Videobeobachtung durch Dortmunder Polizei bei „Es reicht“-Demonstration rechtswidrig?

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Nach Angriffen von Neonazis auf junge Antifaschisten in Dortmund stellt sich eine breite Initiative von über 40 Organisationen der rechtsextremen Gewalt in der Stadt entgegen. Rund 2000 Demonstranten gingen am Samstag, den 24. September 2016 unter dem Motto „Es reicht“ auf die Straße.

Die Demonstration verlief „ausgesprochen friedlich“, so wird berichtet. Die Dortmunder Polizei unterstütze das Engagement ausdrücklich, hieß es im Vorfeld.

Beobachter berichteten, dass die friedliche Demonstration von Kamerawagen der Polizei beobachtet wurde. Dies wurde durch die Polizei Dortmund bestätigt, sie habe „reine Übersichtsaufnahmen für den Polizeiführer“ durchgeführt. Mir wurde übermittelt, es wäre keine Speicherung der Aufzeichnung erfolgt. Damit wurde die reine Beobachtung durch Kamerawagen bestätigt.

Das Verwaltungsgericht Münster hat in einem Urteil vom 21. August 2009 mit dem Az. 1 K 1403/08 eine Videobeobachtung einer Demonstration im Jahre 2008 für rechtswidrig erachtet.

Beamte des Polizeipräsidiums N. richteten sowohl bei der Auftaktkundgebung als auch bei dem Demonstrationszug von einem vorausfahrenden Polizeiwagen aus deutlich erkennbar eine Kamera auf die Demonstrationsteilnehmer, so heißt es im Urteil. Die auslösebereite Kamera übertrug die Bilder auf einen Monitor in einem Polizeifahrzeug (Beweissicherungsfahrzeug). Auf Proteste des Klägers sowie des Versammlungsleiters sowohl im Rahmen der Auftaktveranstaltung als auch später während des Aufzuges teilten die Polizeibeamten mit, eine Aufzeichnung erfolge gegenwärtig nicht und werde lediglich im Falle von Störungen bzw. Verstößen gegen das Versammlungsgesetz erfolgen. Zu solchen kam es nicht.

Das Gericht stellte fest, dass das „Richten einer aufnahmebereiten Kamera auf die Demonstrationsteilnehmer nebst Übertragung der Bilder auf einen Monitor … den Kläger in seinen Grundrechten“ verletze. Die Videobeobachtung beeinträchtige die innere Versammlungsfreiheit. Bürger könnten von der Teilnahme an der Versammlung abgeschreckt werden oder sich in dieser nicht frei bewegen. Auf eine tatsächliche Aufzeichnung oder Speicherung kommt es nicht an.

Eine Beobachtung sei aber nur vertretbar, „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen.“ Diese lagen im Urteilsfalle, aber auch im Falle der Dortmunder „Es reicht“-Demonstration erkennbar nicht vor. Die Versammlung in Dortmund war durchgängig friedlich und ohne Zwischenfälle, und es waren auch keinerlei Risiken im Vorfeld bekannt. Die Gefahr der Begehung von Ordnungswidrigkeiten o.ä. schwache Gründe rechtfertige diesen Grundrechtseingriff jedenfalls nicht, so das Gericht in seinem Urteil.

Es ist ein Widerspruch, wenn die Dortmunder Polizei die Demonstration einerseits „unterstützt“, andererseits durch eine Videobeobachtung selbst einen Abschreckungseffekt auslöst. Sie wird ja wohl kaum eine Demonstration ausdrücklich unterstützen, von der sie erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erwartet. Anlässe für eine Neubewertung des Risikos der Demonstration hat es nachweislich nicht gegeben.

Man muss auf Basis dieses Urteils davon ausgehen, dass die Videobeobachtung in Dortmund offenbar rechtswidrig war, da die Vorbedingungen der beiden Demonstrationen offenkundig vergleichbar sind, und die Begründungen vollkommen analog verlaufen können.

Ich habe daher die Landesregierung heute in einer Kleinen Anfrage (DrsNr. 16/13020) gefragt:

  1. Auf welchen rechtlichen Grundlagen erfolgte die erkennbare und bestätigte Videobeobachtung der von Anfang an friedlichen Demonstration in Dortmund vom 24. September 2016?
  2. Inwieweit ist diese Beobachtung nach Auffassung der Landesregierung – unter Berücksichtigung des Urteils des VG Münster – rechtlich zulässig bzw. unzulässig gewesen?
  3. Inwieweit ist die Landesregierung der Auffassung, eine Beobachtung der von Beginn an friedlichen Demonstration verletze nicht die informationelle Selbstbestimmung der Demonstranten bzw. deren Recht auf Versammlungsfreiheit? Gehen Sie dabei auch auf den genannten Abschreckungseffekt eine Videobeobachtung ein.
  4. Welche Konsequenzen werden aus der – möglicherweise illegalen – Videobeobachtung in Verbindung mit dem genannten Urteil des VG Münster gezogen?
  5. Inwieweit und unter welchen Umständen ist die Videobeobachtung von friedlichen Kundgebungen polizeiliche Praxis? Nennen Sie alle bekannten Fälle, sowie entsprechende Dienstvorschriften.

Über die Antwort werde ich wie gewohnt berichten.

Weitere Hintergründe über „Es reicht“ kann man z.B. hier nachlesen.

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