Auf der Duigida-Demonstration in Duisburg am 1. Februar 2016 trugen Demonstranten ein Banner „Good Night Left Side“ durch die Straßen, in dessen Mitte zwischen dem zweiten und dritten Wort das in rechtsradikalen Kreisen beliebte, verbotene Symbol „Keltenkreuz“ abgebildet war. Fotos zeigen, dass die Zurschaustellung dieses Symbols unter den Augen der Polizisten geschah, welche die Demonstration bewachten, ohne dass diese eingriffen. Bei Gegendemonstranten, die diesen Umzug zu blockieren versuchten, wurden hingegen noch vor Ort die Personalien festgestellt.
Ich habe daraufhin die Landesregierung gefragt (Drucksache 16/11018), welche Fälle noch bekannt sind, in denen solche Kennzeichen auf Demonstrationen gezeigt wurden, warum keine Rechtsverfolgung vor Ort stattfand, und welche Folgen sie nun daraus zieht.
Die Landesregierung hat inzwischen geantwortet (Drucksache 16/11320). Sie räumt ein, dass das Zeigen von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen bei versammlungsrechtlichen Veranstaltungen landesweit nicht gesondert erfasst wird. Zahlen liegen also nicht vor. Demzufolge ist also auch nicht bekannt, wann die Polizei eingriff und wann nicht.
Während der Demonstration sei durch die Einsatzkräfte zwar das beschriebene Banner mit Keltenkreuz gesehen, jedoch nicht als Kennzeichen einer verfassungswidrigen Organisation erkannt worden. Erst im Nachgang wurde ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen gemäß § 86 a StGB eingeleitet. Zuständig sei die Staatsanwaltschaft Duisburg, die Ermittlungen dauern derzeit an. Ausserdem erklärt die Landesregierung, dass eine Sensibilisierung der Einsatzkräfte erfolgt sei.
Die Landesregierung teilt mir in der Antwort folgendes mit: „Da die Einsatzkräfte die strafrechtliche Relevanz nicht erkannten, unterblieben erste strafprozessuale Maßnahmen. In diesem Zusammenhang ist jedoch festzustellen, dass die Vielzahl verbotener Kennzeichen und deren Varianten – auch vor dem Hintergrund der sich stets fortentwickelnden unterschiedlichen Rechtsprechung – eingesetzte Polizeibeamte immer wieder vor Schwierigkeiten in der rechtlichen Einordnung stellt.“
Ein Armutszeugnis und eine Kapitulationserklärung vor Nazis.
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