen – einstimmig für die Abschaffung bzw. Reform der Störerhaftung aus. Von den acht eingegangenen Stellungnahmen forderte lediglich die GEMA die unveränderte Beibehaltung.

Schwerd erklärt: „Im Ausland kann man an jeder Ecke per WLAN im Internet surfen. Bei uns traut sich niemand, seinen Anschluss freizugeben. Dieser Zustand ist schädlich für die Wirtschaft und verschärft die digitale Spaltung der Gesellschaft. Das Potenzial offener WLANs, einen einfachen und kostenlosen Zugang zum Internet zu ermöglichen, wird in Deutschland nicht ansatzweise ausgeschöpft.

Die Piratenfraktion fordert daher eine Präzisierung des Telemediengesetzes, damit Anbieter offener WLANs den kommerziellen Internet-Providern gleich gestellt und so vor Abmahnungen geschützt werden. Der Gesetzgeber muss hier tätig werden – wir können nicht darauf warten, dass die Gerichte die rechtlichen Unklarheiten beseitigen.“

Für Irritationen unter den Abgeordneten der Piratenfraktion sorgte die Tatsache, dass von CDU und FDP nur jeweils ein Abgeordneter anwesend war. Von ihnen kam zudem nur eine einzige Frage. „Das zeigt das eklatante Desinteresse von CDU und FDP an einer fortschrittlichen Netzpolitik und an der Meinung der Experten. Schwarzgelb im Landtag setzt damit die Blockadepolitik der Bundesregierung bei diesem Thema fort“, so Schwerd.

Hier findet Ihr die Stellungnahmen der Sachverständigen und unseren Antragstext:

CCC
Verbraucherzentrale NRW
DEHOGA NRW
eco
Rechtsanwälte Frey
Richter Dr. Reto Mantz
Richter Dr. Ulf Buermeyer
GEMA
Antrag der Piraten „Abschaffung der Störerhaftung“, Drucksache 16/2284

Bild: Autor: hi-tech.mail.ru, Lizenz: CC-BY-3.0

Plenarrede „Abschaffung der Störerhaftung“

Am Freitag, den 22.03.2013, Top 6., redete ich zu unserem Antrag „Abschaffung der Störerhaftung“.

Dabei handelt es sich um ein Bundesthema – wir können aus dem Landtag also nur die Regierung auffordern, sich im Bundesrat entsprechend zu verhalten- Seitens der Grünen und der SPD kam Zustimmung zu unserem Antrag, irgendwas mit „Offenen Scheunentoren“. Die Antworten der CDU und FDP auf meine Rede waren vorhersehbar. Die Behandlung dieses Antrags geht dann in den Ausschüssen weiter. Ich bin sehr gespannt.

Über Feedback freue ich mich!

Das Wortprotokoll zu dieser Rede (es gilt das gesprochene Wort):

Daniel Schwerd (PIRATEN): Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Liebe Opfer der Abmahnindustrie! Heute werde ich Ihr Gerechtigkeitsempfinden strapazieren. Ich entführe Sie in die Niederungen der deutschen Rechtsprechung, der sogenannten Störerhaftung. Da man komplexe, trockene Dinge am besten in bekannten Bildern erklärt, erzähle ich Ihnen dazu eine kleine Geschichte:

Stellen Sie sich vor: An Ihrer Tür klingelt ein Passant und fragt Sie, ob er Ihr Telefon benutzen dürfe. Da Sie eine Deutschlandflatrate haben, ist das kein Problem. Und weil Sie wohlerzogen sind, hören Sie dem fremden Telefongespräch nicht zu.

Einige Wochen später erhalten Sie den Brief eines Anwalts mit einer vierstelligen Rechnung. Es stellt sich heraus, dass sich der Mensch einen Maserati bestellt hat, aber nicht bezahlen kann. Weil er das von Ihrem Telefon aus gemacht hat, werden Sie als Mitverursacher haftbar gemacht.

Klingt bizarr! Warten Sie ab, es geht noch bizarrer:

Am nächsten Tag – es ist schönes Wetter – gehen Sie spazieren und lassen Ihr Fenster zu Hause geöffnet. Auch das rächt sich: Ein paar Wochen später finden Sie wieder Post von einem Rechtsanwalt. Ein Passant hat nämlich durch Ihr Fenster gegriffen, sich Ihr Telefon geangelt und einen Lamborghini bestellt, den er nicht bezahlen kann.

Und wieder sind Sie als Mitverursacher haftbar, weil Sie nämlich Ihr Telefon nicht ausreichend vor unberechtigter Benutzung gesichert haben.

Das finden Sie ungerecht? – Seien Sie gewiss: Wir auch!

(Beifall von den PIRATEN)

Leider ist genau das geltende Rechtsprechung: Wenn jemand Ihren Internetanschluss benutzt und damit einen Urheberrechtsverstoß begeht, werden Sie als Mitstörer auf Unterlassung haftbar gemacht, unabhängig davon, ob Sie von dem Verstoß wussten oder nicht, auch dann, wenn Sie nicht einmal explizit erlaubt haben, dass Ihr Anschluss benutzt wird, jedenfalls dann, wenn Sie Ihren Anschluss nicht verschlüsseln.

Dieses Risiko betrifft keineswegs nur Privatleute. Auch wenn Hotels oder Cafés ihren Inter-netanschluss für ihre Gäste freigeben, haften sie als Mitstörer für die Verstöße ihrer Besucher. Das ist so, als würden Kneipiers für Verbrechen mithaften, zu denen sich ein Gast am Münztelefon im Gang verabredet hat.

Um Ihr Gerechtigkeitsempfinden noch ein wenig weiter zu belasten: Es gibt eine Industrie, die von dieser Haftung ausdrücklich ausgeschlossen ist. Das sind nämlich diejenigen, deren Geschäftszweck im Vermieten von Internetzugängen besteht. Die haften nicht für Verstöße ihrer Kunden.

Der Bundesgerichtshof nannte in einem Urteil am 24. Januar 2013 die Versorgung mit Internet ein Grundrecht.

(Beifall von den PIRATEN)

Es ist Aufgabe des Staates dafür zu sorgen, dass alle Menschen Zugang dazu haben, auch solche mit wenig Geld. Gleichzeitig machen sich viele Kommunen Gedanken darüber, wie sie für ihre Besucher kostenlose WLAN-Zugänge bereitstellen können. Dabei gibt es eine einfache Lösung, die weder den Staat noch die Kommunen oder die Bürger einen Cent kos-ten würde: Die Inhaber eines Internetanschlusses könnten die nicht genutzte Bandbreite ihrer Flatrate für die Allgemeinheit freigeben. Die Vertraulichkeit der Internetkommunikation und -daten sowie die benötigte Bandbreite des Nutzers blieben dabei gewahrt.

Natürlich sind nur wenige Menschen unter diesem schwebenden Haftungsrisiko bereit, ihre Internetanschlüsse zu teilen. Die aktuelle Rechtslage nutzt nur einer Abmahnindustrie, die durch die restriktive Auslegung der Haftungsfrage ihre Abmahnungen mit Einnahmegarantie versenden kann.

(Beifall von den PIRATEN)

Die zehn größten Kanzleien in diesem Sektor machen 80 % des gesamten Abmahnvolumens von Urheberrechtsverstößen aus. Die Summe dieser Kostennoten liegt seit Jahren im dreistelligen Millionenbereich jährlich. Die größte Kanzlei hat in diesen Sachen allein im Jahr 2010 Rechnungen von zusammengenommen 80 Millionen € verschickt.

Die Bundesregierung hat in ihrer Stellungnahme für den Bundesrat vom 26. Februar keinen Handlungsbedarf gesehen. Sie setzt darauf, dass sich die Rechtsprechung schon in die richtige Richtung entwickeln werde.

Das hilft den 110.420 Menschen, die im vergangenen Jahr eine Abmahnung bekommen haben, nicht weiter. Wir fordern Sie auf, sich für die Abschaffung dieser Rechtsunsicherheit einzusetzen und das beschriebene Teilen von Internetzugängen zu ermöglichen, damit noch mehr Menschen einen Zugang zur vielfältigen Teilhabe an Kultur, Wissen, Unterhal-tung, Bildung und Arbeit im Internet bekommen können. – Vielen Dank!

(Beifall von den PIRATEN)

Vizepräsident Dr. Gerhard Papke: Vielen Dank, Herr Abgeordneter.

Pressemitteilung zur Störerhaftungs-Debatte im Parlament

wlan-150x150Heute fand die Debatte zu unserem Antrag gegen die Störerhaftung statt. Wir haben dazu die folgende Pressemitteilung herausgegeben:

Störerhaftung: der Abmahnindustrie die Geschäftsgrundlage entziehen!

Die Piratenfraktion im Landtag NRW fordert in ihrem heutigen Antrag die Landesregierung auf, sich auf Bundesebene für eine Abschaffung der Störerhaftung einzusetzen. „Die derzeitige Gesetzeslage zur Haftung von Betreibern offener WLAN-Netze ist weder gerecht noch verhältnismäßig“, so der Medienpolitische Sprecher der Piratenfraktion, Daniel Schwerd. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen Betreiber eines geteilten Internetzugangs als sogenannte Mitstörer selbst dann für Rechtsverstöße von Mitnutzern haften, wenn sie hiervon keine Kenntnis hatten. Demgegenüber haften kommerzielle Internet-Zugangsprovider für Verstöße erst ab Kenntnis.

„Diese rechtliche Benachteiligung führt dazu, dass die Menschen davor zurückschrecken, ihren Internetzugang zu teilen. Gerade finanzschwachen Menschen würde dies jedoch ungemein helfen – in den aktuellen Regelsätzen der sozialen Sicherung ist keine ausreichende finanzielle Berücksichtigung eines Internetzugangs enthalten. Ein Internetzugang ist heute jedoch eine Grundvoraussetzung für gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe“, erklärt Marc Olejak, Sprecher der Piratenfraktion für Bürgerbeteiligung. „Darüber hinaus würde das Teilen von Internetzugängen dazu beitragen, auch Menschen und Firmen in Gebieten mit Breitband-Unterversorgung einen Zugang zum Internet zu ermöglichen.“

Schwerd ergänzt: „Auch wirtschaftlich wäre die Abschaffung der Störerhaftung sinnvoll. Aktuell begeben sich Cafés, Veranstaltungszentren, Jugendtreffs, Hotels und Co-Working-Spaces in die Gefahr, mittels Abmahnung zur Kasse gebeten zu werden, wenn sie Kunden und Besuchern offene WLAN-Netze zur Verfügung stellen.“ Die aktuelle Rechtslage nützt aus Sicht der Piratenfraktion allein der Abmahnindustrie. Diese verschickt im Jahr Rechnungen im dreistelligen Millionenbereich – mehr als 100.000 Menschen in Deutschland erhielten im vergangenen Jahr entsprechende Abmahnungen.

„Wir fordern die Landesregierung auf, sich für die Abschaffung dieser Rechtsunsicherheit einzusetzen, damit noch mehr Menschen einen Zugang, und damit zur vielfältigen Teilhabe an Kultur, Wissen, Unterhaltung, Bildung und Arbeit im Internet bekommen“, resümiert Schwerd.

Der Antrag der Piratenfraktion trägt die Drucksache 16/2284 und wurde heute in die Ausschüsse verwiesen.